Vertagung wegen Klärung der Gefahr der Strafverfolgung nach AsylG KI-Titel
Asylrecht · Strafverfolgungsgefahr · § 3a AsylG · Rechtsunsicherheit · Vertagung
Verwaltungsrecht
Tenor
Die Verhandlung wird vertagt.
Gründe
2
Angesichts der divergierenden Auffassungen zu der Frage, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG besteht und angesichts der vom Senat in ständiger Rechtsprechung verneinten Verknüpfung einer Verfolgung mit einem Verfolgungsgrund und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu vom 19.11.2020 bedarf es einer weiteren Sachverhaltswürdigung und möglicherweise Aufklärung.