OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilsenat Beschluss

Wiederholte Anträge ohne neue Gesichtspunkte abgelehnt KI-Titel

Rechtsschutzbedürfnis · Verfahrensabschluss · Wiederholungsantrag · Zulässigkeit · Begründungsmangel

Zivilrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen

Tenor

Die in der Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 liegende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 war als Gegenvorstellung auszulegen, da sie ersichtlich eine erneute Befassung des Senats mit ihrem Antrag und der bereits getroffenen Entscheidung vom 19.11.2021 begehrt.

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Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie im vorliegenden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorangegangenen Verfahren LG Bochum, 8 O 68/21, = Senat, 11 W 25/21 verfolgt. Damit ist ihr Begehren schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, juris). Neue Gesichtspunkte, erst recht solche, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

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Die Antragstellerin wird erneut darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und sie mit der Bescheidung oder Beantwortung weiterer Eingaben nicht rechnen kann.