Wettbewerb – Kartelle
Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha und Denka Chemicals GmbH gegen Europäische Kommission
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren-Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Beweis für eine Distanzierung vom Kartell – Dauer der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Keine Rückwirkung – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Mildernde Umstände
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Denki Kagaku Kogyo Kabushiki Kaisha und die Denka Chemicals GmbH tragen die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.629 – Chloropren-Kautschuk), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der durch diese Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße