LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 9. Kammer für Handelssachen Beschluss

(1)Der Absatz des Tenors auf S. 4 „Top 8, Beschlussvorschlag 6 ‚Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A …

Zivilrecht

Tenor

I.Auf den Antrag der Beklagten vom 17.06.2026 wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen vom 22.05.2026 gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

(1)Der Absatz des Tenors auf S. 4 „Top 8, Beschlussvorschlag 6 ‚Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.“ wird gestrichen.

(2)Der Absatz des Antrags der Klägerin im Tatbestand des Urteils auf S. 17 „Top 8, Beschlussvorschlag 6:

„Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.' wird gestrichen.

(3)Auf Seite 54 des Urteils wird die Gliederungsziffer „II.“ vor dem Absatz „Die Klage ist hinsichtlich der mit TOP 9, Beschlussvorschlag 7 beschlossenen Errichtung…“ durch „III.“ ersetzt.

(4)Auf Seite 55 des Urteils wird die Gliederungsziffer „III.“ vor dem Absatz „Abschließend ist der Beschluss zu TOP 11…“ durch „IV.“ ersetzt.

(5)Auf Seite 19 des Urteils wird der zweite Absatz „3. Top 4, Beschlussvorschlag 3: Zustimmung zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der A "Hiermit wird die Zustimmung zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit der A dem Informationsschreiben beschriebenen Umsetzungsmaßnahmen und sämtlichen weiteren Maßnahmen, die für die Umsetzung des Projekts nicht förderlich und/oder wünschenswert sind, werden hiermit zugestimmt.“ gestrichen.

(6)Auf Seite 19 des Urteils wird der dritte bis fünfte Absatz, beginnend mit „2. Top 3, Beschlussvorschlag 2: Zustimmung zur Übertragung der Abfindungsverbindlichkeit gegenüber der A an die A, C ‚Hiermit wird die Zustimmung zur Veräußerung der Abfindungsverbindlichkeit der A (Gesellschaft) gegenüber der A (C) in Höhe von 6.685.471,20 € zzgl. Zinsen an die A durch…“ und endend mit: „... sowie für sämtliche weitere Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt." gestrichen.

„Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.' wird gestrichen.

II.Auf den Antrag der Klägerin vom 15.07.2026 wird auf S. 7 des Urteils die Bezeichnung „Anlage K 9“ durch „Anlage K 15a“ ersetzt.

III.Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

39 O 114/24

2

Landgericht Düsseldorf

3

Berichtigungsbeschluss

4

In dem Rechtsstreit A ./. A

5

hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 03.08.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Handelsrichterin A und den Handelsrichter A

6

beschlossen:

7

I.Auf den Antrag der Beklagten vom 17.06.2026 wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen vom 22.05.2026 gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

8

(1)Der Absatz des Tenors auf S. 4 „Top 8, Beschlussvorschlag 6 ‚Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.“ wird gestrichen.

9

(2)Der Absatz des Antrags der Klägerin im Tatbestand des Urteils auf S. 17 „Top 8, Beschlussvorschlag 6:

10

„Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.' wird gestrichen.

11

(3)Auf Seite 54 des Urteils wird die Gliederungsziffer „II.“ vor dem Absatz „Die Klage ist hinsichtlich der mit TOP 9, Beschlussvorschlag 7 beschlossenen Errichtung…“ durch „III.“ ersetzt.

12

(4)Auf Seite 55 des Urteils wird die Gliederungsziffer „III.“ vor dem Absatz „Abschließend ist der Beschluss zu TOP 11…“ durch „IV.“ ersetzt.

13

(5)Auf Seite 19 des Urteils wird der zweite Absatz „3. Top 4, Beschlussvorschlag 3: Zustimmung zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der A "Hiermit wird die Zustimmung zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit der A dem Informationsschreiben beschriebenen Umsetzungsmaßnahmen und sämtlichen weiteren Maßnahmen, die für die Umsetzung des Projekts nicht förderlich und/oder wünschenswert sind, werden hiermit zugestimmt.“ gestrichen.

14

(6)Auf Seite 19 des Urteils wird der dritte bis fünfte Absatz, beginnend mit „2. Top 3, Beschlussvorschlag 2: Zustimmung zur Übertragung der Abfindungsverbindlichkeit gegenüber der A an die A, C ‚Hiermit wird die Zustimmung zur Veräußerung der Abfindungsverbindlichkeit der A (Gesellschaft) gegenüber der A (C) in Höhe von 6.685.471,20 € zzgl. Zinsen an die A durch…“ und endend mit: „... sowie für sämtliche weitere Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt." gestrichen.

15

„Hiermit wird die Zustimmung zum Erwerb der A von der A auf Basis eines von der Bewertungsgesellschaft der unabhängigen Bewertungsgesellschaft A, C, auf den B ermittelten IDW S1 Unternehmenswertes zu ihrem Verkehrswert gegen einen entsprechenden Kaufpreis durch die A sowie für sämtliche weiteren Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendig, förderlich und/oder wünschenswert sind, erteilt.' wird gestrichen.

16

II.Auf den Antrag der Klägerin vom 15.07.2026 wird auf S. 7 des Urteils die Bezeichnung „Anlage K 9“ durch „Anlage K 15a“ ersetzt.

17

III.Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

19

I.Die Anträge der Beklagten gemäß § 319 ZPO waren wegen einzelner Übertragungsfehler des Gerichts und hierdurch entstandener offenbarer Unrichtigkeiten begründet.

20

II.Gleiches gilt für den Antrag der Klägerin. Den Vortrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 08.09.2025 (Bl. 214 GA) hatten die Beklagten als unerheblich qualifiziert mit der Begründung, die Fragen seien an die A gestellt worden (Bl. 244 GA). Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom B darauf verwiesen, versehentlich die Anlage K 15 eingereicht zu haben, und die Anlage K 15a mit drei Schreiben an die Beklagten zu 1 bis 3 vom B vorgelegt (Bl. 253 GA). Diesen Vortrag haben die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom B unstreitig gestellt (Bl. 289 GA).

21

III.Die Anträge der Beklagten auf Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO sind unbegründet.

22

Die Anträge sind form- und fristgerecht nach § 320 Abs. 1, 2 ZPO gestellt worden. Sie sind indes unbegründet.

23

Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält, die nicht bereits unter § 319 ZPO fallen. Zweck des Verfahrens ist es, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag aufgrund der Beweiskraft des § 314 ZPO zur unzutreffenden Tatsachengrundlage einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Der Tatbestand liefert dabei Beweis ausschließlich für das mündliche Parteivorbringen. Berichtigungsfähig sind daher nur solche Angaben, die dieses Vorbringen unrichtig, unvollständig, dunkel oder widersprüchlich wiedergeben

24

und für die Beweiskraft des § 314 ZPO von Bedeutung sind. Daran gemessen haben die Anträge der Beklagten keinen Erfolg.

25

Im Einzelnen:

26

1.Der Antrag, auf Seite 7 des Urteils nach dem ersten Absatz (endend mit „…in der die betrieblichen Interessen des Familienunternehmens gebündelt sind.“) den Absatz einzufügen „Die Beklagte zu 1 hat 28 Kommanditisten, die Beklagten zu 2 und 3 jeweils 26 Kommanditisten." ist unbegründet. Zwar ist es richtig, dass die Beklagten die genaue Anzahl ihrer Kommanditisten mitgeteilt haben. Sie legen jedoch nicht dar, dass der Tatbestand ihr mündliches Vorbringen insoweit unrichtig wiedergibt oder aus welchen Gründen die fragliche Angabe für die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits oder für eine mögliche Rechtsmittelentscheidung erheblich wäre. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anzahl der Kommanditisten streitentscheidend oder sonst für die Sachverhaltsgrundlage im Sinne des § 314 ZPO von Bedeutung wäre. Eine bloße Ergänzung oder Präzisierung von für die Entscheidung unerheblichen Randtatsachen rechtfertigt hingegen keine Tatbestandsberichtigung. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Berichtigung weiterer, für das Verständnis des Tatbestands nicht wesentlicher Details des Parteivortrags besteht nicht.

27

2.Der Antrag, auf Seite 7 des Urteils nach dem zweiten Absatz (endend mit „…wird auf die Anlagen K 1, K 2 und K 6 verwiesen.“) den Absatz einzufügen, „Die A ist im Jahr B - nach der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung - auf die A verschmolzen und durch die Eintragung der Verschmelzung erloschen. Der zugrunde liegende Verschmelzungsplan datiert auf den B.“ ist ebenfalls unbegründet. Auf die Begründung unter 1. wird verwiesen.

28

3.Der Antrag, auf Seite 7 des Urteils den dritten Absatz „Die Klägerin bat mit anwaltlichem Schreiben vom B per D um diverse Auskünfte und Informationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Eine Antwort erhielt sie nicht.“ zu ersetzen durch „Die Klägerin richtete mit anwaltlichem Schreiben vom B per D diverse Auskunfts- und Informationsanfragen an die A; an die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtete sie keine entsprechenden Anfragen. Wegen der

29

Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Außerhalb der Gesellschafterversammlungen vom B richtete die Klägerin keine schriftlichen Auskunftsersuchen an die Beklagten.“ war gleichfalls zurückzuweisen. Die Beklagten haben keine Unrichtigkeit, keine Dunkelheiten und keine Widersprüchlichkeiten im Sinne von § 320 ZPO dargelegt. Die Formulierung im Urteil enthält keinen Adressaten. Die Formulierung, dass die Klägerin keine Antwort erhalten hat, ist ebenfalls nicht falsch. Zudem trifft es auch nicht zu, dass der fragliche Vortrag der Beklagten unstreitig ist. Das Gegenteil ist der Fall. Auf die Ausführungen unter II. wird insoweit verwiesen.

