EuG Siebte Kammer Urteil

Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse – Streichung der Ausfuhrerstattungen für sämtliche für Ceuta und Melilla bestimmte Milcherzeugnisse – Voraussetzungen – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wird für nichtig erklärt, soweit darin Ceuta und Melilla als Bestimmungsgebiete mit dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 154, S. 10), soweit Ceuta und Melilla zu den Bestimmungsgebieten gehören, die im Anhang der Verordnung unter dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind