OVG Niedersachsen Urteil LS

Mit Rücksicht auf die Bedeutung von Art 16a Abs 1 GG darf ein Asylbewerber, der wegen einer besonders …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Mit Rücksicht auf die Bedeutung von Art 16a Abs 1 GG darf ein Asylbewerber, der wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, gemäß §§ 52, 51 Abs 3 AuslG (AuslG 1990) nur dann in den möglichen Verfolgerstaat abgeschoben werden, wenn eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer besonders schwerer Straftaten konkret zu besorgen ist.