LG Kassel · Hessen 11. Kammer für Handelssachen Urteil

Unterlassung irreführender Werbeaussagen für Händedesinfektionsmittel KI-Titel

irreführende Werbung · UWG · Arzneimittelwerbung · Hautverträglichkeit · Made in Germany

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Händedesinfektionsmittel „….“ mit den folgenden Angaben zu werben:

a) „Der Hersteller „…“ reagiert auf diese Herausforderung und entwickelt ein Desinfektionsmittel, dessen Wirksamkeit für die Händedesinfektion mit 3 ml bestätigt und dessen Hautverträglichkeit gleichzeitig dermatologisch getestet wurde.“

und/oder

b) „Mit unserem neuen Arzneimittel „….“ ist uns das sehr gut gelungen.“

und/oder

c) „Zudem wirkt es begrenzt „….“, hat also ein breites Wirkspektrum und wirkt gegen Noroviren bereits nach den üblichen 30 Sekunden. Damit erfüllen wir sogar die neue EN“…“.“

und/oder

d) „Wir bieten Desinfektionsmittel, die nur die absolut notwendige Menge Alkohol enthalten und schon dadurch hautverträglicher sind.“

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 2 oder K 3:

und/oder

e) „begrenzt „…“ PLUS EN „…““

und/oder

f) „Wirksam gegen Noroviren innerhalb von 30s.“

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4:

und/oder

g) mit der Angabe „Made in Germany“ auf den Etiketten,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.07.2025 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung (Ziffer 1 lit. a) – g) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger mit Sitz in „…“ und Verwaltung in „…“ ist die „….“ eV, vormals firmierend als „…“. Ihm gehören heute rund 2.000 Mitglieder an, ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände, darunter alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer IHK „…“), die Handwerkskammern und weitere Verbände. Der Kläger hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur umfassende Verbandsklagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG für das gesamte Bundesgebiet. Er ist bei dem Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen (Anl. K1, Bl. 14 - 24).

Die Beklagte ist die Herstellerin des Händedesinfektionsmittels „….“. Der Formulierung des Händedesinfektionsmittels wurde am 19.08.1982 die Zulassung erteilt (vgl. Fachinformation, Anl. K9, Bl. 57 – 59). Für das Produkt wird seit dem 05.02.2024 in der Öffentlichkeit die Arzneimittelbezeichnung „….“ verwendet. Vormals wurde das Produkt (ab dem 02.02.2012) noch unter der Bezeichnung „….“ vertrieben, wobei als pharmazeutischer Unternehmer die Dr. „…“ GmbH & Co. KGaA auftrat und als Herstellerin die Beklagte angegeben war (vgl. Auszug aus dem Arzneimittel-Informationssystem, Anl. B1, Bl. 137 – 139).

Die Beklagte tätigte in einem Artikel in der Fachzeitschrift „….“ und „…“, Ausgabe 10/2024, Seite 18 (Anl. K2, Bl. 25), zu dem Händedesinfektionsmittel „….“ die im Klageantrag 1) lit. a) – d) wiedergegebenen Angaben:

Der Artikel war auch online unter http://www.“....“.de abrufbar (Anl. K3, Bl. 26):

Auf der Website heißt es unter http://www.“....“de/ueber-uns:

„Als marktführendes Fachmedium für das stationäre Gesundheitswesen richtet sich „…“ & „….“gezielt an alle Entscheider in Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und Medizinischen

Versorgungszentren. Zielgruppen sind sowohl Entscheider im medizinischen und pflegerischen Bereich, als auch in der Geschäftsführung, Verwaltung und im Management (Controlling, Einkauf, IT, Personal, Technik etc.) an. Natürlich gehören dazu auch die entsprechenden Verbände und Fachgesellschaften sowie die wichtigsten Vertreter aus Politik, Industrie und Wissenschaft.

Im Fokus der Betrachtung stehen bei „…“ & „…“ die zahlreichen unterschiedlichen Aufgaben von Führungskräften und Entscheider, die gelöst werden müssen, um erfolgreich zu sein. Hierbei bieten zuverlässige Partner aus der Industrie ihre Lösungen an. Sie verfügen über zukunftsweisendes Know-how, innovative Produkte und Dienstleistungen.

Entsprechende Beiträge verfassen Experten und Meinungsbildner aus Klinik, Wissenschaft, Industrie und Politik.“

In der Produktinformation des Händedesinfektionsmittels „…..“ (Anl. K4, Bl. 27 – 32) tätigte sie die im Klageantrag 1) lit. e) und f) wiedergegebenen Angaben:

Auf den Etiketten des Produkts waren die im Klageantrag 1 lit. g) ersichtlichen Angaben abgedruckt:

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2026 (Anl. K6, Bl. 34 – 53) deswegen ab.

Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2025 (Anl. K7, Bl. 54 – 55) Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zurück und machte ihrerseits Kostenerstattungsansprüche geltend.

Der Kläger teilte mit E-Mail vom 17.03.2025 (Anl. K8, Bl. 56) mit, dass er an seinen Ansprüchen festhalte und wies zugleich die Gegenansprüche der Beklagten zurück. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Mit der am 12.05.2025 eingegangenen und am 01.07.2025 zugestellten Klage begehrt der Kläger Unterlassung und Abmahnkostenpauschale.

Mit der im Antrag 1a) genannten Angabe verstoße die Beklagte – so macht der Kläger geltend – gegen § 5 I, II Nr. 1 UWG. Die Beklagte suggeriere, dass die dermatologische Testung ihres Produktes ein besonderes Merkmal sei, das ihr Produkt von anderen Produkten abhebe. Tatsächlich durchlaufen alle Haupt- und Desinfektionsmittel einen solchen Test, um die Hautgesundheit zu gewährleisten, ohne eine solche Testung dürfen die Produkte nicht auf den Markt gebracht werden. Die Zeitung richte sich ausweislich der Website an „Entscheider im medizinischen und pflegerischen Bereich, als auch der Geschäftsführung, Verwaltung und Management“. Zu den Entscheidern im pflegerischen Bereich gehöre etwa die Pflegedienstleistung, deren Tätigkeitsschwerpunkt die Pflege sei, nicht die Zulassung von Arzneimitteln. Entscheider im Management hätten häufig keinen medizinischen oder pflegerischen Hintergrund. Wer sich mit der Verwaltung einer Klinik beschäftige oder den Einkauf für eine Pflegediensteinrichtung manage, habe meist eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung absolviert, zu den Ausbildungsinhalten gehörten nicht die Voraussetzung für die Zulassung von Arznei- oder Desinfektionsmitteln. Dieser Zielgruppe dränge sich erst Recht der Eindruck auf, die dermatologische Testung sei eine Besonderheit der Produkte der Beklagten. Zudem könne die streitgegenständliche Aussage auch bei Fachpersonal eine Irreführung hervorrufen.

