OVG Rheinland-Pfalz 1. Senat Urteil LS

Durchgreifende Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VS-RL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen, bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht (vgl. zuletzt OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG –, juris Rn. 125 ff. m. w. N.).

Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß Art. 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist.

2. Zum Zeitpunkt des letzten Berichts an die EU-Kommission nach Art. 12 VS-RL im Jahr 2025 war eine Ermittlung der Bestände aller in den Vogelschutzgebieten vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände jedenfalls noch nicht in einer vollzugsfähigen Weise unionsrechtlich vorgegeben.

3. Für die Beurteilung, ob bereits einige Jahre alte faunistische Gutachten im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung noch verwertungsfähig sind, ist einzel-fallbezogen darauf abzustellen, ob nach Maßgabe praktischer Vernunft konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung der Umstände vor Ort und damit für eine veraltete Datengrundlage gegeben sind.

4. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets in seinen für die Er-haltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG folgt nicht bereits allein daraus, dass das Vorhaben zum Entzug oder zur Störung einer Fläche führt, welche die artbezogenen Lebensbedingungen einer oder mehrerer der erhaltungszielgegenständichen Vogelarten erfüllt. Entscheidend ist grundsätzlich vielmehr, ob die Relevanz der Beein-trächtigung für den Erhaltungszustand der geschützten Gebietspopulation erheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025 – 9 A 17.25 –, juris Rn. 19 ff.).

5. Zur Kostenentscheidung in den Fällen der §§ 4b Abs. 1b Satz 1 und 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG.

Tenor

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2024 wird für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/2 und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA).

2

Dem am 15. Juni 2020 durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gestellten Genehmigungsantrag zufolge sollen zwei WEA des Typs Vestas V126-3.45 mit einer Nabenhöhe von 137 m (WEA 1) bzw. 149 m (WEA 4) und einem Rotordurchmesser von jeweils 126 m auf den Grundstücken Gemarkung E., Flur..., Flurstücke ... und ... errichtet werden. Beide Standorte liegen sowohl im Bereich des Vogelschutzgebiets – VSG – „Westerwald“ (EU-Code 5312-401) als auch des Landschaftsschutzgebiets – LSG – „E., B. und S. bei D.“.

3

Nachdem der Beklagte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 31. Mai 2022 wegen einer zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigung des VSG im Hinblick auf die Arten Schwarzstorch, Haselhuhn und Mittelspecht abgelehnt hatte, hob der Senat auf die hiergegen erhobene Klage hin den Ablehnungsbescheid mit Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG – auf und verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

4

Daraufhin erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Mai 2024 die beantragte Genehmigung unter Beifügung einer Vielzahl von – u. a. naturschutzfachlichen – Nebenbestimmungen.

5

Hiergegen richtet sich die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 6. Januar 2025 erhobene Klage.

6

Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid seinem Tenor zufolge eine – so gar nicht beantragte – Genehmigung für zwei WEA des Typs Vestas N149/4.5 mit einer Gesamthöhe von 137 m bzw. 149 m ausspreche. Bereits dies führe zur Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheids, da dessen Gegenstand nicht eindeutig erkennbar festgelegt werde.

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Darüber hinaus stehe dem Vorhaben § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – entgegen.

8

Das Land Rheinland-Pfalz habe es bisher versäumt, für das VSG „Westerwald“ (5312-401) die für eine ordnungsgemäße Etablierung des Schutzstatus erforderlichen Erhaltungsziele festzulegen. Dem Standard-Datenbogen zufolge sei ein Teil des Schutzgebiets bereits im Jahr 2005 als VSG „Hoher Westerwald“ (DE 5314-401) gemeldet worden, das sodann später im 2008 gemeldeten VSG „Westerwald“ aufgegangen sei. Nur für das nicht mehr existente Gebiet „Hoher Westerwald“ sehe die Anlage 3 zur Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten aus dem Jahr 2005 allgemeine Erhaltungsziele vor. Ein Bewirtschaftungsplan für das VSG „Westerwald“ existiere bis dato nicht. Danach sei das VSG „Westerwald“ in einer Weise unter Schutz gestellt worden, die den unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht auf wirksame Weise und nicht durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachkomme. Nach dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024 – C-66/23 – seien für jedes einzelne besondere Schutzgebiet (BSG) hinsichtlich aller in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie – VS-RL –) aufgeführten Vogelarten und der dort nicht aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen rechtlich festzulegen. Hinsichtlich der Schutzanforderungen sei indessen nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine Art handele, die für die Ausweisung des betreffenden Gebiets maßgeblich sei, oder um eine sonstige gemäß Art. 4 VS-RL schutzwürdige und in dem betreffenden Gebiet in erheblicher Menge vorkommende Vogelart. Damit seien auch die letztgenannten Arten bei der Festlegung von Erhaltungszielen und Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten obliege es, hinsichtlich des Schutzes Prioritäten festzulegen. Nach dem Urteil des EuGH seien die staatlichen Stellen verpflichtet, das Vorkommen schützenswerter Arten in einem BSG, den Beitrag der betreffenden Bestände zu den Zielen der VS-RL sowie die Gefahren und Bedrohungen festzustellen, denen diese Bestände ausgesetzt seien. Dabei komme den Arten und Lebensräumen, für die ein Gebiet als BSG ausgewiesen worden ist, zwar hinsichtlich der besonderen Schutzmaßnahmen ein prioritärer Status zugute, jedoch könne das Vorkommen weiterer schutzwürdiger Vogelarten nicht außer Acht gelassen werden und der Erlass solcher Schutzmaßnahmen für diese Arten sich als zweckdienlich oder notwendig erweisen, um die einschlägigen Erhaltungsziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es in VSG zunächst notwendig einer Bestandserfassung der geschützten Vogelarten. Überdies seien zum einen der Beitrag der betreffenden Bestände zum in der VS-RL festgeschriebenen Ziel der Erhaltung sämtlicher im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten und zum anderen die Gefahren und Bedrohungen, denen diese Bestände ausgesetzt seien, festzustellen. Solange – wie hier – seitens der zuständigen staatlichen Stellen noch keine Erhaltungsziele und -maßnahmen für die in einem VSG in relevanter Menge vorkommenden geschützten Vogelarten sowie für die geschützten Zugvogelarten festgelegt worden seien und auch noch keine Managementplanung vorliege, seien die Voraussetzungen für einen Regimewechsel nach Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie – FFH-RL –) nicht erfüllt. Es verbleibe somit weiterhin bei dem Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 S. 1 VS-RL, womit Beeinträchtigungen des Lebensraums sowie die Belästigung der Vögel generell unzulässig seien und eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 7 FFH-RL nicht in Betracht komme. Bereits danach unterliege die angefochtene Genehmigung der Aufhebung.

9

Unabhängig davon stelle die im Genehmigungsbescheid unter Ziffer 5.1.1 zugelassene Abweichung bereits formal nicht hinreichend klar, auf welche konkreten Beeinträchtigungen hinsichtlich welcher Arten sie sich überhaupt beziehen solle, und sei abgesehen davon jedenfalls wegen erheblicher Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung aufzuheben.

10

Inhaltlich lasse die Prüfung schon die notwendige Bestandserfassung aller im VSG geschützten Vogelarten vermissen. Nach den bisherigen Ergebnissen der Brutvogelerfassung seien als im VSG vorkommende Brutvogelarten jedenfalls Amsel, Baumpieper, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Fitis, Gartengrasmücke, Gimpel, Goldammer, Grauschnäpper, Grünfink, Haubenmeise, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Mäusebussard, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise, Wacholderdrossel, Waldbaumläufer, Waldkauz, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp zu nennen. Für die meisten dieser Arten fehle es an hinreichend genauen Erkenntnissen über ihr Vorkommen im Wirkbereich der WEA, sodass auch der tatsächliche Umfang der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen nicht ausreichend ermittelt worden sei. Abgesehen davon seien die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten Daten des Landesamts für Umwelt aus dem Jahr 2010 und der Brutvogelerfassung im Rahmen des hiesigen Genehmigungserfahrens aus den Jahren 2012 bis 2016 zu alt für eine tragfähige Beurteilung. Für den Großteil der europäischen Vogelarten fehlt es somit an jeglicher Ermittlung der Betroffenheit von Lebensräumen im VSG, so dass die Verträglichkeitsprüfung nicht ansatzweise den von der Rechtsprechung im Bereich des Habitatschutzes regelmäßig geforderten „besten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ entspreche.

11

Des Weiteren fehle es an einer ausreichenden Prüfung von sich kumulativ mit den WEA nachteilig auf die Erhaltungsziele des VSG auswirkenden Plänen und Projekten. Dies gelte zunächst für die bereits vorhandenen Windparks und Einzel-WEA. Im Falle einer Realisierung des Vorhabens sei mehr als die Hälfte (54,25 %) des gesamten Schutzgebiets von einem der artenschutzrechtlich relevanten Prüfbereiche überlagert. Als weitere kumulativ wirksame Effekte seien etwa forstliche Eingriffe im Nahbereich der Anlagen zu berücksichtigen gewesen.

12

In Bezug auf den Mittelspecht lasse die Verträglichkeitsprüfung eine vollständige und nachvollziehbare Ermittlung der durch das Vorhaben in relevanter Weise betroffenen Flächen vermissen, ohne die jedoch weder über eine Ausnahme noch über den Umfang der erforderlichen Kohärenzmaßnahmen entschieden werden könne. Laut neueren Studien seien insoweit auch bei häufigen Arten mögliche Verdrängungseffekte in Rechnung zu stellen. Zudem sei zu klären gewesen, inwieweit die für Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG entwickelten Bewertungsmaßstäbe auf den Schutz von Habitaten übertragbar seien; Bezugsgröße seien dort nämlich das gesamte Gebiet oder isolierte Teilbestände einzelner Arten.

13

Was den Schwarzstorch angehe, seien die in den Nebenbestimmungen 5.1.15 bis 5.1.18 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend, um erhebliche Störungen der Art im VSG zu vermeiden.

14

Unklar sei bereits, welchen Inhalt die Nebenbestimmung 5.1.15 zur Bauzeitenbeschränkung nach dem Schreiben des Beklagten vom 8. August 2024 noch habe. Notwendig sei hier eine Regelung, die den Bau unterbinde, wenn die Art saisonal anwesend sei. Um eine Beeinträchtigung von Habitaten sicher ausschließen zu können, sei insoweit auf die erste Beobachtung eines Schwarzstorchs im Umfeld der Standorte abzustellen, nach der die Bauarbeiten unverzüglich beendet werden müssten.

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Nicht ausreichend seien auch die in Nebenbestimmung 5.1.16 festgesetzten Abschaltungen allein der WEA 4 und nur für die Monate März und April. Ein gebietsschutzrechtlich hinreichend sicherer Ausschluss von erheblichen Beeinträchtigungen erfordere eine Abschaltung beider Anlagen, da sich in der Umgebung der geplanten WEA 1 ebenfalls für eine Ansiedlung des Schwarzstorchs geeignete Habitate befänden. Zudem müsse diese zur vollständigen Abdeckung der sensiblen Ansiedlungsphase länger als bis Ende April angeordnet werden. Eine hinreichende Standortbindung trete frühestens mit Beginn der Bebrütung ein. Unter Berücksichtigung des bei der Art auch möglichen späteren Brutbeginns sei eine Abschaltung vorsorglich bis Ende Mai anzuordnen gewesen. Da einige Brutvögel bis Ende März möglicherweise noch nicht einmal im Revier eingetroffen seien und von daher erst recht auch noch kein neues Nest hätten bauen können, sei es – anders als in Nebenbestimmung 5.1.17 festgelegt – auch nicht gerechtfertigt, den Betrieb der Anlagen bereits ab dem 1. April wieder zuzulassen, falls sich bis dahin kein Brutpaar angesiedelt haben sollte. Abgesehen davon bleibe insoweit auch offen, wie bei einer relevanten Fläche von ca. 315 ha pro WEA nachvollziehbar belegt werden solle, dass eine Ansiedlung der Art nicht erfolgt sei. Darüber hinaus berücksichtige die Genehmigung nicht die möglichen negativen Auswirkungen des Anlagenbetriebs über die Ansiedlungsphase hinaus. Insoweit komme in einer Effektdistanz von bis zu 500 m eine Beeinträchtigung des Bruterfolgs durch die Wirkung optischer Signale in Betracht. Der Genehmigungsbescheid begründe insbesondere nicht, warum ab Mai eine von den WEA ausgehende Scheuch-, Barriere- und Meidewirkung allein durch die dann vorhandene Belaubung in einem erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausschließenden Maße verhindert werden solle. Auch werde dem erforderlichen Schutz flugunerfahrener Jungtiere nicht hinreichend Rechnung getragen. Zur ausreichend sicheren Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets in Bezug auf den Schwarzstorch bedürfe es nach alledem letztlich einer Abschaltung der beiden WEA für die gesamte Dauer der Anwesenheit der Art.

