VG Göttingen · Niedersachsen Beschluss LS

Eine Abordnung stellt dann keine Repressalie i.S.d.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Abordnung stellt dann keine Repressalie i.S.d. § 36 HinSchG dar, wenn sie durch objektiv nachvollziehbare Gründe erfolgt ist, die mit der Meldung des Hinweisgebers nichts zu tun haben.

2. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis kann einen dienstlichen Grund für die (erneute) Abordnung eines an diesem Spannungsverhältnis objektiv beteiligten Beamten nach § 27 Abs. 2 NBG darstellen, ohne dass es (tatbestandlich) darauf ankäme, wer den Konflikt verursacht hat oder eine Schuld an dessen Entstehung trägt.

3. Die Abordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement an der Stammschule durchgeführt worden ist.

[Gründe]

Die Antragstellerin ist verbeamtete Förderschullehrerin. Sie trat mit Wirkung zum 08.09.2014 in ein Beamtenverhältnis als Lehrerin zum Land Niedersachsen ein. Auf Grundlage einer von 2017 bis 2019 absolvierten sonderpädagogischen Ergänzungsqualifizierung wurde die Antragstellerin 2020 zur Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) befördert. Die Antragstellerin war unter anderem an mehreren Schulen in A-Stadt tätig. Die jeweiligen Versetzungen beruhten teilweise auf Konflikten mit der Schulleitung und Teilen des Kollegiums. An der D. Integrierte Gesamtschule in E., an die sie hiernach abgeordnet und zum 01.02.2025 versetzt wurde, kam es wiederum zu erheblichen Spannungen zwischen der Antragstellerin einerseits und der Schulleitung und großen Teilen des Kollegiums andererseits.

Der Antragsgegner stellte die Antragstellerin mit Bescheid vom 06.03.2026 für den Zeitraum 09.03.2026 bis zum 13.03.2026 von ihren Dienstpflichten an der D. frei und untersagte ihr gleichzeitig die Dienstaufnahme für diesen Zeitraum und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Er verlängerte diese Maßnahme mit Bescheid vom 13.03.2026 bis einschließlich 05.04.2026. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 02.07.2026 ab (3 B 129/26). Zudem leitete der Antragsgegner am 09.03.2026 ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Er begründete diese Maßnahmen im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin den Schulfrieden nachhaltig gestört und wiederholt gegen Dienstpflichten verstoßen, insbesondere Weisungen missachtet habe.

Weiterhin ordnete die D. die Antragstellerin mit Bescheid vom 27.03.2026 bis zum Ablauf des 31.07.2026 an die F., Förderschule für geistige Entwicklung, in G. ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte wegen Ermessensausfalls seitens der D. Erfolg (Beschluss der Kammer vom 31.03.2026 - 3 B 146/26 -). Die D. erließ daraufhin am 02.04.2026 eine neue Abordnungsverfügung. Sie begründete die Maßnahme im Wesentlichen damit, dass an der Schule ein unauflösbares Spannungsverhältnis zwischen nahezu dem gesamten Kollegium und der Antragstellerin bestehe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 07.04.2026 - 3 B 150/26 - ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.07.2026 (5 ME 34/26) unanfechtbar zurückwies. Des Weiteren ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 07.05.2026 eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zur Überprüfung der Dienstfähigkeit an.

Mit Schreiben vom 01.07.2026 gab der Antragsgegner der Antragstellerin zu einer beabsichtigten weiteren Abordnung an die F. ab dem 01.08.2026 bis zum 31.07.2027 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21.07.2026 ordnete der Antragsgegner die Antragstellerin für diesen Zeitraum erneut an die F. ab. Er begründete dies im Wesentlichen mit einem Fortbestehen und einer Vertiefung der Spannungslage an der Stammschule der Antragstellerin. Nahezu das gesamte Kollegium an der D. halte eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr für tragbar. Die Antragstellerin unterstelle dem Schulleiter, rechts- und pflichtwidrig eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt zu haben und sie in die Dienstunfähigkeit drängen zu wollen. Die Antragstellerin besitze die Laufbahnbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik und könne daher an einer Förderschule eingesetzt werden. Etwaige Fragen der Unterrichts- und Aufgabenverteilung oblägen der F. und seien dort vor Ort im Rahmen der Dienst- und Personalführung zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Verwendung ausschließlich in einem bestimmten Förderschwerpunkt oder an einer bestimmten Schule bestehe grundsätzlich nicht. Selbst bei Wahrunterstellung der von der Antragstellerin behaupteten Missstände bei der Inklusion an der D. sei nicht ersichtlich, warum nur die Antragstellerin diese beheben können sollte. An einer Förderschule könne sie sich auf die inklusive Bildung konzentrieren.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 27.07.2026 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und am 28.07.2026 Klage (3 A 285/26) erhoben.

Zur Begründung ihres Antrages und ihrer Klage führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass eine Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten seitens des Antragsgegners nicht erfolgt sei. Es handele sich um eine unzulässige Kettenabordnung, da eine Abordnung als bloß vorübergehende Maßnahme definiert sei. Der Amtsarzt habe bei einem amtsärztlichen Untersuchungstermin am 26.06.2026 festgestellt, dass der Einsatz an der F. ihrer Gesundheit schade. Sie trägt vor, dass sie die anhaltenden Schreie der Kinder gesundheitlich nicht mehr ertragen könne. Die Geräuschkulisse führe bei ihr zu einer gesundheitlichen Überforderung. Die Betreuung der Kinder dort übersteige ihre fachlichen und psychischen Kapazitäten. Ihre fachliche Spezialisierung liege im sonderpädagogischen Schwerpunkt "Lernen". An der F. sei sie zu einer Tätigkeit im Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" gezwungen, welche mit pflegerischen Aufgaben wie Intimpflege und Wickeln von Kindern verbunden sei, für die sie nicht qualifiziert sei. Es handele sich um eine unzulässige Strafabordnung, weil die Störung des Schulfriedens ausschließlich durch den Schulleiter der D. verursacht worden sei. Es sei ein betriebliches Eingliederungsmanagement an der D. vorgesehen, wogegen die Abordnung verstoße. Sie habe am 28.06.2026 einen Hinweis an das Bundesamt für Justiz gesendet und sei daher als Hinweisgeberin nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Es greife deshalb eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde, die beweisen müsse, dass die Maßnahme auf rein sachlichen Gründen beruhe. An ihrer Stammdienststelle führe die Abordnung zu einem unlösbaren personellen Notstand, weil sie die einzige Förderschullehrerin dort und damit für den inklusiven Unterricht unersetzbar sei. Konflikte könnten an ihrer Stammschule im Team sachlich besprochen, intern aufgearbeitet und verlässlich geregelt werden. Die Tätigkeit an der D. bereite ihr große Freude. Sie befinde sich dort in einem motivierten, stabilen Umfeld und wolle dort weiter ankommen und arbeiten.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 A 285/26) gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.07.2026 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Bescheides. Die Meldung der Antragstellerin im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 28.06.2026 an das Bundesamt für Justiz sei ihm erst durch Erwähnung in der Stellungnahme der Antragstellerin auf die Anhörung hin bekannt geworden, weshalb diese bereits deshalb keine verbotene Repressalie im Sinne dieses Gesetzes sein könne, zumal ihm der Inhalt der Meldung nicht bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Personalakten des Antragsgegners und die weiteren Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 128/26, 3 A 145/26, 3 A 155/26, 3 A 214/26, 3 A 285/26, 3 B 129/26, 3 B 146/26, 3 B 150/26 und 3 B 215/26 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO ist zulässig. Gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG, § 105 Abs. 2 NBG hat eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung.

Der Aussetzungsantrag ist allerdings unbegründet. Die von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung verschont zu bleiben. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die angefochtene Abordnungsverfügung vom 21.07.2026 offensichtlich rechtmäßig ist.

1. Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Abordnungsverfügung ist § 27 Abs. 2 NBG. Danach kann der Beamte aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen durch den Bescheid vom 21.07.2026 offensichtlich erfüllt.

Der Antragsgegner war gemäß Abschnitt 1, Nr. 1.2.1 des Nds. RdErl. d. MK u. d. MS vom 22.01.2018 - 14-03 000 (24) - (Nds. MBl. S. 66), zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.10.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 467), für Abordnungen von Lehrkräften zuständig.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der nach § 79 Abs. 2 NPersVG zuständige Bezirkspersonalrat wurde ordnungsgemäß nach § 65 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 101 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG beteiligt, aufgrund der Überschreitung der Frist nach § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG gilt dessen Zustimmung als erteilt (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG). Die ordnungsgemäß nach § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG beteiligte Gleichstellungsbeauftragte hat gegen die Abordnung keine Einwendungen erhoben. Der Antragstellerin ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG in nicht zu beanstandender Weise Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung gegeben worden.

2. Hinsichtlich der Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 NBG für die neuerliche Abordnung bestehen für die Kammer nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken.

a. Nach § 27 Abs. 2 NBG sind für eine Abordnungsverfügung dienstliche Gründe erforderlich. Bei dem Begriff der dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. die st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 = juris Rn. 51; Lenz, in: BeckOK BeamtenR Nds, 36. Edition 01.02.2026, NBG § 27 Rn. 20). Im Kontext der Abordnung umfasst der Begriff des dienstlichen Interesses jedes Bedürfnis der Behörde, einen Beamten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben in bestmöglicher Weise einzusetzen (vgl. Lenz, in: BeckOK BeamtenR Nds, 36. Edition 01.02.2026, NBG § 27 Rn. 19). Maßstab der im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben; auf etwaige gegenläufige Interessen des Beamten kommt es im Rahmen der dienstlichen Gründe nicht an. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis kann einen solchen dienstlichen Grund darstellen, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes abzuordnen oder sogar zu versetzen. Dies gilt unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.07.2026 - 5 ME 34/26 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.02.2013 - 5 ME 49/13 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 14.01.2010 - 5 ME 215/09 -, juris Rn. 15). Solche dienstlichen Gründe für eine Abordnung der Antragstellerin liegen vor. Aus den Verwaltungsvorgängen und den vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass an der jetzigen Einsatzschule ein dort nicht auflösbares Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin einerseits und großen Teilen des Kollegiums andererseits besteht, das eine reibungslose Zusammenarbeit an der Schule erheblich stört. Dies ergibt sich etwa aus Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diverse Kollegen der Antragstellerin an der D. (Bl. 268 bis 282 der Gerichtsakte des Nds. OVG im Verfahren 5 ME 34/26). Ein Fortbestehen und eine Vertiefung dieses Konfliktes ergibt sich für die hier erkennende Kammer auch daraus, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich u.a. gegen den Schulleiter ihrer Stammschule Strafanzeige u.a. wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) erstattet hat (Bl. 512 bis 517 der GA im Verfahren 3 A 214/26). Den diesen Vorgängen zugrundeliegenden Ursachenbeziehungen muss die Kammer hier nicht nachgehen, weil diese für die Erfüllung des Tatbestandes des § 27 Abs. 2 NBG nach den o.g. Maßstäben rechtlich nicht von Belang sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.07.2026 - 5 ME 34/26 -, juris Rn. 9).

b. Mit dem Vorbringen, dass die Abordnung aufgrund des § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG eine gesetzlich verbotene Repression gegen sie sei, weil sie aufgrund einer Meldung nach § 3 Abs. 4 HinSchG am 28.06.2026 an das Bundesamt für Justiz eine Hinweisgeberin im Sinne dieses Gesetzes sei, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben vom 28.06.2026 tatsächlich um eine Meldung über Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG handelt. Selbst wenn der Anwendungsbereich eröffnet und die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG grundsätzlich einschlägig wäre, wäre die Vermutung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG widerlegt, denn es fehlt offensichtlich an der erforderlichen Kausalverbindung zwischen der Meldung und der Repression (vgl. zum Erfordernis der Kausalität Colneric/Gerdemann, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 10. Ed. 15.04.2026, HinSchG § 36 Rn. 92, beckonline). Denn die Abordnung erfolgte aufgrund anderer, objektiv nachvollziehbarer Gründe als der durch die Antragstellerin veranlassten Meldung (vgl. BT-Drs. 20/3442, S. 96; ebenso VG München, Beschluss vom 15.01.2025 - M 5 S 25.31 -, juris Rn. 18 sowie die Anmerkungen hierzu von Dirnaichner, NVwZ 2025, 1038 (1040)). Die Abordnung ist im Kern damit begründet, dass an der Stammschule eine Spannungs- und Konfliktlage bestehe, welche nur durch Schaffung von Abstand zwischen der Antragstellerin auf der einen und dem Kollegium an der Stammschule auf der anderen Seite entschärft werden könne. Die für die Abordnung maßgeblichen Gründe liegen damit ausschließlich in der objektiv bestehenden Spannungs- und Konfliktlage an der Stammschule begründet und stehen in keinem Zusammenhang zu der Meldung der Antragstellerin an die externe Meldestelle. Anzeichen dafür, dass diese Begründung lediglich ein Vorwand für eine Repression wegen der Meldung sein könnte, sind nicht ersichtlich.

c. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass für sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der D. nach § 167 Abs. 2 SGB IX vorgesehen sei, ist dies für die Abordnungsverfügung von keiner rechtlichen Relevanz. Das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung zwischen dem beamtenrechtlichen Abordnungsverfahren und dem BEM-Verfahren nicht vor (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.04.2022 - 2 LZ 537/21 OVG -, juris Rn. 7, hinsichtlich einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand). Für die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung, dass ihr vonseiten des Dienstherrn eine Wiedereingliederung an der Stammschule zum jetzigen Zeitpunkt zugesagt worden sei, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar. Es kann dahinstehen, ob das von der Antragstellerin in mehrfacher Ausführung vorgelegte Dokument "Ergebnis des Informationsgesprächs zum BEM-Verfahren gem. § 167 Abs. 2 SGB IX" (Bl. 5 der Gerichtsakte) tatsächlich echt ist; Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass das Dokument eine fernmündliche Besprechung wiedergeben soll und lediglich handschriftliche Eintragungen der Antragstellerin enthält, zumal das in zwei Varianten vorgelegte Dokument einmal im Unterschriftenfeld für den Fallmanager keine Unterzeichnung enthält und einmal eine gänzlich unleserliche aufweist. Jedenfalls ist das Dokument zur Glaubhaftmachung einer Zusage der Rückkehr an die D. ungeeignet, weil es allenfalls Auskunft über die Durchführung eines informatorischen Gesprächs gibt. Aus der mit Kreuz versehenen Eintragung "Einem BEM-Verfahren wird zugestimmt. Das BEM-Verfahren soll auf Ebene der Schule durchgeführt werden.", hinter der (durch die Antragstellerin) handschriftlich die Worte "Schule = D." vermerkt worden sind, ergibt sich ebenfalls keine verbindliche Zusage, sondern allenfalls eine Empfehlung.

3. Die Abordnung steht nach § 27 Abs. 2 NBG im Ermessen des Dienstherrn, sodass er insoweit sowohl seine Interessen als auch die Interessen des Beamten im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Abwägung bringen muss. Die Abordnungsverfügung enthält eine Begründung, in der der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen darlegt (vgl. zur Erforderlichkeit der Begründung BFH, Urteil vom 29.05.1990 - VII R 85/89 -, juris Rn. 9).

a. Einer rechtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler, auf die das Verwaltungsgericht gemäß § 114 VwGO beschränkt ist, hält die Abordnungsverfügung vom 21.07.2026 im Rahmen der summarischen Prüfung stand. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung von dienstlichen Gründen und damit dem Zweck der Ermächtigung des § 27 Abs. 2 NBG leiten lassen. Die Abordnungsverfügung fördert offensichtlich den verfolgten Zweck, das bestehende Spannungsverhältnis im Lehrkörper des Stammschule aufzulösen, und ist damit geeignet.

b. Sie ist auch erforderlich, weil andere gleich geeignete, aber mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre eine Abordnung oder Versetzung aller anderen Lehrkräfte der Stammschule, die mit der Antragstellerin im Konflikt stehen, an andere Schulen keine gegenüber der Abordnung der Antragstellerin allein mildere Maßnahme. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits an einer größeren Zahl an Schulen in und um A-Stadt tätig war und es dort ebenfalls teilweise zu Konflikten gekommen war (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 07.04.2026 - 3 B 150/26 -, S. 2), ist auch keine andere Schule vorgetragen oder ersichtlich, zu der eine Abordnung für die Antragstellerin gleich geeignet, aber milder wäre. Ihr Arbeitsweg verlängert sich durch die Abordnung an die F. gegenüber der Stammschule nur unwesentlich. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Möglichkeiten der Konfliktlösung an der Stammschule erscheinen nach wie vor nicht als gleich geeignete Mittel gegenüber einer Abordnung. Das Verhältnis zwischen der Antragstellerin auf der einen und dem Schulkollegium an der Stammschule auf der anderen Seite erscheint weiterhin von erheblicher Zerrüttung geprägt, was sich u.a. an den von der Antragstellerin gegen den Schulleiter gestellten Strafanzeigen mit Datum vom 30.06.2026 erkennen lässt (Bl. 512 bis 513 der Gerichtsakte in 3 A 214/26), welchen sie für die Einleitung des amtsärztlichen Begutachtungsverfahrens verantwortlich macht. Die Antragstellerin substantiiert nicht, wie vor diesem Hintergrund auf den konkreten Einzelfall bezogen eine von gegenseitigem Verständnis geprägte friedliche Beilegung des Konfliktes zeitnah möglich sein soll. Aus ihrem Vorbringen in der Antragsschrift, wonach die Störung des Schulfriedens allein durch den Schulleiter verursacht worden sei (Bl. 2 der Gerichtsakte), wird deutlich, dass eine von gegenseitigem Verständnis und beiderseitigem Nachgeben geprägte Konfliktbeilegung hier erst nach Ablauf einer längeren Zeitspanne möglich erscheint. Die Abordnung kann demgegenüber durch die dienstliche und räumliche Distanzierung der Konfliktparteien sofort und effektiver den Schulfrieden an der Stammschule sichern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.07.2026 - 5 ME 34/26 -, juris Rn. 13).

c. Die Abordnung genügt auch den Anforderungen an die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.). Der Antragsgegner bringt die Interessen der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in Abwägung (S. 4, Abschnitt c bis S. 5 der Abordnungsverfügung vom 21.07.2026, Bl. 15 bis 16 der Gerichtsakte) und berücksichtigt hierbei in nicht zu beanstandender Weise die von der Antragstellerin vorgebrachten schulischen, dienstlichen und gesundheitlichen Belange, welche jedoch in Anbetracht des schulischen Interesses, die Spannungssituation aufzulösen, nicht überwiegen. Sie berücksichtigt namentlich die Qualifikation der Antragstellerin und ihren Wunsch nach einer Rückkehr an ihre Stammschule und wägt diese mit dem Erfordernis der Befriedigung der Spannungssituation an der Stammschule ab. Die vor dem Hintergrund der Abwägung getroffene Entscheidung für eine weitere Abordnung der Antragstellerin leidet deshalb nicht an Ermessensfehlern und ist insofern bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden.

d. Die (weiteren) von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekte musste der Antragsgegner nicht anders gewichten.

Eine fehlende Qualifikation der Antragstellerin für die Schulform der F. vermag die Kammer nicht zu erkennen, denn die Antragstellerin ist als Förderschullehrkraft zur Tätigkeit an einer Förderschule befähigt, sodass die von ihr vorgetragene Fremdheit der Schulform nicht plausibel erscheint (vgl. bereits den Beschluss dieser Kammer vom 07.04.2026 - 3 B 150/26 - , S. 6). Dass sie aus Qualifikationsgründen überhaupt keinen nennenswerten fachlichen Beitrag als Lehrkraft an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung leisten könnte, hat die Antragstellerin auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschluss vom 20.07.2026 - ME 34/26 -, juris Rn. 18). Dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Amtsarzt festgestellt habe, dass der Einsatz an der F. ihrer Gesundheit schade, musste das Gericht nicht weiter nachgehen, weil ausweislich der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Unterlagen und ihres Vortrages in dem Verfahren 3 A 214/26 eine abschließende amtsärztliche Begutachtung noch nicht erfolgt ist. Demnach ist der Antragstellerin durch das Gesundheitsamt des Landkreises H. mit Schreiben vom 10.07.2026 ein psychiatrisches Zusatzgutachten bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin I. in Aussicht gestellt worden, für das der Landkreis die Antragstellerin um eine Schweigepflichtentbindung gebeten hat (Bl. 485 bis 486 der Gerichtsakte im Verfahren 3 A 214/26). Erst nach Erhebung dieser Befunde würden diese gemeinsam mit den eigenen Erkenntnissen des Landkreises in eine Stellungnahme einfließen. Die Schweigepflichtentbindung hat die Antragstellerin dem von ihr vorgelegten Scan des nicht unterzeichneten Erklärungsvordruckes zufolge jedenfalls auch noch nicht erteilt (Erklärungsvordruck im Fax vom 24.07.2026, Bl. 487 der Gerichtsakte im Verfahren 3 A 214/26). Der weitere Vortrag der Antragstellerin zu ihrer behaupteten Nichteignung für die Tätigkeit an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung verbleibt unsubstantiiert. Sofern sie vorträgt, dass sie die anhaltenden Schreie der Kinder gesundheitlich nicht ertrage, erscheint es nicht plausibel, dass durch eine Rückkehr an die Stammschule diesbezüglich eine Besserung eintreten würde, weil sie auch dort Kinderlärm ausgesetzt wäre. Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich bestimmter neuer zu leistender Aufgaben, wie etwa dem Wickeln von Kindern, nicht ausreichend qualifiziert sieht, ist ihr zunächst zuzumuten, ihren Aufgabenzuschnitt mit der Leitung und dem Kollegium der F. abzusprechen.

