OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 14

Ein als Ersatzschule anerkanntes privates Gymnasium mit besonderer fachlicher Schwerpunktbildung im …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein als Ersatzschule anerkanntes privates Gymnasium mit besonderer fachlicher Schwerpunktbildung im sprachlichen Bereich (obligatorischer Unterricht in 3 Fremdsprachen ab der 5. Klasse sowie in Spanisch als 4. Fremdsprache nach Erwerb des Latinums in der 10. Klasse) bietet im Vergleich zum gymnasialen Bildungsgang im öffentlichen Schulwesen (Orientierungsstufe iV mit dem mit der 7. Jahrgangsstufe beginnenden Gymnasium) einen eigenständigen Bildungsgang iS des Schülerbeförderungsrechts an.