Vergaberechtsverstöße sind ausnahmsweise von Amts wegen aufzugreifen, wenn ein wirksamer Zuschlag nicht …
Vergaberechtsverstöße sind ausnahmsweise von Amts wegen aufzugreifen, wenn ein wirksamer Zuschlag nicht möglich ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2025 - 1 VK 13/25 - in Ziffern 1 und 2 des Tenors abgeändert.
2. Das mit Bekanntmachung vom 26.06.2025 eingeleitete Vergabeverfahren zur Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft in G. wird in den Stand vor Ausschreibung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird für den Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die Ausschreibung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
3. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gebühren der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte.
Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch den Antragsteller vor der Vergabekammer war notwendig.
4. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht wird abgewiesen.
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 26.06.2025 (Anlage BF02) im offenen Verfahren einen Auftrag zur Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft in G. für den Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 31.08.2026 mit Verlängerungsoptionen bis maximal 31.08.2028 aus. Vor Ablauf der Angebotsfrist änderte der Antragsgegner Anfang August 2025 teilweise die Vergabeunterlagen und gab bekannt, der Vertrag solle nunmehr vom 01.11.2025 bis zum 28.02.2027 mit Verlängerungsoptionen wiederum bis maximal 31.08.2028 laufen. Zuschlagskriterien waren der Preis zu 50 % sowie qualitative Kriterien. Für den Preis sollten auf einem Kalkulationsblatt für unterschiedliche Belegungszahlen (bis zu ca. / ab ca. 60 Personen) zwei Monatspauschalen angeboten werden: für 11 bzw. 21,5 Betreuungsstunden täglich. Für die Wertung sollte der Durchschnitt gebildet werden.
Antragsteller und Beigeladene gaben Angebote ab. Rügen der Beigeladenen half der Antragsgegner - soweit hier von Interesse - nicht ab. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Mit Nachprüfungsantrag vom 11.09.2025, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Antragsteller insbesondere gerügt, der Antragsgegner habe unzureichend geprüft, ob
- die Beigeladene wegen Verflechtung mit vermeintlich unzuverlässigen Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 Buchst. a, Buchst. c GWB auszuschließen (die Beigeladene werde seit längerer Zeit in den öffentlichen Medien aufgrund ihrer qualitativ mangelhaften Aufgabenerfüllung stark kritisiert, sie und die A. GmbH hätten identische Geschäftsführer und Prokuristen und wollten fusionieren, der Konzern stehe aufgrund der Bedingungen in den von ihnen betriebenen Einwanderungshaftanstalten in der Kritik, insbesondere werde der Betreuungsschlüssel nicht erfüllt, der A. Group seien Betreiberverträge über drei Flüchtlingsunterkünfte in B. wegen schwerer Pflichtverletzungen außerordentlich gekündigt worden, A. Group und Beigeladene präsentierten sich unter dem Dach des Konzerns gemeinsam als „Markt- und Qualitätsführer“, so dass fraglich sei, wer die ausgeschriebenen Leistungen ausführe und ob die Beigeladene die erforderlichen Angaben zur Bietergemeinschaft und zur Eignungsleihe gemacht habe),
- das Angebot der Beigeladenen wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nach §§ 53 Abs. 7, 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen (aus einer Bieterfrage vom 14.08.2025 ergebe sich der Einsatz eines einzigen Sozialarbeiter für 12 Stunden täglich und damit ein offensichtlicher Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften),
- der von der Beigeladenen angebotene Preis auskömmlich im Sinn des § 60 VgV
sei.
Mit Erwiderungsschriftsatz vom 18.09.2025 hat der Antragsgegner u.a. ausgeführt:
Für dieses Verfahren betrug der geschätzte Auftragswert ausschließlich der MWSt. … EUR. Der Kostenschätzung lag eine vergleichbare Einrichtung zugrunde. Für die zukünftige Lohn- und Kostenentwicklung wurde ein Aufschlag von 10 % hinzugerechnet.
Der Angebotspreis des Antragstellers beträgt … EUR einschließlich der MWSt. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller die Rechnungen umsatzsteuerbefreit ausstellt.
Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig abgewiesen. Der - vom Antragsgegner mit der Erwiderung mitgeteilte - Auftragswert überschreite nicht den maßgeblichen Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen.
Gegen den am 21.10.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 04.11.2025 bei dem Senat eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er beanstandet die Abweisung als unzulässig, nimmt in der Sache Bezug auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und greift hilfsweise die Kostenentscheidung an. Im Übrigen sei ihm zunächst Akteneinsicht zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift und die weiteren Stellungnahmen verwiesen.
Der Antragsteller beantragt zuletzt:
(I. Hauptanträge)
1. den Beschluss der 1. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2025 - 1 VK 13/25 - aufzuheben,
2. die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über die Sache erneut zu entscheiden,
hilfsweise:
3. festzustellen, dass der Antragsteller in seinen Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist, und die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung einer Schädigung der betroffenen Interessen zu treffen,
wobei er als geeignete Maßnahmen anregt:
den Antragsgegner für den Fall der fortgesetzten Vergabeabsicht zu verpflichten, die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
(II. betrifft Verlängerung der aufschiebenden Wirkung)
(III. betrifft Akteneinsicht)
(IV. Nebenanträge, Kosten)
1. dem Antragsgegner und der Beigeladenen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen,
2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären und
3. dem Antragsgegner die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
2. dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er meint, für den Auftragswert sei auf den Gesamtzeitraum inklusive der Verlängerungsoptionen abzustellen und der Nachprüfungsantrag sei deshalb bei Abstellen auf den durchschnittlichen Angebotspreis des Antragstellers zulässig. In der Sache müsse er aber ohne Erfolg bleiben. Er habe eine Vergleichsberechnung zur Auskömmlichkeit vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass das kalkulierte Grundgehalt (ohne Sonderzahlungen) in etwa dem Niveau des TvÖD-SuE entspreche und damit keinesfalls gegen geltende Vorschriften - zum Beispiel bezogen auf den Mindestlohn - verstoße. In der Vergleichsberechnung zur Kalkulation seien auch die Fehlzeiten durch Krankheit sowie Urlaub berücksichtigt. Ferner seien anhand der eingereichten Unterlagen die lohnabhängigen Personalnebenkosten auf Schlüssigkeit überprüft worden. Auch hierbei seien keine offensichtlichen Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt worden.
Die Beigeladene beantragt,
1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
2. (betrifft Verlängerung der aufschiebenden Wirkung)
3. (betrifft Akteneinsicht)
4. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen,
5. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Sie verteidigt die Ausführungen der Vergabekammer zur Unzulässigkeit und geht davon aus, dem Antragsteller gehe es um die Blockade des Zuschlags, weil er als Bestandsbetreiber die Erbringung eigener Dienstleistungen - ggf. im Weg der Interimsvergabe - verlängern wolle. Weder die A. GmbH noch eine andere Gesellschaft der A. Group halte Gesellschaftsanteile an ihr. Umgekehrt halte sie keine Gesellschaftsanteile an einer der A.-Gesellschaften. Mit der Übernahme durch die Konzernmutter sei keine Zusammenführung mit anderen Konzerngesellschaften - insbesondere nicht mit der A. Group - verbunden. Sie operierten weiterhin unabhängig voneinander. Ihre aktuelle Geschäftsführung stehe in keinem relevanten Zusammenhang im Sinne des § 123 Abs. 3 GWB zu der Kündigung der Einrichtungen der A. GmbH in B. Von der im Zeitraum etwaiger Verfehlungen sowie der außerordentlichen Kündigung am 28.03.2024 bestellten Geschäftsleitung der A. GmbH sei nur noch ein Prokurist weiterhin im Unternehmen.
Der Senat hat mit (Hänge-) Beschluss vom 10.11.2025 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert. Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat er die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert und den Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.
Der Antragsteller hat hierzu Stellung genommen und begehrt erneut Akteneinsicht. Für den Fall der Gewährung von Akteneinsicht für den Antragsteller begehrt die Beigeladene entsprechende Akteneinsicht.
Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 19.01.2026 und 20.01.2026 (II 83, 86, 92) haben Antragsteller, Antragsgegner bzw. Beigeladene zur Rechtslage ausgeführt und teilweise ergänzend vorgetragen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22.01.2026 und 23.01.2026 (II 94, 96) haben Antragsteller bzw. Beigeladene erneut Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 (II 99) hat der Antragsteller mitgeteilt, eine weitere Stellungnahme nicht für erforderlich zu halten.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 171, 172 GWB). In der Sache führt sie zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens.
a) Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist der Nachprüfungsantrag zulässig. Insbesondere ist der hier maßgebliche Schwellenwert von 750.000 € netto für soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU) erreicht.
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach § 3 VgV von der - maximalen - Gesamtnettovergütung auszugehen. Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang deshalb die höhere Netto-Monatspauschale für 21,5 Betreuungsstunden und der ursprünglich vorgesehene Gesamtzeitraum von - unter Einschluss der Verlängerungsoptionen - 36 Monaten.
Die ursprüngliche (siehe Bl. 144, 148, 150 der Vergabeakte) - nicht bekannt gemachte - Auftragswertschätzung des Antragsgegners überschreitet den Schwellenwert. Seine Mitteilung des geschätzten Auftragswerts im Nachprüfungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Preisprüfung erfolgt und bezieht sich offensichtlich auf den Zeitraum von nur 16 Monaten ohne Verlängerungsoptionen. Dies hat die Vergabekammer missverstanden. Bei Hochrechnung auf den Gesamtzeitraum ergibt sich ein Betrag über dem Schwellenwert.
Der Zulässigkeit des Vergaberechtswegs steht nicht entgegen, dass sich der Vergabeakte die Grundlage der Auftragswertschätzung nicht entnehmen lässt. Denn die Schätzung bewegt sich in der Größenordnung tatsächlich abgegebener Angebote. Selbst wenn man die Schätzung mangels Mitteilung der Grundlage als unplausibel einordnete, so dass der Vergabesenat eine eigenständige Schätzung des Auftragswerts durchzuführen hätte (dazu Lausen in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 3 VgV (Stand: 19.12.2025), Rn. 34 m.w.N.; Greb in: Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 3 Rn. 10, beck-online m.w.N.), könnte die Eröffnung des Vergaberechtswegs hier nicht verneint werden. Denn auf Grundlage des Angebots des Antragstellers - und weiterer Angebote - wäre der Schwellenwert erreicht und die Unterschreitung durch das Angebot der Beigeladenen wird gerade als unauskömmlich gerügt.
b) Der Nachprüfungsantrag ist hinsichtlich des unterbliebenen Ausschlusses im Umfang der Rügen unbegründet (aa, bb), hat aber aus anderen Gründen Erfolg (cc).
aa) Beurteilungs- oder Ermessensfehler des Antragsgegners hinsichtlich des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 Buchst. a, Buchst. c GWB sind nicht festzustellen.
Die Kündigung der Aufträge in Berlin betraf ein anderes Unternehmen als die Beigeladene. Nicht der Konzern, sondern das jeweilige Bieterunternehmen ist nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beigeladene selbst einen früheren öffentlichen Auftrag erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt habe. Eine Zurechnung des Verhaltens anderer konzernverbundener Unternehmen sieht weder § 124 GWB noch Art. 57 der RL 2014/24/EU vor (vgl. Stolz in: Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, GWB § 124 Rn. 18). Vielmehr muss der frühere öffentliche Auftrag, auf dessen Schlechterfüllung der Ausschluss gestützt werden soll, von demselben Unternehmen ausgeführt werden wie der Auftrag, auf den sich nun beworben wird (vgl. Pauka/Krüger in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, GWB § 124 Rn. 39). Die Zurechnung von Rechtsverstößen im Konzern ist im Vergaberecht nicht vorgesehen, eine vergaberechtliche „Sippenhaft“ gibt es nicht (vgl. Bonhage in: BeckM&A-HdB, 2. Aufl. 2022, § 93 Rn. 52; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 123 GWB Rn. 52; Opitz in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 123 Rn. 47; Friton in: BeckOK VergabeR, 36. Ed. 15.2.2025, GWB § 123 Rn. 33; siehe auch BT-Drucksache 18/12051, S. 27).
Entsprechendes gilt für die Medienberichterstattung über andere konzernangehörige Unternehmen, zu deren Mitteilung die Beigeladene nicht im Sinn des § 124 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 Buchst. a, c GWB verpflichtet war.
Hieran ändert die nunmehr vorliegende Personenidentität der Geschäftsführer der Beigeladenen und des anderen Unternehmens nichts, insbesondere weil es sich (mit Ausnahme eines Prokuristen) nicht mehr um die zum Zeitpunkt der Kündigung Verantwortlichen handelt.
Schließlich hat der Antragsgegner die Erklärungen der Beigeladenen, nicht Teil einer Bietergemeinschaft nach § 43 VgV zu sein und sich zur Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags keiner anderen Unternehmen im Sinn des § 47 VgV (Eignungsleihe) zu bedienen, nicht aufgrund der Pressemitteilung über die beabsichtigte Kooperation anzweifeln müssen.
bb) Einen Ausschluss wegen Abweichung von Ausschreibungsunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV hat der Antragsgegner in Bezug auf den Einsatz von Mitarbeitern zu Recht nicht angenommen und nicht weitergehend geprüft. Der vom Antragsteller herangezogenen Bieterfrage vom 14.08.2025:
3. Zudem fragen wir uns, ob es auch möglich ist, mit Personal, welches unterschiedliche Qualifikationen aufweist und unterschiedliche Betreuungsstunden leistet, ebenfalls die volle Punktzahl zu erreichen. Nach diesem Verständnis folgendes Beispiel:
Ein Sozialarbeiter mit 12 Std./Tag = 60 Punkte
Ein Pädagoge mit 8 Std./Tag = 30 Punkte
Ein Mitarbeiter mit Erfahrung bis 4 Stunden / Tag = 10 Punkte
= ebenfalls 100 Punkte
Ist auch dieses Verständnis korrekt?
sind auch nach dem Verständnis des Senats keine ernsthaften Anhaltspunkte zu entnehmen, die Beigeladene wolle einen einzigen Sozialarbeiter mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden/Tag einsetzen. Auf dieser Grundlage war der Antragsgegner nicht einmal gehalten, in eine nähere Prüfung einzusteigen und diese zu dokumentieren. Vielmehr ist es naheliegend, dass die Beigeladene mehrere gleich qualifizierte Betreuungspersonen zu unterschiedlichen Zeiten einsetzt, wobei bei der jeweiligen Qualifikationsgruppe dann die durch die Beigeladene im Beispiel angegebenen Gesamtzeiten erreicht werden. Hierfür spricht auch die vorhergehende Frage, in der durchweg sprachlich die Mehrzahl genutzt wurde.
cc) Unabhängig von der Preisprüfung nach § 60 VgV kann ein Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen allerdings bereits deshalb nicht erfolgen, weil die Beigeladene und der Antragsteller für ihre Preisangebote unterschiedliche Fassungen des Kalkulationsblattes verwendeten, nicht feststeht, das von der Beigeladenen genutzte sei das vom Antragsgegner geforderte, und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt würde. Zwar ergibt sich aus § 7 Abs. 7 des Vertragsentwurfs, dass es sich bei „Belastungsgrenze“ im ersten und „Reparaturen/Ersatzbeschaffung“ im zweiten Formblatt nur um begriffliche Unterschiede handelt, die dasselbe meinen und dementsprechend von allen Bietern mit demselben Festbetrag angeboten sind. Die Positionen „Bewirtschaftungskosten“ und „soziale Betreuung“ sind aber in dem von der Beigeladenen verwendeten Formblatt nicht enthalten und von ihr dementsprechend nicht bepreist.
Der Prüfung steht nicht entgegen, dass dieser Aspekt nicht gerügt ist. Er ist durch den Senat ausnahmsweise von Amts wegen aufzugreifen, weil der Zuschlag selbst bei Außerachtlassen von Verstößen im laufenden Vergabeverfahren nicht rechtskonform erfolgen könnte, wenn das ausgewählte Angebot inhaltlich nicht der Ausschreibung entspricht. Der Auftraggeber würde dann mit dem Zuschlag etwas anderes beschaffen als gewollt. Präklusion nach § 160 Abs. 3 GWB steht dem Aufgreifen nicht entgegen, weil der Antragsteller die Verwendung eines abweichenden Formblatts nicht hat kennen können.
In dem dem Senat vorliegenden Aktenexport der Vergabeakte findet sich das von der Beigeladenen verwendete Kalkulationsblatt auf Bl. 118 (im Folgenden KB-118), das vom Antragsteller und einem weiteren Bieter verwendete auf Bl. 343 (im Folgenden KB-343). Während die Beigeladene zunächst erklärt hat, nur KB-118 zu kennen, hat der Antragsteller angegeben, im laufenden Verfahren sei KB-343 als geändertes Formblatt vorgegeben worden. Eine durch Ausschreibung bekannt gemachte Änderung lässt sich der Vergabeakte allerdings nur hinsichtlich des Leistungszeitraums entnehmen (Bl. 330), nicht hinsichtlich des Kalkulationsblatts. Vieles spricht dafür, dass KB-343 allen Bietern mit der Antwort vom 23.07.2025 um 13:12 Uhr (Bl. 345, 1535) auf eine Bieterfrage übersandt wurde („gelesen“-Vermerke auf Bl. 1536 f.). So lautet dort der letzte Satz: „In der Anlage erhalten das Kalkulationsblatt und die Grundrisse“ (sic!) und waren die Anhänge „4. Kalkulation Betreibung G..xlsx“, „003 G. 1.OG.pdf“ und „002 G. EG.pdf“ beigefügt. Die Grundrisse und KB-343 finden sich zudem hintereinander auf Bl. 341 - 343 und im Inhaltsverzeichnis auf Bl. 2 - 3 ist KB-118 als „Anlage: Betreibung 4 Kalkulation Betreibung“ und KB-343 als „Schriftverkehr: 4. Kalkulation Betreibung G.“ bezeichnet.
Selbst wenn allerdings KB-343 zuletzt übersandt sein sollte, kommt ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nach § 57 VgV nicht in Betracht. Zwar kommt eine Änderung von Vergabeunterlagen während des laufenden Verfahrens etwa dann in Betracht, wenn Bieterfragen oder neue Entwicklungen eine Anpassung erforderlich machen. Als Ausfluss des vergaberechtlichen Transparenzgebots und Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 1 GWB müssen Änderungen und Ergänzungen aber als solche erkennbar sein und in der Regel in gleicher Weise bereitgestellt werden wie die ursprünglichen Vergabeunterlagen (vgl. Krohn in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. 2025, VgV § 41 Rn. 37, beck-online; Wichmann in: Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 41 Rn. 27, beck-online). Diesen Transparenzanforderungen genügt die Änderung des Kalkulationsblatts nicht. Sie hat keinerlei inhaltlichen Bezug zu den Bieterfragen und deren Beantwortung vom 23.07.2025. Die Änderung wird dort auch nicht erwähnt, sondern lediglich die Datei kommentarlos beigefügt. Erkennbar ist die Änderung insoweit allenfalls dann, wenn die Datei geöffnet wird, wozu die Nachricht vom 23.07.2025 aber keinen zwingenden Anlass gab. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung behauptete, nicht näher konkretisierte Bieterfrage, welche der beiden Vorlagen verwendet werden soll, lässt sich der Vergabeakte ebenso wenig entnehmen wie eine entsprechende Antwort. Andererseits kann die Verwirrung stiftende Übersendung auch nicht als Nullum angesehen und der Zuschlag allein auf Grundlage der offenbar zunächst übersandten Kalkulationsvorlage erfolgen, weil hierdurch die Rechte der anderen Bieter verletzt würden. Denn ohne Kennzeichnung der Änderung ist ihnen - selbst wenn die Änderung den vergaberechtlichen Anforderungen nicht genügte - nicht anzulasten, diese ihnen übersandte Vorlage genutzt zu haben. Angesichts der intransparenten Bereitstellung unterschiedlicher Kalkulationsblätter für die Preisangebote kann keines der Angebote wegen Abweichung ausgeschlossen werden, sondern ist durch Zurückversetzung dem Antragsgegner Gelegenheit zur Klarstellung der Anforderungen und den Bietern Gelegenheit zur Abgabe neuer Angebote einzuräumen.
Das neue Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen kann keine Berücksichtigung finden (§§ 76 Abs. 1 S. 2, 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 296a ZPO, vgl. hierzu auch Keppler/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB-Vergaberecht, 6. Aufl., § 175 Rn. 10 m.w.N.). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechend § 156 ZPO besteht nicht. Im Übrigen würde das neue Vorbringen am Ergebnis nichts ändern. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Änderung des Preisblatts sei aufgrund einer Weisung der Fachaufsicht der Bedarfsstelle bzw. des Landesamts für innere Verwaltung in einem Parallelverfahren erfolgt und KB-343 dementsprechend mit der Nachricht vom 23.07.2025 bewusst übersandt worden, ändert dies nichts an der Intransparenz dieser nur beiläufigen Änderung. Dem steht auch das neue Vorbringen der Beigeladenen nicht entgegen, nach der E-Mail vom 23.07.2025 seien mit Bekanntmachung vom 06.08.2025 Änderungen (hinsichtlich des Leistungszeitraums) mitgeteilt und unter:
Klicken Sie hier, um die geänderten Vergabeunterlagen herunterzuladen
die Vergabeunterlagen verlinkt worden, wo sie auch das Kalkulationsblatt in der Fassung KB-118 heruntergeladen habe. Denn auch dort findet sich kein Hinweis darauf, das Kalkulationsblatt sei wiederum geändert bzw. dies solle nach Anpassungen die finale Fassung sein. Der Verweis bezieht sich nur auf die bekanntgemachten Änderungen (§§ 133, 157 BGB), auch wenn die Verlinkung das Gesamtverzeichnis umfasst haben mag.
c) Auf dieser Grundlage kann die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens nicht auf den Stand vor Prüfung der Angebote beschränkt werden, weil die vom Senat festgestellte Intransparenz den Ausschluss jedes der Angebote ebenso ausschließt wie einen Zuschlag. Die vergaberechtswidrigen Unklarheiten können nur dadurch beseitigt werden, dass der Antragsgegner - vorbehaltlich fortdauernder Beschaffungsabsicht - die Ausschreibung nochmals beginnt, transparente Kriterien und Vergabeunterlagen erstellt und bekanntmacht.
Für eine ausnahmsweise Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und Zurückverweisung an diese trotz des im Nachprüfungsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist bereits deshalb kein Raum, weil das Nachprüfungsverfahren in der Sache entscheidungsreif ist.
Im Fall der erneuten Ausschreibung wird der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung vorzunehmen und zu dokumentieren und die einzureichenden Unterlagen klar zu bezeichnen haben. Sollte ein Angebot Anlass zu einer Auskömmlichkeitsprüfung geben, ist in der Vergabeakte nachvollziehbar zu dokumentieren, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis der Preis insgesamt bzw. einzelne Positionen geprüft wurden. Für den Senat ist insoweit nicht ohne Weiteres verständlich, welche Auswirkungen es hat, wenn nach der Vorgabe als „Personalnebenkosten“ anzubietende Positionen wie krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im Rahmen der Auskömmlichkeit der Personalkosten geprüft und bei den - ggf. ausschreibungskonform mit diesen Ausfällen kalkulierten - Ansätzen für die Personalnebenkosten ausgeklammert werden. Auch erschließt sich aus der bloßen Angabe eines Prozentsatzes nicht ohne Weiteres, ob die Ansätze auskömmlich sind. Kann der Auftraggeber die Auskömmlichkeitsprüfung nicht anhand der im Zusammenhang mit der Angebotseinreichung vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung des betreffenden Bieters oder anderweit gesicherter Erkenntnisse vornehmen, hat er von dem Bieter mit einer eindeutig formulierten Anforderung Aufklärung des niedrigen Preises zu verlangen und so Gelegenheit zu geben, die „Seriosität“ des Angebots nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – X ZB 10/16 –, BGHZ 214, 11-31, Rn. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2023 – VII-Verg 26/22 –, Rn. 39, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – VII-Verg 18/22 –, Rn. 98, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – VII-Verg 8/17 –, Rn. 92, juris).
2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 71, 175 Abs. 2 GWB. Die Kostentragung des Antragsgegners und der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil sie mit ihren Anträgen auf Zurückweisung der Beschwerde unterlegen sind. Anlass, die Beigeladene von der Kostentragung auszunehmen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung umfasst ohne gesonderten Ausspruch auch das Eilverfahren nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2022 – VII-Verg 25/21 –, Rn. 98, juris).
Für die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trifft der Senat auf Grundlage des § 182 GWB eine entsprechende Regelung. Die Notwendigerklärung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung auf Antragstellerseite beruht für das Verfahren vor der Vergabekammer auf § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V.
3. Akteneinsicht in die Vergabeakte nach §§ 165, 163 Abs. 2 S. 3, 175 Abs. 2 GWB ist dem Antragsteller nicht zu gewähren, weil das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren nur dienenden Charakter hat, das Nachprüfungsverfahren aber mit diesem Beschluss beendet ist.
Es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst Akteneinsicht zu gestatten. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob im Nachprüfungsverfahren die Beschränkung der Akteneinsicht auf diejenigen Aktenteile, für deren Kenntnis der Einsicht Begehrende im Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dogmatisch den Grundsatz oder die Ausnahme darstellt. Denn diese Begrenzung entspricht - soweit ersichtlich - jedenfalls der einheitlichen Rechtsprechung der Vergabesenate (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – X ZB 10/16 –, BGHZ 214, 11-31, Rn. 47; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2024 – Verg 11/22 –, Rn. 217, juris; Beschluss vom 6. Juli 2022 – Verg 6/22 –, Rn. 1, juris; Beschluss vom 8. Januar 2020 - Verg 7/19 -, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – VII-Verg 22/23 –, Rn. 114, juris; Beschluss vom 29. März 2021 – VII-Verg 9/21 –, Rn. 50, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. November 2023 – 54 Verg 6/23 –, Rn. 93, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2024 – 19 Verg 1/23 –, Rn. 49, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 13 Verg 11/13 –, Rn. 55, juris; auch das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 1 Verg 1/20 –, Rn. 2, 5, juris geht von diesen Begrenzungen aus; siehe auch Radu in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 165 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 21 m.w.N. auch zur Gegenauffassung in der Literatur; Vavra/Willner in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 165 Rn. 15, beck-online). Dass diese Begrenzung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren dennoch keine Geltung beanspruchen dürfe, vermag der Senat der vom Antragsteller zitierten, zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2025 – 2 BvR 1113/24 –, Rn. 21, juris) nicht zu entnehmen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einsicht hat der Antragsteller nicht, nachdem die Sache bereits weitgehend in seinem Sinn entscheidungsreif ist und er - teilweise durch Mitteilung des Inhalts nach §§ 70 Abs. 2 S. 3, 175 Abs. 2 GWB - über die hierfür erforderlichen Informationen verfügt. Soweit er abweichend von der Entscheidung des Senats die Zurückversetzung nur in den Stand vor Angebotsprüfung (mit dem Ziel des Ausschlusses des Angebots der Beigeladenen) erstrebt, benötigt er ebenfalls keine Akteneinsicht. Auch insoweit sind die relevanten Inhalte in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und bestimmt sich die Frage der Transparenz gerade nach den vom Antragsgegner den Bietern bereitgestellten - und insoweit gerade auch dem Antragsteller bekannten - Informationen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Sie umfasst ebenfalls das Eilverfahren nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB.