VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in den Jahren 1946 - 1948 gegen Vergütung abgeleistete Tätigkeit als Schulhelferin im Lande Hessen; hierbei hat es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gehandelt.