VG Kassel · Hessen 1. Kammer Urteil

Rückforderung überzahlter Beihilfe nach Verwendung eines sog. "Kurzantrags"

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides in einer Beihilfeangelegenheit nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Der Kläger ist beihilfeberechtigt bei der Beklagten. Er ist verheiratet.

Im Erstantrag vom 12. Mai 2014 gab der Kläger an, dass seine Ehefrau privat krankenversichert sei.

Zum 1. März 2015 nahm die Ehefrau des Klägers eine Teilzeitbeschäftigung mit eigener Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf.

In der Folgezeit machte der Kläger mit Beihilfeanträgen vom 3. Januar 2018, 14. Juli 2018, 10. September 2018, 20. Februar 2019, 5. Juni 2019, 2. Januar 2020 und 21. März 2020 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.956,09 € geltend. Darin enthalten waren Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers in Höhe von insgesamt 1.357,64 €.

Mit den Beihilfebescheiden vom 30. Januar 2018, 7. August 2018, 17. September 2018, 18. März 2019, 14. Juni 2019, 15. Januar 2020 und 25. März 2020 bewilligte die Beklagte dazu eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.721,07 €. Darin enthalten waren Beihilfen für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers in Höhe von insgesamt 933,61 €.

Im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag des Klägers vom 2. Januar 2021 fielen Ungereimtheiten bezüglich des Versicherungsschutzes der Ehefrau des Klägers auf. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2021 auf, einen aktuellen Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis für seine Ehefrau vorzulegen, dem der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2021 nachkam.

Mit Schreiben vom 2. März 2021 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die in der Zeit zwischen dem 1. März 2015 und 31. Dezember 2020 ergangenen Beihilfebescheide möglicherweise teilweise rechtswidrig seien. Die Beklagte forderte den Kläger zudem auf, zu den im Schreiben vom 2. März 2021 genannten Belegen jeweils einen Kostenerstattungsvermerk vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. April 2021 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage der Kostenerstattungsvermerke.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 hörte die Beklagte den Kläger zur vorliegenden Überzahlung und der geplanten Rückforderung an.

Am 25. Juni 2021 teilte der Kläger telefonisch mit, dass die geforderten Belege nicht mehr vorlägen. Die angeforderten Kostenerstattungsvermerke legte der Kläger auch in der Folgezeit nicht vor.

Am 21. März 2022 erging durch die Beklagte ein Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid. Die Beklagte nahm die vorgenannten Beihilfebewilligungsbescheide hinsichtlich der Beleg-Nummern der Ehefrau des Klägers teilweise zurück (Ziffer 1), setzte die zustehende Beihilfe neu fest (Ziffer 2) und forderte einen Beihilfebetrag in Höhe von 933,61 € zurück (Ziffer 3).

Der Kläger legte unter dem 14. April 2022 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe der Beihilfestelle im Dezember 2017 mitgeteilt, dass seine Ehefrau seit dem 1. März 2015 in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei. Insoweit habe er eine Kopie der Krankenversicherung vorgelegt. Auch aus der Häufigkeit der Beihilfeanträge mit Aufwendungen für seine Ehefrau sei ersichtlich, dass sich hier eine Änderung ergeben haben müsse, da er deutlich weniger Aufwendungen geltend gemacht habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2022 den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 26. Januar 2021 einen aktuellen Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis für seine Ehefrau vorgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger schlüssig nachgewiesen, dass seine Ehefrau bereits seit dem 1. März 2015 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegversicherung ist.

Der Kläger hat am 10. August 2022 Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben und trägt vor, man hätte jeglichen Beihilfeanträgen sowie den vorgelegten Steuerbescheiden entnehmen können, dass seine Ehefrau nicht mehr privat versichert sei. Die Beihilfestelle habe es unterlassen, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Die Beklagte habe den Kläger aufgefordert, weitere Unterlagen, unter anderem den Steuerbescheid und einen Nachweis über die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau vorzulegen. Diese Unterlagen habe der Kläger der Beklagten in einer Briefsendung übersandt, so dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.

