Für die Zeit vor dem 29.06.1961 sind die Entstehungen, der Inhalt, der Umfang und das Erlöschen eines …
Leitsatz
1. Für die Zeit vor dem 29.06.1961 sind die Entstehungen, der Inhalt, der Umfang und das Erlöschen eines Anliegerbeitragsverhältnisses nach dem damaligen und mit Wirkung vom 29.10.1960 durch § 133 BBauG ergänzten Rechte zu beurteilen (Anschluß an Urt. des Senats vom 15.05.1964 - OS IV 10/63 -).
2. Zu den materiellen Voraussetzungen einer Beitragsforderung nach § 15 Abs. 1 PrFlG und § 133 Abs. 1 BBauG (Einzelfall).
3. Es reicht aus, daß die bei der Heranziehung zu Erschließungs- bzw. Anliegerbeiträgen von der ortsgesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Kostenspaltung Gebrauch machen, so bedarf es stets noch einer besonderen Bestimmung, bei welcher Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Für diese Bestimmung ist in Hessen der Magistrat zuständig. Ohne einen entsprechenden Beschluß des Magistrats entsteht die Teilbeitragsforderung der Gemeinde nicht (st. Rspr. des. Sen.).