Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LegalPro
Marsh GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LegalPro – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Marsh GmbH trägt die Kosten.
| Frimodt Nielsen | Forrester | Perillo |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2017.
| Der Kanzler | Der Präsident |
| E. Coulon | S. Frimodt Nielsen |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 16. April 2015 meldete die Klägerin, die Marsh GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Dabei handelte es sich um das Wortzeichen LegalPro.
Es wurde für „Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers, Beratung in Versicherungsangelegenheiten, Betreuung und Abwicklung von Versicherungsfällen, Regulierungsservice in Versicherungsangelegenheiten“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Mit Entscheidung vom 26. November 2015 wies der Prüfer die Markenanmeldung zurück, da der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden.
Am 21. Januar 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 17. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO diese Beschwerde zurück.
In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Beschwerdekammer die Anmeldung zunächst im Hinblick auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Anforderungen. Insoweit stellte sie in Rn. 16 dieser Entscheidung fest, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Dienstleistungen für englischsprachige Verbraucher beschreibend sei, und wies daher die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.
Die Beschwerdekammer prüfte die Anmeldung weiter im Hinblick auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Anforderungen fort und kam in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anmeldemarke als beschreibender Angabe auch keine Unterscheidungskraft zukomme.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Da die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, die angemeldete Marke als für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend eingestuft zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Darüber hinaus finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die „Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Europäischen Union]“ vorliegen.
Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Paglieri Sell System/EUIPO [APOTEKE], T-563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, auf diese Weise zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 13. September 2016, APOTEKE, T-563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Zeichen fällt daher unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 13. September 2016, APOTEKE, T-563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann dabei nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das bestimmte angesprochene Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56).
Bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ist die Bedeutung der Marke, wie sie sich aus allen Bestandteilen insgesamt ergibt, maßgebend. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung jedoch dann fehlen, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend stark von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat daher selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, was voraussetzt, dass die Neuschöpfung infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 41, und vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 16).
Was das im vorliegenden Fall maßgebliche Publikum betrifft, stellte die Beschwerdekammer, obwohl dieses aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der gesamten Europäischen Union besteht, in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass es, da die angemeldete Marke aus englischen Wörtern zusammengesetzt sei, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens auf das englischsprachige Publikum in der Union ankomme. Dieses umfasse daher mindestens Irland, Malta und das Vereinigte Königreich.
Insoweit ist die Rüge der Klägerin, es sei, da sich die Wörter „Legal“ und „Pro“, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt sei, in nahezu sämtlichen Sprachen in der Union, u. a. im Deutschen, Französischen, Spanischen und Portugiesischen, fänden, nicht nur auf die englischsprachigen Verkehrskreise abzustellen, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich, wenn erwiesen ist, dass ein Zeichen einen beschreibenden Charakter in einem Teil der Union, wie im vorliegenden Fall im englischen Sprachraum, hat, das Zeichen von der Eintragung auszuschließen, ohne dass sein etwaiger beschreibender Charakter in anderen Teilen der Union zu prüfen wäre.
Was die Bedeutung der Wortbestandteile der angemeldeten Marke betrifft, stellte die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Wortbestandteil „Legal“ im Englischen „of or relating to the law“ („rechtlich“ oder „das Recht betreffend“) bedeute. Weiter wies die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass der Wortbestandteil „Pro“ in der englischen Sprache als „professional“ oder „favourable, positive or supportive“ („professionell“ oder „positiv, zustimmend, unterstützend“) verstanden werde. In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der Begriff „LegalPro“ „rechtlich und professionell“ bedeute.
Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 befand die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass das fragliche Zeichen, als Ganzes gesehen, die Merkmale dieser Dienstleistungen beschreibe.
Die Beschwerdekammer hielt daher in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Anmeldezeichen für alle beanspruchten Dienstleistungen von der Eintragung auszuschließen sei.
Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung.
Sie weist, erstens, hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „LegalPro“ zunächst darauf hin, dass dieser in keinem Wörterbuch oder Lexikon zu finden sei und dass er daher keine unmittelbar beschreibende Bedeutung habe.
Zudem teilt die Klägerin zwar die Ansicht, dass die angemeldete Marke aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt ist, nämlich aus „Legal“ und aus „Pro“, von denen der erste für die angesprochenen Verkehrskreise in sämtlichen „relevanten Sprachen“ der Union aus sich heraus im Sinne von „rechtlich“ bzw. „gesetzlich“ verständlich sei, aber meint, dass es sich bei dem zweiten anders verhalte. Der Wortbestandteil „Pro“ habe nämlich in keiner „relevanten Sprache“ der Union eine klare und eindeutige Bedeutung. Im Gegenteil könne dieser Wortbestandteil für Vielfaches stehen, wie im Englischen für „professionell“ als Substantiv oder Adjektiv, „Profi“, „Vorteil“, „das Für“, die „Ja-Stimme“, „Vorteile“, „Produkt“ oder sogar „die Professionelle (Prostituierte)“. Das Gleiche gelte in der deutschen Sprache. Die Vielfältigkeit und Unklarheit der Bedeutungen des Begriffs „Pro“ sei bereits von der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO in ihrem Beschluss vom 21. September 2000 in der Sache R 248/1999-2 (ProBank) dargelegt worden. In Rn. 16 dieses Beschlusses sei die Beschwerdekammer zur Vieldeutigkeit des Wortbestandteils „ProBank“ zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser höchstens suggestiv sei.
Was zum einen das Argument der Klägerin betrifft, dass der Begriff LegalPro in Wörterbüchern und Lexika fehle, weist das EUIPO zu Recht darauf hin, dass dieses Fehlen unerheblich sei, da es nicht erforderlich sei, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Marke bestehe, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T-486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Wortzeichen beschreibend ist, kann daher nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Wortbestandteil dieses Zeichen als solcher nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, International Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T-248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was zum anderen das Argument der Klägerin betrifft, der Begriff „Pro“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass das angemeldete Zeichen ausschließlich beschreibend ist. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
Die Bedeutung des Begriffs „Pro“ im Sinne von „professionell“ wurde jedoch in der Rechtsprechung bereits wiederholt anerkannt (Urteil vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T-145/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:220, Rn. 27, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. November 2011, Hrbek/HABM – Outdoor Group [ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT], T-434/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:663, Rn. 64). Dieselbe Bedeutung wurde im Übrigen auch von der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung vom 21. September 2000 in der Sache R 248/1999-2 (ProBank) angenommen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob der Wortbestandteil „Pro“ auch die von der Klägerin angeführten anderen Bedeutungen haben kann, da dieser Wortbestandteil von den maßgebenden Verkehrskreisen auch im Sinne von „professionell“ verstanden wird.
Die Beschwerdekammer hat daher die mögliche Bedeutung des Begriffs „LegalPro“ für die Zwecke der Anwendung des Ablehnungsgrundes nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zutreffend als „rechtlich und professionell“ bestimmt.
Zweitens macht die Klägerin, was die Weigerung der Beschwerdekammer betrifft, sich mit der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. September 2000 in der Sache R 248/1999-2 (ProBank) auseinanderzusetzen, geltend, dass sie sich nicht auf die Eintragung der Marke ProBank als solche berufen habe, sondern auf die Gründe für die Eintragung dieser Marke, wie sie in der in Rede stehenden Entscheidung festgestellt worden seien. Die Beschwerdekammer habe diese Gründe in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass es Entscheidungen gebe, wonach Markenanmeldungen mit dem Wortbestandteil „Pro“ zurückgewiesen worden seien.
In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin auch vor, dass es im Markenregister des EUIPO mehr als 1 000 Wortmarken mit dem Bestandteil „Pro“ gebe und dass in mindestens der Hälfte dieser Marken dieser Bestandteil die Bedeutung „professionell“ habe. Im Hinblick auf eine solch beträchtliche Anzahl eingetragener Wortmarken mit dem Bestandteil „Pro“ könne man sich nicht mehr darauf berufen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse. Die große Anzahl eingetragener Wortmarken mit dem Bestandteil „Pro“ zeige jedenfalls, dass es keine ureigene beschreibende Bedeutung dieses Bestandteils in der Union geben könne. Insoweit bestünden im vorliegenden Fall starke Indizien für die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke nach ständiger Rechtsprechung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Eignung eines Zeichens, als Unionsmarke eingetragen zu werden, ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM – Alex Toys [ALEX], T-657/13, EU:T:2015:449, Rn. 42).
Soweit die Klägerin mit dem Argument, es seien bereits zuvor Zeichen eingetragen worden, die der angemeldeten Marke ähnlich seien, ausdrücklich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden hat, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Jedoch müssen ihm zufolge die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77).
Im vorliegenden Fall ergibt sich u. a. aus Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer sowohl die von der Klägerin angeführten Präzedenzfälle als auch die früheren Entscheidungen, in denen der beschreibende Charakter des Wortbestandteils „Pro“ festgestellt wurde, ordnungsgemäß berücksichtigt hat, ehe sie diesen beschreibenden Charakter unter den Umständen des vorliegenden Falls bestätigt hat, wobei sie diese Umstände im Übrigen von jenen, die zur Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2000 in der Sache R 248/1999-2 (ProBank) führten, unterschieden hat.
Darüber hinaus hat sich die Beschwerdekammer, um die Zurückweisung der Anmeldung zu begründen, im Licht der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung zu Recht auf den beschreibenden Charakter des Begriffs „LegalPro“, nicht aber auf den des Einzelbestandteils „Pro“ gestützt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Einzelbestandteil „Pro“ nicht beschreibend sei, vermag sie damit diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
Drittens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer nicht konkret im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, geprüft habe, ob die angemeldete Marke eine beschreibende Bedeutung aufweise. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung enthalte hierzu kein Wort, so dass diese Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet sei.
In diesem Zusammenhang macht die Klägerin im Besonderen geltend, dass, auch wenn die Abkürzung „Pro“ für „professionell“ im EDV-Bereich und im Bereich des Sports laufend benutzt werde, so dass sie möglicherweise als beschreibend für Waren und Dienstleistungen dieser Bereiche angesehen werden könne, dies für den Bereich der Vermittlung von Versicherungen nicht zutreffe. Was diesen Bereich betreffe, habe die Beschwerdekammer in keiner Weise dargetan – und es gebe keinerlei Anzeichen in diesem Sinne –, dass die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Verbraucher und Fachkreise, die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers in Anspruch nähmen, diesen Begriff im Hinblick auf diese Dienstleistungen als Abkürzung des Begriffs „professionell“ verstünden.
Hierzu genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung den beschreibenden Charakter des Begriffs „LegalPro“ für die konkret betroffenen Dienstleistungen durchaus ausführlich begründet und an Beispielen veranschaulicht hat. So heißt es dort u. a., dass dieser Begriff im Hinblick auf diese Dienstleistungen lediglich als Hinweis darauf verstanden werde, dass sie rechtliche Aspekte beträfen und in professioneller Weise angeboten würden.
Der Begriff „LegalPro“ als solcher ist zwar nicht notwendig beschreibend für alle Dienstleistungen, die im Bereich der Versicherungsvermittlung und -beratung angeboten werden können. Jedoch hat die Beschwerdekammer insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dienstleistungen, die nicht weiter bestimmt werden, u. a. rechtliche Beratung und Abwicklung von Versicherungsfällen zum Gegenstand haben könnten und dass die angemeldete Marke sich im Hinblick auf eben diese Dienstleistungen auch auf Rechtsschutzversicherungen beziehen könnte, die in professioneller Weise angeboten würden. Das Gleiche könnte für Haftpflichtversicherungen gelten, vor allem wenn diese gegen Risiken für die Angehörigen von Rechtsberufen bei ihrer beruflichen Tätigkeit versichern sollen.
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden, dass die Anmeldung der Marke für alle betroffenen Dienstleistungen wegen ihres beschreibenden Charakters zurückzuweisen sei.
Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin rügt die Beurteilung der Beschwerdekammer nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und macht geltend, dass die angemeldete Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft besitze. Sie sei als Wortneuschöpfung ungewöhnlich und präge sich dem Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise gut ein.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, wie der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig besagt, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 13. September 2016, APOTEKE, T-563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich jedoch, dass das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Daher ist der zweite Klagegrund jedenfalls als unerheblich zu verwerfen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-472/16
Marsh GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 (Sache R 146/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens LegalPro als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester (Berichterstatter) und E. Perillo,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 19. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 14. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes