KG · Berlin 2. Zivilsenat Beschluss LS

Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen: Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Ein von einer Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile betroffener Gesellschafter muss davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und er hierdurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet, weshalb ein Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und/oder eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen ist.

2. In eindeutigen Fällen kann die GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung ferner zur Einreichung einer rückkorrigierten Gesellschafterliste verpflichtet werden, auch wenn damit in gewisser Weise eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (Anschluss an KG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 23 U 14/23, NZG 2023, 987).

3. Ein an sich vorliegender Verfügungsgrund kann wegen Selbstwiderlegung entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz übergebührlich zuwartet bzw. das Verfahren nicht zügig und/oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 U 74/25, NZG 2026, 557).

4. Bei einem Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich der Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsanteile maßgebend. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann der Streitwert entsprechend dem Nennwert der Geschäftsanteile festgesetzt werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 20. August 2026 – 97 O 75/26 – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für beide Instanzen – hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Festsetzung – auf jeweils 6.812,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin. Der Antragsteller war mit 54,5 % der Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin beteiligt. Weitere Gesellschafter waren D. K. (30 % der Geschäftsanteile) und Dr. T. U. (15,5 % der Geschäftsanteile). D. K. war zugleich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

2

Am 10. Juni 2026 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der u. a. Beschlüsse zu einer möglichen Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers sowie der Abberufung von D. K. und der Neubestellung des Antragstellers zum Geschäftsführer gefassten wurden. Am 16. Juni 2026 wurde eine von D. K. bereits am 10. Juni 2026 eingereichte Gesellschafterliste zum Handelsregister aufgenommen, welche den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Am 17. Juni 2026 wurde die Abberufung von D. K. und die Bestellung des Antragstellers zum Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am gleichen Tag beschloss die Antragsgegnerin ohne Beteiligung des Antragstellers dessen Abberufung und die erneute Bestellung des D. K. zum Geschäftsführer. Am 23. Juni 2026 reichte der Antragsteller eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht ein, welche ihn erneut als Gesellschafter der Antragsgegnerin auswies. Das Registergericht teilte dem Antragsteller mit einem Schreiben vom 29. Juni 2026 zunächst mit, dass über eine Aufnahme der Liste in den Registerordner erst entschieden werden könne, wenn die Wirksamkeit des Geschäftsführerwechsels geklärt sei, welche derzeit noch geprüft werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juli 2026 lehnte das Gericht schließlich die Aufnahme der Liste ab, weil der Antragsteller vor ihrer Einreichung bereits mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Juni 2026 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Am 10. Juli 2026 machte der Antragsteller schließlich eine Beschlussmängelklage beim Landgericht Berlin II anhängig, mit der er sich u. a. gegen den Einziehungsbeschluss vom 10. Juni 2026 wendet.

3

Mit dem vorliegenden am 5. August 2026 um 18:33 Uhr beim Landgericht Berlin II eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin zur Einreichung einer den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Gesellschafterliste sowie dazu verpflichtet werden soll, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache weiter als Gesellschafter zu behandeln. Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Verfügungsgrund durch das zögerliche Betreiben des Verfahrens selbst widerlegt habe. Spätestens mit der bereits am 16. Juni 2026 erfolgten Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste habe für den Antragsteller dringender Anlass bestanden, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, anstatt sich auf einen gegenläufigen Antrag beim Registergericht zu beschränken.

4

Der Antragsteller wendet sich gegen den ihm am 24. August 2026 zugestellten Beschluss mit seiner am 1. September 2026 beim Landgericht Berlin II eingegangenen sofortigen Beschwerde und verfolgt seine bisherigen Anträge weiter. Er vertritt die Auffassung, dass er zunächst den Abschluss des Verfahrens bei dem Registergericht habe abwarten dürfen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass für die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Bestellung eines besonderen Vertreters oder eines Prozesspflegers erforderlich gewesen wäre, was das Verfahren ebenfalls verzögert hätte. Schließlich hätten sich die Parteien noch bis zum 24. Juni 2026 in Vergleichsgesprächen befunden, was ebenfalls gegen die sofortige Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz gesprochen habe.

5

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit einem Beschluss vom 2. September 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 567 ff. ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen, weil es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Zwar ist ein Verfügungsgrund für den Erlass einer auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichteten einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen, wenn die Wirksamkeit einer Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Streit steht (a.). Es ist jedoch anerkannt, dass die in derartigen Fällen grundsätzlich anzunehmende Dringlichkeit durch eine nachlässige und zögerliche Rechtsverfolgung des Antragstellers widerlegt werden kann (b.). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (c.).

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a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein von einer Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile betroffener Gesellschafter davor geschützt werden muss, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und er hierdurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet, weshalb ein Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und/oder eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 38; Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 2 U 74/25, NZG 2026, 557; OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 7 W 186/22, NZG 2022, 564 [565]). In eindeutigen Fällen kommt dabei auch in Betracht, die GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Einreichung einer rückkorrigierten Gesellschafterliste zu verpflichten, auch wenn damit in gewisser Weise eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (KG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23, NZG 2023, 987; Lutz, Gesellschafterstreit, 9. Aufl. 2026, Rn. 804c).

8

b. Ein an sich vorliegender Verfügungsgrund kann allerdings nach allgemeiner Auffassung wegen Selbstwiderlegung entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz übergebührlich zuwartet bzw. das Verfahren nicht zügig und/oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Dies gilt sowohl bei einer gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung (z. B. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB, § 12 Abs. 1 UWG, § 16 Abs. 3 S. 5 GmbHG) als auch in sonstigen Fällen einer Rechtsgefährdung. Die Grundsätze der Selbstwiderlegung sind zwar im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der nach allgemeiner Auffassung in anderen Rechtsgebieten entsprechend gilt (Senat, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 U 52/25, NZG 2025, 1672 Rn. 15 ff.; KG, Beschluss vom 14. August 2023 – 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 Rn. 9 ff.; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18 m. w. N.). Die Dauer einer noch hinzunehmenden Verzögerung lässt sich hierbei nicht generell und abstrakt bestimmen, sondern hängt entscheidend von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei als ungefährer Anhaltspunkt eine Zeitspanne von vier Wochen dienen kann (Musielak/Voit/Braun, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 940 Rn. 4. m. w. N.).

9

c. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den an sich bestehenden Verfügungsgrund selbst widerlegt hat, indem er das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt hat.

10

aa. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es dem Antragsteller allerdings nicht schon als dringlichkeitsschädlich anzulasten, dass er nicht bereits unmittelbar im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Da das Zustandekommen eines Einziehungsbeschlusses nicht durch den von den Gesellschaftern gewählten Versammlungsleiter festgestellt wurde, musste der Antragsteller nicht unbedingt damit rechnen, dass der Geschäftsführer D. K. im unmittelbaren Anschluss an die Gesellschafterversammlung eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme beim Handelsregister einreichen würde.

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bb. Nachdem aber die gleichwohl am 10. Juni 2026 eingereichte Gesellschafterliste am 16. Juni 2026 in den Registerordner aufgenommen worden war, bestand für den Antragsteller dringender Anlass, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist (vgl. so auch ausdrücklich Lutz, Gesellschafterstreit, a. a. O., Rn. 804c). Wann der Antragsteller von der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in den Registerordner erfahren hat, ist von ihm weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Allerdings muss dies sehr zeitnah geschehen sein, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass der Antragsteller bereits am 23. Juni 2026 seinerseits eine rückgeänderte Gesellschafterliste bei dem Registergericht eingereicht hat.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es auch nicht vertretbar, den danach dringend gebotenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorläufig zurückstellen, um zunächst bei dem Registergericht um die Einreichung einer gegenläufigen Gesellschafterliste nachzusuchen. Nachdem die Mitgesellschafter des Antragstellers noch am Tag der kontrovers verlaufenen Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2026 eine geänderte Gesellschafterliste bei dem Registergericht eingereicht hatten, lag es auf der Hand, dass sie nach der Aufnahme der Liste in den Registerordner die dadurch eröffnete Möglichkeit nutzen würden, die Gesellschaft nach ihren Vorstellungen umzugestalten. Insbesondere musste der Antragsteller aber damit rechnen, dass er zeitnah als Geschäftsführer abberufen werden und damit nicht mehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Einreichung von Gesellschafterlisten berechtigt sein würde. Das von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller gewählte Vorgehen hing damit erkennbar von unkalkulierbaren Risiken und Unwägbarkeiten ab, die sich in der Folge dann auch tatsächlich realisiert haben. Bereits aus diesem Grund war das gewählte Vorgehen entgegen dem Beschwerdevorbringen einem umgehend zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gleichwertig.