Im Übrigen habe eine ordentliche Anhörung des Klägers nicht stattgefunden. Diese sei Voraussetzung für die Rücknahme der Bescheide.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung in den Bescheiden vom 21. März 2022 und 18. Juli 2022 Bezug genommen (Bl. 1 ff. und Bl. 40 ff. der Behördenakte).

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2024 verwiesen. Vorgenannte Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet, denn Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die teilweise Zurücknahme der oben genannten Beihilfebewilligungsbescheide hinsichtlich der Beleg-Nummern der Ehefrau des Klägers ist § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung bestehen keine. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsamt die nach § 48 Abs. 5 VwVfG für die Rücknahme zuständige Behörde. Der Kläger wurde auch – entgegen seiner Auffassung – ordnungsgemäß nach § 28 VwVfG angehört. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Mai 2021 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Rückforderung sowie vorliegenden Überzahlung gegeben.

Die Rücknahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die maßgeblichen Bescheide, mit denen das Bundesverwaltungsamt dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau gewährt hat, sind rechtswidrig, weil aufgrund der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau kein Beihilfeanspruch mehr bestand.

Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie gemäß § 9 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Damit ist die Beihilfe gegenüber anderweitigen Ansprüchen z.B. aus einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachrangig (Subsidiaritätsprinzip). Nicht beihilfefähig sind gemäß § 8 Abs. 3 BBhV gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel 4 sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Dies gilt auch für Aufwendungen für die nach § 34 SGB V ausgeschlossenen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 1. März 2015 eine Teilzeitbeschäftigung mit eigener Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausübt. Mit Blick auf die vorgenannten Bestimmungen war die Beihilfe ab dem 1. März 2015 gegenüber anderweitigen Ansprüchen – insbesondere hier aus einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – nachrangig und krankheitsbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers nicht mehr beihilfefähig.

Nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden.

Im vorliegenden Fall bestimmen sich diese Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 VwVfG. Denn die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige Geldleistung – hier in Form von Beihilfe – gewähren. Sie dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Nach § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen allerdings nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG erfüllt, denn der Kläger hat es zum einen pflichtwidrig unterlassen, maßgebliche Veränderungen bei seiner Beihilfeberechtigung mitzuteilen und zum anderen durch die Verwendung des sog. Kurzantrags falsche Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsamt getätigt.

Zunächst hat es der Kläger pflichtwidrig unterlassen, die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung mit eigener Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seiner Ehefrau dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.

Soweit der Kläger behauptet, eine Mitteilung sei im Dezember 2017 erfolgt, und er habe der Beihilfestelle eine Kopie der Krankenversicherung vorgelegt, so bleibt er den Beweis für diese Behauptung schuldig. In den Behördenakten findet sich kein Schreiben aus dem Dezember 2017. Es ist davon auszugehen, dass die Behördenakten beim Bundesverwaltungsamt sorgfältig geführt und eingegangene Dokumente auch einsortiert werden. Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet und ist auch dem Gericht nicht bekannt. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage waren nicht geboten, zumal der Kläger hat nicht einmal eine Kopie seines angeblichen Schreibens aus dem Dezember 2017 vorgelegt hat. Da der Kläger für den Eingang der Änderungsmitteilung die materielle Beweislast trägt, ist davon auszugehen, dass er seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.

Auch ein Unterlassen gebotener Mitteilung erfüllt die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift erscheint zwar fraglich, ob ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt werden kann. Denn das Verb „erwirken“ kann so verstanden werden, dass ein bewusstes Handeln die Ursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben muss (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 K 1815/14 -, juris). In diesem Sinne wird in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten, dass ein Unterlassen nicht von § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG erfasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 4 M 2959/94 –).

Demgegenüber gibt es allerdings auch Stimmen, die, wenngleich ohne nähere oder spezifische Begründung, das Unterlassen von erforderlichen Angaben dem aktiven Tun gleichstellen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 KO 433/03 –, juris).

Aus Sicht der Kammer erscheint eine vermittelnde Lösung vorzugswürdig. Nach ihr steht das Unterlassen der Anzeige maßgeblicher Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, nur dann dem Erwirken in Form von aktivem Tun gleich, wenn es pflichtwidrig erfolgt ist, also eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.

Die Beihilfeverordnung oder die maßgeblichen Beamtengesetze kennen mit Blick auf den hier vorliegenden Fall keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht. Sie ergibt sich aber aus allgemeinen aus dem Beamtenverhältnis fließenden Grundsätzen. Nach § 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Die Treuepflicht, die für den Beamten in den §§ 60 bis 62 BBG besondere Ausprägungen gefunden hat, verlangt eine qualifizierte Berücksichtigung der Interessen des Dienstberechtigten. Die Treuepflicht enthält insoweit entsprechende Handlungs- und Unterlassungsgebote, durch deren Beachtung die Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn in angemessenem Umfang gesichert werden soll. Mit Blick hierauf sind Auskunftspflichten des Beamten bei einem ausdrücklichen Auskunftsbegehren seines Dienstherrn ohne weiteres anerkannt. Daneben können aber auch Offenbarungspflichten des Beamten bestehen, insbesondere dann, wenn die Bezugsberechtigung von Leistungen des Dienstherrn – wie hier – von bestimmten persönlichen Verhältnissen abhängt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 K 1815/14 -).

Die Beihilfegewährung durch die Beklagte ist im konkreten Fall maßgeblich davon abhängig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen unverändert vorliegen. Für den Dienstherrn besteht hierbei die Schwierigkeit, dass die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers davon abhängig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse – keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – sich nicht geändert haben. In diesen privaten Bereich hat der Dienstherr jedoch regelmäßig keinen Einblick und ist daher auf die Mitwirkung seines Beamten in gesteigertem Maße angewiesen. Dies rechtfertigt es, abgeleitet aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, von einer entsprechenden Rechtspflicht zur unaufgeforderten Unterrichtung des Dienstherrn auszugehen. Da der Kläger dieser nicht nachgekommen ist, hat er den Verwaltungsakt durch falsche Angaben erwirkt und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheidet aber auch deshalb aus, weil der Kläger durch aktives Tun, nämlich die Verwendung von sog. Kurzanträgen, die fehlerhafte Beihilfegewährung verursacht hat. Der Kläger durfte ab dem 1. März 2015 nicht durchgehend auf den behördlicherseits zur Verfügung gestellten sogenannten Kurzantrag zurückzugreifen, dessen Verwendung daran geknüpft ist, dass sich gegenüber der vorangegangenen Antragstellung bestimmte - in dem Antragsformular näher bezeichnete und für die Beihilfegewährung maßgebliche - Sachverhalte nicht geändert haben. Vielmehr hätte es dem Kläger im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt gesetzlich pflichtversichert war, oblegen, diesen beihilferechtlich relevanten Umstand zu gegebener Zeit - d. h. bereits im Zusammenhang mit dem Stellen des ersten Beihilfeantrags nach diesem Datum gegenüber der Beihilfestelle unter Verwendung eines sogenannten Langantrags offenzulegen oder aber jedenfalls auf bezüglich der Einkommenssituation seiner Ehefrau möglicherweise bestehende Unsicherheiten zu verweisen.

Den Beihilfeberechtigten treffen im Zusammenhang mit der Beantragung von Beihilfen nämlich besondere Sorgfaltspflichten, die darin begründet liegen, dass die Festsetzungsstelle unter dem Zwang steht, in angemessener Zeit eine Vielzahl von Anträgen bearbeiten zu müssen („Massengeschäft“). Demgegenüber hat es der Beihilfeberechtigte allein mit seinem Beihilfefall zu tun. Bei dieser Ausgangssituation kann die Beihilfestelle erwarten, dass Antragsteller Beihilfevordrucke mit besonderer Sorgfalt durchsehen, vollständig ausfüllen und zu dem Antrag beizulegende Unterlagen überprüfen (so bereits VG Kassel, Urteil vom 14. März 2013 - 1 K 13/12.KS -, n.v.).

Weiterhin liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang vor.

Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, dass sie Ursache seines Erlasses als solchem waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 -, juris). Kausalität liegt vor, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei pflichtgemäßer Offenbarung der veränderten tatsächlichen Umstände bzw. zutreffenden Angaben die Behörde keinen fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hätte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 K 1815/14). So liegt der Fall hier.

Hätte der Kläger bereits im Zeitpunkt der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, also im März 2015, die Beihilfestelle über die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung mit eigener Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seiner Ehefrau als entscheidungserhebliche Angabe informiert, ist mit Gewissheit davon auszugehen, dass sie keine bzw. Beihilfe nicht in der ursprünglichen Höhe mehr für die ab dem 1. März 2015 entstandenen Aufwendungen der Ehefrau bewilligt hätte. Denn durch eine rechtzeitige Anzeige der veränderten Verhältnisse wäre die Beihilfestelle in die Lage versetzt worden, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen.

Ob es der Kläger nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat, die Beihilfestelle zu informieren, kann offenbleiben. Darauf kommt es nicht an. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Klägers als Begünstigtem, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 -, juris). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall einer Unterlassung.

Das Bundesverwaltungsamt hat zudem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG gewahrt.

Erhält die Behörde nach dieser Vorschrift von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des BVerwG vom 19. Dezember 1984 (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, juris) beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zu laufen, wenn der Behörde neben der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch die übrigen für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist wird vom BVerwG als Entscheidungsfrist gedeutet. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört in diesem Zusammenhang auch die Anhörung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365).

Die hier maßgebliche Beihilfestelle hat erst durch Vorlage des Versicherungsnachweises am 26. Januar 2021 und das folgende Anhörungsverfahren am 19. Mai 2021 positive Kenntnis von allen notwendigen die Rücknahme betreffenden Informationen erhalten. Der am 21. März 2022 ergangene Ausgangsbescheid wahrt demnach ohne weiteres die Jahresfrist.

Das Bundesverwaltungsamt hat schließlich das im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen entsprechend ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

Einen – gerichtlich voll überprüfbaren – atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen das Bundesverwaltungsamt gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Der Kläger hat hierzu insbesondere geltend gemacht, dass sich anhand der Steuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2019 eindeutig ergebe, dass seine Ehefrau in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sei. Darüber hinaus gehe aus allen Beihilfeanträgen hervor, dass seine Ehefrau nicht mehr privat versichert sei. Zudem sei die Nichtvorlage von Rechnungen und Rezepten für seine Ehefrau ein Indiz für einen Wechsel des Krankenversicherungsschutzes.

Diese Gründe sind nicht derart außergewöhnlich, dass vom Regelfall der Rücknahme abzuweichen wäre.

Aus den Steuerbescheiden ergibt sich für die Beklagte nicht, ob die Anspruchsvorrausetzungen für die Beihilfegewährung für Aufwendungen der Ehefrau noch vorliegen oder bereits entfallen sind. Allein aus dem Gesamtbetrag „Einkommen aus unselbstständiger Arbeit“ kann kein Zeitraum abgeleitet werden, seit wann ggf. eine Sozialversicherungspflicht besteht. Darüber hinaus hat der Kläger durch Verwendung des Kurzantrages jeweils selbst angegeben, dass sich in Bezug auf die Beihilfeberechtigung seiner Ehefrau keine Änderungen ergeben hätten. Zu einer weiteren Prüfung bestand für das Bundesverwaltungsamt damit keinerlei Anlass.

Auch die Nichtvorlage von Rechnungen und Rezepten für die Ehefrau des Klägers begründet keinen Anhaltspunkt für einen etwaigen Krankenversicherungsschutzwechsel. Bei der Feststellung der Beihilfe werden die Aufwendungen des aktuellen Antrags geprüft, jedoch nicht die Nichtgeltendmachung eventuell dem Kläger entstandener Aufwendungen, die er nicht einreicht.

Die zustehende Beihilfe für die vorgenannten Bescheide war unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) in Höhe von insgesamt 1.787,46 € demnach in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids auch neu festzusetzen. Ob und in welchem Umfang eine Beihilfe zu den seit 1. März 2015 vorgelegten Rechnungsbelegen für die Ehefrau des Klägers gewährt werden kann, lässt sich erst nach Vorlage der Rechnungen mit entsprechendem Kostenerstattungsnachweis der GKV prüfen. Da der Kläger diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht erbracht hat, erfolgt die Neufestsetzung nach Aktenlage. Etwaige Fehler sind nach Ansicht des Gerichts nicht festzustellen.

Ziffer 3 des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2022 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist § 84a BBG i.V.m. §§ 812 ff. BGB.

Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesverwaltungsamt hat die rechtswidrigen Beihilfebescheide, die Rechtsgrundlage der gezahlten Beihilfe waren, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Bereits erbrachte Leistungen sind daher zu erstatten.

Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs ergibt sich aus §§ 818 ff. BGB. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich ein Begünstigter nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.

Maßgeblich ist dabei, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der die Rücknahme auslösenden Rechtswidrigkeit, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit selbst beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 –, juris). Es ist demnach nicht erforderlich, dass der Kläger den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gezogen hat. Vielmehr genügt seine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ausgelöst hat. Diese hatte er ohne weiteres, denn die Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung mit eigener Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seiner Ehefrau war ihm bekannt.

Ist das Bundesverwaltungsamt demnach – grundsätzlich – berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung von 933,61 € an Beihilfe zu verlangen, bedarf es trotz dessen einer Billigkeitsentscheidung.

Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in den Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 5.16 -, juris).

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des erstattungspflichtigen Beamten den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich ihre Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bis dahin bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 5.16 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt insbesondere die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung. Aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides lassen sich keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem Teilverzicht bzw. einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung der Beihilfe aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.

Insbesondere hat der Kläger hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nichts derart vorgetragen, das der gebotenen besonderen Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse genügt, auf deren Grundlage sich der Beklagten das Vorliegen von Billigkeitsgründen aufdrängen musste. Vielmehr hat der Kläger die notwendige Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erst gar nicht vorgelegt, obwohl ihm die Beklagte letztmalig mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Gelegenheit gegeben hatte, sich unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Sachverhalt zu äußern.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid auf die Möglichkeit der Ratenzahlung aufmerksam gemacht wurde. Die Ankündigung, eine Ratenzahlung zu bewilligen, genügt zwar grundsätzlich insoweit nicht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, juris). Allerdings ist der Dienstherr nicht verpflichtet, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von sich aus Ratenzahlung einzuräumen, wenn ihm – wie es im hiesigen Fall liegt – die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nicht bekannt sind und dieser nicht die für die Billigkeitsentscheidung notwendigen Informationen gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 3 ZB 13.1199 -, juris).

Zu einer Rechtswidrigkeit der Billigkeitsentscheidung unter Ermessensgesichtspunkten führt vorliegend auch nicht der Umstand, dass die Ermessensentscheidung - soweit der konkrete Fall dazu Anlass bietet - auch daran auszurichten ist, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein etwaiges Verschulden oder Mitverschulden der Behörde hierfür maßgeblich war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris). So muss ein Mitverschulden der Behörde zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, selbst wenn dieser die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 12/81 -, NJW 1983, 192 f). Bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 S 1644/14 –, juris).

Auch unter diesem Blickwinkel hatte die Beklagte nämlich keinen Anlass, dem Kläger einen (Teil-)Nachlass oder Ratenzahlung zu ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes, als oben im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Regelfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG bereits festgestellt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Da der Beklagten - wie dargelegt - ein Mitverschulden, das zum Erlass der rechtswidrigen Beihilfebewilligungsbescheide als Grundlage für die eingetretene Überzahlung beigetragen hat, nicht anzulasten ist, hatte diese auch keinen Anlass, im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung Überlegungen über etwaige Fehler im behördlichen Verantwortungsbereich anzustellen und diese im Rahmen der Ermessensbetätigung zu gewichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 933,61 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

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