Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung Berlins als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung Berlins als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Zur Frage der Rückzahlungsverpflichtung der auf Grund eines Fernmeldeaspirantenvertrages gewährten Studienförderungsbeträge bei vorzeitigem Ausscheiden (wie im Urteil v. 04.06.1969 - I OE 62/67 -).