LAG Rheinland-Pfalz 6. Kammer Beschluss

Höhe der Prozesskostenhilfe-Rate bei Lohn- und Sozialversicherungsabzügen KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Einkommensberechnung · BSHG · ZPO § 115 · Rate festsetzen

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.

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II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.

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Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

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1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….)1.870,00 €
Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge:
2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw. sozialvers.pflichtiges Brutto:1.870,00 €
a) Steuern177,93 €
b) Pflichtbeiträge Sozialversicherungen AN-Anteil390,36 €
Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte 19,90 % 9,95 %186,07 €
Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 %28,05 €
Pflegeversicherung 1,95 % 0,98 %18,23 €
Kinderlose: + 0,25 allein 0,25 % 14,68 €
Krankenversicherung 15,50 % 8,20 % 1153,34 €
Krankenversicherung ermäßigt 14,90 % 7,90 % 0--- €
c) Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht)--- €
d) Werbungskosten--- €
1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E)1.301,71 €
§ 82 Absatz 2 SGB XII
a) für ErwerbstätigeAbzug: 182,00 €
Abzug aus 3., abzulesen aus 3 a oder 3 b182,00 €
Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 €
4. Von dem Rest sind abzuziehen:
a) für die Partei:400,00 €
……..
5. ………
6. Restbetrag: (E - 3) - 4719,71 €
Kosten für Unterkunft:56,00 €
Besondere Belastungen:220,40 €
Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6443,30 €
= der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss.
Höhe der Rate155,00 €
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In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt.

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Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.

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Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.