BVerwG 1. Senat Beschluss zitiert von 3

Revisionszulassung: Voraussetzung für das Feststehen der Abschiebungsdurchführbarkeit

Revisionszulassung; Voraussetzung für das Feststehen der Abschiebungsdurchführbarkeit

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist