LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilkammer Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 abgeändert.

2

Die Klage wird abgewiesen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1964 privat krankenversichert nach dem Tarif 01, der in Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt Versicherungsschutz bietet für wahlärztliche Leistungen und Unterbringung im Ein- und Zweibettzimmer. Mitversichert ist die Ehefrau des Klägers. Bis einschließlich 1999 betrug der Versicherungsbeitrag für den Kläger 73,60 DM monatlich und für dessen Ehefrau 108,50 DM monatlich.

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Mit Schreiben vom 14.11.1999 teilte die Beklagte eine Erhöhung der Prämien ab 01.11.2000 auf 88,30 DM für den Kläger und 127,00 DM für die Ehefrau mit.

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Dem Vertragsverhältnis liegen die MB/KK 94 zugrunde. Nach deren § 8 b vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die Erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vom-Hundert-Satz, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. In den Tarifbedingungen der Beklagten ist der zuvor erwähnte tarifliche Vom-Hundert-Satz mit 10 % festgelegt. Der Treuhänder hat seine Zustimmung für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen erteilt.

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Der Kläger hält die Erhöhung der Versicherungsbeiträge für unbillig. Er hat deshalb unter Vorbehalt gezahlt und gerichtliche Feststellung beantragt, dass er den Erhöhungsbetrag von 33,20 DM monatlich nicht schuldet.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass er der Beklagten den Erhöhungsbetrag, der sich aus dem Versicherungsschein vom 14.11.1999 ergibt, nicht schuldet.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Voraussetzungen für eine wirksame Beitragserhöhung gemäß §§ 8 MB/KK i.V.m. § 178 g VVG für gegeben erachtet.

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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben, ob die Prämienerhöhung, die die Beklagte mit Versicherungsschein zum 14.11.1999 zum 01.01.2000 wegen des Versicherungspunktes Tarif 01 ausgesprochen hat, angemessen ist durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

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Sodann hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erhöhung nicht angemessen sei. Angemessen sei eine Prämie dann, wenn sie unter Zugrundelegung angemessener mathematischer Annahmen so kalkuliert sei, dass der Versicherer allen seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne planmäßig und auf Dauer Mittel einzusetzen‚ die nicht aus Prämienzahlungen stammen. Dabei ergebe sich die Angemessenheit einer Prämie aus den bei der Kalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen. Seien diese Werte in Übereinstimmung mit den verfügbaren Wahrscheinlichkeitstafeln nach bester Überzeugung so bestimmt, dass unter Berücksichtigung sachlich angemessener Abschluss-, Regulierungs- und Verwaltungskosten mit einer danach berechneten Prämie bei gleichbleibendem Schadensbedarf die Versicherungsleistung als dauernd erfüllbar angesehen werden könne, sei die so kalkulierte Prämie als angemessen einzustufen. Dies sei für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen nicht der Fall. Die Überprüfung der Kalkulationsfaktoren Rechnungszins, Sterbewahrscheinlichkeit, Stornowahrscheinlichkeit, Kopfschaden, Sicherheitszuschlag und sonstige Zuschläge habe nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zum Ergebnis geführt, dass die Beklagte die zur Prämienkalkulation erforderlichen Rechnungsgrundlagen sowie die ihnen zugrundegelegten Statistiken nicht ausreichend dargelegt und begründet habe. Dies gelte insbesondere für den rechnungsmäßigen Kopfschaden, dessen Altersabhängigkeit als nicht zutreffend anzuerkennen sei. Dadurch würden Prämienhöhe und Altersrückstellung entscheidend beeinflusst.

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Aus diesem Grunde könne die Prämie und damit auch die zum 01.Januar 2002 durchgeführte Prämienerhöhung nicht als angemessen bezeichnet werden.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Prämienberechnung nach dem vom Sachverständigen zugrundegelegten Kriterien nicht zu einer niedrigeren, sondern zu einer höheren Prämie für den Kläger führen würde. Auf eine entsprechende Auflage des Gerichts hin hat die Beklagte die für die Prämienerhöhung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dargelegt.

