OVG NRW 10. Senat Beschluss

Der Beklagte stellte nach einem nachbarlichen Hinweis am 16. Dezember 1986 fest, daß auf dem Grundstück der …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Beklagte stellte nach einem nachbarlichen Hinweis am 16. Dezember 1986 fest, daß auf dem Grundstück der Kläger in einem Abstand von etwa 1,0 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt ein Gartenhaus als Nur-Dach-Haus mit einer Grundfläche von rund 4 qm und einer Höhe von rund 3 m errichtet worden war. Er gab den Klägern mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 25. Juni 1987 auf, das Gartenhaus innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung „von seinem jetzigen Standort zu beseitigen“, und drohte ein Zwangsgeld von 100,-- DM an.

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Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, es handele sich nicht um ein Gebäude, so daß die Abstandfläche nicht eingehalten werden müsse. Es liege auch keine die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührende Angelegenheit vor.

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Der Oberkreisdirektor des Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 zurück.

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Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 20. Oktober 1987 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie machen geltend, das Häuschen sei bereits 1976 errichtet worden. Die jetzt erst erlassene bauaufsichtliche Verfügung beruhe auf einer Intervention der Nachbarn, mit denen seit 1985 ein gespanntes Verhältnis bestehe. Es sei unverständlich, daß der Beklagte wegen einer solchen Geringfügigkeit eingeschritten sei. Das Häuschen sei nach § 6 Abs. 11 BauO NW 1984 in entsprechender Anwendung zulässig.

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Die Kläger beantragen,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von dem Beklagten und dem Oberkreisdirektor des Kreises vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Gemäß Art. 2 § 7 EntlG sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen fügt er hinzu:

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Daß der Beklagte die Kläger nicht vor Erlaß der angefochtenen Verfügung gemäß § 28 VwVfG NW angehört hat, ist verfahrensfehlerhaft. Dieser Mangel ist aber nach § 45 VwVfG NW unbeachtlich, weil die Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

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Vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 1986 - 10 A 2338/84 - m. w. N.

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Die bauliche Anlage, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Verfügung ist, ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NW 1984 (§ 2 Abs. 3 BauO NW 1970), zumal sie auch nach dem Vortrag der Kläger dem Spielen von Kindern dient, so daß die Betretungsfähigkeit nicht zweifelhaft ist.

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Das Gebäude muß nach § 7 Abs. 1 BauO NW 1970 und in gleicher Weise nach § 6 Abs. 1 BauO NW 1984 einen Abstand von 3 m von der Grenze einhalten.

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Es gehört nicht zu den nach § 7 Abs. 4 BauO NW 1970 im Bauwich zulässigen Anlagen; da der Bauwich danach eingehalten werden mußte, kommt es nicht darauf an, ob nach § 8 Abs. 1 BauO NW 1970 der Gebäudeabstand im Sinne dieser Vorschrift ebenfalls zu beachten war.

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Die Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauO NW 1984 ist nicht einschlägig, da die Anlage ein Gebäude ist. Sie könnte überdies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil sie wiederrum auf § 6 Abs. 1 BauO NW 194 verweist. § 6 Abs. 11 BauO NW 1984 greift nicht ein. Angesichts der abschließenden Aufzählung der ausnahmsweise ohne eigene Abstandfläche zulässigen Anlagen kann eine entsprechende Anwendung nicht in Betrag gezogen werden.

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Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Angelegenheit wenig gewichtig erscheint, durfte der Beklagte einschreiten, da der Verstoß gegen das materielle Baurecht gegeben ist. Daß die Anlage möglicherweise bereits seit längerer Zeit auf dem Grundstück vorhanden war, schließt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten nicht aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte die Anlage sehenden Auges hinbekommen hat. Die geringe Bedeutung der Angelegenheit hätte im übrigen den Klägern Veranlassung geben sollen, das Gartenhaus an eine andere Stelle ihres Grundstücks zu versetzen, worauf der Beklagte bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO, Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG, § 132 Abs. 2 VwGO