OVG Schleswig-Holstein 6. Senat Beschluss

Ausbaubeitragsrecht Erneuerung eines Gehwegs

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 22. März 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 718,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter der Adresse … in … (bestehend aus den Flurstücken …/…, …/… Flur …, Gemarkung …). Außerdem verfügt er über Eigentumsanteile an den als Parkflächen genutzten Flurstücken …/…, …/…, …/… Flur …, Gemarkung …. Die Straße Rehkamp zweigt nach Westen führend von der Moorbekstraße ab. Nach ca. 100 m knickt der Fahrbahnverlauf in einem 90°-Winkel nach Süden ab und setzt sich als Hirschkamp fort. Der Hirschkamp geht nach ca. ca. 175 m in den Apmannsweg über.

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Der Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp wurde Ende der 1960er- bzw. Anfang der 1970er-Jahre mit einem beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehweg hergestellt. Die ursprüngliche Herstellung erfolgte mit Betonrechteckplatten. Im Jahr 1988 wurde der Straßenzug als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. In der Folgezeit wurden einige Bereiche, insbesondere Grundstücksauffahrten in diesem Straßenzug von der Beklagten mit Betonverbundpflaster bzw. Betonrechteckpflaster neu gepflastert.

4

Im Jahre 2015 ließ die Beklagte sodann eine neue Pflasterung der Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp in den bislang nicht neu gepflasterten Bereichen herstellen. Die Abnahme der Baumaßnahmen erfolgte am 15. Dezember 2015.

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Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 718,87 Euro für die Pflasterung der Gehwege des Straßenzugs fest. Dabei legte sie einen Beitragssatz von 1,4678590 €/m² zugrunde und berücksichtigte das klägerische Grundstück mit einer beitragspflichtigen Fläche von 489,74 m² [383,90 m² Grundstücksfläche, davon 352,80 m² x Nutzungsfaktor 1,3 (zwei Vollgeschosse) und 31,10 m² x Nutzungsfaktor 1,0 (ein Vollgeschoss)]. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2010 zurück.

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Der Kläger hat daraufhin Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,

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den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2019 aufzuheben.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2021 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist gerade noch zulässig (dazu 1.) aber nicht begründet (dazu 2.).

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger keinen Zulassungsrund benannt hat und das Zulassungsvorbringen insgesamt ungeordnet erscheint. Für den Zulassungsantrag schreibt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vor, dass die Gründe innerhalb der dafür vorgesehenen Frist darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dazu gehört allem voran die Angabe, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO enumerativ und abschließend geregelten Zulassungsgründe geltend gemacht wird sowie die gesonderte Darlegung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen durch entsprechende Ausführungen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Zulassungsanträge daraufhin durchzusehen bzw. auszulegen, ob und gegebenenfalls welcher Zulassungsgrund einen Zulassungsantrag tragen könnte (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 –, juris Rn. 8). Hinzu kommt außerdem, dass sich die Begründung des Zulassungsantrages an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen – erläutern muss, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Beschl. d. Senats v. 02.03.2026 – 6 LA 41/24 –, juris Rn. 6). Dies alles leistet das Zulassungsvorbringen nicht.

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Art. 19 Abs. 4 GG gebietet allerdings, die Anforderungen nicht zu überspannen und den Vortrag des Zulassungsantragstellers angemessen zu würdigen. Erst wenn auch durch Auslegung aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, oder aber die Begründung des Zulassungsantrags sich den genannten Zulassungsgründen oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht zuordnen lässt, stellt seine Bewertung als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

12

Gemessen daran lässt das Zulassungsvorbringen gerade noch ausreichend erkennen, dass der Kläger Verfahrensfehler rügt, indem er Bedenken gegen die Ablehnung gestellter (Beweis)Anträge äußert (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG; dazu 2.b.). Daneben wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er auch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache angreift und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rügt (dazu 2.a.). Soweit er angreift, dass die Beklagte keine umlagefähige Sanierung, sondern lediglich eine großflächige Instandhaltung durchgeführt habe, scheint er der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, dass eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme durchgeführt worden sei (dazu 2.a.aa.). Daneben scheint er anzugreifen, dass das Verwaltungsgericht die Beitragsbemessung in seinem Fall der Höhe nach unbeanstandet gelassen hat, obwohl – nach klägerischer Auffassung – in die Beitragsberechnung eine zu groß bemessene Grundstücksfläche eingestellt worden sei (dazu 2.b.bb.).

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2. Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu a.) und eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu b.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.

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a. Ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert vielmehr die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.

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aa. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass die Erhebung eines Ausbaubeitrags schon dem Grunde nach als rechtswidrig einzustufen ist, da keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vorgelegen habe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.

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Dem Grunde nach können die Kommunen durch Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen – hier im Zulassungsverfahren unbestritten dem Gehweg des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp – erheben, § 8 Abs. 1 KAG. Dementsprechend regelt auch die am 9. Juni 2015 beschlossene und am 12. Juni 2015 ausgefertigte Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS), dass zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung vorhandener Ortsstraßen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. An der Wirksamkeit der hier maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung hat der Kläger keine Bedenken geäußert.

17

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe keine umlagefähige Erneuerung, sondern lediglich eine großflächige Instandhaltung, die der Straßenbaulaust i.S.d. § 10 StrWG zuzuordnen sei, durchgeführt. Die Gehwege des betroffenen Straßenzugs seien nicht in einem verbesserten Originalzustand neu aufgebaut, sondern aus dem gebrauchten Zustand heraus teilweise repariert worden, nachdem es die Beklagte zuvor unterlassen habe, Maßnahmen der Instandhaltung durchzuführen. Es seien lediglich partiell einzelne Steine und Platten ausgetauscht worden. Schon 2016 habe es Nachbesserungen gegeben, für die die Beklagte zuvor keinen Bedarf gesehen habe. An dem Bau eines neuen Gehwegs, der insgesamt wieder über die volle Nutzungsdauer verfüge, fehle es somit.

18

(1) Der Kläger bestreitet demnach nicht, dass die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit einer Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung vorlagen. Wesentliche Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ist, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 04.04.1995 – 5 TH 1264/93 –, juris Rn. 5). Eine Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ist daher nur dann denkbar, wenn die betreffende (Teil)Einrichtung nicht mehr voll funktionsfähig und damit abgängig war (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2012 – 4 LB 3/12 –, juris Rn. 47). Als Indiz, das für eine Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße oder ihrer Teileinrichtungen spricht, wurde in der Rechtsprechung des bislang für das Ausbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer angesehen. Insoweit ist der 2. Senat im Allgemeinen von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße muss nicht die Gemeinde die tatsächliche Abnutzung der Teileinrichtung im Einzelnen darlegen und beweisen, sondern der Beitragspflichtige kann ihre indizierte Abgängigkeit durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustandes entkräften (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 30).

19

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Erneuerung der Gehwege in dem Anfang der 1970er Jahre fertiggestellten Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp im Jahre 2015 als notwendig eingestuft hat, da die Einrichtung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von 25 Jahren aufgrund von Rissen, Stolperkanten und Absackungen abgängig war. Hiergegen wendet auch der Kläger im Zulassungsverfahren nichts ein.

20

(2) Der Kläger bezweifelt jedoch, dass eine Erneuerung seitens der Beklagten durchgeführt wurde und qualifiziert die durchgeführten Arbeiten als nicht beitragsfähige Instandhaltung. Hiermit dringt er im Zulassungsverfahren nicht durch.

21

Eine Erneuerung im Straßenausbaubeitragsrecht liegt in der Regel bei einer vollständigen neuen Herstellung der Anlage oder der grundlegenden Sanierung der abgängigen Teileinrichtung in ihrem bisherigen Zustand vor. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung also nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 04.04.1995 – 5 TH 1264/93 –, juris Rn. 5). Die Forderung des Klägers nach einem „verbesserten Originalzustand“ der Gehwege geht mithin fehl.

22

Bei der Erneuerung wird die Straße bzw. eine Teileinrichtung – wie bei der erstmaligen Herstellung – in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, d.h. die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.11.2008 – 2 MB 21/08 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand: 26. Lfg. 2021, § 8 Rn. 326c). Instandsetzung ist hingegen ein Sammelbegriff für Arbeiten, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen, aber noch keine Erneuerung darstellen, etwa eine Oberflächenbehandlung, eine Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrbahnbreite oder die Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 – 2 MB 21/08 –, juris Rn. 4; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 32 Rn. 5 mwN). Dies zugrunde gelegt, kann der Ersatz einer abgängigen Befestigung von Gehwegen eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme in qualitativer Hinsicht auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen kann (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148). Das führt dazu, dass bei einem Austausch oder einer Neuverlegung der Pflastersteine ohne Erneuerung der darunterliegenden Schichten, wie der Trag- oder Frostschutzschicht, regelmäßig nur eine Instandhaltungsmaßnahme vorliegt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.10.1999 – 15 A 3305/96 –, juris Rn. 4 ff.). Werden die Pflastersteine hingegen aufgenommen und auf vorbereitetem Untergrund neu verlegt, handelt es sich in der Regel um eine neue Befestigung, die als Erneuerung einzustufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Neupflasterung einer Verkehrsfläche unter Wiederverwendung der aufgenommenen Pflastersteine durchgeführt wird. Die (nahezu unbegrenzt haltbaren) Pflastersteine stellen erst in ihrem Verbund die Fahrbahndecke dar (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2001 – 2 M 24/01 –, n.v.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148).

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(3) Dem Kläger ist zuzugeben, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil an dieser Stelle zu kurz greift, indem es lediglich darauf verweist, dass eine Erneuerung auch dann vorliegen kann, wenn die Baumaßnahme nach dem Bauprogramm nur Teileinrichtungen (hier den Gehweg) oder Teilstrecken dieser erfasst. Der Kläger spricht den hier streitbefangenen Baumaßnahmen an dem Gehweg des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp die Qualifikation als Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht lediglich deshalb ab, weil sie auf den Gehweg oder nur einen Teil dessen beschränkt sind. Er hält die Baumaßnahmen vielmehr ausdrücklich in qualitativer Hinsicht nicht für ausreichend, um eine Erneuerung darzustellen. Ein neuer Gehweg, der insgesamt wieder über die volle Nutzungsdauer verfüge, sei nicht hergestellt worden.

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Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Zuzugeben ist dem Kläger zwar zunächst, dass die Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp nicht vollständig im Zuge der Arbeiten im Jahre 2015 erneuert wurden. Einige Bordsteine konnten weiterverwendet werden und die bereits in den Vorjahren nachgebesserten und neu gepflasterten Flächen (insbesondere vor den Grundstückszufahrten) wurden nicht nochmals ausgetauscht. Dies steht der Annahme einer Erneuerungsmaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn die Erneuerung unterscheidet sich von der Instandsetzung qualitativ und nicht quantitativ. So ist eine Teilstreckenerneuerung nicht bereits deshalb eine beitragsfreie Instandsetzung, weil die Erneuerungsmaßnahme weniger als 50 % der Gesamtlänge der Straße erfasst. Entscheidend ist vielmehr, dass die Straße bzw. eine ihrer Teileinrichtungen – wie bei der erstmaligen Herstellung – in einen Zustand versetzt wird, der auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 148).

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Nach Aktenlage ist hier davon auszugehen, dass eine beitragspflichtige Erneuerung durchgeführt wurde, d.h. der Gehweg beidseitig des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp in einen Zustand versetzt wurde, der in qualitativer Hinsicht auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen kann. So hat die Beklagte nicht – wie der Kläger vorträgt – lediglich einzelne Pflastersteine ausgetauscht. Vielmehr ergibt sich aus dem Bauprogramm und den in den Akten enthaltenen Plänen, dass von der Baumaßnahme der weit überwiegende Teil des Gehwegs betroffen war. Nur einzelne, zuvor bereits neu gepflasterte Teilflächen wurden ausgespart. In weiten Teilen des betroffenen Straßenzugs wurden laut des Bauprogramms die noch vorhandenen Betongehwegplatten aufgenommen und durch Betonrechteckpflaster ersetzt. Teilweise wurden auch neue Kantsteine gesetzt und die Beleuchtung der Gehwege getauscht. Aus dem Leistungsverzeichnis zum Bauprogramm ergibt sich im Übrigen, dass auch die Trag- und Deckschichten erneuert wurden. Dass diese Arbeiten entgegen dem Bauprogramm nicht durchgeführt wurden, trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vor.