16

Die Nebenbestimmung 5.1.18 sei ebenfalls unbestimmt und zudem habitatschutzrechtlich irrelevant, da sie die vom Beklagten angenommene Funktionsbeeinträchtigung von Nahrungshabitaten nicht mindere, sondern lediglich an anderer Stelle und in andersartiger Weise kompensieren solle.

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Zu beachten sei des Weiteren ein erhöhtes Kollisionsrisiko für den in der Nähe der beiden WEA bereits bestehenden Schwarzstorch-Horst, da in dessen Umfeld – wie auch in dem weiterer potenzieller Horstbereiche – keine geeigneten Nahrungsflächen vorhanden und daher großräumige Transferflüge z. B. zu den Fließgewässern in der Umgebung erforderlich seien. Insoweit seien die durch die Anlagen verursachte Barrierewirkung und der Umstand, dass derartige Flüge – zum Teil auch noch in der Dämmerung – oft in großer Höhe und damit im Gefahrenbereich der Rotoren erfolgten, zu berücksichtigen. Ob die Liste in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend und mithin ein Tötungsrisiko für den Schwarzstorch artenschutzrechtlich auszuschließen sei, könne dabei dahinstehen, da jedenfalls gebietsschutzrechtlich zweifelsfrei von einer entsprechenden Risikoerhöhung mit der Folge einer Verschlechterung des Erhaltungszustands ausgegangen werden müsse. Abgesehen davon sei die Nichtaufnahme des Schwarzstorchs in die Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten angesichts der sich aus den vorliegenden fachlichen Unterlagen ergebenden Aussagen zur Mortalität der Art fachwissenschaftlich nicht überzeugend. Bei richtlinienkonformer Auslegung sei die Liste nicht als abschließend anzusehen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass im Falle einer in unmittelbarer Nähe des Horsts betriebenen WEA jedenfalls für junge Schwarzstörche eine erhöhte Tötungswahrscheinlichkeit bestehe.

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Unzureichend seien auch die zum Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung des VSG hinsichtlich des Rotmilans mit den Nebenbestimmungen 5.1.13 – WEA 1 über sechs Wochen im Zeitraum vom Anfang Juni bis Mitte Juli – und 5.1.14 – WEA 4 im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August bei Bodenbearbeitungen oder Grünlandmahd im Umkreis von 250 m ab dem Tag des Beginns der Arbeiten bis 48 Stunden nach Beendigung – jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang angeordneten Abschaltungen. Mit diesen artenschutzrechtlich konzipierten Regelungen lasse der Beklagte zum einen die gebietsschutzrechtlich relevante Möglichkeit künftiger Rotmilan-Bruten im Nah- bzw. zentralen Prüfbereich der WEA außer Acht. Zum anderen seien bereits artenschutzrechtlich weitaus längere Abschaltzeiten erforderlich. Bei den in Anlage 2 zu § 45b BNatSchG genannten Schutzmaßnahmen handele es sich letztlich um gegriffene Werte ohne ausreichende empirische Grundlage. Während der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 noch Abschaltungen von Anfang Februar bis Ende Oktober für erforderlich gehalten habe, sehe die Genehmigung nunmehr rund 16 % dieser Zeit als ausreichend an. Demgegenüber habe der Fachgutachter im Genehmigungsverfahren deutlich weiterreichende Abschaltungen vom 1. März bis zum 1. August empfohlen. Seien danach die angeordneten Abschaltungen bereits artenschutzrechtlich zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos unzureichend, so müsse dies erst recht für den Gebietsschutz gelten, da jegliche Steigerung des Tötungsrisikos zugleich eine unzulässige erhebliche Beeinträchtigung der innerhalb des VSG „Westerwald“ im Umfeld der WEA-Standorte gelegenen potenziellen Rotmilan-Habitate bedeute. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass auch der Rotmilan innerhalb eines bestimmten, noch zu ermittelnden Abstands zu den WEA störungsempfindlich sei und mithin der entsprechende Bereich für die Anlage von Nestern unbrauchbar werde.

