Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen einer Straftat
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen einer Straftat - Waffenrecht -
Leitsatz
1. Eine Abweichung von der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.
2. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 20. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.750 € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, im Wege einer Zwischenentscheidung über die Beschwerde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Oktober 2025 vorläufig anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 20. Juli 2026 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller trägt vor, in der Gesamtbetrachtung hätten die Umstände, dass seine Tat einen „eng begrenzten Tatzeitraum“ betroffen und eine „begrenzte Schadensdimension“ gehabt habe, der als „Grundmiete“ bezeichnete Betrag tatsächlich an seine Lebensgefährtin weitergeleitet worden sei, das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der straftatbestandlichen Qualifikation und hinsichtlich des Strafniveaus herabgesetzt habe, er langjährig beanstandungsfrei Waffen besessen habe und es sich nur um eine einmalige strafrechtliche Auffälligkeit gehandelt habe, nicht isoliert, sondern kumulativ „in ihrer Wechselwirkung“ gewürdigt werden müssen.
Dieser Einwand greift nicht durch. Die vom Antragsteller aufgeführten Umstände sind auch in einer „Gesamtbetrachtung“ nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.
Soweit Antragsteller besondere Umstände in der Tatbegehung („nur“ fast dreimonatiger Tatzeitraum, „Weiterleitung“ des Betrags an seine Lebensgefährtin) und im Ausmaß des eingetretenen Schadens (3.130,83 € zuzüglich 787,32 €) erkennen will, handelt es sich um Gesichtspunkte, die bereits vom Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Das Landgericht hat in Kenntnis all dieser tatbezogenen Umstände eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen - also deutlich mehr als 60 Tagessätzen - als tat- und schuldangemessen angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die von ihm genannten Umstände nicht hinreichend gewürdigt hat, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das Amtsgericht in erster Instanz noch von einer gewerbsmäßigen Tat ausgegangen und entsprechend eine höhere Strafe verhängt hat, ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - unerheblich, weil das Landgericht den Antragsteller rechtskräftig zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen verurteilt hat und in der Herabsetzung im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht zum Ausdruck kommt, dass das Berufungsgericht tatsächlich ein noch niedrigeres Strafmaß (von unter 60 Tagessätzen) für angemessen gehalten hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller außer bei der abgeurteilten Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, kann - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht als Indiz für einen besonderen Umstand angesehen werden, der eine von der Regelvermutung abweichende Würdigung rechtfertigen könnte. Entsprechendes gilt für die langjährige beanstandungsfreie Waffenbesitzzeit. Sämtliche vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte sind solche, die der gesetzlichen Wertung entsprechen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen regelmäßig die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließt. Hat der Antragsteller somit weiterhin ausschließlich Umstände angeführt, die nicht geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen, führt auch die Kumulation, Wechselwirkung oder Gesamtbetrachtung dieser Umstände nicht zu einer abweichenden Bewertung.
2. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die fehlerhafte Bewertung des Landkreises übernommen, dass er wegen seines Berufs als Steuerberater umfassende Kenntnis der gesetzlichen Zusammenhänge gehabt habe, greift nicht durch. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Zusammenhang mit der Behauptung des Antragstellers, dass seiner Verfehlung ein rechtlicher Irrtum zugrunde gelegen habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nähere Ausführungen hierzu seinem Vortrag nicht zu entnehmen seien. Auch aus den beigezogenen Strafakten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Antragstellers stützten oder wenigstens verständlich machten. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, dass in diesem Zusammenhang „festzuhalten“ sei, dass dem Antragsteller im Hinblick auf seine Tätigkeit als Steuerberater eine umfassende Kenntnis der gesetzlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Straftat zu unterstellen sei, handelt es sich um ein Zusatzargument gegen die Plausibilität der Behauptung des Antragstellers, dass er sich in einem Rechtsirrtum befunden habe.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, dass er Mieter in dem Anwesen gewesen sei und eine monatlich Grundmiete von 625,00 € zahle. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich der Kläger auch nicht über die rechtliche Bewertung der Zahlungen getäuscht hat. Einen - vermeidbaren oder unvermeidbaren - Verbotsirrtum hat das Landgericht dementsprechend nicht in Betracht gezogen. Von der Richtigkeit dieser Bewertung ist auszugehen. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 7). Die Voraussetzungen für einen solchen Sonderfall sind nicht erfüllt.
Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass beim Antragsteller kein Rechtsirrtum vorlag. Die Darstellung des Antragstellers, er sei irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen, bewertet der Senat als Schutzbehauptung. Die Beurteilung, ob die Beträge, die der Antragsteller (als Inhaber eines Wohnrechts an der Immobilie) seiner Lebensgefährtin überwiesen hat, Mietzahlungen sind, ist mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Es handelt es sich nicht um eine spezielle Fachfrage, die sich nur einem Personenkreis mit besonderer wirtschaftlicher oder juristischer Kenntnis aufgrund beruflicher Ausbildung oder Erfahrung erschließt. Daher kann gerade dem Antragsteller, der offensichtlich über einen gewissen Bildungsstand verfügt und zudem als Steuerberater regelmäßig mit Finanzangelegenheiten befasst ist, ein angeblicher „rechtlicher Irrtum“ nicht abgenommen werden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
IV. Der auf eine „Zwischenentscheidung“ bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil für eine solche Entscheidung aufgrund der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.