Im Land Niedersachsen ist das hochschulrechtliche Lehrauftragsverhältnis durch § 68 Abs 3 S 1 NHG (HSchulG ND …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Im Land Niedersachsen ist das hochschulrechtliche Lehrauftragsverhältnis durch § 68 Abs 3 S 1 NHG (HSchulG ND ) nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ausgestaltet worden.
2. Die Rückforderung zuviel geleisteter Abschläge auf die geschuldete Vergütung kann unmittelbar auf das Lehrauftragsverhältnis gestützt werden.
Das Risiko von Leistungsstörungen ist nicht durch eine entsprechende Anwendung von §§ 611ff BGB, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs 1 BGB zu verteilen.