Mit der im Antrag 1b) genannten Angabe suggeriere die Beklagte fälschlich, dass es sich bei dem Produkt „…“ um ein neues Arzneimittel handele.

Mit der mit dem Antrag 1c) angegriffenen Angabe werbe die Beklagte in zweifacher Hinsicht irreführend. Zum einen beziehe sich die Beklagte hinsichtlich der Wirkung des Produkts „begrenzt „…“PLUS“ auf die Einhaltung des Prüfverfahrens und der Anforderungen der „…“. Allerdings ergebe sich aus der Fachinformation, Ziffer 5.1, Tabelle Spalte 6 gerade nicht, dass dieses Wirkspektrum der EN“…“ entspreche.

Zum anderen bewerbe die Beklagte eine Wirksamkeit ihres Produkts gegen Noroviren bereits innerhalb von 30 Sekunden. Diese stehe allerdings in Widerspruch zu den Angaben in der Fachinformation „Zur Virusinaktivierung von Adeno-, Noro- und Rotaviren (begrenzt „…“PLUS) 60 Sekunden verreiben. Der Kläger bestreitet den Inhalt des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens und widerspricht dessen Verwendung. Aus dem Gutachten gehe nicht hervorh, dass es sich bei dem getesteten „…“ mit der in der Fachinformation angegebenen Formulierung und damit um die Formulierung handele, die sich freiverkäuflich auf dem Markt befinde. Das Gutachten treffe über die Wirksamkeit nach DIN EN „…“ keine Aussage.

Mit der mit dem Antrag 1d) angegriffenen Angabe suggeriere die Beklagte fälschlich, dass aufgrund einer geringen Menge Alkohol bei Anwendung des Produkts „…..“ eine bessere Hautverträglichkeit erzielt werde. Dafür gebe es keinen wissenschaftlichen Beleg. Vielmehr entspreche es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass das Gegenteil zutreffend sei, da alkoholische Händedesinfektionsmittel in den führenden Leitlinien generell als die verträglichsten Desinfektionsmittel beschrieben würden (vgl. Anl. K11, Bl. 64 – 96). Die vermutete Irritation durch den Alkoholanteil sei auf das Brennen zurückzuführen, das Alkohol auf geschädigter Haut verursache (Anl. K12, Bl. 97 – 101). Die Behauptung der Beklagten, dass eine geringe Menge Alkohol zwangsläufig („und schon dadurch“) hautverträglicher sei, sei pauschal und unzutreffend. Die Beklagte weise selbst darauf hin, dass sie mit dieser Aussage die von ihr behauptete (und von dem Kläger bestrittene) Tatsache, dass eine hohe Alkoholkonzentration „eher“ zu Hautreizungen führe, vereinfachend heruntergebrochen habe. Offenbar sei ihr durchaus bewusst, dass Hautreizungen auf vielen Faktoren beruhen könnten. Das spiegele sich in der Werbung aber nicht wieder.

Die auf Seite 4 der Produktinformation getroffene und mit dem Antrag 1e) angegriffenen Angabe suggeriere unzutreffend die Einhaltung der Anforderungen der EN „….“. Es sei kein Nachweis erbracht, dass das streitgegenständliche Produkt nach EN „…“ geprüft worden sei.

Die mit dem Antrag 1f) angegriffene Angabe täusche über die tatsächliche Wirkdauer, die 60 Sekunden betrage. Der Inhalt des Privatgutachtens habe keine regulatorische Relevanz, solange er nicht Teil des Zulassungsdossiers geworden sei.

Die mit dem Antrag 2) geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 350,00 € zzgl. 7 % MwSt. entspreche – so macht der Kläger geltend – einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers für eine Abmahnung, die sich momentan auf durchschnittlich 1.917,39 € netto beliefen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Händedesinfektionsmittel „….“ mit den folgenden Angaben zu werben

a. „Der Hersteller „….“ reagiert auf diese Herausforderung und entwickelt ein Desinfektionsmittel, dessen Wirksamkeit für die Händedesinfektion mit 3 ml bestätigt und dessen Hautverträglichkeit gleichzeitig dermatologisch getestet wurde.“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 oder K 3;

und/oder

b. „Mit unserem neuen Arzneimittel „….“ ist uns das sehr gut gelungen.“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 oder K 3;

und/oder

c. „Zudem wirkt es begrenzt „…“ PLUS, hat also ein breites Wirkspektrum und wirkt gegen Noroviren bereits nach den üblichen 30 Sekunden. Damit erfüllen wir sogar die neue EN“…“.“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 oder K 3;

und/oder

d. „Wir bieten Desinfektionsmittel, die nur die absolut notwendige Menge Alkohol enthalten und schon dadurch hautverträglicher sind.“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 oder K 3;

und/oder

e) „begrenzt „…“PLUS EN „….“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4;

und/oder

f) „Wirksam gegen Noroviren innerhalb von 30s.“

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4;

und/oder

g) mit der Angabe „Made in Germany“ oder der Angabe der Webseite www.“......“.com auf den Etiketten,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 5;

2. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag 1a) stelle– so macht die Beklagte geltend – keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Entsprechend dem Schutzzweck fehle es hieran schon dann, wenn keine Irreführungsgefahr vorliege. Die Fachzeitschrift „……“ richte sich ausschließlich an Fachpersonal, welches bereits aufgrund dieses Umstandes Kenntnis über das Zulassungsverfahren von Arzneimitteln besitze. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den Gesamtumständen des Artikels und den Angaben auf der Website der Zeitschrift. Pflegepersonen seien davon nicht umfasst. Eine Irreführungsgefahr bestehe für diesen Personenkreis in Bezug auf besondere Umstände des Zulassungsverfahrens von Arzneimitteln nicht.

Mit dem Wort „neu“ der im Antrag 1b) angegriffenen Angabe beziehe sich die Beklagte nicht auf das Arzneimittel und behaupte auch ferner nicht, dass es sich um eine neue Formulierung handele, sondern auf die Beklagte an sich. Dies werde deutlich gemacht durch das Wort „unserem“. Für diese, also die Beklagte und den Produktkatalog der Beklagten, sei das Produkt ein neues Produkt in diesem Sinne. Bei der Aufmachung des Artikels stehe deutlich die Firma „….“ GmbH sowie der Geschäftsführer „….“ im Fokus. Von diesem sowie von verschiedenen Gebinden des „…“Duo seien präsente Fotos eingefügt worden, sodass ein mehr als deutlicher Zusammenhang zur Firma hergestellt worden sei.

Bei dem Antrag 1c) verkenne der Kläger, dass zu differenzieren sei zwischen der Angabe „begrenzt viruzid PLUS“ und der Wirksamkeit gegen Noroviren, welche lediglich einen Teilausschnitt aus dieser Wirksamkeitsangabe darstelle. Die Beklagte habe bei dem Labor „…“, aus „…“ das Gutachten Anl. B3 (Bl. 142 – 143) eingeholt, welches sich mit der Wirksamkeit von „….“ Duo gegen das Murine Norovirus (MNV) bezogen auf die DIN EN „….“ befasse. Daraus gehe hervor, dass ausgehend von der 50,0 %-igen Konzentration „….“ Duo bei Raumtemperatur sowohl unter reinen Bedingungen (0,3 g/l BSA) als auch unter verschmutzten Bedingungen (3,0 g/l BSA + 3,0 ml/l Erythrozyten) innerhalb einer Anwendungszeit von 30 Sekunden gegen den murinen Norovirus Stamm S99 aktiv sei. Soweit der Kläger vorliegend behaupte, das vorgelegte Privatgutachten beziehe sich nicht auf die Formulierung des Produkts „….“Duo, welche auch in der streitgegenständlichen Zeitschrift angesprochen werde, sei klarzustellen, dass es sich insofern um dieselbe Formulierung handele.

Der angegriffene Abschnitt enthalte drei Einzelaussagen, die der Kläger vorliegend vermenge. Zum einen wirke das streitgegenständliche Arzneimittel „….“, was durch die Aussage mit einem breiten Wirkspektrum gleichgesetzt werde. Weiter wirke das Arzneimittel gegen Noroviren bereits nach 30 Sekunden. Zudem werde dadurch die neue EN“…“ erreicht, welches sich wiederum auf die Qualifizierung als „…..“ beziehe.

Hinsichtlich des Antrags 1d) macht die Beklagte geltend, zwar seien alkoholbasierte Handdesinfektionsmittel tatsächlich besser verträglich und verursachten weniger Hautreizungen als Händewaschen mit Handreinigungsmitteln, dies führe aber nicht dazu, dass Handdesinfektionsmittel mit einem höheren Alkoholgehalt grundsätzlich weniger Hautreizungen verursachten als solche mit einem geringen Alkoholgehalt.

Der angesprochene Personenkreis sei sich bewusst, dass eine Hautverträglichkeit von mehreren Faktoren abhängig sei.

Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass der Alkoholtyp (Kettenlänge), die Löslichkeit in Wasser und Lipiden, die Konzentration, die Häufigkeit der Anwendung und die Kontaktdauer mit der Haut einen erheblichen Einfluss auf den Grad einer alkoholinduzierten Hautreizung habe. So träten unerwünschte Nebenwirkungen häufiger bei hochprozentigen Alkohollösungen auf. Zumindest aber könnten hohe Ethanolkonzentrationen die Lipidmatrix der äußeren Hautschicht stören, was zu einer Beeinträchtigung der Hautbarriere führe, die wiederum das Risiko von Hautreizungen, Trockenheit und möglichen Infektionen erhöhe (vgl. Anl. B5, Bl. 269 -272). Nach einem in dem vor dem Landgericht Kassel zu Az. 13 O 1329/24, der das Produkt der Beklagten „…..“ zum Gegenstand habe, zu der Beweisfrage, ob ein hoher Alkoholanteil in Händedesinfektionsmitteln die Haut stärker reize, eingeholten Gutachten könne als „Faustregel“ aus der Praxis gelten: Je höher der Alkoholanteil sei, desto mehr anwendende Mitarbeiter klagten über Hautprobleme. Es könne der Schluss gezogen werden, dass die Höhe der Konzentration des Alkohols z.B. durch Eindringen in winzige Hautläsionen zu unterschiedlich starken Schmerzsensationen führen könne, wobei die Höhe der Konzentration des Alkohols mit der Stärke der Schmerzsensationen korreliere und die Compliance entsprechend abfalle.

Hinsichtlich des Antrag 1e) macht die Beklagte geltend, das Produkt erfülle die Anforderungen der DIN EN „….“, und verweist insoweit auf die Ausführungen zu Antrag 1c).

Bezüglich des Antrags 1f) verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Erläuterungen zum Antrag 1c).

Hinsichtlich des Antrag 1g) ist die Beklagte der Auffassung, der Aufdruck „Made in GERMANY“ stehe in Einklang mit § 10 I 5 AMG, da die Information mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehe und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sei. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, zeige bereits der Umkehrschluss aus § 4 Abs. 40 Nr. 2 AMG. Der Gesetzgeber gehe danach explizit davon aus, dass eine falsche Angabe über das Herstellungsland dazu führe, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel handele. Eine Ablenkung des Verwenders von den Pflichtinformationen sei von vornherein nicht zu befürchten, denn zum einen habe die Angabe einen engen Bezug zu der Adressangabe und zum anderen sei auch keine Ablenkungswirkung durch die Angabe zu befürchten, da sie sich unter dem Adressfeld befinde.

Auch der Hinweis auf die Website der Beklagten widerspreche nicht § 10 I AMG. Es handele sich um die „Anschrift“ im Sinne von § 10 I Nr. 1 AMG. Jedenfalls handele es sich aber um eine Angabe im Sinne des § 10 I 4 AMG. Dies folge bereits daraus, dass auf der Website der Beklagten insbesondere als Download die Produktinformation, das Sicherheitsdatenblatt sowie Betriebsanweisung, Warnhinweise, Nebenwirkungen, Anwendungsgebiete und Zusammensetzung des Produkts abrufbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll verwiesen.

Durch Beschluss vom 02.09.2025 (Bl. 238 – 239) ist die Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO angeordnet worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

A) Sie ist zulässig.

I) Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Der Verband ist in die Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger umfassende Klagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

II) Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO.

Bei der wettbewerblichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird (BGH, 13.09.2012 – I ZR 230/11, WRP 2013, 472, LS 1a – Biomineralwasser; 20.11.2025 – I ZR 73/24, WRP 2026, 71 LS 1). Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen (BGH, 13.09.2012 – I ZR 230/11, WRP 2013, 472, LS 1a – Biomineralwasser; 25.06.2020 – I ZR 96/19, WRP 2020, 1426, 1429, juris-Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit). Der Kläger wendet sich gegen die konkrete Verletzungsform der Anlagen K2 – K5. Er hat den Streitgegenstand mit den in und/oder-Verknüpfung verbundenen Anträgen 1a) – 1g) in prozessual nicht zu beanstandender Weise aufgespalten. Der Antrag 1g) hat dabei zwei durch „oder“-Verknüpfung verbundene Rechtsverletzungen zum Gegenstand, die der Kläger – wie die Auslegung ergibt – im Wege der kumulativen Klagehäufung verfolgen möchte.

Soweit der Kläger den Antrag 1c) auf unrichtige oder jedenfalls irreführende Angaben zum einen zur Einhaltung der EN „…“und zum anderen einer Einwirkzeit von 30 Sekunden stützt, handelt es sich demgegenüber um einen einzigen Streitgegenstand. Denn richtet sich die Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachenstoff – auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist – nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, dass lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (BGH, 20.11.2025 – I ZR 73/24, WRP 2026, 71, LS a) – Preisänderungsregelung II). Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt. Abgewiesen werden kann sie hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (BGH, 25.06.2020 – I ZR 96/19, WRP 2020, 1426, 1429, juris-Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit; 20.11.2025 – I ZR 73/24, WRP 2026, 71, 73, Rn. 21 – Preisänderungsregelung II). Der Kläger hat hinsichtlich des Antrags 1c) ein einheitliches Unterlassungsbegehren formuliert, das sie lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert hat. Er hat es damit bei einem Erfolg der Klage dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (s BGH, 25.06.2020 – I ZR 96/19, WRP 2020, 1426, 1429, juris-Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit).

III) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

B) Die Klage ist abgesehen von dem mit dem Antrag 1g) hinsichtlich der Angabe auf der Website verfolgten Unterlassungsbegehren begründet.

I) Dem Kläger steht der mit den Anträgen 1a) bis 1f) verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, III Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 HWG gegen die Beklagte zu.

1) Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

2) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Bei dem Artikel Anl. K2 und K3 handelt es sich ausweislich des oben links klein gedruckten Hinweises „….“ um eine Werbeanzeige der Beklagten. Für die Produktbeschreibung und das Etikett ist die Beklagte als Herstellerin des Produkts ebenfalls als Täterin im Sinne von § 8 I, II UWG verantwortlich.

3) Der Anwendungsbereich des UWG ist eröffnet. Das beanstandete Verhalten erfüllt den Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 2 UWG.

4a) Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 3 S. 1 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. BGH, 20.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513, Rn. 7 – Sinupret).b) Gemäß § 3 S. 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. § 3 S. 1 HWG setzt Art. 87 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel um und ist unionskonform auszulegen.

aa) Der Anwendungsbereich des § 3 S. 1 HWG ist eröffnet. Bei dem streitbefangenen Produkt „….“ handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 I AMG / Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Funktionsarzneimittel iSd § 2 I 1 und 2 Nr. 2a AMG sind auch Stoffe, die durch eine reversible Bindung an Bakterien verhindern, dass sich diese an menschliche Zellen binden, diese Stoffe haben eine pharmakologische Wirkung (BGH, WRP 2026, 67 und 69, Rdn. 19 – Femannose II; vgl. EuGH, GRUR 2025, 595, Rn. 53 und 60 – Casella-med und MCM Klosterfrau). Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „pharmakologische Wirkung“ die Wirkungen eines Stoffs auf einen lebenden Organismus, insbesondere zu therapeutischen oder präventiven Zwecken (BGH, WRP 2026, 67, 69 Rdn. 20 – Femannose II). Für die Ermittlung der Tragweite des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ ist insbesondere die MEDDEV-Leitlinie maßgeblich (EuGH, GRUR 2025, 595, juris-Rdn. 51 – Cassella-med und MCM Klosterfrau). Gemäß Punkt A.2.1.1. („Definition des Medizinprodukts“) dieser Leitlinie ist unter dem Begriff „pharmakologische Mittel“ im Sinne von Art. 1 IIa der RL 93/42/EWG über Medizinprodukte eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen des betreffenden Stoffs und einem zellulären Bestandteil, gewöhnlich als Rezeptor bezeichnet, zu verstehen, die entweder in einer direkten Reaktion resultiert oder die Reaktion eines anderen Agens blockiert (BGH, WRP 2026, 67, 69 Rdn. 22 – Femannose II). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Stoff, dessen Moleküle keine Wechselwirkung mit einem zellulären Bestandteil des Menschen aufweisen, gleichwohl aufgrund seiner Wechselwirkung mit anderen im Organismus des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteilen wie Bakterien, Viren oder Parasiten bewirken, dass physiologische Funktionen beim Menschen iSd Bestimmung wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden (BGH, WRP 2026, 67, 69 Rdn. 23). Ebenso wird in der MDCG-Leitlinie präzisiert, dass ein „Bestandteil des menschlichen Körpers“ alle Zellbestandteile umfasst, auch auf oder im Körper vorhandene Krankheitserreger (BGH, WRP 2026, 67, 69 Rdn. 23 – Femannose II).

Der Begriff „Arzneimittel“ iSd RL 2001/83/EG ist weit auszulegen (BGH, GRUR 2026, 67, 69 Rdn. 24 – Femannose; vgl. EuGH, EuZW 2007, 647, juris-Rdn. 31 – Antroposana; GRUR 2025, 595, juris-Rdn. 48 – Cassella-med und MCM Klosterfrau).

Bei der Prüfung, ob ein Stoff, der eine physiologisch wirksame Substanz enthält, Funktionsarzneimittel iSv Art. 1 Nr. 2b RL 2001/83/EG ist, bedarf es nach der Rspr des EuGH und des BGH einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (Gesamtabwägung), bei der neben den pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften des Produkts auch alle seine weiteren Merkmale wie seine Zusammensetzung, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken zu berücksichtigen sind, die seine Verwendung mit sich bringen kann (BGH, WRP 2026, 67, 69, 70 Rdn. 29, 30 – Femannose II).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Handdesinfektionsmittel „….“ um ein Arzneimittel. Das Produkt ist ein „pharmakologisches Mittel“, weil es Viren bzw. Krankheitserreger auf der Haut abtötet, was für die Einstufung als pharmakologisches Mittel genügt. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nach der angegriffenen Werbung um ein Produkt mit erhöhter pharmakologischer Wirkung handelt, das speziell in Kliniken bzw. Arztpraxen eingesetzt wird und bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung zu Hautreizungen bzw. Nebenwirkungen führen kann, womit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Anwenders einhergeht.

Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von § 2 III Nr. 5 AMG / Art. 3 I lit. a) Biozid-VO (EU) Nr. 528/2012 greift nicht ein. Das streitgegenständliche Handdesinfektionsmittel verfolgt primär eine medizinische Zweckbestimmung und ist daher als Arzneimittel und nicht als Biozid-Produkt einzustufen (vgl. LG Köln, PharmR 2011, 108; Spickhoff/Heßhaus, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 HWG Rn. 32; MüKo-UWG/Körber, 3. Aufl. 2022, Besondere Fallgruppen und Rechtsgebiete D. Rn. 39)

Die streitgegenständliche Werbung fällt auch unter den Begriff der Arzneimittelwerbung im Sinne der RL 2001/83/EG. Titel VIII der Richtlinie, zu dem Art. 87 III gehört, den § 3 S. 1 HWG umsetzt, regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung) (EuGH, 15.07.2021 – C-190/20, WRP 2021, 1277, Rn. 20; BGH, 09.12.2021 – I ZR 146/20, WRP 2022, 426, 430, Rn. 35 – Werbung für Fernbehandlung). Dazu gehört nicht nur Werbung für ein konkretes Produkt, die sich unmittelbar an Patienten richtet, sondern nach dem Schutzzweck des Art. 87 III der Richtlinie 2001/83/EG über einen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel auch Werbung an Endverbraucher von Humanarzneimitteln wie Kliniken, Ärzte und Pflegepersonal.

bb) Gemäß § 3 S. 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG unter anderem dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Mit dem Begriff der „therapeutischen Wirksamkeit“ wird der therapeutische Erfolg der Wirkung eines Heilmittels auf bestimmten Anwendungsgebieten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch beschrieben, während der Begriff der „Wirkungen“ generell Aussagen über die tatsächlichen oder gewünschten Folgen der Anwendung von Arzneimitteln im Sinne des § 1 I HWG, ausgenommen Neben- oder Wechselwirkungen, betrifft (BGH, 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329, Rn. 9 – Sinupret). Auch eine behauptete antivirale Wirkung des Arzneimittels wird von diesen Begriffen umfasst (BGH, 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329 Rn. 9 – Sinupret).

cc) Für die Bestimmung des Inhalts der Werbeaussage ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich (BGH, 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327 – Sinupret; 20.04.2023 – I ZR 108/22, WRP 2023, 820, 824, Rdn. 38 – Hautfreundliches Desinfektionsmittel). Im Anwendungsbereich des § 3 S. 1, 2 HWG sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, 03.05.2001 – I ZR 318/89, WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen; 06.02.2013 – I ZR, GRUR 2013, 649, 652, Rdn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Das Verkehrsverständnis ist grundsätzlich einheitlich zu bestimmen, etwas anderes gilt nur, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen. Innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung hingegen aus (BGH, 27.03.2025 – I ZR 65/22, WRP 2025, 869, 876, Rdn. 65 – Doppeltarifzähler II).

Das Verständnis der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise kann die ständig mit Wettbewerbssachen befasste Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört (vgl. BGH, 13.09.2012 – I ZR 230/11, WRP 2013, 472, Rdn. 32 – Biomineralwasser) bzw. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Verständnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden könnten, dem sie angehören (BGH, 10.08.2000 – I ZR 126/98, WRP 2000, 1284, 1287 – Stich den Buben; 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329, Rn. 14 – Sinupret; 22.09.2021 – I ZR 192/20, WRP 2022, 177, 179, Rdn. 18).

Maßstab für die Verkehrsauffassung ist der Personenkreis, an den sich die geschäftliche Handlung richtet (BGH, GRUR 2004, 793, 796 – Sportlernahrung II; 07.12.2006 – I ZR 166/03, WRP 2007, 772, 773, juris-Rn. 18 – Umsatzzuwachs; vgl. EuGH, C-59/05, EU:C:2006:147, Rdn. 19; C-159/09, EU:C:2010:696, Rdn. 47). Abgrenzungskriterien können neben dem genutzten Vertriebsweg (vgl. OLG Hamburg, 26.01.2006, DE:OLGHH:2006:0126.3U146.05.0A, Rn. 20) die Verwendung von Fachsprache (vgl. BGH, 11.09.2008 – I ZR 58/06, WRP 2009, 304, 306), der Titel der Zeitschrift (OLG Hamburg, 26.01.2006, DE:OLGHH:2006:0126.3U146.05.0A, Rn. 20; Drouet/Seidel, WRP 2024, 549, 551, Rn. 14), die sprachliche Gestaltung und die Spezialität des Inhalts der Werbung und das beworbene Produkt sein (Drouet/Seidel, aaO).

