OLG Bremen Beschluss

Haftfortdauer bei gemeinschaftlichem Totschlag KI-Titel

Untersuchungshaft · Haftgrund · Totschlag · Jugendstrafrecht · § 112 StPO

Strafrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 143/17, 1 Ws 144/17 und 1 Ws 145/17 (3 Ws 148/17, 3 Ws 149/17 und 2 Ws 153/17 GenStA) 42 KLs 250 Js 1609/17 (4/17) LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache I. A. … Verteidiger: … II. B. … Verteidiger: … III. C. … Verteidiger: … w e g e n Totschlags hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle am 03. Januar 2018 beschlossen: Der Haftfortdauerbeschluss der Jugendkammer II des Landgerichts Bremen vom 28.11.2017 sowie die Nichtabhilfeentscheidungen vom 29.11.2017 (in Sa-

2 chen der Angeklagten A. und C.) sowie vom 04.12.2017 (in Sachen des Angeklagten B.) werden aufgehoben. Die Sache wird an die Jugendkammer II des Landgerichts Bremen zur erneuten Entscheidung über die Haftprüfungsanträge des Angeklagten B. vom 14.11.2017 sowie der Angeklagten A. und C. vom 16.11.2017 zurückverwiesen. Gründe: I. Vor dem Landgericht Bremen wird gegen die drei Angeklagten, von denen der Angeklagte A. Jugendlicher ist, ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines gemeinschaftlichen Totschlags in der Silvesternacht 2016 zu Lasten eines fünfzehnjährigen Tatopfers verhandelt. Die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer II des Landgerichts hat am 05.07.2017 begonnen. Den Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom 22.02.2017 zur Last gelegt, […]. Die Angeklagten B. und C. wurden am 10.01.2017 festgenommen, der Angeklagte A. am 11.01.2017. Das Amtsgericht Bremen erließ am 11.01.2017 Haftbefehle gegen die Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Totschlages gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Das Amtsgericht bejahte hinsichtlich der Angeklagten B. und C. das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO, weil ihnen die Begehung eines Totschlags vorgeworfen wurde und weder Flucht-, noch Verdunkelungs- noch Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich des Angeklagten A. nahm das Amtsgericht ebenfalls das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO an, weil ihm die Begehung eines Totschlags vorgeworfen wurde und weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könnten. Die Angeklagten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat mit Anklageschrift vom 22.02.2017 Anklage gegen die Angeklagten zur Jugendkammer des Landgerichts Bremen wegen des Tatvorwurfs des gemeinschaftlichen Totschlages erhoben. Die Strafkammer 42 (Jugendkammer II) des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom 19.05.2017 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde beschlossen, dass die Haftbefehle

3 des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung aufrechterhalten und in Vollzug belassen wurden. Die Hauptverhandlung begann am 05.07.2017 und fand bisher an folgenden Tagen statt: […]. Weitere Verhandlungstermine sind anberaumt für den […]. In der Hauptverhandlung vom 14.11.2017 beantragte der Verteidiger des Angeklagten B. die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 gegen den Angeklagten B., da nach den bisherigen Zeugenaussagen die Unschuldsvermutung nicht überwunden werden könne. In der Hauptverhandlung am 16.11.2017 beantragten auch die Verteidiger der Angeklagten A. und C. jeweils, die gegen die Angeklagten A. und C. gerichteten Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 aufzuheben. Hinsichtlich des Angeklagten A. wurde der Antrag am 16.11.2017 schriftlich u.a. damit begründet, dass die Fortdauer und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig sei. Zudem hätte das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung den Tatvorwurf nicht bestätigt. Eine schriftliche Begründung des Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten C. erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 28.11.2017 hat die Jugendkammer II entschieden, dass die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 gegen die Angeklagten A., B. und C. aufrechterhalten und in Vollzug bleiben. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts hat die Kammer auf die drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 sowie auf die Anklageschrift vom 22.02.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat ausgeführt, dass die bisher durchgeführte Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, von dem bisher angenommenen dringenden Tatverdacht abzurücken, und hat hierzu auf die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme verwiesen und die Angaben der bisher vernommenen Zeugen bzw. sachverständigen Zeugen zusammengefasst. Die Kammer hat angenommen, dass weiterhin der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO vorliege, da die Angeklagten eines Totschlags dringend verdächtig seien und die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig. Gegen diesen Beschluss haben die Angeklagten A. und C. jeweils Beschwerde eingelegt mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 28.11.2017. Den Beschwerden ist nach Beratung der Kammer am 29.11.2017 nicht abgeholfen worden. Unter dem Datum vom 30.11.2017 hat auch der Angeklagte B. Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.11.2017 eingelegt, der nach Beratung der Kammer am 04.12.2017 ebenfalls nicht abgeholfen wurde.

4 Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 06.12.2017 zu den Beschwerden der Angeklagten A. und C. sowie am 11.12.2017 zu der Beschwerde des Angeklagten B. Stellung genommen und jeweils beantragt, die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 42 (Jugendkammer II) des Landgerichts Bremen vom 28.11.2017 als unbegründet zu verwerfen. Die Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und es haben der Verteidiger des Angeklagten A. mit Schriftsatz vom 19.12.2017 sowie der Verteidiger des Angeklagten B. mit Schriftsatz vom 22.12.2017 ihre Beschwerden weiter begründet. II. Die Beschwerden der drei Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 42 (Jugendkammer II) des Landgerichts Bremen vom 28.11.2017 sind jeweils statthaft und formgerecht eingelegt und erweisen sich infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Haftfortdauerentscheidung und zur Zurückverweisung zwecks erneuter Prüfung und Entscheidung über die Haftprüfungsanträge. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Haftprüfungsanträge der Angeklagten mit einer Begründung versehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentscheidungen nicht vollständig gerecht wird. 1. Die Aufrechterhaltung der Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 setzt voraus, dass die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Tat dringend verdächtig sind (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines solchen dringenden Tatverdachts bestehen besondere Begründungsanforderungen, denen das Landgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2017 nicht vollständig gerecht geworden, so dass die Sache schon aus diesem Grunde an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. a. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei

5 insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17). b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 – StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung dem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Jena, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch

6 die Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17). Dies setzt aber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341). Nur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden. Nach diesen Grundsätzen unterliegen Haftfortdauerentscheidungen der Notwendigkeit einer erhöhten Begründungstiefe, da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass in der Regel in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit enthalten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Be-

7 schluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238). Unterbleibt eine entsprechende Abwägung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zur Folge. Gleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist oder einzelne Belange fehlgewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 33, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 22, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 16, BVerfGK 10, 544). c. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere hinsichtlich der Begründung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts Folgendes: Ist die Beweiserhebung bereits fortgeschritten, so genügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfortdauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und lediglich festhält, dass der dort beschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden sei. Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19). Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es deshalb einer – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt hat und welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris

8 Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es regelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341). d. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht vollständig gerecht. Bedenkenfrei ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit darin die Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebung wiedergegeben werden: Es ist nicht festzustellen, dass das Landgericht wesentliche Aspekte der bisherigen Beweisergebnisse außer Acht gelassen oder unvertretbar gewürdigt hätte. Dass, wie der Verteidiger des Angeklagten B. im Schriftsatz vom 22.12.2017 vorbringt, die Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebung noch nicht genügend seien (und damit eine weitere Beweiserhebung erforderlich sei), ist nach den obigen Maßstäben kein Grund für die Verneinung eines dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Rüge des Verteidigers des Angeklagten A. im Schriftsatz vom 19.12.2017, dass nach dem bisherigen Beweisergebnis aufgrund der Vernehmung des Zeugen D. kein Nachweis für eine Beteiligung des A. an Verletzungen des später Verstorbenen im Café erbracht und dass die Zurechenbarkeit des Verhaltens etwaiger Mittäter in Zweifel zu ziehen sei. Die Wiedergabe und Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses erfolgt im Beschluss vom 28.11.2017 aber erst, nachdem das Landgericht zunächst hinsichtlich des Tatvorwurfs auf die Anklageschrift und hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 verwiesen hat. Mit dieser Verweisung anstelle einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des dringenden Tatverdachts, der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer genügt die angefochtene Entscheidung den obigen Anforderungen nicht. Es ist weder eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses für den Betroffenen möglich, noch ist eine Eigenkontrolle für das Landgericht selbst gewährleistet. Das Beschwerdegericht wird nicht in den Stand gesetzt, die gebotene Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht vorgenommenen Würdigung vorzunehmen (vgl. die ständige Rechtspre-

9 chung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 – 1 Ws 99/16; Beschluss vom 24.01.2017 – 1 Ws 1/17). Grundsätzlich muss jede Haftentscheidung für sich sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Haft oder deren Fortdauer vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegen. In den Gründen sind die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO vollständig zu erörtern. Eine Verweisung auf vorangegangene Entscheidungen oder Anklageschriften anstelle der eigenständigen Begründung in der Haftentscheidung selbst ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um geeignete Fälle handelt. Als Ausnahme ist diese Möglichkeit grundsätzlich eng zu verstehen und auf solche Fälle zu begrenzen, in denen die Verweisung das übergeordnete Ziel der Sicherung der Verständlichkeit und der Eigenkontrolle nicht gefährdet. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweisung auf umfassend begründete vorangegangene eigene Haftentscheidungen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es wird auf die Anklageschrift und drei Haftbefehle Bezug genommen. Sodann werden aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse partiell Änderungen zu den Ausführungen in den Haftbefehlen vorgenommen. Eine vollständige Darstellung und Würdigung, aus welchen Gründen welcher Angeklagter der angeklagten Tat dringend verdächtig ist, enthält die Entscheidung nicht. Schon deshalb mangelt es an der von Verfassungs wegen gebotenen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Kammer verweist hinsichtlich des Tatvorwurfs auf die Anklageschrift und hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017, wobei aber schon letztere nicht identisch sind, ohne dass dargelegt würde, wie sich die Kammer zu diesen Unterschieden verhält. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des Umstandes, dass in dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2017 auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Haftgründen zunächst auf die Haftbefehle des Amtsgerichts vom 11.01.2017 verwiesen wird, obwohl das Landgericht anders als noch das Amtsgericht auch hinsichtlich des Angeklagten A. das Vorliegen einer Verdunkelungsgefahr für nicht auszuschließen erachtet: Eine wesentlich geänderte Auffassung zu den Grundlagen eines Haftgrundes erfordert im Interesse der Eigenkontrolle und der Verständlichkeit in der Regel eine eigenständige in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung durch das die Haftentscheidung treffende Gericht. Nicht hinreichend sind schließlich die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, die sich insbesondere hinsichtlich der Angeklagten B. und C. in der Wiedergabe der gesetzlichen Maßstäbe und des Tatvorwurfs beschränken. Die vorstehenden Mängel hätten mit den Nichtabhilfeentscheidungen behoben werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 18; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.2017 – 1 Ws 1/17), was al-

