ArbG Nürnberg · Bayern Beschluss zitiert von 1

Gegenstandswertfestsetzung bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach BetrVG KI-Titel

Gegenstandswert · RVG · BetrVG · Hilfswert · Zustimmungsersetzungsverfahren

Arbeitsrecht

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.

2

Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).