Die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme muß für das Arbeitsamt erkennbar sein, damit dieses den Arbeitslosen in …
Leitsatz
1. Die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme muß für das Arbeitsamt erkennbar sein, damit dieses den Arbeitslosen in seine Vermittlungsbemühungen einbeziehen kann. Nur dann ist der Arbeitslose subjektiv verfügbar iS des § 103 AFG.
2. Entfällt bei ansonsten unverändert vorliegenden Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lediglich die Kenntnis des Arbeitsamtes von der subjektiven Verfügbarkeit (hier durch Abmeldung in eine tatsächlich nicht zustandegekommene Arbeit), liegt jedenfalls dann keine "negative Arbeitslosmeldung" vor, wenn der Arbeitslose vor dem Tag der beabsichtigten Arbeitsaufnahme eine entgegenstehende Mitteilung an das Arbeitsamt gesandt hat.
3. Eines erneuten Antrages und einer erneuten Arbeitslosmeldung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Arbeitslosengeld ist ab dem Tag weiterzuzahlen, an dem das Arbeitsamt Kenntnis von der weiterbestehenden subjektiven Verfügbarkeit erlangt.