19

Des Weiteren berücksichtige die Genehmigung nicht die Betroffenheit des Wespenbussards. Auf diesen seien – abgesehen von vermutlich weniger weit reichenden Aktionsradien – die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich des Rotmilans sinngemäß zu übertragen.

20

Gleiches gelte für den Schwarzmilan. Dieser werde zwar durch die erforderlichen Abschaltungen zugunsten des Rotmilans vom Grundsatz her mit begünstigt, zum besseren Schutz bedürfe es jedoch auch für ihn einer ausreichende Abschaltungen für den Fall einer Brut im Nahbereich oder im zentralen Prüfbereich anordnenden Nebenstimmung.

21

Unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 12. September 2024 zu beachten gewesen sei auch das den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zufolge bis zu einem Abstand von 1.000 m signifikant erhöhte Tötungsrisiko für den Mäusebussard. Sofern die Aufzählung kollisionsgefährdeter Arten in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG überhaupt abschließend sei, könne dies jedenfalls nicht im Kontext des Habitatschutzes gelten.

22

Hinsichtlich der Waldschnepfe, die zu den wandernden Vogelarten gehöre und deshalb im Rahmen der Erhaltungsziele des Gebiets zu berücksichtigen sei, müsse mit einer störungsbedingten Verdrängung aus einem Umfeld von 500 m um die WEA gerechnet werden. Auch die hieraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung des VSG werde weder in den Antragsunterlagen noch im Genehmigungsbescheid thematisiert.

23

Darüber hinaus habe der Beklagte den Umfang der erforderlichen Kohärenzsicherung in Bezug auf das Haselhuhn und den Mittelspecht nicht ausreichend geprüft. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 habe er selbst festgestellt, dass die Erhaltung und die Wiederherstellung von Waldflächen als Lebensraum für erhaltungszielrelevante Arten bereits zu den Schutzzielen des VSG gehöre und die entsprechenden in den Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen somit keine zusätzlichen Vermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen darstellten. Zudem sei die Eignung der Maßnahme B (Umwandlung eines Fichtenwaldes) zur Schaffung von Ersatzlebensraum für das Haselhuhn mehr als fraglich, da die hierfür vorgesehene Fläche kein maßgeblicher Bereich innerhalb eines erkennbaren Wanderkorridors sei, sondern randlich ohne nutzbare Anschlussbereiche liege. Ungeeignet sei auch die geplante Einbringung von Buchen, da diese Schattenbaumart die Weichhölzer und Strauchschicht verdränge und sich so für das Haselhuhn langfristig zu deckungs- und nahrungslosen Buchen-Hallenbeständen entwickele.

24

Zudem verstoße das genehmigte Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Vorgaben zugunsten von Fledermäusen.

25

Unzureichend seien insoweit bereits die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung schon 10 bzw. 12 Jahre alten Erfassungen der Fledermaus-Fauna und der standörtlichen Bedingungen in Bezug auf Habitate. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Waldstrukturen im Umfeld der beiden WEA in der Zwischenzeit aufgrund umfangreicher forstwirtschaftlicher Maßnahmen erheblich verändert hätten. Abgesehen davon seien bereits die ursprünglichen Erfassungen insbesondere deshalb unvollständig, weil die Untersuchungen nur im Zeitraum von Ende April bis Anfang Oktober erfolgt seien und es somit an der erforderlichen Ermittlung und Darstellung der gesamten, sich von Anfang März bis in den November erstreckenden Aktivitätsperiode der Arten fehle.

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Zudem seien die zum Schutz der Fledermäuse festgesetzten Nebenbestimmungen auch im Übrigen nicht geeignet, eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Unklar sei bereits, was mit dem „Restrisiko von 5 – 10 %“, welches dem angeordneten Abschaltalgorithmus zugrunde liege, überhaupt gemeint sei. Der Unterschied zwischen einem Restrisiko von fünf Prozent und einem – doppelt so hohen – von 10 % sei durchaus erheblich. Zudem werde mit den vorgesehenen, mangels ausreichender Erhebungen im eigentlichen Gefahrenbereich der Anlagen lediglich vorsorglich festgelegten Vermeidungsmaßnahmen dem tatsächlichen Schutzbedarf des nachgewiesenen Artenspektrums nicht ausreichend Rechnung getragen. Die identifizierten besonders kollisionsgefährdeten Arten – Kleinabendsegler, Abendsegler, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus – flögen in Höhen, in denen ihre Aktivitätsdichte mit den eingesetzten Methoden nicht zuverlässig erfasst werden könne, woran auch der punktuelle Einsatz von Ballonen nichts ändere. Zudem seien die den Abschaltungen zugrunde gelegten Witterungsparameter unzureichend; die beiden Abendseglerarten seien sowohl bei deutlich höheren Windgeschwindigkeiten wie auch bei niedrigeren Temperaturen in nennenswertem Umfang aktiv. Auch lägen den festgesetzten Abschaltungen pauschale Vorgaben aus den Forschungsergebnissen von Brinkmann et al. (2011) zugrunde, welche sich lediglich auf kleinere WEA mit Rotoren von 60 bis 70 m Durchmesser bezogen hätten und zudem eine artspezifische sowie auch eine individuenbezogene Bewertung vermissen ließen. Brinkmann (2011) betone, dass die Festlegung „tolerierbarer“ Opferzahlen politisch-gesellschaftlicher Abwägungen bedürfe. Von daher habe der Beklagte eigenständig konkrete Schwellenwerte für eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr festsetzen und hierbei nach den verschiedenen vor Ort festgestellten Arten differenzieren müssen. Stattdessen habe er lediglich pauschale, sich nicht an den aktuellen artenschutzrechtlichen Anforderungen orientierende Werte übernommen. Damit werde der zwingend zu beachtende individuenbezogene Maßstab auf zwei Ebenen verfehlt: Zum einen erfolge die Betrachtung undifferenziert ohne die gebotene Unterscheidung zwischen häufigen, ungefährdeten Arten wie der Zwergfledermaus und gefährdeten Arten wie den Abendseglern. Für den Fall, dass eine artbezogene Anpassung der Abschaltregelung nicht möglich sei, hätten sich die festzusetzenden Maßnahmen vorsorglich an den kollisionsgefährdetsten Arten zu orientieren. Da der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus auch bei höheren Windgeschwindigkeiten bis zu 9,1 m/sec aktiv und daher besonders gefährdet seien, bedürfe es insoweit angepasster Abschaltmaßnahmen. Mangels ausreichender Voruntersuchungen hätte hier eine Festlegung auf der Basis von worst-case-Annahmen mit einer – zumindest in der Monitoringphase – höheren Anlaufgeschwindigkeit von 8,5 m/sec im unteren Rotorbereich erfolgen müssen. Zudem sei bei einer Rotorlänge von knapp 75 m angesichts der Möglichkeit deutlich unterschiedlicher Windgeschwindigkeiten in verschiedenen Höhen ein bloßes Gondelmonitoring nicht mehr geeignet, zuverlässige Erfassungswerte gerade auch für den besonders gefährlichen unteren Rotorbereich zu erbringen. Im Übrigen genüge selbst eine artbezogene Betrachtung nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Prüfrahmen individuenbezogen sein müsse. Dem widerspreche eine Zulassung von bis zu zwei verunglückten Tieren pro Jahr und Anlage. Richtigerweise sei nach der aktuellen, in der Sache überzeugenden Fachempfehlung von Dietz et al., BfN-Schrift 682 (2024), ein Signifikanzschwellenwert von weniger als einem Tier zugrunde zu legen. Entsprechendes gelte für die als maßgeblich angesehene Cut-in-Windgeschwindigkeit von 6 m/sec. Der Fachempfehlung zufolge habe die Auswertung von 100 Datensätzen ergeben, dass dieser Wert bezogen auf einen Rotordurchmesser von 126 m teilweise zu zwei und mehr Schlagopfern pro WEA und Jahr führe. Das undifferenzierte Festhalten an einer Cutin-Windgeschwindigkeit von 6m/sec sei danach fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar. Nicht nachvollziehbar sei überdies die Nichtanordnung von Abschaltzeiten in Bezug auf die WEA 4. Der Hinweis, dass im Bereich der Anlage wenig potenzielle Habitatgehölze oder andere relevante Quartierstrukturen vorhanden seien, belege nicht, dass dort auch bei einem von Anfang an ohne jede Einschränkung erfolgenden Betrieb keine signifikant erhöhte Tötungsgefahr gegeben sei. Die Genehmigung moderner WEA, zumal an Waldstandorten, erfolge heute bundesweit regelmäßig nur mit Abschaltungen zum Fledermausschutz. Dementsprechend habe auch das Landesamt für Umwelt am 9. März 2023 in der Veröffentlichung „Vereinfachung von Untersuchungen für Fledermäuse in Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Rheinland- Pfalz“ darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines erhöhten Tötungsrisikos die im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rhein-land-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete vom 13. September 2012 – im Folgenden: NFR 2012 – vorgesehenen pauschalen vorsorglichen Abschaltungen bis auf Weiteres beizubehalten seien. In diesem Sinne äußere sich auch der Bundesverband Windenergie in seinem Positionspapier „Praxisvorschläge zum Umgang mit Fledermäusen bei Windenergievorhaben“ vom 26. Juni 2023.

