Zulassung von Beteiligten im Sozialverfahren KI-Titel
Sozialgerichtsgesetz · Beteiligtenzulassung · unanfechtbarer Beschluss
Sozialrecht
Tenor
Zum Verfahren wird die …
nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 und 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind.
Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Den Beteiligten wird aufgegeben, ihre Schriftsätze nebst Anlagen 4-fach einzureichen.