Wettbewerb – Kartelle
Le Carbone-Lorraine SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen – Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Ermittlung der Höhe der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Grundsatz der individuellen Bestrafung – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Le Carbone-Lorraine SA trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission (T-73/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat – Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung – Berechnungsweise des Betrags der verhängten Geldbuße – Enge und konstante Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung