Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten KI-Titel
Glücksspielrecht · Konzessionspflicht · Schutz des Spielers · Vertragswidrigkeit · Rückforderungsanspruch
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.12.2023, Az. 3 O 208/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.727,82 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit der im Jahr 2023 eingereichten und zugestellten Klage die Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen geltend, die er bei Online-Sportwetten der Beklagten verloren hat.
Die Beklagte ist Anbieterin von Online-Sportwetten. Sie hat ihren Sitz auf Malta, wo sie eine Glücksspiellizenz von der zuständigen maltesischen Behörde erhalten hat. Der Kläger unterhielt ein Sportwetten-Konto bei der Beklagten, welches er unter dem Nutzernamen „b...“ nutzte. Er setzte auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum von 20.12.2014 bis 07.10.2020 insgesamt 33.030,00 € für Online-Sportwetten ein. Abzüglich der ausgezahlten Gewinne und Guthaben in Höhe von insgesamt 20.227,18 € sowie weiterer transferierter 75,00 € zwecks Erwerbs von Casino-Chips entstand der Kläger schließlich ein Verlust in Höhe von 12.727,82 € (Anl. K1), den er mit der Klage geltend macht.
In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten entschied das VG Wiesbaden (Urteil vom 15.04.2016, 5 K 1431/14.WI) erstinstanzlich, dass die zuständige Behörde der Beklagten die beantragte Konzession erteilen müsse. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.10.2019 (8 A 1710/17, juris) das Ruhen des hierzu geführten Berufungsverfahrens angeordnet. Mit Bescheid vom 09.10.2020 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beklagten - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 01.01.2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland.
Der Kläger hat seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten; dieser hat den Kläger zur Geltendmachung und Zahlung an den Kläger ermächtigt (Anl. K3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 12.727,82 € bis 17.07.2023 auf (Anl. K2).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.727,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 € gegenüber der D. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Das Landgericht sei nicht international zuständig, weil der Kläger einen Prozessfinanzierer eingeschaltet habe.
Die Klage sei schon deshalb teilweise unbegründet, weil die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers teilweise verjährt seien. Die Beklagte habe in ihren AGB und im Impressum der Internetseite angegeben, dass sie lediglich über eine maltesische Lizenz verfüge. Der Kläger habe sich vor diesem Hintergrund der Kenntnis der fehlenden deutschen Sportwetterlaubnis zumindest grob fahrlässig verschlossen.
Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Behörden unter dem GlüStV 2012 ein unionsrechtswidriges Erlaubnisverfahren durchgeführt hätten und der Beklagten im Jahr 2016 durch das VG Wiesbaden ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zugesprochen worden sei. Deshalb könne der Beklagten aufgrund der Ince-Entscheidung des EuGH, Urteil vom 04.02.2016, C-336/14) kein Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 entgegengehalten werden.
Jedenfalls führe ein etwaiger Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge im Sinne von § 134 BGB. Weiterhin müsse beim Umfang der Bereicherung der Wert des von dem Kläger entgegengenommenen und genossenen Freizeitvergnügens berücksichtigt werden.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitere bereits daran, dass weder § 4 Abs. 1, Abs. 5 GlüStV noch § 284 StGB ein Schutzgesetz sei.
Die Beklagte beantragt,
das am 19.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az.: 3 O 208/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen die Limitvorgaben des GlüStV 2012 und damit gegen materielles Glücksspielrecht verstoßen habe.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen Nichtigkeit der Sportwettenverträge gemäß § 134 BGB zu (s. bereits Senatsurteil gegen die Beklagte vom 24.05.2024, 5 U 74/23, juris).
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, III ZR 102/02, Rn. 9 juris).
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 30ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026, 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930 Rn. 34ff.).
Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetseite die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, Rn. 50, juris).
Der internationalen Zuständigkeit steht die Sicherungsabtretung im Prozessfinanzierungsvertrag nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt. Ohne die Abtretung wäre der Kläger nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte. Zudem hat der Verbraucher weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Forderung erfolgreich beigetrieben wird (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, BeckRS 2025, 2688, Rn. 19ff.). Eine Forderungsabtretung hat im Übrigen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16 a.a.O., Rn. 48; EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-147/12, Rn. 58, juris).
Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 7, juris; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 35, juris).
