OLG Schleswig · Schleswig-Holstein 1. Zivilsenat Urteil LS zitiert von 1

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag setzt auch eine konkludente Zustimmung des …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag setzt auch eine konkludente Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer ihm die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Papierform, sondern auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, ein nach den Umständen aussagekräftiges Verhalten des Verbrauchers voraus. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn diese Frage nicht thematisiert worden ist, dem Unternehmer nicht bewusst ist, dass der Verbraucher Anspruch auf Übermittlung der Informationen in Papierform hat und dem Verbraucher nicht, auf diese Form der Übermittlung zu verzichten (§ 312g BGB, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22.09.2025, Az. 2 O 54/25, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.539,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für die Installation einer Wärmepumpenanlage.

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Die 86-jährige Beklagte interessierte sich für einen Austausch ihrer Gasheizung und wandte sich an ihren Enkel, den Zeugen B.…., damit dieser ihr Informationen besorge. Der Zeuge B.…. vereinbarte mit der Klägerin ein Beratungsgespräch. Am 31.01.2024 suchte der Mitarbeiter L.….die Beklagte in ihrem Haus auf. Bei dem Gespräch war auch der Zeuge B. anwesend. Der Zeuge L. erläuterte Möglichkeiten für einen Austausch der Heizung, wobei er auch mitteilte, dass die Beklagte eine Förderung beantragen könne. Ob in der Folge ein Vertrag geschlossen worden ist, ist streitig gewesen. Nach dem Termin erhielt der Zeuge B. eine E-Mail mit Angebotsunterlagen (Anlage K 1), die er der Beklagten übergab.

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Die Klägerin installierte die Wärmepumpe. Am 14.03.2024 unterschrieb der Zeuge B. ein Abnahmeprotokoll (Anlage K 4 LGA). Am 18.03.2024 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung über 31.539,51 € (Anlage K 5 LGA). Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 10 LGA) den Widerruf, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 erklärte die Klägerin die Kündigung wegen nicht erfolgter Leistung einer zuvor geforderten Sicherheit.

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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten ein Angebot unterbreitet zu haben, das die Beklagte angenommen habe. Die Beklagte sei persönlich anwesend gewesen, als das Angebot mit ihr besprochen worden sei. Die Beklagte habe dem Mitarbeiter der Klägerin die E-Mail-Adresse des Zeugen B. benannt, an die das Angebot versandt worden sei. Die Beklagte oder ihr Enkel hätten den dortigen Link zur Auftragserteilung genutzt. Die Klägerin habe die Annahme des Angebots und die Auftragserteilung am 01.02.2024 online bestätigt. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Beklagten hätte eine staatliche Förderung zugestanden gehabt, wenn sie den Werklohn gezahlt und dies nachgewiesen hätte.

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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.539,51 € nebst Zinsen zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat behauptet, keine E-Mail mit einem Angebot erhalten zu haben. Sie habe das Angebot nicht online angenommen. Das habe auch der Zeuge B., der dazu auch nicht bevollmächtigt gewesen sei, nicht getan. Der Mitarbeiter der Klägerin habe vor Ort Daten in sein Laptop eingegeben, in das sie, die Beklagte und ihr Enkelsohn, keine Einsicht gehabt hätten. Der Zeuge L. habe den Button auf seinem Laptop gedrückt, ohne dass sie ihn hierzu beauftragt und gewusst habe, was dies bedeute. Über ihr Widerrufsrecht sei sie nicht belehrt worden. Sie sei getäuscht worden, denn sie habe darauf hingewiesen, nur Raten in Höhe ihrer bisherigen monatlichen Gasabschläge zahlen zu können. Der Zeuge L. habe akzeptiert, dass die Kosten von 14.000,00 € in Raten gezahlt werden könnten.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Beklagte nach persönlicher Anhörung und Vernehmung der Zeugen L. und B. zur Werklohnzahlung verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebots vom 31.01.2024 zustande gekommen. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Beklagte persönlich den Auftrag erteilt habe, indem sie sich am 31.01.2024 damit einverstanden erklärt habe, dass der Zeuge L. auf seinem Laptop ein entsprechendes Angebot an die Klägerin übermittle. Der Zeuge L. habe überzeugend geschildert, dass man nach der Eingabe von Daten zu einem Button mit der Bezeichnung „Kostenpflichtig bestellen“ gekommen sei. Diesen habe die Beklagte erfolglos zunächst selbst gedrückt. Dann habe er nach Absprache für sie den Button gedrückt. Am 31.01.2024 habe er außerdem eine Auftragsbestätigung an den Zeugen B. per E-Mail übersandt, in der das Angebot enthalten gewesen sei. Unglaubhaft sei hingegen, dass die Beklagte sich willenlos den Finger führen lassen und der Zeuge B. nicht eingegriffen hätte.

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Der Vertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Es bestehe zwar ein Widerrufsrecht — nicht nach § 312c BGB, weil der Bestellung über Fernkommunikationsmittel Vertragsverhandlungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vorausgegangen seien — jedoch nach § 312b Abs.1 S. 1 Nr. 2, 312 g Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihr Angebot während des Hausbesuchs des Zeugen... abgegeben habe. Der Widerruf vom 14.08.2024 sei jedoch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt worden. Eine den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB entsprechende Belehrung sei mit der Übersendung der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) an den Zeugen B. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei auch ausreichend gewesen, weil sie dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB entsprochen habe. Der Zeuge L.habe geschildert, dass er nach der Angebotsübersendung der Beklagten noch am gleichen Tag dieses Angebot an den Zeugen B. übermittelt habe. Der Zeuge B. habe bestätigt, E-Mails erhalten, ausgedruckt und der Beklagten übergeben zu haben. Ob dies möglicherweise erst ein bis zwei Wochen nach dem Termin geschehen sei, könne dahinstehen. Spätestens als der Zeuge B. die Abnahme am 14.03.2024 erklärt habe, habe die Beklagte die E-Mails und damit die Widerrufsbelehrung in ausgedruckter Form gehabt.

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Die Anfechtung sei nicht unverzüglich erklärt worden. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.

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Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Fehlerhaft habe das Landgericht einen Vertragsschluss angenommen. Einer Erklärung der Beklagten in der Weise, dass der Zeuge L. für sie einen Button gedrückt habe, stehe das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen. Zudem sei das Landgericht unkritisch davon ausgegangen, dass der Inhalt des Angebotes der Beklagten der Anlage K 1 entspreche. In dem halbstündigen Beratungsgespräch könnten die 28 Seiten nicht erklärt worden sein. Ein Angebot könne allenfalls mit dem Inhalt der Erläuterungen des Zeugen L. angenommen werden. Dieser habe von einem Zuschuss gesprochen, die Beklagte habe gesagt, dass sie nur in Raten zahlen könne. Es habe an einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile gefehlt. Das Landgericht sei der Aussage des Zeugen L. gefolgt, obwohl dieser keine Details zum Angebotsinhalt gekannt habe.

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Zu dem Zeitpunkt als der Zeuge L. den Button gedrückt habe, hätten weder die im Angebot in Bezug genommenen AGB noch ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung vorgelegen. In dem ersten Beratungsgespräch habe die Beklagte auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gehabt. In der nachträglichen E-Mail an den Zeugen vom 31.01.24 sei kein Widerrufsformular enthalten gewesen. Insoweit entspreche der Inhalt der Anlage K 1 nicht der E-Mail nebst Anhängen, die der Zeuge L. an den Zeugen B. übermittelt habe. Auch die E-Mail der Klägerin vom 01.02.2024 enthalte nur eine weitere Auftragsbestätigung. Auf keine der E-Mails, die von dem Zeugen B. erst erheblich später ausgedruckt worden seien, hätten sie oder der Zeuge B. reagiert. Sie selbst habe zeitlebens weder Computer, Smartphone noch E-Mail gehabt.

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Vom Beginn der Arbeiten habe sie nichts mitbekommen, weil sie in der Tagespflege gewesen sei. Der Zeuge B. habe die Arbeiter ohne ihr Wissen in die Wohnung gelassen.