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Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2001 Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

26

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die von der Beklagten zur Prämienerhöhung vorgetragenen tatsächlichen Grundlagen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen 01.

28

Wegen der Beweisthemen wird auf die Anlage zur Terminsverfügung vom 26.11.2001, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 07.02.2002 sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Der Kläger schuldet die mit Erhöhungsverlangen vom 14.11.1999 geforderte erhöhte Prämie für die Zeit ab 01.01.2000, da die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben, so dass auf das Rechtsmittel der Beklagten hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

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1. Den Parteien ist zunächst dahin zuzustimmen, dass die der Beklagten

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Beklagten gem. § 178 g Abs.2 VVG eingeräumte Berechtigung, die Prämie unter bestimmen Voraussetzungen anzupassen, nicht dadurch einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, dass ein unabhängiger Treuhänder der Prämienerhöhung gem. § 178 g Abs.2 VVG zugestimmt hat (Bundesverfassungsgericht VersR 2000, 214).

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2. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die Prämie nach

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den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen erhöhen konnte, liegen vor.

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Nach § 178 g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, diese entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. In Ergänzung hierzu legt § 8 b MB/KK fest, dass bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vom-Hundert-Satz alle Beiträge des Tarifs vom Versicherer soweit erforderlich, angepasst werden. Dieser Vom-Hundert-Satz beträgt nach den Tarifbestimmungen der Beklagten 10 %.

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Gegenstand dieses Rechtsstreites ist damit entsprechend dem Begehren des Klägers die Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und die sich daraus ergebende Berechtigung der Beklagten, die Prämie zu erhöhen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass sich nach der letzten Prämienerhöhung im Jahre 1995, bei der die Jährlichen Versicherungsleistungen für 1998 mit 67.261.606,87 DM kalkuliert worden waren, die erforderlichen Aufwendungen für dieses Jahr auf 74.351.651,90 DM beliefen. Diese Angaben hat der Zeuge 01 glaubhaft bestätigt, der diese Zahlen den bei der Beklagten und dem Treuhänder sowie der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen entnommen hat. Danach hat sich der Schadensverlauf im Jahre 1998 um mehr als 10 %, dem nach den Tarifbestimmungen maßgebenden Vom-Hundert-Satz, gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen verschlechtert, so dass die Beklagte bei Nachhaltigkeit der Veränderung die Prämie anpassen konnte.

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Die Nachhaltigkeit folgt daraus, dass sich die Versicherungsleistungen bei der Beklagten von 1996 nach 1997 um 2,04 %, von 1997 nach 1998 um 5,22 %, Jeweils gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen, erhöht hatten. Auch von 1999 auf 2000 hat sich diese Tendenz mit einem Anstieg von 5,05 % bestätigt, wie der Zeuge 01 dem Gericht glaubhaft bekundet hat.

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Auf der Grundlage der vorgenannten Daten, soweit sie im Zeitpunkt der Prämienerhöhung bereits vorlagen, konnte die Beklagte unter Wahrung der Belange des Klägers die erforderliche Prämienerhöhung vornehmen. Dies ist in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise geschehen, indem die Beklagte bei der Prämienanpassung für die Zukunft eine Jährliche Steigerungsrate der Versicherungsleistungen von ca. 4 % zugrundegelegt und zudem die 1998 schon über den zuletzt kalkulierten Daten liegenden Versicherungsleistungen berücksichtigt hat.

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Im Einzelnen hat die Beklagte die Prämienkalkulation wie folgt vorgenommen:

41

Für die Versicherungszeit vor der Prämienanpassung belief sich die Prämie für einen fiktiven Neukunden mit dem Alter des Klägers auf 199,70 DM. Hiervon hat sie zugunsten des Klägers Altersrückstellungen in Höhe von ca. 14.500,00 DM = monatlich 126,10 DM in Abzug gebracht, so dass sich die Versicherungsprämie für den Kläger vor dem Zeitpunkt der Anpassung auf 73,60 DM belief.