27

Darüber hinaus verstoße die Genehmigung auch deshalb gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, weil sie sich nicht mit der möglichen Betroffenheit streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten auseinandersetze. Die Antragsunterlagen beschränkten sich insoweit auf allgemeine Potenzialabschätzungen, obwohl nach den vorliegenden Daten des Landesamtes für Umwelt Vorkommen der Geburtshelferkröte und der Gelbbauchunke sowie des Kammmolchs im Vorhabengebiet nicht auszuschließen seien. So seien für die Gelbbauchunke, die nach Petersen et al. (2004) häufig in Waldnähe und sogar innerhalb von Wäldern, insbesondere in wassergefüllten Fahrspuren auf sonnigen Waldwegen, laiche, nach den rund um die Anlagenstandorte erfolgten umfangreichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen geeignete Strukturen zu erwarten und daher eine gezielte Erfassung geboten gewesen. Auch hätte der Kammmolch genauer untersucht werden müssen, da laut Verbreitungskarte des Bundesamts für Naturschutz ein Vorkommen im Eingriffsbereich in Betracht komme. Zudem fehle es an einfachsten Schutzmaßnahmen wie etwa einer Abzäunung des Baufeldes. Hinsichtlich der Zaunechse räume die artenschutzrechtliche Bewertung zwar die Möglichkeit eines Vorkommens auf den neu entstandenen Rodungsflächen ein, sehe jedoch keine geeigneten Untersuchungen oder Schutzmaßnahmen vor.

28

Der Kläger beantragt,

29

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 aufzuheben,

30

hilfsweise:

31

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

32

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Gegenstand der Genehmigung seien zwei WEA des Typs Vestas V126-3,45MW jeweils mit einer Nennleistung von 3,45 MW und einem Rotordurchmesser von 126 m. Die Nabenhöhe betrage bei der WEA 1 (Standortkoordinaten: 416.475 / 5.624.703) 137 m und bei der WEA 4 (416.107 / 5.623.947) 149 m. Bei der teilweise anderslautenden Beschreibung auf Seite 1 des Genehmigungsbescheids handele es sich um einen offenbaren Schreibfehler. Unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids werde hinreichend erkennbar, was genehmigt worden sei.

35

In der Sache selbst habe der Senat mit seinem Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG – klargestellt, dass die WEA unter Nebenbestimmungen genehmigungsfähig seien. Durch die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen in Bezug auf den Rotmilan, den Schwarzstorch und die Fledermäuse werde das Tötungsrisiko für diese Arten wirksam unter die Signifikanzschwelle gesenkt.

