Herausgabe personenbezogener Daten und Schmerzensgeld bei Inkassodienstleistung KI-Titel
Datenschutzrecht · Auskunftsanspruch · Schmerzensgeld · Datenlöschung · Inkassorecht
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 - Az. 53 O 39/24 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten auf Herausgabe seiner Daten verlangt, die die Beklagte verarbeitet hat.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 - Az. 53 O 39/24 - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages verlangt.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festzusetzen.
4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von ihm gespeicherter personenbezogener Daten sowie die Zahlung eines „datenschutzrechtlichen Schmerzensgeldes“.
Die Beklagte ist ein Inkassodienstleister, bei dem die Datenverarbeitung zu eingehenden Aufträgen elektronisch und automatisiert erfolgt. Bei Rücknahme eines Inkassoauftrags werden im System bis auf ein Aktenzeichen ohne Namensdaten automatisch sämtliche Daten zu dem entsprechenden Auftrag gelöscht.
Mit einem an eine Berliner Anschrift zugegangenen Schreiben vom 06.09.2023 machte die Beklagte aufgrund eines ihr von der Y. GmbH erteilten Inkassoauftrages Forderungen gegen den Kläger geltend, der bis November 2021 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin war und nach seinen eigenen Angaben mit einer Bekanntheit von etwa 50 Prozent zu den bekanntesten Politikern Berlins gehört. Mit einem vom Kläger unterzeichnetem Telefax vom 15.09.2023, das keine Anschrift des Klägers ausweist, forderte dieser die Beklagte zur Auskunftserteilung über seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten auf (Anlage K 1). Nachdem eine Antwort der Beklagten ausblieb, forderte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.11.2023 (Anlage K 2) und 27.12.2023 (Anlage K 3) die Beklagte erneut zur Auskunftserteilung auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.12.2023 und teilte mit, dass der Inkassoauftrag zurückgezogen worden sei und keine personenbezogenen Daten des Klägers mehr bei ihr gespeichert seien (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 18.12.2023 (Anlage K 5) ließ der Kläger der Beklagten eine letzte Frist bis 02.01.2024 setzen, woraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 08.01.2024 antwortete und mitteilte, dass die den unter der Aktennummer..2 geführten Auftrag betreffenden Daten des Klägers nach Auftragsrücknahme gelöscht worden seien (Anlage B3). Im Laufe der weiteren Korrespondenz (Anlagen B 4 - B 7) teilte die Beklagte dann mit Schreiben vom 26.01.2024 mit, dass die personenbezogenen Daten des Klägers zugangsbeschränkt an separater Stelle archiviert seien, aufgrund der Beendigung des Auftrags kein Zugriff seitens der Mitarbeiter der Beklagten mehr bestehe und erst nach ausdrücklichem Aufforderungshinweis durch den Kläger seitens der Beklagten angefordert und übermittelt werden könnten (Anlage B7).
Im Rahmen der Klagerwiderung vom 19.04.2025 erklärte die Beklagte dann, sie habe freiwillig und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht aus dem Aufbewahrungsarchiv ihres Dienstleisters, die dort noch vorhandenen Rumpfdaten rekonstruiert und legte hierzu die Anlagen B 10 – B 14 mit der Erklärung vor, weitere Daten seien in dem System der Beklagten nie vorhanden gewesen (LGA Bl. 25).
Der Kläger verlangte in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher seiner von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatzbetrages in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Dies begründete er damit, er sei in der Vergangenheit häufig Opfer von politisch motivierten Straftaten geworden, weshalb seine Adresse gesperrt sei. Die Beklagte habe ohne rechtlichen Grund Daten über ihn erfasst und verarbeitet und dann vorsätzlich und hartnäckig die Auskunft darüber verweigert, welchen Inhalt diese Daten konkret hätten, wer diese erhalten habe, aus welcher Quelle diese stammen sollen und auf welcher Grundlage diese überhaupt erhoben worden seien. Sie habe wahrheitswidrig behauptet, keine Daten zu verarbeiten oder rechtswidrig diese Daten gelöscht, obwohl sie ihm zur Auskunft verpflichtet gewesen sei und ihm stehe deswegen ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. Da für Datenschutzverletzungen erheblich höhere Schmerzensgelder zugesprochen würden als für Körperverletzungen, aufgrund der offenkundigen Leistungsfähigkeit der Beklagten, die in einer Vielzahl von Fällen tagtäglich gewerbsmäßig sensibelste Daten verarbeite und nicht einmal die Grundzüge des Datenschutzes beachte, wegen seiner Stellung als im politischen Leben stehender Person, die nicht nur die Verbreitung seiner Adress- und Kontaktdaten, sondern auch seiner Gesundheitsdaten befürchten müsse und schließlich wegen der Schwere der Verstöße und der hartnäckigen Verweigerung der Auskunft sei ein Schmerzensgeld von nicht unter 10.000 € angemessen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ging davon aus, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt sei, weil die Beklagte als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ihrer Auskunftspflicht bis zu dem maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nachgekommen sei. Zwar sei die mit der gewechselten vorgerichtlichen Korrespondenz seitens der Beklagten gegebene Auskunft, wonach keine personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert seien, offenkundig nicht zutreffend gewesen, allerdings habe die Beklagte durch Vorlage der Anlagen B 10 - B 14 im Verlauf des Verfahrens vollständig Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt. Die Beklagte habe im Termin vorgetragen, dass aufgrund des automatisierten elektronischen Informationsaustausches keine weiteren elektronischen Dokumente erzeugt oder gespeichert würden. Da dies unbestritten geblieben sei, sei davon auszugehen, dass weitere nicht vorgelegte Schriftstücke oder Datensätze mit personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten nicht existierten. Ein etwaiges im System der Beklagten verbleibendes - nicht namentlich dem Kläger zuordenbares - Aktenzeichen stelle kein personenbezogenes Datum dar. Der Kläger habe keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch lediglich auf die nach seiner Auffassung unrichtig bzw. unvollständig erteilte Auskunft und die behauptete Weigerung der Beklagten, die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten mitzuteilen. Da der Auskunftsanspruch nach vorstehenden Ausführungen erfüllt worden sei, verbleibe für den Schadensersatz lediglich der Aspekt einer verspäteten Auskunftserteilung. Es sei jedoch nicht dargetan, inwiefern durch die erst im Gerichtsverfahren erfolgte Vorlage der Anlagen B 10 - B 14 sowie durch die Ergänzung der Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin ein etwaiger immaterieller Schaden vertieft oder ein eigenständiger Schaden begründet worden sei. Die vorgetragene Sorge, seine personenbezogenen Daten könnten im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag an Unbefugte gelangt sein, habe bereits ab der Kenntnis des ihm zugegangenen Inkassoschreibens der Beklagten bestanden und sei nicht Folge der verspäteten Auskunftserteilung.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter, verlangt nunmehr aber einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 20.001,00 €. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart sei falsch und verletze ihn in seinen Rechten. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nachgekommen sei, sei dies falsch, da die Monatsfrist des Artikel 12 Abs. 3 DSGVO bei Einlegung der Klage verstrichen gewesen sei, so dass der behauptete Verstoß nicht mehr habe geheilt werden können. Falsch sei zudem, dass unbestritten geblieben sei, dass die Beklagte keine „weiteren" elektronischen Dokumente erzeuge oder speichere. Zunächst sei der Begriff „weitere" völlig unbestimmt, zudem habe er dies mit Schriftsatz vom 12.07.2024 ausdrücklich bestritten. Schließlich habe die Beklagte nichts dazu vorgetragen, ob und welche Dokumente etwa in Papierform gespeichert würden. Es sei auch rechtlich schon wegen der Dokumentations- und Buchhaltungspflichten ausgeschlossen, dass die Beklagte Auftragsunterlagen einfach „lösche".
Falsch sei auch, dass ein nicht namentlich zuordenbares Aktenzeichen im System der Beklagten kein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 DSGVO darstelle, denn das Aktenzeichen müsse ja einer Akte zuzuordnen sein, da ansonsten das Aktenzeichen sinnlos sei. Eben dies sei auch geschehen, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anhand dieses Aktenzeichens bei der „Auslagerungsstelle" der Beklagten plötzlich doch die Anlagen B 10 - B14 habe beschaffen können. Eben deshalb könne auch nicht dahinstehen, ob die Beklagte bzw. die gesamte C.-Unternehmensgruppe durch diese „Auslagerung" von Daten auf ein anderes Konzernunternehmen, die dort aber jederzeit durch die Beklagte abgerufen werden könnten, die Pflichten aus der DSGVO systematisch umgehe. Der Beweis durch die Vernehmung der Zeugin G. sei daher zwingend zu erheben gewesen.
Auch zum Zahlungsanspruch sei das Urteil insoweit fehlerhaft, als das Landgericht allerlei ausführe, dabei aber übersehe, dass es zu dem angeblichen Fehlen im klägerischen Vortrag keinerlei verfahrensleitenden Hinweis erteilt habe. Im Gegenteil sei für das Berufungsverfahren angesichts der Notwendigkeit der Abschreckungswirkung für die Beklagte der Zahlungsantrag dahingehend nach § 264 Nr. 2 ZPO zu erweitern, dass die Höhe des immateriellen Schadenersatzes mindestens 20.001,00 € betragen soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen: 53 0 39/24, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in einem gängigen elektronischen Format eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten des Klägers herauszugeben, die die Beklagte verarbeitet hat.
Weiterhin wird die Beklagte weiter verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe mindestens 20.001,00 € beträgt.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
II.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1.
Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Auskunft, da dieser bereits von der Beklagten erfüllt worden ist.
a.
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt allenfalls zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110; Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726).
Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint oder von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGH, GRUR 1994, 630; Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG/Geschmacksmusterverordnung, 7. Aufl. 2023, § 46 DesignG, Rn. 19).
b.
Zutreffend geht das Landgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - davon aus, dass von einer Erfüllungswirkung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht ausgegangen werden kann, weil die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Auskunft, es seien keine personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert, offenkundig nicht zutreffend gewesen ist, weil die Beklagte - entgegen ihren ursprünglichen Bekundungen - anschließend doch in der Lage gewesen ist, mit den Anlagen B 10 - B 14 im Rahmen der Klagerwiderung ohne Mitwirkung des Klägers Schriftstücke vorzulegen, die sie allein durch Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten erlangen konnte und sich dadurch herausgestellt hat, dass die ursprünglich erteilte Auskunft unrichtig war.
c.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist aber durch die Vorlage der Anlagen B 10 - B 14 eingetreten.
Die Beklagte hat im Rahmen der Klagerwiderung vom 19.04.2024 vorgetragen, dass sie aus dem Aufbewahrungsarchiv ihres Dienstleisters die dort noch vorhandenen Rumpfdaten rekonstruiert und in den Anlage B10 – B14 zusammengestellt habe und der Kläger daraus erkennen könne, welche Daten die Beklagte ursprünglich von ihrem Auftraggeber Y. GmbH zur Durchführung des Inkassomandates erhalten hatte. Weitere Daten seien in dem System der Beklagten nie vorhanden gewesen. Damit hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie spätestens jetzt die geschuldete Auskunft als vollständig erfüllt angesehen hat, was sich deutlich in der abschließenden Bemerkung zeigt, „mehr könne die Beklagte für den Kläger nicht tun“.
d.
Nicht nachvollzogen werden kann vom Senat der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Eintritt der Erfüllungswirkung scheide deswegen aus, weil die Monatsfrist des Artikels 12 Abs. 3 DSGVO bei Einlegung der Klage verstrichen gewesen sei, sodass der von ihm behauptete Verstoß nicht mehr habe geheilt werden können. Soweit der Kläger damit meinen könnte, dass bei Nichteinhaltung der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Frist zur Erteilung der Auskunft der Auskunftsanspruch untergeht und damit nicht mehr erfüllt werden könnte, trifft dies nicht zu. Der Auskunftsverpflichtete kommt bei Nichteinhaltung der Frist ggf. mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, die Erteilung der Auskunft bleibt aber selbstverständlich möglich und geschuldet, wovon offensichtlich auch der Kläger ausgeht, der die Beklagte ausdrücklich auf Erteilung der Auskunft und damit auf Erfüllung in Anspruch nimmt.
e.
An der durch die Vorlage der Anlagen B 10 - B 14 - verbunden mit der Erklärung, weitere personenbezogene Daten seien bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gespeichert worden - eingetretenen Erfüllungswirkung ändern wie ausgeführt auch die vom Kläger geäußerten Zweifel nichts, ob die Auskunft nunmehr richtig und vollständig ist. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Annahme der Erfüllungswirkung etwa dann, wenn eine Auskunft von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dafür genügt der Hinweis, „es sei rechtlich schon wegen der Dokumentations- und Buchhaltungspflichten ausgeschlossen, dass die Beklagte Auftragsunterlagen einfach lösche“ ebenso wenig, wie der Einwand, die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, ob und welche Dokumente in Papierform gespeichert würden, zumal im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausgeführt ist, dass die Datenverarbeitung der Beklagten zu eingehenden Aufträgen elektronisch und automatisiert erfolgt. Dahinstehen kann letztlich auch, ob es sich bei dem im System der Beklagten verbliebenen Aktenzeichen für sich gesehen um ein personenbezogenes Datum handelt, denn die Beklagte hat die Auskunft erteilt, dass das Aktenzeichen des Auftrags als solches bei ihr gespeichert bleibt, dem aber dem jeweiligen Schuldner namentlich nicht mehr zuzuordnen ist. Damit ist die Auskunft insoweit erteilt.
Die vom Kläger schließlich noch aufgestellte Behauptung, ob die Beklagte auf Daten anderer Konzernunternehmen zurückgreifen kann und dadurch Pflichten aus der DSGVO systematisch umgeht, spielt für die Frage des Bestehens und des Umfangs des geltend gemachten Anspruchs über die „Herausgabe“ (Auskunft) über die von der Beklagten verarbeitenden personenbezogenen Daten keine Rolle. Dazu hat sich die Beklagte erklärt.
2.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit er die Zahlung eines (immateriellen) Schadenersatzes nach Art 82 Abs. 1 DSGVO verlangt, weil es insoweit an der erforderlichen Begründung der Berufung für die begehrte Abänderung des landgerichtlichen Urteils fehlt.
a.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, NJW-RR 2019, 1022; Rimmelspacher, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 42) und zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14 –, Rn. 11 mwN). Dabei muss die erforderliche Berufungsbegründung konkret angeben, in welchen Punkten und mit welcher Begründung das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH, NJW-RR 2016, 80). Erforderlich ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und der darin enthaltenen Begründung der Entscheidung. Ungenügend sind pauschale Verweise auf die Klageschrift oder ihre Anlagen, die Wiederholung oder Aufrechterhaltung erstinstanzlichen Vorbringens, die Bezugnahme auf ein der Berufungsbegründung beigefügtes Anlagenkonvolut sowie allgemein gehaltene, pauschale oder formelhafte Angriffe (Rimmelspacher, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 42 m.w.N. zur Rechtsprechung). Wenn etwa die Klageabweisung durch das erstinstanzliche Gericht auf mehrere Gründe gestützt wurde, die aus Sicht des Erstgerichts jeweils für sich genommen die Klageabweisung tragen, muss die Berufungsbegründung auf jeden dieser Gründe eingehen (Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 520 Rn. 44).
b.
Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Begründung der Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht den zu stellenden Anforderungen. Im Rahmen der Berufungsbegründung wird zwar der erstinstanzliche Antrag wiederholt und der Zahlbetrag von mindestens 10.000,00 € auf mindestens 20.001,00 € erhöht, es finden sich aber keinerlei inhaltliche Ausführungen zu diesem Antrag, sondern lediglich der pauschale Hinweis, das Landgericht habe übersehen, dass es zu dem angeblichen Fehlen von klägerischem Vortrag keinerlei verfahrensleitenden Hinweis erteilt habe.
Das Landgericht hat sich demgegenüber mit dem geltend gemachten Anspruch ausführlich befasst und ging davon aus, der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch lediglich auf die nach seiner Auffassung unrichtig bzw. unvollständig erteilte Auskunft und die behauptete Weigerung der Beklagten, die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten mitzuteilen. Da der Auskunftsanspruch nach vorstehenden Ausführungen erfüllt worden sei, verbleibe für den Schadensersatz lediglich der Aspekt einer verspäteten Auskunftserteilung. Es sei jedoch nicht dargetan, inwiefern durch die erst im Gerichtsverfahren erfolgte Vorlage der Anlagen B 10 - B 14 sowie die Ergänzung der Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin ein etwaiger immaterieller Schaden vertieft oder ein eigenständiger Schaden begründet worden sei. Die vorgetragene Sorge, seine personenbezogenen Daten könnten im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag an Unbefugte gelangt sein, habe bereits ab der Kenntnis von dem am 15.09.2023 zugegangenen Inkassoschreiben der Beklagten bestanden und sei nicht Folge der verspäteten Auskunftserteilung. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander, sondern begnügt sich mit einem Hinweis auf die Nichterteilung von Hinweisen seitens des Landgerichts, ohne mitzuteilen, welche konkrete Hinweise er vermisst und was er auf die entsprechenden Hinweise vorgetragen hätte.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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