Das G 131 gewährt einem an der Unterbringung teilnehmenden ehemaligen Leutnant der Schutzpolizei keinen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das G 131 gewährt einem an der Unterbringung teilnehmenden ehemaligen Leutnant der Schutzpolizei keinen Rechtsanspruch auf gleichwertige Wiederverwendung.
Das Bestehen einer Laufbahnprüfung oder der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation begründet keinen Anspruch auf Beförderung.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf die Grenzen des von dem Beamten jeweils bekleideten Amtes (st. Rspr.).