EuGH Fünfte Kammer Urteil

Richtlinie 2000/53/EG – Altfahrzeuge

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/53/EG – Altfahrzeuge – Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 – Nicht richtlinientreue Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 sowie 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, mit dem die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, nicht richtlinienkonform erlassen hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34)