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Zu Unrecht habe das Landgericht ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB verneint. Echte Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, Details zu erfahren. Zutreffend sei aber, dass der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, weil sie während eines Hausbesuches ein Angebot abgegeben habe. Das Landgericht habe aber falsch angenommen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei, weil es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Angebot mit der Anlage K 1 einschließlich der Widerrufsbelehrung an den Zeugen B. per E-Mail am 31.01.2024 übermittelt habe. Der Zeuge B. habe zwar die Auftragsbestätigung und auch das Angebot und die AGB hierzu erhalten. Aber eine Widerrufsbelehrung sei darin nicht enthalten gewesen. In den AGB der Klägerin befinde sich unter der Ziffer 3 der Hinweis auf ein Widerrufsrecht und unter „Muster-Widerrufsformular“ die Beschreibung: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte eines dieser Formulare aus und senden es zurück: [...] (PDF, 51,6 KB)“. Es habe also nur einen Link zum Download gegeben. Außerdem müsse dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Widerrufsinformation grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung in Papierform zugehen, was nicht der Fall gewesen sei. Das Widerrufsformular sei auch nicht nachträglich übermittelt worden.

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Unzutreffend habe das Landgericht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Sie sei in den Glauben versetzt worden, den Preis unter Abzug der von der Klägerin zu beantragenden Förderung in Raten zahlen zu können.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22.09.2025 (AZ.: 2 O 54/25) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die Entscheidung. Der Zeuge L. habe keine Vertretungsmacht für die Klägerin gehabt. Er habe der Forderung der Beklagten entsprochen, das vorliegende elektronische Dokument für sie abzusenden. Der Zeuge L. habe die Daten aufgenommen, erst danach habe die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in Berlin erstellt werden und an den Empfangsbevollmächtigten der Beklagten versendet werden können. Die Beklagte habe die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen können. Der Zeuge B. habe bekundet, das vollständige Angebot ausgedruckt an die Beklagte übergeben zu haben. Das Widerrufsformular sei beigefügt gewesen.

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Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2026 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der Widerruf der Beklagten beziehe sich auf ein Angebot vom 14.02.2024. Damit sei nicht der am 31.01.2024 angetragene Vertrag gemeint, sondern eher das Zusatzangebot vom 15.02.2024 über weitere Heizkörper. Im Übrigen habe eine konkludente Zustimmung der Beklagten vorgelegen, dass die Pflichtinformationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Bereits bei der telefonischen Interessenbekundung der Beklagten oder des Zeugen B. sei gefragt worden, ob die Beklagte mit der Erledigung des gesamten Schriftverkehrs per E-Mail einverstanden sei, was bejaht worden und woraufhin die E-Mail-Adresse mitgeteilt worden sei. Die Beklagte habe ihr Angebot nach Erhalt der E-Mail mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Widerrufsbelehrung abgegeben. Damit habe sie die Übermittlung der Informationen per E-Mail gebilligt. Im Termin am 31.01.2024 habe der Zeuge B., ohne den rechtlichen Hintergrund genau zu kennen, erklärt, dass er in der Lage sei, per Mail übersandte Unterlagen auszudrucken und der Beklagten zu übergeben, worin ebenfalls eine Zustimmung liege. Im Übrigen genüge aber auch ein Selbstausdruck des Kunden, um die Verpflichtung des Unternehmers zu erfüllen.

II.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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1. Die geltend gemachte Zahlung von Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB steht der Klägerin jedenfalls infolge eines wirksamen Widerrufs des Vertrags durch die Beklagte nicht zu. Durch den Widerruf ist die Beklagte an eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Die Klägerin kann die Erfüllung des geltend gemachten Werklohnanspruchs nicht mehr verlangen (§ 355 Abs. 1, 357 BGB).

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a) Wird zugunsten der Klägerin zu Grunde gelegt, dass das von dem Zeugen L. geschilderte Geschehen bei seinem Besuch bei der Beklagten am 31.01.2024 zutrifft, ist zwischen den Parteien zwar ein Werkvertrag über die Installation der Wärmepumpenanlage zu den von der Klägerin behaupteten Konditionen zustande gekommen.

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Zwar hat die Klägerin ursprünglich einen anderen Hergang als von dem Zeugen L. geschildert vorgetragen. Es sei ein Angebot an die E-Mailadresse des Enkels der Beklagten versendet worden und in der Folge sei über diese Mail der Link zur Auftragserteilung betätigt worden, wobei die Klägerin nicht wissen könne, ob die Beklagte oder ihr Enkel den Link angeklickt hätten (Schriftsatz vom 11.03.2025, Bl. 48 LGA). Das ist aber nicht bewiesen worden. Der Zeuge B. hat angegeben, E-Mails der Klägerin lediglich ausgedruckt und der Beklagten übergeben zu haben. Der Zeuge L. hat geschildert, dass die Beklagte sich, was nicht häufig vorkomme, gleich am 31.01.2024 „am Tisch“ für die Auftragserteilung entschieden und er an diesem Tag nach Absprache mit der Beklagten für sie schließlich den Button „Kostenpflichtig bestellen“ auf seinem Laptop gedrückt habe, nachdem die Beklagte dies zuvor vergeblich selbst versucht gehabt habe (Protokoll vom 28.07.2025, Bl. 81 LGA). Diese Aussage ihres Zeugen hat sich die Klägerin zu eigen gemacht (Berufungserwiderung, Bl. 56 BA). Bereits vor dem Landgericht hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 19.05.2025 (Bl. 67 LGA) zu seiner Schilderung passend vorgetragen, der entscheidende Link zur Bestellung sei jedenfalls am 31.01.2024 ausgelöst worden.

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b) Der Vertrag ist von der Beklagten auch nicht wirksam angefochten worden. Soweit die Beklagte sich über den Werklohn oder die Bedingungen der Förderungen geirrt hat, ist die Anfechtung mit Schreiben vom 14.08.2024 jedenfalls nicht unverzüglich gem. § 121 BGB erklärt worden. Auch wenn die Klägerin sich die von ihrem Enkel übergebenen Angebotsunterlagen nicht durchgelesen haben sollte, hat sie spätestens nach Erhalt der Rechnung der Klägerin vom 18.03.2024 Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin von einer anderen Vereinbarung zum Werklohn ausging.

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Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sind nicht bewiesen. Selbst wenn die Angaben des Zeugen L. nicht glaubhaft sein sollten, steht deshalb nicht fest, dass er der Beklagten oder ihrem Enkel etwas Falsches zum Preis gesagt haben muss. Dagegen spricht, dass er im Anschluss an das Gespräch eine E-Mail an den Zeugen B. mit den Angebotsunterlagen (K 1) übermittelt hat, aus der sich der geforderte Werklohn deutlich ergibt. Schließlich hat auch die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung (Protokoll vom 28.07.2025, Bl. 81 LGA) nur angegeben, dass über einen Preis von 30.000 € gesprochen worden sei und die Höhe eines Zuschusses nicht genannt worden sei. Ein Abzug der Förderung von dem der Klägerin geschuldeten Werklohn ergibt sich daraus nicht.

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c) Bei Zugrundelegung eines in der vom Zeugen L. geschilderten Weise geschlossenen Vertrages liegen die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 312g BGB vor.

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Die Vorschrift des § 312g BGB findet nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge gem. § 310 Abs. 3 BGB) Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Nach § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich hier. Für einen solchen genügt es, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb von Geschäftsräumen abgibt, während der Unternehmer seine Willenserklärung später und möglicherweise in seinen Geschäftsräumen abgibt. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich bei der Erklärung des Verbrauchers um ein Angebot oder eine antizipierte Annahme handelt. Die Vertragserklärung des Verbrauchers muss nur in Anwesenheit des Unternehmers oder seines Vertreters (§ 312b Abs. 1 S. 2 BGB) abgegeben worden sein. In diesem Fall besteht die Überrumpelungsgefahr oder der psychologische Druck, vor dem § 312b BGB schützen soll (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312b Rn. 15). In Abkehr zum früheren Recht ist es nach § 312b Abs. 1 BGB nicht mehr erheblich, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (Erwägungsgrund 21 der VerbrR-RL; BT-Drucks. 17/12637 S. 49).

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Die Beklagte hat ihre Vertragserklärung nach der Angabe des Zeugen L. bereits am 31.01.2024 in seinem Beisein abgegeben, indem sie ihn nach eigenem vergeblichen Versuch gebeten hat, für sie den Button mit der Aufschrift „Kostenpflichtig bestellen“ auf seinem Laptop zu betätigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellte dies keine Mehrvertretung nach § 181 BGB dar, weil der Zeuge L. keine eigene Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben, sondern die Beklagte nur bei der Abgabe ihrer eigenen Willenserklärung technisch unterstützt hätte. Der Zeuge L. ist Mitarbeiter der Klägerin und hat mit der Beklagten an dem Tag im Auftrag der Klägerin ein Gespräch zur Vertragsanbahnung geführt. Die Eigenschaft als Beauftragter des Unternehmers i. S. d. § 312b Abs. 1 S. 2 setzt keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht voraus. Erfasst sind auch Hilfspersonen, die auf Veranlassung des Unternehmers tätig werden (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312b Rn. 26). Letzteres trifft auf den Zeugen L., den die Klägerin in ihrem Festpreisangebot (Anlage K 1 LGA) als ihren Kundenberater vorstellt, zumindest zu.

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d) Für die Beklagte ist der Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2024 (Anlage K 10 Bl. 49 LGA) erklärt worden.

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aa) Soweit die Klägerin zuletzt einwendet, der Widerruf lasse nicht erkennen, den streitgegenständlichen Vertrag zu betreffen, trifft dies nicht zu. In dem Schreiben ist ausdrücklich vom Widerruf eines etwaigen Auftrags einer Heizungsmodernisierung, der im nachfolgenden Absatz als Auftrag zur Errichtung einer Wärmepumpenanlage nebst Speichern etc. näher beschrieben wird und dessen teils streitige Bedingungen aufgeführt werden, die Rede. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Auftrag über die Bestellung von Zusatzheizkörpern vom 15.02.2024 gemeint sein sollte. Soweit im Widerrufsschreiben das Datum des 14.02.2024 genannt wird, hat die Klägerin dieses selbst im Festpreisangebot (Anlage K 1) als Datum für die „Angebotsgültigkeit“ aufgeführt. Auch ein etwaiges Missverständnis der Beklagten oder ihres Bevollmächtigten, dass der 14.02.2024 das Datum des Vertragsschlusses sei, konnte für die Klägerin in Anbetracht der eindeutigen Schilderung des Sachverhalts keinen Zweifel aufkommen lassen, dass der streitgegenständliche Vertrag gemeint war.

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bb) Der Widerruf ist mit dem Schreiben vom 14.08.2024 auch fristgemäß, nämlich vor Ablauf der hier maßgeblichen Höchstfrist nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss vom 31.01.2024 erklärt worden.

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(1) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen allerdings nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).

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Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB legt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 26.11. 2020 – I ZR 169/19, juris Rn. 34).

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Auch dies ist Voraussetzung des Beginns der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, auch wenn § 356 Abs. 3 BGB nicht ausdrücklich auf Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verweist, sondern lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, ebenso wie Art. 10 Abs. 1 der zugrunde liegenden Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) lediglich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h derselben Richtlinie verweist und nicht auf deren Art. 7 Abs. 1. Dies ist jedoch unschädlich, weil Art. 246a § 1 EGBGB durch Art. 246a § 4 EGBGB ergänzt wird, ebenso wie in Richtlinie 2011/ 83/EU, auf der die Regelung beruht, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h durch Art. 7 Abs. 1 derselben Richtlinie ergänzt wird. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Danach sind sowohl die in Art. 246a § 1 EGBGB geregelten inhaltlichen Anforderungen als auch die in Art. 246a § 4 EGBGB geregelten formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten zu beachten. Deshalb wird der Lauf der Widerrufsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Information über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, a.a.O. Rn. 41).

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(2) Die Klägerin hat die Beklagte über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in der Weise informiert, dass sie diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder mit Zustimmung der Beklagten auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

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(a) Das Zurverfügungstellen in Papierform setzt voraus, dass dem Verbraucher die Informationen physisch übergeben werden. Die bloße Kenntnisnahme oder Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht (BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, a.a.O. Rn. 43). Dass eine solche Übergabe in Papierform durch sie nicht stattgefunden hat, räumt die Klägerin ein. Der Zeuge L. hatte am 31.01.2024 keinen Drucker dabei. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung vorträgt, der Zeuge L. habe bekundet, das Angebot ausgedruckt und an die Beklagte übergeben zu haben (Bl. 56 BA sub 5.), ist offenbar der Zeuge B. gemeint. Der Zeuge L. hat bei der Beklagten keine Unterlagen ausgedruckt. Die Klägerin hat erst nach Eingang der Vertragserklärung der Beklagten eine E-Mail mit Vertragsunterlagen, die nach ihrem bestrittenen Vortrag auch die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten haben sollen, an den Zeugen L. übersandt, der sie als Anhang seiner E-Mail an den Zeugen B. weitergeleitet hat (Schriftsatz vom 11.03.2025, Bl. 49 LGA).

