Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig
Tenor
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über die Streitigkeit zu entscheiden, sodass der Rechtsstreit an dieses zu verweisen ist.
Die Verweisung beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies gemäß
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Eine Anhörung der Beteiligten ist mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juni 2026 erfolgt.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO sachlich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht berufen. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen.
Insoweit knüpft § 48 Abs. 1 Nr. 3 a VwGO an die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG
i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV an (Ziekow, in: NK-VwGO, 6. Auflage 2025, VwGO § 48 Rn. 13a). Im Falle einer solchen anlagenbezogenen Zuweisung werden Streitigkeiten über alle behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen erfasst, die sich auf das Vorhaben beziehen (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 48 Rn. 10 m.w.N.).
So fallen unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auch Streitigkeiten über eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nach § 15 Abs. 3 BauGB (OVG Münster, Urteil vom 6. September 2022 – 22 D 53/22.AK – juris, Rn. 22 f. m.w.N.; Ziekow, in: NK-VwGO, 6. Auflage 2025, VwGO § 48 Rn. 13a). Hierfür sprechen neben dem weit gefassten Wortlaut der Norm („sämtliche Streitigkeiten, die betreffen“) auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss zu reduzieren (Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 48 Rn. 24b). Vor dem Hintergrund, dass der Ausbau von Windenergie an Land unter anderem deshalb zurückgegangen ist, weil oftmals Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen geführt werden, war es Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 a VwGO durch Verkürzung des Instanzenzugs die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu beschleunigen (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen u.a. BT-Drs. 19/22139, Seite 16).
Durch die Einbeziehung „sämtlicher Streitigkeiten“ sind auch Streitigkeiten über Verfahrensfragen erfasst, soweit diese im Zusammenhang mit den Besonderheiten stehen, die für die Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich sind. Bei der Entscheidung verfahrensrechtlicher Streitigkeiten, über die im Vorfeld des eigentlichen Hauptsacheverfahrens zu befinden ist, ist tendenziell eine weite Interpretation der sachlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts geboten. Mit dem Normzweck des § 48 VwGO wäre es unvereinbar, für einzelne mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen eine gespaltene gerichtliche Zuständigkeit anzunehmen (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 48 Rn. 6a, Rn. 17 m.w.N.; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Januar 2026 – 1 C 3/26 – juris, Rn. 4).
Nach Auffassung der Kammer gebieten der weite Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung mithin auch die Einbeziehung von Streitigkeiten über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, die – wie vorliegend – im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 – juris, das insoweit in Rn. 12 auch anmerkt, dass der Rechtsstreit an das „sachlich zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht“ verwiesen wurde; siehe auch weitere erstinstanzliche Entscheidungen durch Oberverwaltungsgerichte, die ebenfalls die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB betrafen: OVG Berlin, Urteil vom 17. März 2026 – OVG 7 A 35/25 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 22 B 1243/25.AK – juris; OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 K 267/22 OVG – juris). Für eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts spricht unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen insbesondere auch, dass im Rahmen der Ersetzungsentscheidung u.a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB erörtert wurde bzw. zu erörtern sein könnte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine unmittelbar die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens betreffende Rechtsfrage, die nach der gesetzgeberischen Wertung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO vom Oberverwaltungsgericht zu beantworten ist.
Der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 vertretenen Auffassung der Beigeladenen, dass die Zuständigkeitsregelung nur Streitfragen erfasse, die unmittelbar das Genehmigungsverfahren bzw. Entscheidungen beträfen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, die auch über die beantragte Genehmigung selbst zu entscheiden hat, steht bereits der bewusst weit gefasste Wortlaut des § 48 Abs. 1 Nr. 3 a VwGO entgegen. Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, dass „sämtliche Streitigkeiten“ erfasst sind, die „die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen“ „betreffen“. Eine Beschränkung auf Streitigkeiten, die unmittelbar „die Genehmigungsentscheidungen“ über die Errichtung etc. betreffen, ist dem Normtext nicht zu entnehmen und würde überdies auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.
Soweit die Beigeladene zudem unter Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO darauf abstellen möchte, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch die klagende Gemeinde nicht angefochten und „damit aus ihrer Sicht bestandskräftig“ geworden sei und in der Folge die Ersetzungsentscheidung nicht „erforderlich“ im Sinne des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei, verfängt dies ebenso wie ihre weiteren Ausführungen nicht. Die Beigeladene wirft hiermit Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auf; entsprechende auf die inhaltliche Prüfung des konkreten Einzelfalls bezogene Aspekte können für die Frage der Zuständigkeit und der Verweisung des Rechtsstreits bereits nicht relevant sein. Die Zuständigkeit ist nicht anhand einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, sondern vielmehr abstrakt zu bestimmen. Der aus Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG folgende rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter untersagt die Auswahl des zur Mitwirkung berufenen Richters von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 – juris, Rn. 28).
Insoweit dringt auch die Klägerin mit ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18. Juni 2026, wonach die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder nicht, im hiesigen Verfahren überhaupt keine Rolle spiele, nicht durch. In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008 wird klargestellt, dass es zu einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage nicht komme, wenn die Baugenehmigungsbehörde das formelle Mitwirkungsrecht der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB missachtet habe (BVerwG, vom 11. August 2008 – 4 B 25/08 – juris, Rn. 8). Ob vorliegend bereits eine Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen anzunehmen ist und eine materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtslage dahinstehen kann, bedarf allerdings einer auf den Einzelfall bezogenen inhaltlichen Prüfung. Die Zuständigkeitsbestimmung hat jedoch abstrakt zu erfolgen.
Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 vor, dass die vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen – mit Ausnahme der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – jeweils auf Rechtsbehelfe ergangen seien, die unmittelbar gegen immissionsschutzrechtliche Vorbescheide und Genehmigungen gerichtet gewesen seien, sodass über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nur als Vorfrage zu entscheiden gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 wendet auch die Klägerin ein, dass sich die obergerichtlichen Entscheidungen nicht gegen die eigenständige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens richten würden. Insoweit ist anzumerken, dass dies auf der Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beruht (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). In Schleswig-Holstein besteht die Besonderheit, dass gemäß § 71 LBO (bis 31. August 2022 siehe § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden a.F.) die zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB die Kommunalaufsichtsbehörden sind. Folglich entscheidet nicht die Genehmigungsbehörde über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, sodass mithin zwei Verwaltungsakte ergehen (Ersetzungsentscheidung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und Genehmigungsentscheidung durch die Fachbehörde). In der Konsequenz betraf der Rechtsbehelf der Gemeinde in der vorgenannten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 – juris) allein die Ersetzungsentscheidung der – von der Genehmigungsbehörde zu unterscheidenden – Kommunalaufsichtsbehörde, während sich in den weiteren vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin, Urteil vom 17. März 2026 – OVG 7 A 35/25 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2026 – 22 B 1243/25.AK – juris; OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 K 267/22 OVG – juris) die durch die Gemeinden eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Genehmigungsbescheid richteten, da die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zugleich mit der Genehmigungsentscheidung (durch ein und dieselbe Behörde) erfolgte. Mithin bestätigen auch diese Entscheidungen, deren Prüfungsgegenstand jeweils die eigene Rechtsverletzung der Gemeinde in ihrer Planungshoheit durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens war, dass im hiesigen Verfahren die Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 a VwGO besteht. Es wäre mit dem Normzweck des § 48 VwGO nicht vereinbar, wenn allein die landesrechtliche Ausgestaltung in Schleswig-Holstein dazu führen würden, dass für einzelne mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen eine gespaltene gerichtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Sofern das Verfahren hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor dem Verwaltungsgericht geführt würde, während das Klageverfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig wäre, bestünde zudem die konkrete Gefahr divergierender Entscheidungen.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 zudem ausführt, dass es letztlich keine Rolle spiele, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um ein Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen oder von einer Hähnchenmastanlage handele, weil es im Kern in beiden Fällen um die Frage nach der Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit gehe, folgt die Kammer dem nicht. Die Einführung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 a VwGO erfolgte gerade vor dem Hintergrund, dass der Ausbau von Windenergie auch deshalb zurückgegangen ist, weil oftmals Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen geführt werden. Die Klägerin weist mit ihrem Vortrag zudem selbst darauf hin, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der Ersetzung des Einvernehmens Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung habe, und bestätigt hiermit mithin den Zusammenhang der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit dem Vorhaben.
Auch der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (Az. 5 MR 11/21) führt insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr bestätigt diese Entscheidung, dass eine Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu erfolgen hat.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
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