OLG Brandenburg 2. Strafsenat Beschluss

Der Antragsteller ist britischer Staatsbürger und wendet sich gegen die Entscheidung der …

Strafrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 20. November 2025 in Gestalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 12. Mai 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels nach einem Geschäftswert von 5.000,00 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist britischer Staatsbürger und wendet sich gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die es abgelehnt hat, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 456a Abs. 1 StPO abzusehen.

Das Landgericht Potsdam hatte gegen den vielfach vorbestraften und hafterfahrenen Antragsteller durch Urteil vom 2. Dezember 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe u.a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Freiheitsstrafe wurde nach dem Vollzug der am 29. Dezember 2008 beginnenden Untersuchungshaft zwischenzeitlich vollständig vollstreckt. Seit dem 30. April 2022 ist der Antragsteller in der Sicherungsverwahrung untergebracht und befindet sich in der ... (JVA 01). Das Landgericht Arnsberg – Strafvollstreckungskammer – hat zuletzt durch Beschluss vom 17. März 2026 (rechtskräftig seit dem 22. Mai 2026) die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat durch Verfügung vom 20. November 2025 das Gesuch des Antragstellers, vom weiteren Vollzug der Unterbringung gemäß § 456a StPO abzusehen, abgelehnt, u.a. weil zu besorgen sei, dass er erneut unerlaubt nach Deutschland einreisen und weiterhin fortgesetzt Straftaten begehen werde. Seine Beschwerde hiergegen hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg durch Bescheid vom 12. Mai 2026 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung mit näheren Erwägungen u.a. ausgeführt, dass im Hinblick auf die fortbestehende Gefährlichkeit und enorme Rückfallgefahr – zuletzt bestätigt durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung –, die wiederholten Vorverurteilungen und das bereits in der Vergangenheit im Jahr 2002 vollzogene Absehen von der Vollstreckung im Verfahren nach § 456a StPO, das zu einer alsbaldigen Wiedereinreise des Antragstellers und der Begehung erneuter schwerwiegenden Straftaten führte, sowie einem bislang fehlenden resozialisierungsfördernden Umfeld in Großbritannien die Annahme begründet ist, dass der Antragsteller alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue wiederum erhebliche Straftaten begehen werde.

Gegen diesen am 18. Mai 2026 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller durch seine Verteidigerin am 18. Juni 2026 gemäß §§ 23ff. EGGVG auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Seine Wiedereinreise nach vergangener Abschiebung liege mehr als 20 Jahre zurück und habe deshalb keine indizielle Bedeutung mehr für die rein spekulative Befürchtung, er könne dies wiederholen. Familiäre Bindungen in Deutschland habe er kaum noch, insbesondere den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern abgebrochen. Schließlich werde der gesetzliche Zweck der Vorschrift des § 456a StPO verfehlt, denn seine Resozialisierung und Prävention durch weiteren Strafvollzug in Deutschland erscheine hier nicht sinnvoll.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 EGGVG, § 456a StPO statthaft, form- und fristgerecht angebracht (§ 26 Abs. 1 GG GVG) und auch nach § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren durchgeführt worden ist (§ 21 StVollstrO). Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam in Gestalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg weist Rechtsfehler nicht auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Bei der nach § 23 EGGVG anfechtbaren Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind bzw. vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung willkürlich ist, die Vollstreckungsbehörde von einem unvollständig ermittelten oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, Gesichtspunkte zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder maßgebliche Umstände, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat oder wenn sie insgesamt keine diese Prüfung ermöglichende Begründung enthält (BayOblG, Beschl. v. 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24, juris mwN.).

Solcher Ermessensfehler weist die angefochtene Entschließung der Vollstreckungsbehörde indes nicht auf.

Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung wie hier in der Sicherungsverwahrung, hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 456a StPO ihre Erwägungen allein daran zu orientieren, ob aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird (BayOblG, aaO.; Beschl. v. 2. März 2026 – 203 VAs 459 /25; Beschl. v. 21. Dezember 2020 – 203 VA S4 170/20, jeweils in juris).

Der Generalstaatsanwalt hat sowohl die Rückkehrgefahr als auch das hohe Risiko für die Begehung neuer erheblicher Straftaten in Deutschland tatsachenfundiert und nachvollziehbar dargelegt. Aufgrund der beim Antragsteller nach wie vor festzustellenden hohen kriminellen Energie und seiner Bereitschaft, diese ohne Rücksicht und Angst vor Konsequenzen und Bestrafungen durchzusetzen, seiner fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an gebotener Therapie und Behandlung und der weiterhin äußerst ungünstigen Kriminal- und Sozialprognose liegt es auf der Hand, dass Aufenthalts- und Einreiseverbote ihn von einer Rückkehr nach Deutschland nicht wirksam abhalten können und es zu neuen erheblichen Straftaten kommen wird.

Dabei stellt es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass die Vollstreckungsbehörde für die Risikobeurteilung seine frühere Rückkehr nach Deutschland nach der im Jahre 2002 getroffenen Entscheidung gemäß § 456a StPO herangezogen hat. Obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt nunmehr über 20 Jahre zurückliegt, liegt eine indizielle Bedeutung für eine erneute Nichtbeachtung des Wiedereinreiseverbotes gleichwohl auf der Hand und lässt jedenfalls einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die Beurteilung der familiären Bindungen. Auch wenn der Verurteilte derzeit keinen Kontakt mehr zu seinen in Deutschland lebenden Kindern unterhält und auch im Inland über keine nennenswerten sozialen Bindungen verfügt, bestehen ebensowenig belastbare Bindungen zu Familienmitgliedern in Großbritannien. Die Resozialisierungschancen sind auch dort mangels geeigneten sozialen Empfangsraums ungünstig. Eine Fehlgewichtung der bestehenden Ausreiseverfügung und eine fehlerhafte Beurteilung der von der Justizvollzugsanstalt „aufgrund der Nähe zu Angehörigen und der vorhandenen Sprachkenntnisse“ als höher eingeschätzten Chancen auf eine Resozialisierung in Großbritannien ist entgegen der Annahme der Verteidigung insoweit nicht festzustellen. Bei dieser Sachlage ist vielmehr die – auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers, seiner besonderen Gefährlichkeit durch seine hartnäckige, nicht zu stoppende Betätigung im internationalen Drogenhandel und seiner weitgehend fehlenden Beeinflussbarkeit durch Regeln und Sanktionen getroffene – Prognose bezüglich der Gefahr einer Wiedereinreise und der Begehung erneuter Straftaten im Inland rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.