KG · Berlin Senat für Familiensachen Beschluss LS

Für einen Antrag auf Abänderung einer vorliegenden einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt …

Familienrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

Für einen Antrag auf Abänderung einer vorliegenden einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt kann nicht (erneut) Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil die bereits für die Erwirkung der einstweiligen Anordnung gewährte Verfahrenskostenhilfe auch das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG mitumfasst.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. März 2026 gegen den am 11. März 2026 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 387/24 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss vom 11. März 2026, mit dem ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren zur Abänderung der am 6. Mai 2024 verkündeten einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung versagt wurde, dass es sich bei dem vom Antragsgegner am 30. Mai 2025 anhängig gemachten Abänderungsantrag nach § 54 FamFG verfahrens- und kostenrechtlich um einen integralen Bestandteil des ursprünglichen Anordnungsverfahrens handele mit der Folge, dass ihr dafür nicht neuerlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

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Die Antragstellerin meint, dass es ein neues Verfahren darstelle, wenn ein Beteiligter die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangenen (vorläufigen) Unterhaltsbeschlusses beantrage. Das gelte umso mehr, als ein neuer Gerichtstermin stattgefunden habe, für den Zustell- und Dolmetscherkosten sowie weitere Anwalts- und Gerichtskosten angefallen seien.

II.

3

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung einer erneuten (wiederholten) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt ist nicht statthaft:

4

Das ergibt sich aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO in Verbindung mit § 57 Satz 2 FamFG: Da der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Verfahrenskostenhilfe nicht über den Rechtsweg hinausgehen kann, der gegen eine Entscheidung in der Sache selbst eröffnet ist, findet in einem Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt gegen eine die Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde regelmäßig nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 [Rz. 11, 13]; KG, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 17 WF 60/13, FamRZ 2013, 1326 sowie Sternal/Giers, FamFG [22. Aufl. 2025], § 57 Rn. 16; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 1052; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 703). Da die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt - gleich, ob es sich hierbei um ein „Erst-“ oder ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG handelt - nicht anfechtbar ist (§ 57 Satz 1 FamFG), ist auch die Entscheidung über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in der vorliegenden Konstellation nicht anfechtbar (vgl. Dose-Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 10 Rn. 573f.; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 246 FamFG Rn. 8). Folglich ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

5

2. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Abänderungsverfahren nach § 54 Abs. 1 FamFG - entgegen der Meinung der Antragstellerin - kein gesondertes, neues Verfahren darstellt und zwar auch dann nicht, wenn über den Abänderungsantrag mündlich verhandelt wurde. Ganz allgemeiner Meinung zufolge gilt das Abänderungsverfahren vielmehr verfahrens- und kostenrechtlich als Teil des ursprünglichen (Anordnungs-) Verfahrens. Deshalb ist es in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10, FamRZ 2011, 1138 [Rz. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230 = FamRZ 2005, 790 [Rz. 11, 13]; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 1983 - 6 WF 332/83, Rpfleger 1984, 34 [noch zur Rechtslage unter Geltung der ZPO) und der Literatur (vgl. u.a. Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG [6. Aufl. 2023], § 54 Rn. 2; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 381) bereits seit langem anerkannt, dass einem Beteiligten für das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG grundsätzlich nicht erneut Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, sondern dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung gewährte Verfahrenskostenhilfe auch das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG abdeckt. Die Situation bei der Verfahrenskostenhilfe stellt sich von daher nicht anders dar als bei der Anwaltsvergütung; auch dort gelten das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung und das Verfahren auf deren Abänderung als dieselbe Angelegenheit, so dass für das Abänderungsverfahren keine gesonderte Anwaltsvergütung anfällt (§ 16 Nr. 5 RVG).

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