Selbst wenn sich der Kläger nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen könnte, wäre jedenfalls für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche ein Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 36ff.; im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urteil vom 24.04.2026, 19 U 134/25). Der Gerichtsstand nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ist eröffnet für Klagen wegen einer unerlaubten Handlung, also eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung, wenn eine Prüfung des Inhalts des Vertrags nicht unerlässlich zur Ermittlung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist, da die Verpflichtung des Beklagten unabhängig von dem Vertragsverhältnis besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV, NJW 2021, 144, 146, Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV und damit unmittelbar aus dem Gesetz. Die Pflichtenstellung des Veranstalters von Online-Glücksspielen aus dem GlüStV besteht unabhängig von dem Vertragsverhältnis. Der einem Spieler entstandene Schaden gilt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, zu Art. 4 Rom II-VO, wobei der EuGH a.a.O. Rn. 39f., Rn. 49 darauf hinweist, dass für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO im Hinblick auf das Kohärenzgebot die gleichen Grundsätze wie für Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gelten), mithin in Deutschland.
b)
Der Kläger ist zudem prozessführungsbefugt, da er vom Prozessfinanzierer zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ermächtigt wurde (vgl. Anl. K3).
c)
Die Klage ist auch nicht gemäß § 242 BGB unzulässig. Ein Verbraucher darf bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen klageweise geltend machen, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Der Kläger hat nämlich ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze. Insofern besteht keine systematische Vergleichbarkeit zu einer Klage, bei der nicht eine natürliche Person, sondern ein Verband klagt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 43f., juris).
2.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist nämlich dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem der Anbieter nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (s. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, Rn. 44ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.
3.
Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Sie hat durch das öffentliche Angebot von Online-Sportwetten gegen die Regelungen der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB darstellen.
a)
Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das VG Wiesbaden erstinstanzlich entschieden hat, dass die zuständige Behörde der Beklagten eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 erteilen müsse (vgl. Urteil vom 15.04.2016, 5 K 1431/14 zum Ruhen des nachfolgenden Berufungsverfahrens vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11.10.2019, 8 A 1710/17). Der Beklagten wurde erst mit Bescheid vom 09.10.2020 in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 01.01.2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eine Erlaubnis erteilt.
b)
Aus dem Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Verbot der § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge. Diese Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 11ff., 17ff., juris).
Die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens für Sportwetten in den §§ 4 a bis 4 e GlüStV 2012 bot eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist als solche unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18.16, Rn. 30ff.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 30f., juris).
c)
Im vorliegenden Fall ist auch nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, dass das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
Dies gilt auch, soweit gegen die Verantwortlichen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union deshalb keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden durften (vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, Ince). Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass – wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit Art. 56 AEUV vereinbar ist – die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt sind, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat, durchzusetzen. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des Rechts des Veranstalters aus Art. 56 AEUV ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann (vgl. EuGH-Generalanwalt, Schlussantrag, vom 19.03.2026, C-530/24).
aa)
Jedenfalls verbleibt es für solche Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606; Hinweisbeschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23). Die Beklagte hat insoweit darzulegen und zu beweisen, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt (BGH a.a.O., NJW 2024, 2606 Rn. 47).
Dies gilt auch dann, wenn man aufgrund der Ince-Entscheidung an das rein formelle Fehlen einer Konzession keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen knüpfen würde. Ein Sportwettenveranstalter kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die er auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 39). Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts beinhaltet das Gebot für ein nationales Gericht, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und nur dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (EuGH, Urteil vom 24.06.2019, C-573/17, Rn. 53ff.). Eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts findet ihre Grenze zwar in einem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Urteil vom 22.01.2019, C-193/17, NZA 2019, 297 Rn. 74 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117 Rn. 37). Vorliegend entsprach es aber dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass Online-Sportwetten nur dann angeboten werden durften, wenn sie behördlich erlaubt bzw. konzessioniert waren. § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012 ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass vor Konzessionserteilung zumindest die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 einzuhalten waren; dies gilt ebenfalls für die erlaubnisunabhängig einzuhaltenden Anforderungen des § 21 GlüStV 2012.
Die von einem Sportwettenanbieter über das Internet geschlossenen Verträge sind daher – unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens – nichtig, wenn dieser entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz für diesen Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt und entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 Wetten über dieselbe Internetdomain angeboten bzw. dort auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt hat; dies gilt erst recht, wenn der Veranstalter zusätzlich entgegen § 21 GlüStV 2012 Live- und Ereigniswetten angeboten hat.
(1)
Der Senat hat dabei aus zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren sichere Kenntnis (§ 291 ZPO) davon, dass die Beklagte entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Einsätze in 1.000 € um ein Vielfaches übersteigernder Höhe zuließ.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die vorgenannten Anforderungen bereits vor Konzessionserteilung und mithin nicht erst dann beachtlich, wenn die zuständige Behörde zusammen mit der Konzessionserteilung entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen erlassen hatte.
Der in Wortlaut, Systematik sowie in der Gesetzesbegründung des GlüStV 2012 zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ein nicht konzessioniertes und damit an sich gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßendes Online-Sportwettenangebot ohne Rücksicht auf die materiell-rechtlichen spielerschützenden Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 zulässig sein sollte. Wenn gem. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 selbst solche Online-Sportwettenangebote verboten waren, die zwar an sich die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 einhielten, für die aber noch keine Erlaubnis vorlag, gilt dies erst recht für solche Angebote, welche die Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 nicht erfüllten. Auch wenn § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 („können die Länder … erlauben …, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind…“) sich nicht unmittelbar an den Sportwettenveranstalter richtete, waren jedenfalls in § 4 Abs. 5 Nr. 2 (ebenso in Nr. 5) GlüStV 2012 die Voraussetzungen für das zulässige Veranstalten von Online-Sportwetten so konkret als Erlaubnisvoraussetzung beschrieben, dass diese bereits für den Zeitraum vor Erlaubniserteilung beachtlich waren, ohne dass es einer weiteren Konkretisierung in einer Nebenbestimmung bedurfte.
Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 galt grundsätzlich auch für privatrechtliche Veranstalter von Online-Sportwetten, für welche gem. § 10a Abs. 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV 2012 ein Konzessionserteilungsverfahren vorgesehen war, die aber gerade noch keine Konzession erhalten hatten. § 10a, § 4a ff. GlüStV 2012 verdrängten § 4 GlüStV 2012 nur in dem Umfang, der in § 10a GlüStV 2012 angeordnet war. Nach §§ 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 GlüStV 2012 durften Sportwetten durch privatrechtliche Anbieter nur mit einer Konzession gem. § 4a ff. GlüStV 2012 veranstaltet werden. Für die Bewerbung um eine Sportwettenkonzession für staatliche (§ 10 Abs. 2, 6 GlüStV 2012) und privatrechtliche Anbieter (§ 10a GlüStV 2012) sollten dabei die gleichen Bedingungen gelten (vgl. LT-Drucks. BW 15/1570, S. 84). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Konzession war verboten, was durch § 4a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 klargestellt wurde, der eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 anordnete. Die entsprechende Anwendung diente der Klarstellung, dass die „Konzession“ als Sonderform der „Erlaubnis“ gleichstehen sollte (vgl. LT-Drs. BW 15/1570, S. 67). Gem. § 10a Abs. 4 S. 1 GlüStV 2012 (bzw. Abs. 3 S. 1 in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) sollte nur die bereits erteilte Sportwetten-„Konzession“ nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht geben, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten im Internet zu veranstalten. Im Übrigen – also vor Konzessionserteilung – blieb es bei dem Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012).
Soweit § 10a Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 (bzw. Abs. 3 S. 2 in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) (nur) die entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 anordnete, wurde damit klargestellt, dass der Inhalt des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 („können die Veranstaltung … von Sportwetten im Internet erlauben, wenn … folgende Voraussetzungen erfüllt sind“) dahingehend modifiziert wurde, dass „erlauben“ sich auf das mit der Erteilung der Sportwetten-„Konzession“ nach §§ 4a ff., 10a Abs. 4 S. 1 GlüStV 2012 verbundene Recht bezog, nach Maßgabe der festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen Sportwetten im Internet zu veranstalten. Die Grundaussage des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012, nämlich dass Online-Sportwetten nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 zulässig sein sollten, war hingegen auch bei der in § 10 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 angeordneten, entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 zu beachten.
Ein Anbieter kann einem Spieler zudem nicht ohne Weiteres entgegenhalten, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz hätte festgesetzt werden können (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 GlüStV 2012), soweit und solange die zuständige Behörde eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung nicht bestandskräftig getroffen hat. Die behördliche Ermessensentscheidung hatte - wie auch öffentlich bekannt war (vgl. LT-BW-Drucks. 15/1570, S. 66) - regelmäßig mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Spieler dem Anbieter eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachwies. Selbst wenn die zuständige Behörde einen auf künftige Erhöhung des Einsatzlimits gerichteten Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wäre die Inanspruchnahme berechtigten Vertrauens im Verhältnis zu einem Spieler (zusätzlich) davon abhängig, dass der betroffene Anbieter den genannten Nachweis tatsächlich eingeholt hat.
(2)
Der Senat hat zudem aus zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren sichere Kenntnis (§ 291 ZPO) davon, dass auf der Internetseite der Beklagten entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 das Casinoangebot einer Schwestergesellschaft über den Reiter „Casino“ erreichbar war.
Für den Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 ist unerheblich, ob die Online-Sportwette und das verlinkte Onlinecasino von derselben oder unterschiedlichen Gesellschaften angeboten wurden. Vielmehr ist Hintergrund der Regelung die spezifische Gefahr, die der einfache Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023, 19 U 48/23, BeckRS 2023, 38368 Rn. 57-59). Das Verlinkungsverbot ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Es ist insbesondere geeignet, den legitimen Zweck der Spielsuchtprävention effektiv zu verfolgen und einen schnellen Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielangeboten zu verhindern, auch wenn die Spielteilnehmer im Internet ohnehin zwischen mehreren Angeboten wechseln könnten. Für die Geeignetheit ist es im Ausgangspunkt ausreichend, wenn die Regelung im Rahmen einer kohärenten Regelung zu einer Verringerung des Risikos beiträgt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, BeckRS 2010, 91035, Rn. 97). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023, 1 BvL 6/21, BeckRS 2023, 38765 Rn. 125). Nach dieser Maßgabe kann eine Eignung nicht verneint werden, da zu berücksichtigen ist, dass das Verlinkungsverbot in einem Regelungszusammenhang mit einer Vielzahl von weiteren Maßnahmen steht, beispielsweise der nur eingeschränkten Zulassung von Werbung im Internet (§ 5 GlüStV 2012), welche in kohärenter und systematischer Weise der Spielsuchtprävention dienen sollen. Insoweit stellt eine Verlinkung auf derselben Seite – ähnlich einer Internetwerbung – aufgrund der Zielgruppenorientierung und der Möglichkeit des sofortigen Übergangs zur Teilnahme am Spiel ein zusätzliches Gefahrenelement dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2014, 8 C 36/12, NVwZ 2014, 1583 Rn. 22).
(3)
Die Beklagte hat schließlich unter Verstoß gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Live- und Ereigniswetten angeboten, was dem Senat ebenfalls aus Parallelverfahren bekannt ist (§ 291 ZPO, s. Senatsurteil vom 24.05.2024, 5 U 74/23, juris).
In § 21 GlüStV 2012 hat der Gesetzgeber materiell-rechtliche Anforderungen an die Veranstaltung von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchten und auch im Lichte der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht zu beanstanden waren (vgl. VGH Mannheim Beschluss, vom 28.06.2017, 6 S 1563/16, BeckRS 2017, 117706 Rn. 13), so dass an das Nichteinhalten dieser materiell-rechtlichen Anforderungen rechtliche Konsequenzen geknüpft werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.02.2017, 6 S 916/16, Rn. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2020, 11 LA 479/18, BeckRS 2020, 976 Rn. 26; OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.07.2019, 3 L 79/16, BeckRS 2019, 22660 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 24.07.2017, 10 CS 17.1147, BeckRS 2017, 121519 Rn. 19).
bb)
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Allerdings können die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen ein Verbot mit Konzessionsvorbehalt unter den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls unverhältnismäßig sein, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass das Verbot nicht durchgesetzt würde und er daher seine Dienstleistungen den Verbrauchern auf dem nationalen Markt ohne Konzession anbieten könne (vgl. EuGH-Generalanwalt, Schlussantrag, vom 19.03.2026, C-530/24).