Der Vortrag der Antragstellerin, dass aufgrund ihrer Abordnung ein unlösbarer personellen Notstand an ihrer Stammschule eingetreten sei, erscheint nicht plausibel. Es ist nicht erkennbar, dass ausschließlich die Antragstellerin in der Lage wäre, an der Stammschule einen etwaigen Förderbedarf abzudecken. Die Antragstellerin muss sich zudem hinsichtlich ihres Begehrens nach einer Rückkehr an die alte Wirkungsstätte entgegenhalten lassen, dass der ihr als Beamtin zustehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gleichbedeutend mit einem "Recht am Amt" im Sinne eines Anspruches auf Ausübung eines einmal verliehenen Amtes im funktionellen Sinne ist. Ein Anspruch des Beamten darauf, dass sein Aufgabenbereich unverändert bleibt, also ihm insofern ein Recht am (funktionellen) Amte zukäme, war bereits nach Art. 129 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht als wohlerworbenes Recht der Beamten anerkannt (vgl. hierzu die Auswertung der Literatur und Rechtsprechung in BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 (344 ff.) = juris Rn. 42 ff.) und kann daher auch nicht zu den hergebrachten (subjektive Rechte vermittelnden) Grund- sätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 (345) = juris Rn. 49; Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 109. EL Januar 2026, GG Art. 33 Rn. 681 m.w.N.). Dem Beamten steht insofern kein Abwehrrecht gegen die Veränderung seines Aufgabenbereiches zu, soweit ein dienstlicher Grund gegeben ist und die neue Aufgabe seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Dies ist hier beides erfüllt (s.o.). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Abordnung eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG rügt, übersieht dieser Vortrag, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn untrennbar mit der Treuepflicht des Beamten - hier in seiner Ausprägung als Folgepflicht bei organisatorischen Veränderungen aus § 35 Abs. 2 BeamtStG - korrespondiert und insofern ebenfalls nicht als allgemeiner Abwehranspruch gegen die Übertragung zusätzlicher oder anderer Aufgaben durch den Dienstherrn zu verstehen ist. Gerade vor dem Hintergrund der an der Stammschule bestehenden Spannungs- und Konfliktlage erscheint es zudem nicht unvertretbar, im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Maßnahmen zu ergreifen, welche ggf. nicht auf die Zustimmung des betroffenen Beamten stoßen, zugleich aber Ausdruck der ebenfalls bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber anderen Beamten (den verbliebenen Lehrern an der Stammschule der Antragstellerin) sind.

Die Dauer der verfügten Abordnung von einem Jahr bewegt sich im Rahmen, den § 27 Abs. 2 NBG dem Dienstherrn einräumt. Die Abordnung der Antragstellerin an die F. wird (zusammengerechnet mit der Abordnungsverfügung vom 02.04.2026) vom 07.04.2026 bis zum 31.07.2027 andauern und damit einen Zeitraum von einem Jahr und knapp unter vier Monaten umfassen. Mit ihrem Vorbringen, eine solche Kettenabordnung von über einem Jahr beweise die geplante Deckung eines dauerhaften Personalbedarfes an der F. und diene damit der Umgehung einer eigentlich gebotenen Versetzung, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Dem Wortlaut nach sieht § 27 Abs. 2 NBG im Hinblick auf eine dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit beim selben Dienstherrn keine Höchstdauer für eine Abordnung vor. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Rechtsnatur der Abordnung als vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit - im Gegensatz zur auf die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes gerichteten Versetzung - eine konkrete allgemeine Höchstdauer ableiten lässt. Denn gegen die abstrakte Annahme der Antragstellerin, dass eine über einjährige Abordnung ersichtlich der Deckung eines dauerhaften Personalbedarfes dienen solle, sprechen normsystematische Gründe. Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 NBG sind Abordnungen, die der Übertragung höher- oder geringerwertigen Tätigkeiten dienen oder zu anderen Dienstherren erfolgen, ohne Zustimmung des Beamten bis zur Dauer von zwei bzw. fünf Jahren zulässig. Wenn diese - für den Beamten belastenderen - Abordnungen bereits über diese Dauer zulässig sind, muss dies erst recht für die demgegenüber mildere Abordnung an eine andere Dienststelle gelten (so auch Lenz, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK BeamtenR Nds, 37. Ed. 01.05.2026, NBG § 27 Rn. 12, beck-online, wonach auch ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren in Betracht kommt). Gegen die Annahme einer vom Antragsgegner angestrebten Deckung eines dauerhaften Personalbedarfes an der F. durch die Abordnung der Antragstellerin spricht hier im Übrigen, dass der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin angeordnet hat, sodass abhängig von deren Ergebnis für den Antragsgegner die Frage aktuell offen ist, ob und wie eine künftige Verwendung der Antragstellerin erfolgen kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 10.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2025, 1457 ff.). Eine Reduzierung ist im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.