Die Gerichtsgebühren einer Beschwerde gegen die in erster Instanz ausgesprochene Versagung des Armenrechts …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Gerichtsgebühren einer Beschwerde gegen die in erster Instanz ausgesprochene Versagung des Armenrechts fallen nicht unter § 12 Abs. 5 VGKO.