OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat Urteil LS

Der Senat folgt dem Grundsatz des Bundesgerichtshofs, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Der Senat folgt dem Grundsatz des Bundesgerichtshofs, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die klagende Grundeigentümerin zu einem erneuten Abschluss eines Pachtvertrages mit dem gekündigten Pächter verpflichtet ist und gleichwohl von diesem die Herausgabe der Gleisanlage verlangt.

2. Eine „kalte Stilllegung“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs droht schon dann, wenn die Grundeigentümerin mangels Erlaubnis im Sinne des § 7f AEG weder öffentlich-rechtlich noch zivilrechtlich befugt ist, eine Eisenbahninfrastruktur zu benutzen oder gar zu betreiben, und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht vorgetragen hat, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 7f AEG erfüllt und dass sie nach erfolgreichem Durchlaufen eines zumindest bevorstehenden Erlaubnisverfahrens zeitnah die Eisenbahninfrastruktur betreiben und die Betriebspflicht nach AEG statt des bisherigen Betreibers, der eine Genehmigung besitzt, erfüllen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 20. Mai 2025 verkündete Einzelrichterurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, die mit Gleisanlagen versehenen Flächen von in S. gelegenen Grundstücken zu benutzen.

2

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Grundstücke der Klägerin ohne deren schriftliche Zustimmung zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, insbesondere zu befahren, die Gleisanlagen zu nutzen, Fahrzeuge, Maschinen, Materialien oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzustellen oder durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Dritte, die im Auftrag der Beklagten handeln, zu betreten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Rubrum wie aus dem Urteilseingang ersichtlich gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sei, da die Identität der klagenden Partei gewahrt bleibe. Die Parteibezeichnung in der Klageschrift sei auslegungsfähig. Anhaltspunkt dafür, wer richtige Partei sei, sei unter anderem die Angabe des Klagegrundes. Bei unrichtiger (mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung sei grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sei. Vorliegend sei in der Klageschrift ausgeführt, dass die Klägerin Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sei und die Nutzungsunterlassung begehre. Bei der Angabe der Wohnbau E. L. GmbH handele es sich damit um eine unschädliche Falschbezeichnung, die zu berichtigen gewesen sei. Da die Komplementärin unstreitig von einer GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) umgewandelt worden sei, sei damit zugleich auch eine Umwandlung der Klägerin von einer GmbH & Co. KG in eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG verbunden.

4

Die Klägerin könne von der Beklagten die begehrte Nutzungsunterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, da der Beklagten keine Nutzungsbefugnis zustehe. Die Klägerin sei unstreitig im Grundbuch als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke der streitgegenständlichen Teilflächen eingetragen. Mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 7. Juli 2023 habe die Klägerin ihre Eigentümerrechte noch nicht verloren. Die Beklagte könne sich nicht auf den mit der Streithelferin abgeschlossenen Nutzungsvertrag berufen, da die Streithelferin über die Nutzung der streitgegenständlichen Teilflächen nicht verfügen könne. Diese seien zwar unstreitig für Bahnbetriebszwecke gewidmet worden. Die Widmung laste als Inhaltsbeschränkung auf dem für den Bahnbetrieb notwendigen Grundeigentum und verpflichte grundsätzlich den Eigentümer zur Duldung des Betriebs einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur, bis die Freistellung von Bahnbetriebszwecken im Verfahren nach § 23 Abs. 1 AEG festgestellt werde oder eine förmliche Entwidmung der Grundstücke erfolge. Die das Eigentumsrecht beschränkende Widmung und die damit einhergehende Zweckbindung rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 11 AEG das Verlangen des Inhabers der Unternehmensgenehmigung für eine Strecke, dass der Berechtigte ihm ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages unterbreite. Denn mit der für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilten Unternehmensgenehmigung gehe die eisenbahnrechtliche Verantwortung für deren Betrieb auf den Inhaber der Genehmigung über. Sie sei – erforderlichenfalls – auch Grundlage des neben der Genehmigung notwendigen zivilrechtlichen Zugriffs auf die Eisenbahninfrastruktur.

5

Diese Rechtsprechung sei für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil diesen Entscheidungen jeweils Sachverhalte zugrunde gelegen hätten, in denen die Grundstückseigentümer beabsichtigten, den Betrieb vorhandener Eisenbahninfrastruktureinrichtungen einzustellen und die Grundstücke einer anderen Verwendung zuzuführen, weshalb eine „kalte Stilllegung“ der Eisenbahninfrastruktur gedroht habe. Vorliegend würden bereits keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin oder die GbR als Käuferin eine bahnfremde Nutzung anstreben und die Nutzung der Gleisanlagen nicht mehr gewährleisten wollen würden. Darüber hinaus hätten diese Entscheidungen den öffentlichen Eisenbahnverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 AEG betroffen. Vorliegend sei der Streithelferin jedoch eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn im Sinne von § 3 Abs. 2 AEG erteilt worden. Nur der Inhaber einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur könne in entsprechender Anwendung von § 11 AEG vom Grundstückseigentümer die Unterbreitung eines Angebotes zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages über das Grundstück zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu den in § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a AEG genannten Bedingungen verlangen.

6

Der Streithelferin stehe eine exklusive Nutzungsbefugnis an der Eisenbahninfrastruktur erst zu, wenn sie zusätzlich zu der Unternehmensgenehmigung die zivilrechtliche Nutzungsbefugnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilflächen erlange, also mit der Klägerin einen Kauf- oder Pachtvertrag zu üblichen Bedingungen abgeschlossen habe. Da eine Einigung zu üblichen Bedingungen zwischen der Klägerin und der Streithelferin gescheitert sei, liege mit dem Unterlassungsbegehren der Klägerin keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung vor, weil die Klägerin nicht alsbald zur Duldung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur auf ihren Grundstücken verpflichtet wäre.

7

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, wie von der Beklagten und der Streithelferin beantragt, scheide aus, da die Voraussetzungen hierfür zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 7. April 2025 nicht vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Verwaltungsverfahren anhängig. Das Widerspruchsverfahren sei nach übereinstimmenden Bekundungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung mit Widerspruchsbescheid der Streithelferin beendet und eine Anfechtungsfrist nach § 74 Abs. 1 VWGO noch nicht abgelaufen gewesen. Eine Anfechtungsklage der Klägerin sei noch nicht anhängig gemacht worden.

8

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit ihrer Berufung, mit der sie die Klagabweisung weiterverfolgen und zur Begründung ausführen, dass es keine berichtigungsfähige Falschbezeichnung der Klägerin gebe. Die Klägerin sei in der Klage weder als Klägerin bezeichnet noch ergebe sich aus der Klage, dass der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch allein der Klägerin zustehen könnte und nicht auch der in der Klageschrift als Klägerin bezeichneten E. L. GmbH. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Klagevortrags sei unzulässig, weil es an auslegungsfähigem Tatsachenvortrag fehle. Aus dem vom Landgericht bemühten Klagegrund ergebe sich allenfalls eine Aktivlegitimation der Klägerin und kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wohnbau E. L. GmbH in der Klage fehlerhafterweise als Klägerin benannt worden sei. Vielmehr liege ein gewillkürter Parteiwechsel vor, der als Klageänderung zu bezeichnen sei, weshalb die Klage von der ursprünglichen Klägerin mit der entsprechenden Kostenfolge als zurückgenommen gelte und von der Klägerin gemäß § 253 ZPO fortgesetzt worden sei.

9

Das Landgericht habe auch den behaupteten Unterlassungsanspruch rechtswidrig bejaht. Es habe einen Überlassungs- oder Übereignungsanspruch analog § 11 AEG zugunsten der Streithelferin der Beklagten fehlerhaft verneint. Das Landgericht sei fehlerhaft der Ansicht, dass für die Frage, ob die Streithelferin eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibe, die deren Rechtsvorgängerin, der Gemeinde S. , erteilte Genehmigung vom 2. Juni 1998 maßgeblich sei. Bereits mit der Klagerwiderung sei aber darauf hingewiesen worden, dass diese Genehmigung auf der Grundlage von § 6 Landeseisenbahngesetz und die am 17. Dezember 1996 erteilte Betriebseröffnungserlaubnis gemäß § 9 Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen erteilt worden seien. Hier handele es sich um landesrechtliche Regelungen, die der aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen erfolgten zwangsweisen Nutzungsänderung, die ebenfalls in der Klagerwiderung vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien, nicht entgegenstünden, weil das Bundesgesetz, das AEG, dem Landesrecht vorgehe. Bereits in der Klagerwiderung sei dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Streithelferin die streitgegenständlichen Grundstücke tatsächlich als Serviceeinrichtung betreibe und betreiben müsse. Aus den in der Klagerwiderung dargestellten Gründen seien die ursprünglich der Gemeinde S. erteilten Berechtigungen aus dem Jahre 1998 rechtwidrig, zumal sich das AEG zum 30. April 2005 mit der Einführung der öffentlichen Serviceeinrichtungen und der Änderung des § 3 AEG sowie mit dem Inkrafttreten des ERegG am 2. September 2016 entscheidungserheblich geändert habe, denn am 2. September 2016 sei in § 11 Abs. 1 AEG die Betriebspflicht der Serviceeinrichtungen normiert worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Streithelferin zum Betrieb ihrer öffentlichen Serviceeinrichtungen oder zur Zugangsgewährung verpflichtet, was der Landeseisenbahnaufsichtsbehörde bekannt sei. Die Streithelferin betreibe ihre öffentliche Eisenbahninfrastruktur also unter der Aufsicht der Landeseisenbahnaufsichtsbehörde. Aus diesen Gründen könne die Streithelferin von der Klägerin analog § 11 AEG die Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke verlangen, weil sich auf den streitgegenständlichen Grundstücken, die unstreitig nicht gemäß § 23 AEG freigestellt worden seien, eine gemäß § 11 AEG betriebs- und stilllegungspflichtige öffentliche Eisenbahninfrastruktur befinde.

10

Fehlerhaft habe das Landgericht auch einen Übereignungs- oder Überlassungsanspruch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, weil die Klägerin keine „kalte Stilllegung“ der Eisenbahninfrastruktur betreibe. Tatsächlich stelle das Verhalten der Klägerin eine „kalte Stilllegung“ dar, weil sie, wie dargelegt und unstreitig, ausschließlich das Ziel verfolge, die streitgegenständlichen Verkehrsflächen wucherisch und damit außerdem sittenwidrig zu verkaufen, weshalb die Klägerin insbesondere eine Zwischenlösung, den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung im Verhältnis zur Beklagten, kategorisch abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang sei auch dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Streithelferin den Übereignungsanspruch bei der Klägerin geltend gemacht und ein angemessenes Kaufangebot unterbreitet habe, mit dem die Streithelferin für eine Gesamtfläche von 19.348 m2 einen Kaufpreis zwischen 211.280,16 und 232.176,00 € angeboten habe. Dieses Angebot habe die Klägerin abgelehnt und stattdessen einen Kaufpreis in Höhe von 800.000,00 € und später sogar in Höhe von 1.197.000,00 € gefordert. Darin liege nicht nur eine Gefährdung und Verhinderung der Betriebspflicht der Streithelferin im Sinne des § 11 AEG und des Bahnbetriebszwecks gemäß § 23 AEG, sondern auch ein wucherischer Rechtsmissbrauch, weil diese Kaufpreisforderung der Klägerin den tatsächlichen Verkehrswert um das Vierfache oder sogar das Fünffache übersteige. Zwischenzeitlich sei davon auszugehen, dass der Verkehrswert allenfalls im oberen fünfstelligen Bereich liege. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin würde mit ihrem Verhalten nicht für eine kalte Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur sorgen, zumal sie unstreitig selbst nicht zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur berechtigt sei und auch nicht daran interessiert, sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

11

Die Ansicht des Landgerichts, das Unterlassungsbegehren der Klägerin stelle keine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung dar, entbehre angesichts der unstreitigen und wucherischen Kaufpreisvorstellungen der Klägerin jeder Tatsachen- und Rechtsgrundlage. Sie und die Streithelferin hätten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. April 2025 im Einzelnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Hinweise gegeben. Diese habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, insbesondere das vorkaufsrechtliche Anwartschaftsrecht der Streithelferin und die Verwaltungspflichten der Klägerin, woraus eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung folge. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich und sei nicht alsbald zur Duldung der Eisenbahninfrastruktur auf ihren Grundstücken verpflichtet, entbehre jeder Grundlage. Insbesondere habe es das Landgericht gehörsverletzend unterlassen, den Verkehrswert der gegenständlichen Verkehrsflächen sachverständig feststellen zu lassen, um der Frage nachzugehen, ob sich die Klägerin mit ihren Kaufpreisvorstellungen wucherisch und rechtsmissbräuchlich verhalte.

12

Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft dem Aussetzungsantrag der Beklagten und der Streithelferin nicht stattgegeben. Vorsorglich werde der Aussetzungsantrag noch einmal gestellt.

13

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen:

14

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. Mai 2025 (Az. 9 O 7/25) wird die Klage abgewiesen.

16

Hilfsweise beantragen die Beklagte und ihre Streithelferin,

17

die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. Mai 2025 (Az. 9 O 7/25) und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

21

Der Senat hat die Akten der Einheitsgemeinde Stadt N. zum Geschäftszeichen 32.622.301 und des Verwaltungsgerichts Halle zum Geschäftszeichen 2 A 72/25 HAL sowie einen „aktuellen Abdruck“ und einen „chronologischen Abdruck“ aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts München zu HRA ... beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

22

Die zulässige Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat in der Sache Erfolg.

1.

23

Allerdings ist es entgegen der Ansicht der Berufungsführer nicht zu beanstanden, dass die Kammer letztlich die U. L. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch die S. Energie Solution Management UG (haftungsbeschränkt), als Klägerin dieses Verfahrens betrachtet hat.

24

Zu Recht hat die Kammer zunächst einmal das Rubrum von „Wohnbau E. L. GmbH“ zu „U. L. GmbH & Co. KG“ berichtigt. Denn diese war von Anfang an Klägerin dieses Verfahrens. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (z. B. BGH, Urteil vom 10. März 2011 – VII ZR 54/10; Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 144/06; beide zitiert nach Juris).

25

Nach diesen Grundsätzen ergibt auch die Auslegung der Klageschrift durch den Senat, dass in deren Rubrum die klagende Partei fehlerhaft bezeichnet worden ist, was der Berichtigung, wie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 geltend gemacht, zugänglich ist. Es liegt keine irrtümliche Benennung der falschen Partei vor, die zur Folge hätte, dass diese tatsächlich Partei des Verfahrens wäre, was nachfolgend nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden könnte.

26

Zwar ist das eigentliche Rubrum der Klage keiner Auslegung zugänglich. Dort ist eindeutig die „Wohnbau E. L. GmbH“ als Klägerin aufgeführt. Mit dem Klagantrag Ziffer I wird allerdings das Ziel verfolgt, der Beklagten die Nutzung der „Grundstücke der Klägerin“ zu untersagen. Bei der Darstellung des Sachverhalts wird mitgeteilt, dass die „Klägerin, U. L. GmbH & Co. KG, als alleinige Eigentümerin der Grundstücke […] eingetragen“ ist. Dieser Vortrag nimmt Bezug auf einen Auszug aus dem Grundbuch von S. Blatt ... vom 6. Juli 2023 (K 1, Anlagenband), der die „U. L. GmbH & Co. KG“ als Eigentümerin ausweist. Außerdem wird vorgetragen, dass die Beklagte „die Grundstücke der Klägerin seit mindestens einem Jahr ohne deren Einwilligung“ nutze. Auf den „Grundstücken der Klägerin“ führe die Beklagte diverse Maßnahmen durch. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird auf einen Anspruch auf Unterlassung des Grundstückseigentümers abgestellt. Dies alles lässt in einer Gesamtschau aller dieser Umstände aus der Klage nur den Schluss darauf zu, dass Klägerin allein die Grundstückseigentümerin sein soll, die sich gegen die Nutzung ihrer Grundstücke durch die Beklagte wehrt, also die U. L. GmbH & Co KG.