30

4.Der Antrag, auf Seite 7 des Urteils den Absatz „Die Klägerin hat die Klageschrift am B bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Die Zustellung an die Beklagten zu 1, 2 und 3 erfolgte am B (Beklagte zu 1), B (Beklagte zu 2) B (Beklagte zu 3). Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hatte die Klägerin in der Klageschrift eine Anschrift angegeben, die nicht mehr der aktuellen Eintragung im Handelsregister entsprach; die geänderte Anschrift war seit dem B im Handelsregister bekannt gemacht.“ einzufügen, hatte gleichfalls keinen Erfolg. Eine Unrichtigkeit des Tatbestands liegt auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vor. Diese meinen lediglich, dass die Aufnahme weiterer Prozessgeschichte angesichts ihrer Verjährungseinrede erforderlich sei. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung wegen angeblich nicht demnächst erfolgter Zustellung ist hinreichend dadurch berücksichtigt, dass die Klageabweisung auf andere, von der Verjährungseinrede unabhängige Gründe gestützt worden ist. Zudem verkennen die Beklagten, dass der Tatbestand nach § 313 Abs. 2 ZPO nur den wesentlichen Inhalt der Angriffs- und Verteidigungsmittel wiederzugeben hat; wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

31

5.Wegen des Antrags zu Ziffer II. 5 wird auf I. (1) - (4) verwiesen. Soweit die Beklagten die Aufnahme weiterer Prozessgeschichte begehren, ergibt sich die Teilklagerücknahme aus der Tatbestandsberichtigung sowie dem Umstand, dass sich die Entscheidungsgründe nicht zu dem Antrag verhalten. Erneut ist auf § 313 Abs. 2 ZPO zu verweisen.

32

6.Wegen des Antrags zu Ziffer II. 6 wird auf I. (5) verwiesen.

33

7.Wegen des Antrags zu Ziffer II. 7 wird auf I. (6) verwiesen.

34

8.Der Antrag, auf Seite 20 des Urteils nach dem Absatz „Die Beklagten beantragen, die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.“ den Absatz „Die Beklagten rügen vorsorglich, dass die Zustellung der Klageschrift nicht ‚demnächst‘ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei und die Klage damit außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Klagefrist erhoben worden sei. Die Beklagte zu 2 weist darüber hinaus darauf hin, dass die Klägerin in der Klageschrift eine veraltete Anschrift für die Beklagte zu 2 angegeben habe, obwohl die aktuelle Anschrift bereits am B im Handelsregister veröffentlicht und damit vor Abfassung der Klage am B bekannt war.“ einzufügen, wird aus den unter 5. ausgeführten Gründen zurückgewiesen.

35

9.Der Antrag, auf Seite 21 des Urteils den zweiten Absatz „Die Frage der vermeintlichen Auflösung ihrer selbst als Rechtssubjekt sei in der Generalaussprache auf Nachfrage eines Mitgesellschafters diskutiert worden. Dabei habe Herr A geantwortet, dass sie nicht aufgelöst werden solle. Er habe erläutert, dass der Passus in dem Informationsschreiben rein informativ sei und nur prospektiv aufgenommen worden sei. Zwar sollte die Struktur der A-Gruppe mittelfristig weiter vereinfacht werden, er habe aber ausdrücklich klargestellt, dass diese weitere Vereinfachung weiterer Planung bedürfe, nicht Teil des Projekts sei und dass darüber in jedem Fall gesondert beschlossen werden müsse.“ zu ersetzen durch „Unstreitig wurde die Frage einer etwaigen Auflösung der Beklagten zu 1 in der Generalaussprache auf Nachfrage eines Mitgesellschafters erörtert. Herr A antwortete dabei, dass die Beklagte zu 1 nicht aufgelöst werden solle. Er erläuterte, dass der entsprechende Passus in dem Informationsschreiben rein informativ und nur prospektiv aufgenommen worden sei. Zwar solle die Struktur der A-Gruppe mittelfristig weiter vereinfacht werden; er stellte aber ausdrücklich klar, dass diese weitere Vereinfachung zusätzlicher Planung bedürfe, nicht Teil des Projekts sei und dass darüber in jedem Fall gesondert beschlossen werden müsse.“ ist unbegründet, weil das Gericht den Vortrag der Beklagten aufgrund des Vorbringens der Klägerin auf S. 10 ff. ihres Schriftsatzes vom B nicht als unstreitig gewertet hat. Dementsprechend erfolgte die Wiedergabe des streitigen Vortrags der Beklagten in indirekter Rede. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO liegt nicht vor.