Von einer derartigen „präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmenden Zusicherung“ der zuständigen Behörden kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
(1)
Soweit sich die Beklagte in Parallelverfahren darauf berufen hat, dass die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport im Sportwetten-Konzessionsverfahren gem. § 4 b Abs. 2 S. 3 Nr. 6 GlüStV 2012 verlangte Verpflichtungserklärung nur die Erklärung des Antragstellers beinhaltete „ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln“, lässt sich daraus kein Vertrauensschutz ableiten. Es handelt sich nicht um eine „präzise Zusicherung“ der zuständigen Behörde, dass gegen den Anbieter bis zur Konzessionserteilung nicht vorgegangen wird. Das Formular enthält insoweit bereits keine Erklärung der zuständigen Behörde, sondern lediglich eine solche des Konzessionsantragstellers.
Da der eigentliche Inhalt der Erklärung sich erst auf den Zeitpunkt ab der Konzessionserteilung für Sportwetten bezieht, sind mit den angesprochenen „Glücksspielen“ zudem gerade nicht die Sportwetten gemeint, die Gegenstand des Konzessionsantrags waren, sondern sonstige Glücksspiele.
Im Übrigen wären die hessischen Behörden überhaupt nicht dafür zuständig gewesen, generelle Zusicherungen für in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele zu geben. Die Zuständigkeit des Landes Hessen für alle Länder (§ 10a, § 9a Abs. 2, Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012) betraf nur das Konzessionsverfahren für das Veranstalten von Sportwetten und die entsprechende Glücksspielaufsicht; daher verblieb es im Übrigen bei dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, wonach „öffentliche Glücksspiele … nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden“ durften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019, OVG 1 N 46.18, BeckRS 2019, 19933 Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 01.08.2016, 10 CS 16.893, BeckRS 2016, 50102 Rn. 21, 22).
Weiterhin werden die angebotenen sonstigen Glücksspiele im Formular ausdrücklich als „unerlaubt“ bezeichnet.
Schließlich wurde spätestens in den Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 28.01.2016 zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens (vgl. dazu LT-Drs. BW 16/9487, S. 89) klargestellt, dass Anbieter, die ohne Konzession in Deutschland tätig waren, im Vollzug nur dann nachrangig aufgegriffen werden sollten und daher trotz fehlender Konzession auf dem deutschen Glücksspielmarkt allenfalls dann tatsächlich hätten tätig werden können, wenn sie wesentliche inhaltliche Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags „in ihrer Gesamtheit“ beachtet hätten. Letzteres kann für die Beklagte nicht festgestellt werden.
(2)
Ein Vertrauensschutz der Beklagten folgt auch nicht aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die im Zusammenhang mit dem Konzessionserteilungsverfahren ergangen ist.
Das VG Wiesbaden hat zwar in seinem Urteil vom 15.04.2016, 5 K 1431/14, festgestellt, dass die hiesige Beklagte „alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt habe“ und die Verpflichtung tenoriert, dieser eine Konzession zu erteilen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vorschriften des AEUV zu beachten, trifft dabei alle Behörden der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Befugnisse auch die Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-416/17, Rn. 107), weshalb es nicht ausgeschlossen erscheint, dass ein Vertrauensschutz auch durch gerichtliche Entscheidungen entstehen kann. Die Entscheidung des VG Wiesbaden war aber insoweit nicht vorläufig vollstreckbar und ist zudem nicht rechtskräftig geworden, weil das für die Konzessionserteilung zuständige Bundesland gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, und zwischenzeitlich vom Berufungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11.10.2019, 8 A 1710/17). Zudem hatte der VGH Kassel a.a.O. die vorläufige Rechtsansicht vertreten, dass der Beklagten jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zustehen dürfte (BeckRS 2019, 45666 Rn. 11ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 07.11.2018, 8 B 29.18, BeckRS 2018, 30188, Rn. 14). Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24.01.2013, C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International, Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (BVerwG a.a.O.). Dementsprechend wurde eine Konzession erst am 09.10.2020 in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 01.01.2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags erteilt. Im Übrigen wurde eine Prämisse für die Tenorierung im Urteil des VG Wiesbaden a.a.O., nämlich dass die Konzessionsverweigerung deshalb rechtswidrig sei, weil sie auf einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 beruhe (§ 4a Abs. 3 GlüStV 2012; vgl. VG Wiesbaden BeckRS 2016, 44844 Rn. 45ff.) vom BVerwG (Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18.16, BeckRS 2017, 143459, Rn. 47) nicht geteilt, so dass die Beklagte bereits aus diesem Grund nicht auf die Erteilung einer Konzession vertrauen konnte.
Soweit die zuständigen hessischen Verwaltungsgerichte die praktische Durchführung des Konzessions- und Erlaubnisverfahren für unionsrechtwidrig gehalten (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 16.10.2015, 8 B 1028/15, Beschluss vom 29.05.2017, 8 B 2744/16) und festgestellt haben, dass die Behörden den Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber der Beklagten nicht von deren (unterbliebenen) Teilnahme an dem ab dem 29.08.2016 eröffneten Verfahren zur Erteilung von „Duldungen“ („Merkblatt zu den Voraussetzungen für eine Duldung der Veranstaltung und/oder Vermittlung von Sportwetten im Internet für das Land Hessen“) abhängig machen durften (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29.05.2017, 8 B 2744/16, BeckRS 2017, 111476 Rn. 33ff.), haben sich die o.g. Entscheidungen nicht zu der Frage geäußert, welche Auswirkungen die Nichteinhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen des GlüStV 2012 haben könnte. Im Übrigen sind die vorgenannten Entscheidungen jeweils in einem Eilrechtsschutz-Verfahren nach § 123 VwGO ergangen. Dieses ist dadurch geprägt, dass grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtlage stattfindet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015, 1 WDS-VR 1.15, NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 40; Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 122). Hinzu tritt der Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 168); es liegt im Wesen der nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Entscheidungen, dass die in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffende Entscheidung eine vorläufige ist; eine abschließende Bewertung in einem Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, 2 C 16/02, NVwZ 2003, 1397). Dass kein Vertrauensschutz dafür bestehen kann, eine im einstweiligen Rechtsschutz gewährte Rechtsposition behalten zu dürfen, folgt letztlich auch aus dem Verweis in § 123 Abs. 3 VwGO auf § 945 ZPO.
d)
Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB.
aa)
§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, Rn. 31, juris). Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21, Rn. 43, juris, OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021, 5 U 5491/23, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22, Rn. 61, juris).
Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft den Bereicherungsschuldner (MüKoBGB/Schwab, 9. Auflage 2024, BGB § 817 Rn. 89; BeckOK BGB/Wendehorst, 77. Edition | Stand: 01.02.2026, BGB § 817 Rn. 26).
Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann. Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen. Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018, 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34, zu § 54 KWG). Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 285 Rn. 5; Hohmann/Schreiner in: MüKoStGB, 5. Auflage 2025, § 285 Rn. 13).
bb)
Nach dieser Maßgabe kann nicht von einer Kenntnis des Verbots durch den Kläger ausgegangen werden. Vielmehr ist er ausweislich seiner Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht sowie vor dem Senat davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal war.
Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, zumal für einen Laien lediglich erkennbar war, dass die Beklagte und andere Online-Glücksspielanbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch ausführliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben. Soweit in den AGB der Beklagten der Hinweis enthalten gewesen ist, dass sie (nur) über eine maltesische Lizenz verfügt habe, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den entsprechenden Hinweis tatsächlich wahrgenommen und verstanden hat. Es besteht jedenfalls keine Vermutung dafür, dass ein Verbraucher – selbst wenn er den AGB zugestimmt hat – alle AGB-Klauseln gelesen oder sich gar inhaltlich mit diesen auseinandergesetzt hat; im Übrigen fehlt ein ausdrücklicher Hinweis in den AGB auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen in allen deutschen Bundesländern (außer Schleswig-Holstein).
Eine allgemeine Bekanntheit der Verbotswidrigkeit lässt sich auch nicht aus der medialen Berichterstattung ableiten. Für einen im Sinne des § 286 ZPO tragfähigen Rückschluss von der medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung muss es sich um einen Gegenstand handeln, über den derart umfassend und hervorgehoben berichtet worden ist, dass diese Berichterstattung dem entsprechenden Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024, IX ZR 107/22, BeckRS 2024, 3346 Rn. 32). Die Medienberichterstattung zur möglichen Illegalität von Online-Glücksspielen hat aber kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22, Rn. 63, juris). Mit der Medienberichterstattung zum sog. Dieselskandal ab Herbst 2015, der praktisch von allen gängigen Medien aufgegriffen und über den über Wochen und Monate wiederholt berichtet wurde, sind die Medienberichte zu Online-Glücksspielen nicht ansatzweise vergleichbar. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass aufgrund der Algorithmen von Suchmaschinenbetreibern bzw. beim regelmäßigen Aufruf von Glücksspielseiten glücksspielbezogene Nachrichten angezeigt wurden, kann nicht unterstellt werden, dass ein Spieler die Schlagzeilen nicht nur beachtet, sondern auch zum Anlass genommen hat, die jeweiligen Nachrichten im Volltext zu lesen.
Im Übrigen zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten zur – von ihr behaupteten – Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste. Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal Normadressat von § 4 GlüStV nur der Veranstalter, nicht aber der Teilnehmer des Glücksspiels ist. Außerdem suggeriert § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels und die Beklagte verfügte immerhin über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 9. Auflage 2024, BGB § 817 Rn. 89; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 22), zumal Sportwetten nicht generell verboten waren, sondern mit entsprechender Erlaubnis angeboten werden durften. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Glücksspielrecht eine juristische Spezialmaterie ist; für den Laien ist das System von unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der unterschiedlichen Wett-, Lotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken (OLG Dresden Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344 Rn. 65). Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste bzw. ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass eine solche Erlaubnis fehlte.
Selbst wenn man aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung davon ausgeht, dass er sich keine vertieften Gedanken darüber gemacht hat, ob eine behördliche Erlaubnis positiv vorhanden oder das Angebot der Beklagten aus anderen Gründen legal war, können seine Angaben jedenfalls nicht dahingehend interpretiert werden, dass ihm eine fehlende Erlaubnis gleichgültig gewesen wäre.
Ebenso kann kein leichtfertiges Sich-Verschließen des Klägers hinsichtlich der Verbotswidrigkeit seines Tuns festgestellt werden. Es gibt jedenfalls keine allgemeine Obliegenheit, zumindest gelegentlich Nachrichten oder Medien zu konsumieren (BGH, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, Rn. 18, juris; Urteil vom 10.02.2022, VII ZR 679/21, Rn. 28, juris). Selbst wenn man davon ausginge, dass es leichtfertig gewesen sei, dass sich der Kläger nicht einmal im Internet informiert habe, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er – zumal angesichts der von den Beklagten noch im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung, dass ihr Angebot legal gewesen sei – eine korrekte rechtliche Einschätzung erhalten hätte. Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, I-19 U 51/22, Rn. 61, juris).
e)
Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Höhe der Bereicherung der dem Spiel- und Wettvertrag innewohnende „Unterhaltungswert“, den der Kläger erlangt habe, keine zu berücksichtigende geldwerte Position. Der Unterhaltungswert steht bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund und stellt keinen bezifferbaren Gegenwert dar, der in einen Saldo der beiderseitigen, rückabzuwickelnden Leistungen eingestellt werden kann. Es wäre mit dem Normzweck des Glücksspielverbots unvereinbar, wenn dem Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel ein diesbezüglicher Gegenwert zugesprochen würde; damit würde die missbilligte Vermögensdisposition manifestiert und der Normzweck unterlaufen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 78, juris).
f)
Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1962, 1671; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 151, juris).
g)
Der unionsrechtliche Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs schließt es nicht aus, dass ein Spieler sich auf nationale Spielerschutzvorschriften beruft, um zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Glücksspielanbieter geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 110ff.).
Ferner scheitert der Rückzahlungsanspruch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 152ff., juris).
h)
Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Augenblick der Zahlung der Einsätze durch den Spieler entstanden.
Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es jedoch, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrunds weiß, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011, VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 19.03.2008, III ZR 220/07).
Soweit nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ den Verstoß gegen das Verbotsgesetz begründet, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten angeboten hatte. Auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV kommt es an sich nicht an, da das Bestehen des gesetzlichen Verbots nicht Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB ist.
Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 10a Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV an sich erlaubnisfähig waren. Mithin gehört der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023, 19 U 123/22, Rn. 47 - 48, juris; s. auch MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 285 Rn. 13, wonach der subjektive Tatbestand des § 285 StGB auch das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis umfassen muss).
Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte. Aus den bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB dargelegten Gründen liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor.
4.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Bereicherungsansprüche teilweise verjährt wären, hätte der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zum Ganzen bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 74/23, Rn. 110ff. juris; zu den Voraussetzungen des sog. Restschadensersatzanspruchs BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16-47, Rn. 53).
a)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024, 5 U 149/23, Rn. 141ff., juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07. 2024 I ZR 90/23, Rn. 63, juris).
b)
Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht.
Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB; vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2023, BGB § 31 Rn. 156 zur kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit von § 31 BGB, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt.
Im vorliegenden Fall wusste die Beklagte, dass sie öffentlich Glücksspiel in Deutschland veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte die Beklagte der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt. Dabei ist, wer im Geschäftsleben steht, im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten. Er darf zudem nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 28f.). Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Schädiger mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, Rn. 69). Die Beklagte wusste zudem, dass sie gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die grundsätzlich selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde.
c)
Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in der tenorierten Höhe. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. 78, juris). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Schadenszurechnung vor (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24, Rn. 80ff., juris).
d)
Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; ausnahmsweise kann eine Schadensteilung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 128/16, NJW 2018, 1751 Rn. 21). Eine Schadensteilung liefe aber dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, Rn. 74, juris). Unabhängig davon kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte. Denn die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass das Glücksspielangebot der Beklagten illegal war und sich damit durch Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB strafbar gemacht hat.
e)
Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für den verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 74/23, Rn. 125ff.).
5.
Der Kläger hat überdies Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, § 249 Abs. 1 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorlageersuchen des BGH vom 25.07.2024 (C-530/24) und des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 und 07.01.2025 (C-9/25) sowie 02.12.2025 (C-778/25), welche jeweils Sportwetten betreffen, bzw. die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht angezeigt.
1.
Der Senat ist bereits deshalb nicht zur Vorlage verpflichtet, weil er nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, nachdem der Senat die Revision zugelassen hat.
2.
Die Aussetzung des Verfahrens ist zwar in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48). Die Entscheidung über eine Aussetzung unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei sind der voraussichtliche Ausgang des vorgreiflichen Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, BeckRS 1992, 6199). Das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Vorschrift in Anspruch genommen zu werden, ist ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011, X ZR 68/10, BeckRS 2011, 25613 Rn. 5).
Der Senat macht von seinem in § 148 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen wird. Dabei hat der Senat auch die bisherige lange Verfahrensdauer berücksichtigt.
Der EuGH hat im Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, nochmals klargestellt, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 67ff.).
Im Verfahren C-530/24 lässt zumindest der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalt vom 19.03.2026 keine Beantwortung der Vorlagefragen im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten erwarten, wobei der Senat nicht verkennt, dass der EuGH von den Schlussanträgen abweichen kann. Die vom Generalanwalt angesprochene Frage der „Zusicherung“ hat der Senat geprüft und verneint.
Die Vorlagefragen im Vorabentscheidungsersuchen C-530/24 sind zudem insoweit nicht entscheidungserheblich, als ein Sportwettenveranstalter aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten kann, die er auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 I ZR 88/23, Rn. 48, juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 I ZR 90/23, Rn. 38 - 48, juris). Die Vorlagefragen des Landgerichts Erfurt sprechen zwar die Frage der Verstöße gegen materielles Glücksspielrecht an. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, ob ein bestimmter Vertrag nichtig ist, wenn er einen rechtswidrigen Gegenstand hat, und ob eine solche Nichtigkeit für jede Partei zu einem Anspruch auf Herausgabe der von der anderen Partei auf der Grundlage des Vertrags erhaltenen Leistungen führt, nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Rom-I-Verordnung um Fragen handelt, die dem auf den Vertrag anwendbaren Recht unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Rn. 111). Auch die Frage, ob die Beklagte gegen materiell-rechtliche Anforderungen des GlüStV 2012 verstoßen hat, ist grundsätzlich von den nationalen Gerichten zu prüfen.
3.
Schließlich ist keine Aussetzung gem. § 148 Abs. 4 ZPO im Hinblick auf das vor dem BGH geführte Leitentscheidungsverfahren (s. Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25) veranlasst. Denn die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, sowie das hiesige Urteil) zu den im Leitentscheidungsverfahren zu klärenden Fragen (Art. 17f. EuGVVO, § 812 Abs. 1, § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 817 Satz 2 BGB) deckt sich im Wesentlichen mit der vorläufigen Auffassung des BGH (Hinweisbeschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23 sowie EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23) sowie der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit hinsichtlich des Verjährungsbeginns im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den Obergerichten teilweise eine abweichende Auffassung vertreten wird, kommen jedenfalls Ansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 22.03.2024 und vom 25.07.2024 a.a.O.) i.V.m. § 852 BGB in Betracht. Im Übrigen betrifft das Leitentscheidungsverfahren keine Sportwetten.
V.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
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