VGH Hessen 1. Senat Beschluss LS

Die Gerichtsgebühren einer Beschwerde gegen die in erster Instanz ausgesprochene Versagung des Armenrechts …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Gerichtsgebühren einer Beschwerde gegen die in erster Instanz ausgesprochene Versagung des Armenrechts fallen nicht unter § 12 Abs. 5 VGKO.