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(4) Der Kläger kann der Annahme einer hier zulässigen und auch durchgeführten Erneuerung der Gehwege des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp nicht mit dem Einwand begegnen, die Beklagte habe es in der Vergangenheit unterlassen, Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und habe damit die Erneuerungsbedürftigkeit erst verursacht. Denn die Nutzungsdauer der Straße ist selbst bei durchgeführten Instandsetzungsarbeiten begrenzt. Wenn die Nutzungsdauer einer Straße erreicht bzw. deutlich überschritten, ist zu vermuten, dass sie – unabhängig von der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten – abgängig ist. Aufgrund der Nutzungsdauer der Gehwege im vorliegenden Fall bleibt es damit selbst dann bei einer beitragsfähigen Erneuerung, wenn – wie der Kläger geltend macht – notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben sein sollten (vgl. dazu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2008 – 2 MB 21/08 –, juris Rn. 4).

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(5) Auch der Einwand, gegen eine Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG spreche, dass es bereits im Jahre 2016 Nachbesserungen – gemeint ist wohl im Bereich der Kurve Hirschkamp/Rehkamp – bedurft habe, verfängt nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst. Es hat ausgeführt, dass Arbeiten in diesem Straßenbereich nicht vom hier streitgegenständlichen Bauprogramm erfasst seien. Sie seien damit nicht Teil der Maßnahme, für die ein Beitrag erhoben werde. Ausbesserungsarbeiten in diesem Bereich könnten damit auf die Beitragspflicht keinen Einfluss haben. Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen geht der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ein.

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Daneben hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass mögliche Mängel der ausgeführten Arbeiten die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nur dann hindern könnten, wenn schon im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich sei. Stelle sich die Ungeeignetheit erst nachträglich heraus, hindere dies nicht die Entstehung der Beitragspflicht, sondern bewirke allein, dass sich das Risiko von Reparaturarbeiten oder gar einer vorzeitigen Erneuerung auf Kosten der Gemeinde verwirklichen könne. Die Ungeeignetheit einer Baumaßnahme bestimme sich nach dem vorgesehenen Zweck, sodass (entgegen der Annahme des Klägers) der Unterbau eines Gehwegs nicht auf gegebenenfalls ordnungswidrig auf ihm stattfindenden Lastkraftverkehr ausgerichtet sein müsse. Auch hiermit setzt sich der Kläger, der weiterhin eine mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten behauptet, im Zulassungsverfahren nicht in der gebotenen Weise auseinander.

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bb. Darüber hinaus scheint der Kläger davon auszugehen, dass der Ausbaubeitrag der Höhe nach fehlerhaft bemessen sei und das Verwaltungsgericht dies übersehen habe. Die fehlerhafte Berechnung ergebe sich aus einer nicht zutreffenden Berechnung der in Ansatz gebrachten Grundstücksfläche. Es habe nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SBS nicht die objektiv vorhandene Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern nur die Fläche, die auch effektiv nutzbar sei. Hierzu zählten die 3 Meter tiefen Abstandsflächen nicht. Hiermit dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch.

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Im Ausgangspunkt zutreffend legt der Kläger seinem Vortrag zugrunde, dass sich der für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Beitragsmaßstab aus § 6 SBS ergibt. Nach § 6 Abs. 1 SBS wird der Beitragsanteil der Beitragspflichtigen nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksfläche nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegender Grundstücke – wie dem des Klägers – gilt, dass die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt wird. Als Fläche i.d.S. gilt die Grundstücksfläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie, § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 SBS i.V.m. (8 Abs. 1 Satz 4 KAG.

31

Der Kläger meint, es komme in seinem Fall entscheidend darauf an, was unter der Grundstücksfläche, die „baulich genutzt wird oder genutzt werden kann“ zu verstehen ist. Er scheint davon auszugehen, dass dies nur die Flächen einbeziehe, die mit einem Haupt- oder Wohngebäude bebaut werden könnten. Einer solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

32

(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS bietet keinen Anhaltspunkt, im Rahmen der Grundstücksflächenberechnung Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs. 1, Abs. 5 LBO von der in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche abzuziehen. Denn anders als der Kläger meint, sind die zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstandsflächen durchaus baulich nutzbar. Auch Abstandsflächen dürfen mit den § 6 Abs. 8 LBO genannten Gebäuden (Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume) bebaut werden. Einem im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegenem Grundstück kommt insgesamt Baulandqualität zu (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 1.2016, § 8 Rn. 231; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 66).

33

(2) Aus einer an § 8 Abs. 1 KAG orientierten Auslegung folgt nichts anderes. Der Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, haftet dem gesamten Grundstück an [dazu (a)]. Eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands erfordert ebenfalls nicht, von der Grundstücksfläche die Abstandsflächen abzuziehen [dazu (b)].

34

(a) Ein die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil wird durch die Steigerung der Möglichkeit geboten, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits geeignet ist, zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke zu führen (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 34; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9; Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 24). Vom formellen Grundstücksbegriff ausgehend bezieht sich diese Vorteilslage, d.h. die Möglichkeit der Steigerung des Gebrauchswerts, z.B. durch eine Steigerung der Attraktivität der Wohnlage, grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Steigerung des Gebrauchswerts wird einem Grundstück nicht nur teilweise geboten, soweit es auch bebaut werden kann. Demnach ist das Grundstück des Klägers durch die Erneuerung der Gehwege im Straßenzug Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp insgesamt, d.h. mit 383,90 m² bevorteilt.

35

(b) Eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands erfordert ebenfalls nicht, von der Grundstücksfläche die Abstandsflächen abzuziehen. Zwar ist von der Frage der Erstreckung des Vorteils auf das gesamte Grundstück die Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Steigerung des Gebrauchswertes eingetreten, und abhängig davon, wie der Aufwand für eine Ausbaumaßnahme zu verteilen ist. Der Umfang der Steigerung des Gebrauchs- und/ oder Verkehrswertes hängt von der Größe und der Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks ab. Auch baulich nur eingeschränkt nutzbare Grundstücke werden durch eine Ausbaumaßnahme bevorteilt, allerdings nicht in dem Maße wie intensiv bebaubare Grundstücke, weil die Steigerung der Gebrauchs- und/ oder Verkehrswerte infolge von Straßenbaumaßnahmen von der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundstücke abhängig ist. Den mit der baulichen Nutzbarkeit verbundenen typischen Unterschieden muss eine Verteilungsregelung Rechnung tragen (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 217; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.01.1999 – 2 L 171/98 –, juris Rn. 4).

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Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche einen Abzug der Abstandsflächen im Sinne des § 6 LBO von der in Ansatz zu bringenden Grundfläche erfordert. Für eine vorteilsgerechte Verteilung ist dies schon deshalb nicht relevant, weil die Regelung des § 6 LBO – wenn auch nicht mit pauschal 3 m Abstandsfläche, sondern mit 0,4 H (§ 6 Abs. 5 LBO) – für jede bauliche Grundstücksnutzung gilt. Die Vorgaben des § 6 LBO sind von allen potentiell beitragspflichtigen Grundstückseigentümern einzuhalten. Die Abstandsflächen wären insofern um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden grundsätzlich in jeden Fall oder gar nicht von der Grundstücksfläche abzuziehen. Weil das gesamte Grundstück als bevorteilt gilt und aufgrund des mit einem Abzug verbundenen Verwaltungsaufwands begegnet es keinen Bedenken, die Abstandsflächen im Rahmen der Ermittlung der in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche unberücksichtigt zu lassen.

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b. Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger meint, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Ablehnung eines von Herrn … (Kläger in dem Parallelverfahren 6 A 86/19, das mit dem Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde) in der mündlichen Verhandlung unbedingt sowie eines von seinem Vertreter hilfsweise gestellten Beweisantrags. In dem Vorbringen, ein Beweisantrag sei unter Verletzung von Prozessrecht abgelehnt worden, kann zum einen die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zum anderen der Einwand der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 17. Dezember 2025 – 23 ZB 22.1717 –, juris Rn. 74 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18 –, juris Rn. 40 ff.). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es, dass das Gericht einem Beweisangebot nachgeht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr BVerwG, vgl. nur Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 10).