dd) Bei Arzneimittelwerbung sind besonders mit Rücksicht auf das betroffene Rechtsgut der Gesundheit besonders strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, 27.02.1980 – I ZR 8/78, juris-Rn. 19 – Topfit Boonekamp; 14.04.19 – I ZR 173/80, juris-Rn. 20 – Grippewerbung III). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329, Rn. 17 – Sinupret). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlichen Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen könnten (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329, Rn. 17 – Sinupret). Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß gegen die Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 17 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 17 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Irreführung ergibt sich bereits daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug genommene Studie selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt und der Arzt in seinem Vertrauen enttäuscht wird, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie überprüfen zu können, ohne gewärtigen zu müssen, dass die als Nachweis aufgeführte Studie nur teilweise, mittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen, nicht genannten Studien (möglicherweise) valide ist und die Werbebehauptung stützen kann. Dies beeinträchtigt die Sicherheit ärztlicher Therapieentscheidungen auf der Grundlage mit wissenschaftlichen Studien untermauerte Werbebehauptungen und stellt deshalb wegen der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung grundsätzlich eine relevante Irreführung dar (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 17 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forderung durchgeführt und ausgewertet wurden (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Der Werbende kann sich zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner werblichen Behauptung in Bezug auf Eigenschaften seines Arzneimittels grundsätzlich auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen (BGH, 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649, 652, Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbebehauptung trifft auch bei einer irreführenden Werbung grundsätzlich den Kläger. Eine Umkehr der Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, 05.11.2020 – I ZR 204/19, WRP 2021, 327, 329, Rn. 18 – Sinupret). Ausgehend davon, dass nach dem „Strengeprinzip“ gesundheitsbezogene Aussagen in einer Werbung für Arzneimittel nur dann zulässig sind, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, muss der von dem Werbenden in Anspruch genommene Standard bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Werbende sich erst im Laufe des Prozesses auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein in die Zukunft gerichteter Anspruch verfolgt wird und sich der Stand der Wissenschaft zugunsten der Beklagten ändern kann. Ein nachträglich eingeholtes Gutachten kann nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (BGH, GRUR 2021, 513, 516, Rn. 34).

Wird mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, übernimmt der Werbende dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für ihre Richtigkeit, die er im Streitfall dann auch beweisen muss (BGH, NJW-RR 1991, 1391).

5) Indem die Beklagte auf Seite 18 der Zeitschrift „….“, Ausgabe 10/2024, der auch online unter http://www.“....“.de abrufbar ist, die mit dem Antrag 1a) angegriffene Aussage getätigt hat „Der Hersteller „….“ reagiert auf diese Herausforderung und entwickelt ein Desinfektionsmittel, dessen Wirksamkeit für die Händedesinfektion mit 3 ml bestätigt und dessen Hautverträglichkeit gleichzeitig dermatologisch getestet wurde.“, hat sie gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 Nr. 1 HWG verstoßen.

a) Die Werbung in der Zeitschrift „….“ richtet sich nach den von den Parteien zitierten Angaben auf der Website an „Entscheider in Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen und Medizinischen Versorgungszentren. Zielgruppen sind sowohl Entscheider im medizinischen und pflegerischen Bereich, als auch in der Geschäftsführung, Verwaltung und im Management (Controlling, Einkauf, IT, Personal, Technik etc.) an. Natürlich gehören dazu auch die entsprechenden Verbände und Fachgesellschaften sowie die wichtigsten Vertreter aus Politik, Industrie und Wissenschaft.“ Danach gehören nicht nur Fachkreise, die über Kenntnisse zum Zulassungsverfahren von Arzneimitteln verfügen, zum angesprochenen Verkehr, sondern auch Pflegepersonal und Personen im Bereich des Managements und Controllings, die über eine betriebswirtschaftliche oder kaufmännische Ausbildung verfügen, und Vertreter aus Politik, Industrie und Wissenschaft. Der Titel „….“ deutet auf Leser aus unterschiedlichen beruflichen Kreisen hin. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass die Zeitung und der online abrufbare Artikel ausschließlich Fachkreisen zugänglich ist. Inhalt und Aufmachung des Werbeartikels stützen dieses Verkehrsverständnis. In dem Artikel wird keine Fachsprache genutzt. Der Geschäftsführer der Beklagten erläutert in dem Werbeinterview einfache Zusammenhänge, die für mit dem Zulassungsverfahren bewanderte Fachkreise selbstverständlich und nicht erwähnenswert sind. Das beworbene Produkt – ein Handdesinfektionsmittel – selbst nutzen nicht nur Fachkreise, sondern auch Patienten und sonstige Verbraucher.

b) Die mit dem Antrag 1a) angegriffen Angabe wird von dem angesprochenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass es sich bei der Kombination des zugleich wirksamen und dermatologisch getesteten Handdesinfektionsmittels um eine Besonderheit handelt, die bei anderen Handdesinfektionsmitteln nicht ohne Weiteres erwartet werden könne. Der entsprechende Passus in der Einleitung des Artikels hebt hervor, dass es sich bei der Entwicklung eines Handdesinfektionsmittels, das die Haut nicht austrockne, um eine besondere Schwierigkeit („Herausforderung“) handele, welcher sich die Beklagte mit Erfolg angenommen und ein Handdesinfektionsmittel „entwickelt“ habe, dessen Wirksamkeit (auch nur) für die Handdesinfektion mit 3ml bestätigt und das gleichzeitig dermatologisch getestet sei. Der dadurch entstehende Eindruck, dass es sich bei der dermatologischen Testung des Produkts um eine Besonderheit handele, wird zusätzlich dadurch bekräftigt, dass die Einleitung als „Aufhänger“ für das nachfolgende „Interview“ dient, das sich inhaltlich mit eben dieser Problematik beschäftigt, und das zusätzliches Gewicht dadurch gewinnt, dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst sich als „Interviewpartner“ zur Verfügung stellt.

Mit dieser Bedeutung ist die Aussage unrichtig, da sämtliche Handdesinfektionsmittel dermatologisch getestet sein müssen.

Die Irreführung des Verkehrs ist auch relevant. Das Irreführungsverbot des § 3 HWG erstreckt sich nach überzeugender Auffassung (BeckOK-HWG/Reese, 15. Ed. Std. 01.10.2025, § 3 HWG Rdn. 39; Fuhrmann/Klein/Freischfresser/Zimmermann, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, § 3 Rdn. 49, 50), der die Kammer folgt, nicht nur auf gesundheitsrelevante Umstände, sondern auf jegliche abnehmerrelevante, rechtserhebliche Irreführung. Die Angabe ist geeignet, einen Teil des Verkehrs zum Kauf zu bewegen.

6) Indem die Beklagte auf Seite 18 in der gedruckten und online abrufbaren Zeitschrift „….“ mit der mit dem Antrag 1b) angegriffenen Angabe „Mit unserem neuen Arzneimittel „….“ ist uns das sehr gut gelungen“ geworben hat wie in der Anlage K2 oder K3, hat sie gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 Nr. 1 HWG verstoßen.

a) Die Werbung wird von dem angesprochenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein neues Arzneimittel handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Werbung im Gesamtkontext nicht so verstehen, dass sich „neu“ auf die Beklagte beziehe, was deutlich gemacht werde durch das Wort „unserem“. Das Adjektiv „neu“ bezieht sich aus der Sicht des Verkehrs bereits dem Wortlaut nach auf das sich unmittelbar anschließende Nomen „Arzneimittel“ und nicht auf das erst im hinteren Satzteil genutzte Personalpronomen „uns“. Die getroffene Aussage „mit unserem neuen Arzneimittel „….“ ist uns das sehr gut gelungen“ stellt eine eindeutige semantische Verknüpfung zwischen der Neuheit des Arzneimittels im Sinne seiner erstmaligen Zulassung und dem beworbenen Produkt „….“ her. Ob ein Handdesinfektionsmittel „neu“ ist, bemisst sich nach der Auffassung des von der Werbung angesprochenen Verkehrs nach seiner erstmaligen Zulassung seiner Formulierung. Nur bei dieser erstmaligen Zulassung der Formulierung des Arzneimittels und nicht (auch) bei der „Neuheit“ des Unternehmens des Produktherstellers oder -anbieters handelt es sich auch um die für den Verkehr wesentliche Information. Ein Wechsel der Produktbezeichnung oder des Herstellers bzw. von dessen Firma ist für Anwendungsgebiet, Wirkungen und Nebenwirkungen des Arzneimittels irrelevant.

b) Das beworbene Produkt ist tatsächlich bereits 1982 erstmals mit dieser Formulierung zugelassen worden. Die Werbung ist daher irreführend.

c) Die Irreführung ist auch relevant. Bei einem Handdesinfektionsmittel, das Viren bzw. Krankheitserreger auf der Haut abtöten soll und nur zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist, kann die „Neuheit“ für den Verkehr ein die geschäftliche Entscheidung beeinflussendes Merkmal sein, weil der Verkehr in Betracht zieht, dass Produkte mit einer „neuen“ Formulierung ein breiteres Wirkspektrum haben und effektiver sein können als Produkte, die schon lange auf dem Markt sind.

7) Die mit dem Antrag 1c) angegriffene Aussage „Zudem wirkt es begrenzt „…“ PLUS, hat also ein breites Wirkspektrum und wirkt gegen Noroviren bereits nach den üblichen 30 Sekunden. Damit erfüllen wir sogar die neue EN“….“, wenn dies geschieht wie in K2 oder K3, verstößt gegen § 3a UWG i.V.m. § S. 3 S. 1, 2 HWG.

a) Die Angabe impliziert, dass das Produkt bereits nach 30 Sekunden Einreiben gegen Noroviren wirkt. Dies genügt den strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung nicht. Der Verkehr versteht die Angabe dahingehend, dass die Einwirkzeit von nur 30 Sekunden gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Denn das Produkt wird zur Anwendung in Kliniken und Arztpraxen beworben, und ungenaue oder unsichere Angaben hinsichtlich der Einwirkzeit können gravierende Folgen für die Gesundheit der Patienten haben.

b) Mit diesem Inhalt ist die Werbung unrichtig oder jedenfalls irreführend. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass eine Einwirkzeit von nur 30 Sekunden im Zeitpunkt der Werbung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach. In der Fachinformation ist die nachgewiesene Wirksamkeit für „…. PLUS (EN „…“)“ mit 60 Sekunden angegeben. Ferner heißt es dort: „Zur Virusinaktivierung von Adeno-, Noro- und Rotaviren“ (begrenzt „…“ PLUS): 60 Sekunden verreiben“. Das Gutachten der „…“ vom „…“ (Anl. B3, Bl. 142 – 143), bestätigt eine Wirksamkeit bei der kürzeren Einwirkzeit nur für „….“ 50 %, während die Werbung auf keine bestimmte Konzentration beschränkt ist. Es lässt zudem die Formulierung des geprüften Produkts und Einzelheiten des angewandten Prüfverfahrens offen. Der Prüfbericht vom 26.03.2025 (Anl. B6, Bl. 317 – 339) weist einen Testzeitraum vom 18.02.-24.02.2025 auf und ist damit nicht als Nachweis geeignet, dass die behauptete kürzere Einwirkzeit im Zeitpunkt der Werbung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach. Da nach dem „Strengeprinzip“ gesundheitsbezogene Aussagen in einer Werbung für Arzneimittel nur dann zulässig sind, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, muss der von dem Werbenden in Anspruch genommene Standard bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Es genügt hingegen nicht, wenn der Werbende sich erst im Laufe des Prozesses auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft. Dies gilt ungeachtet dessen, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein in die Zukunft gerichteter Anspruch verfolgt wird und sich der Stand der Wissenschaft zugunsten der Beklagten ändern kann. Ein nachträglich eingeholtes Gutachten kann nämlich den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (BGH, GRUR 2021, 513, 516, Rn. 34). Das Prüfergebnis ist zudem auch inhaltlich nicht aussagekräftig, weil es sich auf den Adenovirus bezieht und zu der DIN EN „…“ keine Aussage trifft.

c) Die Relevanz der irreführenden Angabe ist gegeben. Eine kürzere Einwirkzeit ist eine für den Verkehr kaufentscheidende Produkteigenschaft, weil sich Arbeitsabläufe dadurch zeitsparender und effizienter gestalten lassen.

