SG Magdeburg · Sachsen-Anhalt 19. Kammer Beschluss

Zulassung von Beteiligten im Sozialverfahren KI-Titel

Sozialgerichtsgesetz · Beteiligtenzulassung · unanfechtbarer Beschluss

Sozialrecht

Tenor

Zum Verfahren wird die …

nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 und 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind.

Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.

Den Beteiligten wird aufgegeben, ihre Schriftsätze nebst Anlagen 4-fach einzureichen.