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Der Übergabe von Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Papierform ist auch nicht dadurch Genüge getan worden, dass der Zeuge B. auch diese Informationen möglicherweise ausgedruckt und der Beklagten übergeben hat. Dass dies ohnehin erst nach Abgabe der Vertragserklärung der Beklagten geschehen wäre, hätte zwar nur einen hinausgeschobenen Fristbeginn nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB zur Folge. Entscheidend ist aber, dass es auch in diesem Fall an einer Übermittlung in Papierform durch den Unternehmer im Wege der physischen Übergabe an den Verbraucher fehlt. Eine solche ist erforderlich. Dass dem Verbraucher die Informationen letztlich auf Papier zur Verfügung stehen, genügt nicht. Sie müssen ihm von Seiten des Unternehmers physisch übergeben werden (BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, ebenda Rn. 43).

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Der Zeuge B. ist nicht als Vertreter oder Beauftragter im Lager der Klägerin tätig geworden, sondern als Vertreter oder Gehilfe der Beklagten. Wenn er die Widerrufsbelehrung aus einer E-Mail ausgedruckt hat, kann das nicht anders bewertet werden, als hätte die Beklagte selbst dies getan. Die Auffassung der Klägerin, es sei unerheblich, ob der Verbraucher einen selbst erstellten Ausdruck vor sich habe oder einen vom Unternehmer übergebenen, ist mit Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, der auch insoweit auf Art. 7 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU beruht, unvereinbar.

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(b) Eine E-Mail ist zwar ein anderer dauerhafter Datenträger (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 17), doch ist die Übermittlung auf einem solchen nur ausreichend, wenn der Verbraucher dieser Übermittlungsform zugestimmt hat. Für diese Zustimmung wird zwar im Hinblick auf Art. 246a § 4 Abs. 2 S. 4 EGBGB, der ein „ausdrückliches“ Einverständnis verlangt, teils auch eine konkludent erteilte Zustimmung des Verbrauchers für ausreichend gehalten (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 18). Soweit ein solcher Umkehrschluss angebracht ist — Art. 246a § 4 Abs. 2 S. 4 EGBGB enthält Abmilderungen in Bezug auf die formalen Anforderungen an die Informationserteilung bei Kleinverträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, würde dann aber an das Einverständnis des Verbrauchers eine höhere formale Anforderung stellen — liegt jedenfalls auch eine konkludente Zustimmung der Beklagten nicht vor.

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Eine konkludente Zustimmung ist auch dem weiteren Vortrag, den die Klägerin auf den Hinweis des Senats in den Schriftsätzen vom 22. und 24.07.2026 gehalten hat, nicht zu entnehmen. Danach sei der Zeuge B. in Telefonaten mit der Klägerin vor dem Besuch des Zeugen L. am 31.01.2024 über die Vertragsanbahnung im Wege der Fernkommunikation informiert worden, und der Zeuge habe Einverständnis mit der Erledigung des Schriftverkehrs per E-Mail erklärt und seine E-Mail-Adresse mitgeteilt. Unterstellt, der Zeuge B. konnte für die Beklagte Erklärungen abgeben, genügt dies für die Annahme einer konkludenten Zustimmung, dass die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht auf Papier übergeben würden, nicht.

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Ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen nach § 312b BGB und die Erfüllung der dabei geltenden Informationspflichten war nicht Thema des Gesprächs. Hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen nur die Möglichkeit einer Vertragsanbahnung durch Fernkommunikationsmittel geklärt, geht daraus bereits nicht hervor, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung in Anwesenheit des Unternehmers oder seines Vertreters (§ 312b Abs. 1 S. 2 BGB) abgeben würde, was nach der Erläuterung des Zeugen L. auch nicht der Normalfall ist, weil sich nicht viele Kunden sofort beim Besuch des Beraters „am Tisch“ für die Auftragserteilung entscheiden. Das allgemeine Einverständnis mit elektronischer Kommunikation hat mit der Frage, wie die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ― für die Fernkommunikationsmittel auch nicht typisch oder gar zwingend sind ― geltenden Informationspflichten zu erfüllen sind, nichts zu tun. Das Verhalten des Zeugen B. konnte daher nicht als Zustimmung zu einem Formwechsel bei einem solchen aufgefasst werden. Es bestand zu dem Zeitpunkt auch für die Klägerin kein Anlass, einen Verzicht auf die besondere Schutzfunktion der Papierform zu thematisieren, weil die konkreten Umstände des zukünftigen Vertragsschlusses und die hierfür geltenden Anforderungen zu der Zeit nicht bekannt waren. Hätte die Beklagte ihre Vertragserklärung erst nach dem Vertreterbesuch durch Bestätigung eines per E-Mail übersandten Links abgegeben, wie es im Vertriebssystem der Klägerin der Regelfall ist, wären die für den Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen geltenden Regeln nicht zur Anwendung gekommen.

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Überdies liefe die Annahme, dass allein die Bereitschaft des Verbrauchers, Vertragskommunikation per E-Mail zu führen, zugleich einen Verzicht auf Anforderungen an die Erteilung von verbraucherschützenden Informationen bedeutete, auf eine weitgehend beliebige Fiktion und Sinnentleerung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB hinaus. Der Verbraucher könnte ihr nur dadurch begegnen, dass er von sich aus aktiv auf Einhaltung von Vorschriften, deren Inhalt ihm in dem betreffenden Detail regelmäßig nicht bekannt sind, insistierte. Das wäre mit Sinn und Zweck des Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, der Art. 7 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU mit dem dort ebenfalls vorgesehenen Zustimmungserfordernis umsetzt, nicht vereinbar. Wenn der Verbraucher grundsätzlich mit einem Vertragsschluss in Formen einverstanden ist, bei denen sein besonderer Schutz geregelt ist (§§ 312 b, 312c BGB), kann nicht argumentiert werden, dass der Verbraucher damit auf eben jene Schutzvorschriften, die für diese Vertragsschlussformen gelten, verzichtet.

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Aus den gleichen Gründen kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte selbst habe dem Absehen von der Papierform zugestimmt, wobei die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 22.07.2026, die Beklagte habe ihre Vertragserklärung in Kenntnis von Unterlagen mit Widerrufsbelehrung auf dem vorgesehenen elektronischen Kommunikationsweg abgegeben, bereits von ihrer eigenen Rekonstruktion des Vertragsschlusses auf Grundlage der Angaben des Zeugen L., der für die Beklagte auf seinem Laptop einen Bestell-Button gedrückt und die Angebotsunterlagen dann per Mail an den Zeugen B. weitergeleitet hat, abweicht. Die Vertragsunterlagen waren danach zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht in den Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt. In keiner Fallgestaltung hat sich die Beklagte zu der ihr nicht bekannten und auch von der Klägerin nicht thematisierten Frage verhalten, ob sie auf die Papierform für Informationen nach Art. 246a EGBGB zugunsten anderer dauerhafter Datenträger verzichte.

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c) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind.

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Dass die Werkleistung erbracht und für die Beklagte eine Abnahme erklärt worden ist, lässt die Ausübung des Widerrufsrechts ebenso wenig rechtsmissbräuchlich erscheinen wie der Umstand, dass die Rückgewähr der von der Klägerin erbrachten Leistungen teilweise nicht möglich ist und die Beklagte möglicherweise gleichwohl gemäß § 357a Abs. 2 BGB keinen Wertersatz schuldet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03. 2023 – 8 U 17/23, juris Rn. 7). Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des (europäischen) Gesetzgebers. Die bloße Ausnutzung der bestehenden Rechtslage zum eigenen Vorteil stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

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Überdies geht es der Beklagten vor allem darum, nicht zur Zahlung eines Werklohns verpflichtet zu sein, den sie nach ihrem Vorbringen nicht aufbringen kann. Bereits das Widerrufsrecht dient auch dazu, den Verbraucher, der wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, vor den wirtschaftlichen Folgen einer übereilten, unter besonderen Vertriebsbedingungen abgegebenen Vertragserklärung zu schützen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die streitentscheidenden Rechtsfragen zu den Anforderungen an die Pflichtinformationen nach § 246a EGBGB sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2020 – I ZR 169/19 geklärt. Zu würdigen waren im Übrigen die Umstände des Einzelfalles.

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