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Für die Zeit nach Anpassung der Prämie hat die Beklagte den Versicherungsbeitrag für einen fiktiven Neukunden mit dem Alter des Klägers mit 223,85 DM monatlich kalkuliert, so dass unter Berücksichtigung der Altersrückstellungen für den Kläger eine rechnerische Prämie von zunächst 97,30 DM sich ergab. Diese rechnerische Monatsprämie hat die Beklagte sodann unter Einsatz von Überschusszuweisungen in Höhe von insgesamt 371,20 DM um 3,10 DM monatlich verringert und noch dadurch weiter reduziert, dass sie aus Unternehmensmitteln weitere 706,50 DM = 5,90 DM monatlich eingesetzt hat, um einen überproportionalen Anstieg der Prämie des Klägers um absolut mehr als 20,00 DM oder relativ um mehr als 20 % zu verhindern. Daraus errechnete sich die für den Kläger maßgebliche ab 01.01.2000 zu zahlende Monatsprämie von 88,30 DM.

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Eine ähnliche Berechnung hat die Beklagte für die Ehefrau des Klägers vorgenommen, wobei lediglich der Einsatz voan Unternehmensmitteln zur Reduzierung eines überproportionalen Anstiegs der Prämie unterblieben ist, weil der Anstieg der Prämie für die Ehefrau des Klägers unterhalb des Schwellenwertes von 20,00 DM Absolut oder 20 % Relativ geblieben ist.

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Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2001 verwiesen.

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3. Die Einwendungen des Klägers gegen die Prämienberechnung greifen nicht

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durch.

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Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte bei der dargestellten Abweichung der kalkulierten Versicherungsleistungen von den erforderlichen Versicherungsleistungen keine Unterschiede für Männer und Frauen im Tarif 01 gemacht hat, ist dieser Vorwurf unberechtigt, weil ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines Tarifes nicht berücksichtigt werden muss, um eine gleichmäßige Anhebung für alle Gefahrspersonen eines Tarifes vornehmen zu können (Wriede, VersR 1992, 420, 421 a.E.).

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Wenn der Kläger vorträgt, dass die von der Beklagten vorgetragenen und vom Gericht für die berechtigte Prämienerhöhung auch zugrundegelegten Steigerungssätze der Versicherungsleistungen im Widerspruch stehen zu dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen sich als Durchschnitt der Versicherungsleistungen aller Versicherungsunternehmen darstellen, während Grundlage einer Prämienanpassung lediglich die im Unternehmen der Beklagten angefallenen Versicherungsleistungen sein können.

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Auch das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2000 gibt mit den darin enthaltenen Daten keinen Anlass, die Berechtigung der Prämienerhöhung zu beanstanden. Soweit in diesem Schreiben der Einsatz der Unternehmensmittel für den Vertrag des Klägers mit 1.338,7/0 DM angegeben worden ist, hat der Zeuge 01 bei seiner Vernehmung die Zusammensetzung dieses Betrages erläutert. Danach ergibt sich kein Widerspruch zu den Berechnungen der Beklagten, da der Betrag von 1.338,70 DM die Summe von Beträgen darstellt, die nicht nur für den Kläger, sondern auch für dessen Ehefrau gelten. Schließlich kann der Kläger auch nicht daraus Vorteile zu seinen Gunsten ableiten, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.01.2000 einen durchschnittlichen Steigerungssatz der in ihrem Unternehmen angefallenen Krankenversicherungsleistungen von 5,2 % angegeben hat. Für die Prämienanpassung des Klägers war allein ausschlaggebend die in seinem Tarif angefallene Steigerungsrate, die mit derjenigen nicht identisch sein muss, die im Unternehmen der Beklagten insgesamt bei der Krankenversicherung angefallen ist.

50

Die Klage musste somit unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

51

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zugelassen.