10 lerdings nicht geschehen ist. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung über die Haftprüfungsanträge des Angeklagten B. vom 14.11.2017 sowie der Angeklagten A. und C. vom 16.11.2017 an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. Dagegen war es nicht geboten, über die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 28.11.2017 hinaus auch die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 aufzuheben. Insbesondere ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf einen absehbaren Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht länger mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO). a. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 – Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17). b. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen

11 auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). c. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt im Besonderen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 21, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13, StRR 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, StV 2014, 35; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 – StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl Hansea-

12 tisches OLG in Bremen, a.a.O.). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341). Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, juris Rn. 11). Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 – 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 – 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17). d. Nach diesen Maßstäben ist die bisherige Verfahrensbearbeitung nicht zu beanstanden und es ist weder bereits jetzt im Hinblick auf eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, noch ist bereits jetzt eine künftige Verfahrensverzögerung hinreichend deutlich absehbar, die als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen wäre. Der Zeitraum seit Eingang der Anklage am 23.02.2017 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 05.07.2017 überschreitet mit insgesamt etwa viereinhalb Monaten jedenfalls noch nicht in erheblichem Maße solche Zeiträume, die in der Vergangenheit als noch angemessen angesehen wurden (vgl. hierzu aus der Rspr. des Senats die Entscheidungen Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.08.2016 – 1 HEs 5/16: knapp drei Monate; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17: knapp vier Monate). Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Anklageeingang noch umfangreiche weitere Ermittlungen durchgeführt wurden. Zudem erfolgte zugleich mit Zustellung der Anklage eine Terminsabfrage bei den Verteidigern, so dass die vorgesehenen Hauptverhandlungstermine bereits mit Verfügung vom 20.03.2017 vorbehaltlich der späteren Eröffnungsentscheidung den Verteidigern mitgeteilt und damit deren Verfügbarkeit gesichert werden konnte.

13 Gegen den Zeitablauf von knapp eineinhalb Monaten seit dem Eröffnungsbeschluss vom 19.05.2017 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 05.07.2017 bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, juris Rn. 26, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 40, StV 2008, 421: drei Monate). Schließlich genügt auch die bisherige Terminsdichte der Durchführung der Hauptverhandlung (noch) den vorgenannten Anforderungen. Verhandelt wurde bisher im Zeitraum vom 05.07.2017 bis zum 19.12.2017 an 22 Tagen in 24 Wochen. Damit ist - insbesondere aufgrund mehrfacher Terminsaufhebungen - die Verhandlungsdichte in diesem Zeitraum zwar unter das Maß von einem Verhandlungstag pro Woche gefallen. Insgesamt kann aber unter Zugrundelegung der bisherigen weiteren Terminsplanung mit insgesamt 28 weiteren Terminen im Zeitraum vom 15.01.2018 bis zum 20.06.2018 eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Terminsdichte (noch) erreicht werden, wobei hier insbesondere eine dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung dienende mehrfache Durchführung von zwei Hauptverhandlungsterminen pro Woche festzustellen ist. Zudem wirkt sich auch die Schwere des Tatvorwurfs und der danach für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe hier in der Abwägung zu Lasten der Angeklagten aus. Insgesamt sind somit 50 Termine im Zeitraum vom 05.07.2017 bis zum 20.06.2018 angesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtzeitraum von 50 Wochen, aus dem aber jedenfalls eine angemessene Unterbrechungszeit über die Jahreswende herauszurechnen ist, so dass sich insgesamt noch (knapp) eine Terminsdichte von mehr als einem Termin pro Woche errechnet. Die Kammer wird im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu beachten haben, dass auch unter Berücksichtigung von Tatvorwurf und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe im Hinblick auf die ansteigende Bedeutung des Freiheitsgrundrechts der Angeklagten in der Abwägung eine Fortführung der Terminierung an diesem untersten Rand der verfassungsrechtlich gebotenen Terminsdichte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes besorgen lässt. Sie wird sich deshalb in der anstehenden Haftentscheidung auch zu den Gründen der bisherigen Terminsdichte und der Möglichkeit einer Erhöhung der Terminsfrequenz zu verhalten und dies in ihre Abwägung einzustellen haben. 3. Da es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt, bedarf es keiner Kostenentscheidung. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Schnelle