VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Grundsatz des § 123 HBG, daß Versorgungsempfängern strukturell Besoldungserhöhungen nicht zugute kommen sollen, kann derzeit durch ein Gesetz durchbrochen werden.

2. Eine solche Durchbrechung ist durch die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Zulage für Kammermusiker beim Landestheater Darmstadt in der Anlage 2 Fußnote 5 zum 5. hessischen Besoldungsänderungsgesetz gemäß dessen Art. 2 Sätze 1 und 3 erfolgt.