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An dieser Beurteilung vermag auch der von dem Antragsteller hervorgehobene Umstand nichts Entscheidendes zu ändern, dass er zeitweilig alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegnerin war, was gegebenenfalls die Bestimmung eines besonderen Vertreters nach § 46 Nr. 8 GmbHG oder eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO hätte notwendig machen können. Denn in derartigen Fällen kann der Geschäftsführer als Antragsteller mit dem Verfügungsantrag zugleich die Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin beantragen (vgl. Lutz, Gesellschafterstreit, a. a. O., Rn. 812), weshalb dieser Umstand einem erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegensteht.

14

Entsprechendes gilt schließlich auch für die angeblich laufenden Vergleichsverhandlungen der Parteien. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung dieser Vergleichsgespräche lediglich eine E-Mail vom 24. Juni 2026 zwischen den anwaltlichen Vertretern der Parteien vorgelegt, in der auf ein Telefongespräch vom gleichen Tag Bezug genommen wird. Zu dem betreffenden Zeitpunkt war dem Antragsteller aber bereits bekannt, dass eine geänderte Gesellschafterliste in den Registerordner beim Handelsregister aufgenommen worden war. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller berechtigter Weise hätte davon ausgehen können, dass aufgrund der Vergleichsverhandlungen ein drohender Rechtsverlust ausgeschlossen sein sollte. Zu möglichen weiteren Vergleichsverhandlungen hat der Antragsteller weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

15

cc. Zu den angeführten Umständen kommt ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt hinzu, der die notwendige Dringlichkeit endgültig entfallen lässt. Nachdem das Registergericht bereits mit seinem Schreiben vom 29. Juni 2026 mitgeteilt hatte, dass es dem Antrag auf Aufnahme einer rückgeänderten Gesellschafterliste nicht ohne weiteres entsprechend würde, hat der Antragsteller aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 9. Juli 2026 erfahren, dass sein Versuch, das Registergericht zur Aufnahme einer seinem Ansinnen entsprechenden Gesellschafterliste zu bewegen, endgültig gescheitert ist. Gleichwohl hat er am 10. Juli 2026 lediglich eine Hauptsacheklage erhoben, ohne dies mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbinden, was mit einem nur minimalen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Die Einreichung des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist dann erst vier Wochen später am Abend des 5. August 2026 nach Dienstschluss erfolgt, ohne dass hierfür eine Erklärung ersichtlich ist. In Anbetracht der aufgrund der mutmaßlich unrichtigen Gesellschafterliste drohenden Gefahren, die der Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst hervorgehoben hat, ist ein solches Vorgehen schlicht unverständlich und führt damit zur Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes.

16

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, 247 AktG analog. Bei einem Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich der Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsanteile maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2026, § 3 Rn. 16.83). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte und den Angaben in der Antragsschrift folgend schätzt der Senat diesen Wert entsprechend dem Nennwert der Geschäftsanteile auf 13.625,00 Euro. Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist hiervon ein Abschlug zu machen, den der Senat ebenfalls der Antragsschrift folgend auf 50 % bemisst, was einem Streitwert von 6.812,50 Euro entspricht. Die erstinstanzliche Festsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG entsprechend abzuändern.

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