LG Duisburg – 13 O 58/10
Zivilrecht
Tenor
wird das der Beklagten zu 1) zustehende Beitreibungsrecht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Duisburg vom 03.02.2012 gemäß § 126 ZPO auf den Rechtsanwalt , , , als der Beklagten zu 1) beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben