Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über einen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend …
Leitsatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über einen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch presserechtlicher Natur stellt grundsätzlich keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.d. § 47 Abs. 1 ZPO dar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Landgericht X wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Umstand, dass die Berichterstatterin als stellvertretende Kammervorsitzende der Antragsgegnerin die beantragte Fristverlängerung gewährt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2026 - V ZR 205/25, BeckRS 2026, 14987).
Die Antragstellerin wird um Mitteilung bis zum X an die Kammer und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner unmittelbar gebeten, ob sie sich die Einlegung einer sofortigen Beschwerde vorbehält oder auf deren Einlegung verzichtet. Ohne Verzichtserklärung würde die Kammer den morgigen Termin aufheben, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über einen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch presserechtlicher Natur grundsätzlich und auch hier keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.d. § 47 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. März 2022, 3 UF 215/21, BeckRS 2022, 5379, Rn 28; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 4 WF 130/24, BeckRS 2025, 18549, Rn. 55).
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