EuGH Dritte Kammer Urteil

Elektronische Kommunikation -Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG

Europäische Kommission gegen Republik Polen

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikation -Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG – Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten – Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen – Fehlen einer Marktanalyse

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat.

2. Die Republik Polen trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) – Einem Betreiber ohne Durchführung einer Marktanalyse auferlegte Verpflichtung, die Endnutzertarife für die Bereitstellung von Breitband-Internetzugangsdiensten genehmigen zu lassen