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Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,

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zum Beweis der Tatsache, dass die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen der Beklagten unter Setzung einer Ausschlussfrist aufzugeben, Dokumentationen darüber vorzulegen, dass sie ihrer Verpflichtung zum Unterhalt und der Erhaltung der streitgegenständlichen Straßen nachgekommen ist,

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sowie den hilfsweise gestellten Antrag

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zum Beweis der Tatsache, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterzahlen fehlerhaft sind beim zuständigen Liegenschaftsamt eine Auskunft über die tatsächliche Grundstücksgröße des Klägers einzuholen,

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abgelehnt hat. Die Ablehnung dieser Anträge begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

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aa. Der unbedingt gestellte Antrag „zum Beweis der Tatsache, dass die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen“ zielt schon nicht auf die Klärung einer Tatsachenfrage, die allein Gegenstand eines Beweisantrages sein kann, ab. Ob die durchgeführten Arbeiten der Instandhaltungspflicht unterfallen, ist eine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung erfordert zunächst die an § 8 Abs. 1 KAG orientierte, begriffliche Abgrenzung einer Instandhaltung von einer Erneuerung sowie eine Subsumtion unter die herausgearbeiteten Merkmale. Die Beantwortung der Frage, ob die durchgeführten Arbeiten Instandhaltungsmaßnahmen waren, ist damit das Ergebnis eines gerichtlichen Subsumtionsvorgangs.

44

Sollte man zugunsten des Klägers hier davon ausgehen, dass er mit der Frage unter Beweis stellen wollte, dass die Beklagte vor den streitigen Maßnahmen im Jahre 2015 keinerlei Maßnahmen zur Unterhaltung der Gehwege durchgeführt hat und daher die Vorlage von Nachweisen über Unterhaltungsmaßnahmen erreichen wollte, ließe sich im Prozessrecht ebenfalls eine Stütze für die Ablehnung des Antrags finden. Denn insoweit hätte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als unerheblich abgelehnt.

45

In prozessrechtlich zulässiger Weise kann ein Beweisantrag unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.11.2022 – 1 B 64.22 –, juris Rn. 5). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte. So hängt der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 – 3 B 44.22 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 28.03.2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 18). Vorliegend war die Frage, ob die Beklagte in der Vergangenheit Unterhaltungsmaßnahmen an den Gehwegen des Straßenzugs Apmannsweg/Hirschkamp/Rehkamp durchgeführt hat, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der erreichten bzw. deutlich überschrittenen Nutzungsdauer der Gehwege unerheblich. Der Kläger trägt selbst vor, dass das Verwaltungsgericht den genannten Antrag mit einem Verweis auf die Nutzungsdauer abgelehnt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spielte es mit Blick auf die Voraussetzungen der Erneuerung keine Rolle, ob die Beklagte zuvor Maßnahmen zur Instandhaltung durchgeführt hatte, da sich für das Verwaltungsgericht die Abgängigkeit der Gehwege entscheidend aus der abgelaufenen Nutzungsdauer ergab. Hiergegen ist im Übrigen aus den oben genannten Gründen nichts zu erinnern.

46

bb. Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags begegnet keinen Bedenken. Denn das Beweismittel (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) ist nicht geeignet, die nach Auffassung des Klägers zu klärende Frage zu beantworten. In Streit steht zwischen den Beteiligten nämlich nicht die tatsächliche Fläche des klägerischen Grundstücks. Nur über diese könnte ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster Auskunft geben. Dass der Beklagte eine fehlerhafte Grundstücksgröße der maßgeblichen Grundstücksflächenermittlung zugrunde gelegt hätte, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren behauptet. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen.

47

Zwischen den Beteiligten besteht vielmehr Uneinigkeit darüber, ob die Abstandsflächen im Sinne des § 6 LBO von der nach § 6 Abs. 2 SBS in Ansatz zu bringenden Grundstücksfläche abzuziehen ist. Insofern steht jedoch nicht eine Tatsache, sondern erneut eine Rechtsfrage zwischen den Beteiligten in Streit. Zur Klärung dieser Problematik kann ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts beitragen. Das Beweismittel ist insoweit schlechterdings untauglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1977 – 3 C 17.74 –, juris Rn. 14).

48

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

51

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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