27

Die U. L. GmbH & Co. KG wiederum ist infolge Wechsels ihrer Komplementärin und Änderung der Firma zu der U. L. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, diese vertreten durch die S. Energie Solution Management UG (haftungsbeschränkt), geworden, wie sich aus dem durch den Senat am 12. September 2025 beigezogenen „aktuellen Abdruck“ und „chronologischen Abdruck“ aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts München zu HRA ... ergibt.

2.

28

Der Senat folgt der Kammer unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren zulässigerweise ergänzten Vortrages der Parteien jedoch nicht, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ihrer streitgegenständlichen Teile der Flurstücke ...2, ...0 und ...9 der Flur ... der Gemarkung S. gemäß § 1004 BGB hat.

29

a. Zwar besteht dieser Anspruch grundsätzlich.

a.a.

30

Die Eigentümerstellung der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit Bescheid der Streithelferin vom 6. Oktober 2023 (Anlagenband, Abschnitt Beklagte), eingetragen in das Grundbuch am 18. Oktober 2023 (Anlagenband, Abschnitt Beklagte), infrage. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts – ihre Rechtmäßigkeit an dieser Stelle einmal unterstellt – bewirkt nur, dass die Streithelferin als Käuferin in den Kaufvertrag der Klägerin mit der A. Grundstücksverwaltungs GbR vom 7. Juli 2023 (Anlagenband, Abschnitt Streithelferin) als ursprünglicher Käuferin eingetreten ist. Die Streithelferin ist hierdurch nicht Eigentümerin geworden, sie hat vielmehr nur einen Anspruch auf Übereignung der Grundstücke gegen die Klägerin erlangt.

b.b.

31

Die klagende Eigentümerin ist grundsätzlich nicht zur Duldung der Nutzung durch die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet.

32

Zwar ist der Streithelferin als Betreiberin von Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG, konkret einer Serviceeinrichtung nach § 2 Abs. 9 AEG, eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 7f AEG erteilt worden. Dies stellen beide Parteien und auch die Streithelferin nicht infrage. Auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit der Streithelferin betreibt die Beklagte tatsächlich die Eisenbahninfrastruktur auf den fraglichen Grundstücken. Insofern kommt es entgegen der Ansicht der Kammer nicht darauf an, dass der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Gemeinde S., am 30. Juni 1998 auf der Grundlage von § 6 Landeseisenbahngesetz eine Genehmigung, als nichtöffentliche Eisenbahn Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr zu erbringen (Anlagenordner, Abschnitt Beklagte), und am 17. Dezember 1996 eine Betriebseröffnungserlaubnis (Anlagenordner, Abschnitt Beklagte) erteilt worden war.

33

Zudem hat die Kammer zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Flächen für Bahnbetriebszwecke gewidmet und nicht von diesen Zwecken nach § 23 AEG förmlich freigestellt sind.

34

Aber trotz Widmung und Genehmigungen ist die Klägerin grundsätzlich nicht zur Duldung der Nutzung durch die Streithelferin und die Beklagte verpflichtet.

35

Denn der Streithelferin und von ihr abgeleitet auch der Beklagten könnte zwar ein Recht auf Fortführung des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Klägerin zustehen. Dieses Fortführungsrecht gibt der Streithelferin aber nur die Befugnis, in entsprechender Anwendung von § 11 AEG von der Klägerin die Unterbreitung eines Angebots zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur zu verlangen und in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB den Abbruch der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken zu verhindern. Ein Recht, die Grundstücke der Klägerin uneingeschränkt zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zu nutzen und in diesem Rahmen Dritten – hier der Beklagten – zur Nutzung zu überlassen, steht der Streithelferin dagegen erst zu, wenn sie ein Angebot der Klägerin zur Übernahme der für die Eisenbahninfrastruktur genutzten Grundstücke angenommen hat. Vor diesem Zeitpunkt ist die Streithelferin im Grundsatz weder zu einer entsprechenden Benutzung der Grundstücke noch dazu berechtigt, deren Benutzung Dritten zu überlassen und sich entsprechender Rechte gegenüber Dritten zu berühmen (ähnlich der Bundesgerichtshof zu einem Fall der Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur, Urteil vom 19. Juni 2020 – V ZR 83/18, zitiert nach Juris). Unstreitig ist ein Kaufvertrag zwischen Klägerin und Streithelferin noch nicht zustande gekommen.

b.

36

Dem Begehren der Klägerin auf Nutzungsuntersagung steht allerdings der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.

37

Im Ausgangspunkt gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass sich derjenige treuwidrig verhält, der einen Leistungsanspruch durchsetzt, obwohl er verpflichtet ist, das Erlangte sofort wieder herauszugeben: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (z. B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – VII ZR 108/08). Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die klagende Grundeigentümerin zu einem erneuten Abschluss eines Pachtvertrages mit dem gekündigten Pächter verpflichtet ist und gleichwohl von dieser die Herausgabe der Gleisanlage verlangt. Denn damit fordert die Klägerin etwas, was sie wegen der aus diesem Vertragsschluss folgenden Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung sofort wieder zurückgeben müsste (Urteil vom 7. August 2024 – XII ZR 113/22, zitiert nach Juris).

38

Dieser Grundsatz kann auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen werden. Soweit die klagende Grundeigentümerin zu dem Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages über ein Grundstück, das Bahnzwecken gewidmet ist, mit dem Inhaber einer bahnrechtlichen Erlaubnis nach AEG – hier der Streithelferin – verpflichtet ist oder sonst bereits zur Übertragung des Eigentums an einem solchen Grundstück verpflichtet ist, darf sie von dem Betreiber der Bahninfrastruktur – hier der Beklagten – nicht verlangen, dass diese eine Nutzung des Grundstücks zum Betrieb der Bahninfrastruktur unterlässt.

39

Entscheidend ist also, ob die Klägerin schon jetzt zur Übereignung an die Streithelferin

40

oder sonst jedenfalls zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages verpflichtet ist, weil die Bahninfrastruktur betrieben werden muss, die Klägerin selbst aber keine eigene Erlaubnis hierfür erlangen wird, so dass der Streithelferin infolge der zu ihren Gunsten bestehenden Erlaubnis für den Betrieb der Bahninfrastruktur das fragliche Grundstück in jedem Fall zur Verfügung stehen muss.

aa.

41

Allerdings steht auf unabsehbare Zeit noch nicht fest, ob die Streithelferin in wirksamer Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB als neue Käuferin in den Kaufvertrag der Klägerin mit der A. Grundstücksverwaltungs GbR vom 7. Juli 2023 eingetreten ist und hierdurch einen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Teilgrundstücke gegen die Klägerin erworben hat.

42

Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2025 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Halle (Geschäftszeichen 2 A 72/25 HAL) gegen den Widerspruchsbescheid der Streithelferin vom 27. März 2025 (Bl. 117 der Verwaltungsakte 32.622.301) erhoben, mit dem der Widerspruch der hiesigen Klägerin gegen den Bescheid der Streithelferin vom 6. Oktober 2023 (Anlagenband, Abschnitt Beklagte), mit dem sie das Vorkaufsrecht ausgeübt hatte, zurückgewiesen worden war.

43

Damit ist nicht nur öffentlich-rechtlich, sondern auch zivilrechtlich offen, ob das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist weder durch den Bescheid vom 6. Oktober 2023 noch durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2025 angeordnet worden. Es ist auch unabsehbar, wann das Verwaltungsgericht Halle oder gar gegebenenfalls im Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entscheiden wird. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Halle ist, soweit die Akten dem Senat vorliegen, jedenfalls noch nicht anberaumt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 2 A 72/25 HAL vor dem Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 22. September 2025 zurückgewiesen.

bb.

44

Dessen ungeachtet steht dem Begehren der Klägerin auf Nutzungsuntersagung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Dieser hängt entscheidend davon ab, ob die Klägerin schon jetzt zur Übereignung an die Streithelferin oder sonst jedenfalls zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages verpflichtet ist, weil die Bahninfrastruktur betrieben werden muss, die Klägerin selbst aber keine eigene Erlaubnis hierfür erlangen kann und wird, so dass der Streithelferin infolge der zu ihren Gunsten bestehenden Erlaubnis für den Betrieb der Bahninfrastruktur das fragliche Grundstück in jedem Fall zur Verfügung stehen muss.

45

Die hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Feststellung, dass der Klägerin keine Erlaubnis zum Betrieb der Bahninfrastruktur erteilt werden kann und damit eine „kalte Stilllegung“ der streitgegenständlichen Bahnanlagen droht, was gegebenenfalls zu einem Anspruch auf Abschluss eines Vertrages führen könnte, vermag der Senat auf der Grundlage des im Berufungsverfahren auf den Hinweis mit Beschluss vom 3. November 2025 ergänzten Vortrages der Parteien nun zu treffen. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs kann der Inhaberin einer wirksamen Unternehmensgenehmigung jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 11 AEG ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags über die streitgegenständliche Gleisanlage gegenüber der Grundeigentümerin zustehen, wenn dieser keine Unternehmensgenehmigung erteilt werden kann und damit eine „kalte Stilllegung“ der streitgegenständlichen Gleisanlagen droht. Vortrags- und beweisbelastet für diese Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte, wobei die Klägerin gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 – XII ZR 113/22, zitiert nach Juris).

46

Dabei steht im Ausgangspunkt zunächst einmal fest, dass die Klägerin derzeit mangels Erlaubnis im Sinne des § 7f AEG weder öffentlich-rechtlich noch zivilrechtlich befugt ist, die Eisenbahninfrastruktur der Streithelferin zu benutzen oder gar zu betreiben. Jedoch ist allein damit noch keine Aussage dazu getroffen, dass die Klägerin keine Erlaubnis nach § 7f AEG erlangen könnte. Allerdings hat der Senat zusätzlich den Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen, die mit ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 aufgezeigt hat, weshalb die Klägerin keine Erlaubnis gemäß § 7f AEG erlangen kann bzw. nicht erlangen wird. Denn sie betreibe keine Eisenbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG bzw. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beabsichtige dies auch nicht. Eine Erlaubnis nach § 7f AEG sei nicht beantragt. Sie sei auch nicht dazu in der Lage, eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur der streitgegenständlichen Art einer öffentlichen Serviceeinrichtung gemäß §§ 2 Abs. 9, 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG in Verbindung mit §§ 10 ff. ERegG zu betreiben, weil die Klägerin weder über öffentliche Eisenbahnbetriebsleiter gemäß § 1 Abs. 1 EBV (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung) noch über eine Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 AEG verfüge. Sie sei auch nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur.

47

Demgegenüber hätte die Klägerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast vortragen müssen, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 7f AEG erfüllt und dass sie nach erfolgreichem Durchlaufen eines zumindest bevorstehenden Erlaubnisverfahrens zeitnah die streitgegenständliche Eisenbahninfrastruktur betreiben und die Betriebspflicht nach AEG statt der Beklagten bzw. der Streithelferin erfüllen wird. Solchen konkreten Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten, sondern sich auf die nur sehr allgemeine und damit unzureichende Behauptung beschränkt, sie sei nicht daran gehindert, eine Betriebserlaubnis nach § 7f AEG zu erlangen. Sie habe keinen Antrag gestellt. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr eine Erlaubnis erteilt werde, wenn sie dies beantrage und die formellen Antragsvoraussetzungen erfülle. Sie sei bereit und in der Lage, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den rechtmäßigen Betrieb der Anschlussbahn sicherzustellen.

48

Der weitere Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 in Reaktion auf das dargestellte Vorbringen der Beklagten zeigt sogar eher, dass die Klägerin bis auf weiteres gar nicht beabsichtigt, statt der Streithelferin bzw. der Beklagten die bestehende Pflicht zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 11 Abs. 1 AEG wahrzunehmen. Sie verweist lediglich darauf, dass sie prinzipiell genehmigungsfähig und antragsberechtigt sei, sofern sie sich entscheiden sollte, den Betrieb der Anschlussbahn selbst aufzunehmen. Es handele sich um eine bewusste unternehmerische Entscheidung der Klägerin, den Betrieb vorläufig nicht selbst auszuüben. Diese Entscheidung könne sie jederzeit ändern. Es stehe ihr frei, die nötigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für einen Infrastrukturbetrieb zu schaffen, sollte sie dies für geboten erachten. Sie halte sich die Option offen, den Betrieb der Anschlussbahn künftig selbst aufzunehmen. Sie habe derzeit davon abgesehen, einen Antrag gemäß § 7f AEG zu stellen, weil sie aktuell keine wirtschaftliche Veranlassung sehe, selbst Zugverkehr durchzuführen.

49

Die Annahme, dass die Klägerin auch auf Dauer den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nicht übernehmen wird, ist zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Teilflächen mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Juli 2023 bereits für einen Kaufpreis von 850.000,00 € an die A. Grundstücksverwaltungs GbR weiterverkauft hat.

50

Das Verhalten der Klägerin läuft in der Summe auf eine „kalte Stilllegung“ des Eisenbahnbetriebes hinaus. Denn ihr könnte zur Zeit keine Erlaubnis zum Betrieb der Bahninfrastruktur nach § 7f AEG erteilt werden. Hinzu kommt die von der Klägerin zuletzt auch eingeräumte unternehmerische Entscheidung, derzeit den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nicht zu übernehmen, sich somit auch bis auf weiteres nicht um eine Erlaubnis nach AEG zu bemühen bzw. auch nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Erlaubnis zu schaffen, um selbst zeitnah die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, für die die Streithelferin eine Erlaubnis bereits besitzt.

51

Der Senat hat der Klägerin mit dem Beschluss vom 12. März 2026 rechtliches Gehör zu seiner rechtlichen Bewertung nach dem letzten Sach- und Streitstand gewährt, dass dem Begehren der Klägerin auf Nutzungsuntersagung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Im vorliegenden Fall drohe eine „kalte Stilllegung“ der streitgegenständlichen Bahnanlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil der Klägerin derzeit keine Erlaubnis zum Betrieb der Bahninfrastruktur nach § 7f AEG erteilt werden könne und aktuell auch kein konkretes Bestreben festgestellt werden könne, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Erlaubnis schaffen will, um selbst zeitnah die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, für die die Streithelferin eine Erlaubnis bereits besitzt. Die ihr eröffnete Möglichkeit, hierauf Stellung zu nehmen, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 20. April 2026 nicht wahrgenommen.

52

Unter diesen Umständen ist die Klägerin zur Übereignung an die Streithelferin oder jedenfalls zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages verpflichtet. Trotzdem das Unterlassen der Nutzung der streitgegenständlichen Flächen für den Betrieb der Bahninfrastruktur zu verlangen, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und rechtfertigt den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen den an sich bestehenden Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

III.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.