8) Die mit dem Antrag 1d) angegriffene Angabe, „Wir bieten Desinfektionsmittel, die nur die absolut notwendige Menge Alkohol enthalten und schon dadurch hautverträglicher sind.“, wenn dies geschieht wie in K2 oder K3, verstößt gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 HWG. Der angesprochene Verkehr versteht die Werbeaussage dahingehend, dass die Produkte der Beklagten schon allein dadurch hautverträglicher seien, dass sie nur die notwendige Minimalmenge an Alkohol enthalte. Bei dem Verkehr entsteht jedoch der Eindruck, dass die Produkte der Beklagten grundsätzlich schon deshalb besser hautverträglicher seien als andere Hautdesinfektionsmittel, weil sie wenig Alkohol enthielten, ohne dass es dafür auf die weiteren Inhaltsstoffe noch ankomme. Das ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Hautverträglichkeit, die ein Handdesinfektionsmittel im Ergebnis hat, von mehreren Faktoren abhängt. Es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass ihr Produkt allein deshalb hautverträglich als andere Desinfektionsmittel ist, weil der Alkoholanteil auf das „Nötigste“ begrenzt worden ist. Das behauptet auch die Beklagte nicht. Sie trägt lediglich vor, dass ein höherer Alkoholanteil in Hautdesinfektionsmitteln die Haut stärker reizt als ein niedrigerer. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr Produkt wegen seines niedrigen Alkoholanteils grundsätzlich besser hautverträglich ist als Produkte anderer Hersteller mit höheren Alkoholanteil. Dies hängt vielmehr auch von den weiteren Inhaltsstoffen der Produkte ab.

Die Irreführung ist auch relevant. Sie ist geeignet, den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte. Die Hautverträglichkeit ist eine für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs wesentliche Eigenschaft, da das Produkt unmittelbar auf die Haut aufgebracht wird.

9a) Die mit dem Antrag 1e) angegriffene Werbebehauptung „begrenzt „…“ PLUS EN „…““, wenn dies geschieht wie in der Anlage K4, verstößt gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 HWG. Sie ist irreführend, da sie die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN „…“ suggeriert, für die es jedoch keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt. In der Fachinformation ist die Einhaltung der DIN EN §…“ nicht genannt. Die von der Beklagten lediglich in Bezug genommenen Nachweise genügen nicht, um darzutun, dass im Zeitpunkt der Werbung wissenschaftlich anerkannt war, dass das Produkt die Voraussetzungen der DIN EN „…“ erfüllte. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage ist aus den bereits genannten Gründen nicht einzuholen.

b) Die Irreführung ist auch relevant. Die Einhaltung von DIN-Vorschriften ist bei gesundheitsbezogenen Produkten für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie die Übereinstimmung des Produkts mit bestimmten fachlichen Standards dokumentiert.

10) Die mit dem Antrag 1f) angegriffene Werbung „Wirksam gegen Noroviren innerhalb von 30s“, wenn dies geschieht wie in K4, ist gemäß § 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 HWG unlauter. Der Verkehr wird damit über die Dauer der für die Wirksamkeit erforderlichen Anwendung relevant getäuscht.

11) Die Wiederholungsgefahr wird durch den erfolgten Verstoß indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

6) Die Ordnungsmittelandrohung ist gemäß § 890 ZPO gerechtfertigt.

II) Dem Kläger steht gemäß zudem gemäß §§ 8 I, III Nr. 2, 3 I, 3a UWG i.V.m. § 10 I 5 AMG der mit dem Antrag 1g) erste Alternative geltende gemachte Anspruch auf Unterlassung der Angabe „Made in Germany“ auf den Etiketten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K5, gegen die Beklagte zu.

1) Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Eine geschäftliche Handlung ist gegeben.2) § 10 I 5 AMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, GRUR 2013, 857 – Voltaren).

3) Die angegriffene Etikettierung verstößt gegen § 10 I 5 AMG. Nach § 10 I AMG sind Fertigarzneimittel auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen mit den dort angegebenen Pflichtangaben zu kennzeichnen. Die Liste der Pflichtangaben ist abschließend. Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind auf den Behältnissen bzw. Umhüllungen nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG nicht widersprechen. Nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EG über einen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel sind außerdem Angaben mit Werbecharakter nicht zulässig (Kügel/Müller/Hofmann/Pannenbecker, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 10 Rdn. 19 Fußnote 51 mwN). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Pflichtangaben durch weitere Angaben auf dem Etikett „verwässert“ werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Angabe „Made in Germany“ auf den Etiketten unzulässig, wenn dies wie in der Anlage K5 geschieht. Es handelt sich bei der zusätzlich zu der Länderbezeichnung „Germany“ bei den Kontaktdaten der Beklagten angebrachte Angabe „Made in Germany“ nicht um eine Pflichtangabe nach § 10 I Nr. 1 AMG. Die Angabe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 10 I 5 AMG. Sie steht nicht mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang und ist auch nicht für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig. Es handelt sich um keine gesundheitsbezogene Information. In der Angabe „Made in Germany“ ist ein Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte zu sehen (BGH, WRP 2015, 452). Die Sicherheit des Produkts wird durch das Zulassungsverfahren gewährleistet.

4) Da die Bestimmung des § 10 AMG dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, ist ihre Verletzung geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar iSv § 3 I UWG zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 857 – Voltaren).

5) Die Wiederholungsgefahr wird durch den erfolgten Verstoß indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

6) Die Ordnungsmittelandrohung ist aus § 890 ZPO begründet.

III) Da die Abmahnung aus diesen Gründen berechtigt war, hat der Kläger gemäß § 13 III UWG auch Anspruch auf eine Abmahnkostenpauschale. Die Kammer macht von der Schätzung gemäß § 287 ZPO Gebrauch. Die mit dem Antrag 2) geltend gemachte Abmahnkostenpauschale hält sich der Höhe nach im Rahmen des Üblichen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rdn. 132) und ist angemessen.

IV) Das weitergehende Klagebegehren ist unbegründet. Die mit dem Antrag 1g) angegriffene Angabe der Website auf dem Etikett des Produkts ist als zulässige Angabe der Kontaktdaten des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 10 I Nr. 1 AMG nicht zu beanstanden. Zu Namen und Anschrift des Unternehmers gehört auch die Website (Rehmann, Arzneimittelgesetz, 5. Aufl. 2020, § 10 Rn. 5). Richtig ist zwar, dass auf der angegebenen Seite nicht Werbung des Unternehmers angegeben sein darf (Kügel/Müller/Hofmann/Pannenbecker, § 10 AMG Rdn. 19 Fußnote 51). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 10 AMG / Art. 63 Richtlinie 2001/83/EG, nach dem die Pflichtinformationen „unverwässert“ zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Homepage bleibt indes in ihrer Funktion als Startseite des Internetauftritts des Unternehmens hinter einer reinen Adressangabe nicht zurück.

C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 II, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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