36

Was den Rotmilan anbelange, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die für eine Zeitspanne von sechs Wochen festgesetzten Abschaltzeiten der WEA 1, welche das BNatSchG als taugliche Schutzmaßnahme vorsehe, unzureichend sein sollten. Eine Senkung des Tötungsrisikos auf null sei nicht geboten. Entsprechendes gelte für die festgesetzten Abschaltungen der WEA 4 bei landwirtschaftlichen Ereignissen. Wie schon der Wortlaut des § 45 b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nahelege, genüge insoweit grundsätzlich bereits eine einzelne der dort genannten Schutzmaßnahmen.

37

In Bezug auf die Fledermäuse habe man sich am weiterhin fortgeltenden NFR 2012 orientiert. Bei der seitens des Klägers herangezogenen Fachempfehlung aus dem Jahr 2024 handele es sich lediglich um ein Diskussionspapier. Dementsprechend seien Abschaltungszeiten zum Schutz von Fledermäusen lediglich für die WEA 1 festgesetzt worden, da die WEA 4 durch das Faunistische Gutachten vom 7. März 2016, aktualisiert durch den Nachtrag vom 19. Mai 2020, einem nur geringen bis mittleren Konfliktpotenzial zugeordnet worden sei.

38

Zum Schutz des nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45 b BNatSchG nicht kollisionsgefährdeten Schwarzstorchs seien ebenfalls gesetzeskonforme und im verfügten Ausmaß ausreichende Maßnahmen getroffen worden.

39

Das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 richte sich ausschließlich an die Mitgliedsstaaten. Abgesehen davon würde das Gebiet bei einer Unwirksamkeit der Unterschutzstellung nicht mehr dem Schutzregime eines VSG unterfallen und als dann allenfalls noch faktisches VSG unter analoger Anwendung des Senatsurteils vom 8. Februar 2024 ebenfalls kein generelles Verbot für eine WEA-Nutzung begründen.

40

In der Sache selbst habe die der Genehmigung zugrunde gelegte artenschutzrechtliche Bewertung vom 15. Juli 2020 insgesamt 71 Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt, von denen 48 als Brutvögel, 20 als Nahrungsgäste und drei als Durchzügler deklariert worden seien. Laut Gutachten könne für die nicht als windkraftsensibel geltenden Arten durch die Beachtung der Rodungszeiträume nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sowie aufgrund der Entfernung der Brutvorkommen zu den Anlagenstandorten, des Fehlens geeigneter Nahrungshabitate im Plangebiet und/oder der günstigen Bestandssituation der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 BNatSchG hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

41

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

43

Der Gegenstand der Genehmigung werde durch den Antrag vom 14. Juli 2020 und die hiermit in allen relevanten Merkmalen identische Ziffer 2.1 des Genehmigungsbescheids hinreichend klar festgelegt. Bei den abweichenden Angaben auf Seite 1 des Bescheids handele es sich um eine bloße offenbare Unrichtigkeit, die zwar bei berechtigtem Interesse der Beteiligten zu berichtigen sei, jedoch nicht die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Genehmigung in Frage stelle.

44

Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche den Anforderungen des Unionsrechts gemäß dem Urteil des EuGH vom 12. September 2024.

45

Fraglich sei bereits, ob diese Rechtsprechung überhaupt Anwendung auf ein Verfahren finden könne, in dem der Beklagte – wie hier – zur Neubescheidung hinsichtlich einer Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG lediglich mit Blick auf zwei genannte Arten verpflichtet worden sei. Dies könne indessen letztlich dahinstehen, da aufgrund des EuGH-Urteils kein zwingender Handlungsbedarf für die Genehmigungsbehörde begründet werde. Für den Fall, dass sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH als defizitär erweisen sollte, obliege es alleine der für die Gebietsausweisung zuständigen nationalen Behörde, die Mängel durch eine entsprechende Anpassung der Schutzgebietsregelung zu beheben. Solange dies nicht geschehen sei, könne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich auf die für die Ausweisung als VSG maßgeblichen und im Standard-Datenbogen benannten Arten fokussiere, rechtlich nicht beanstandet werden.

46

Zudem seien in Rheinland-Pfalz – anders als in dem durch den EuGH entschiedenen Fall – bereits für jedes einzelne Schutzgebiet Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt worden. Durch die Hervorhebung der für die Auswahl des jeweiligen Gebietes maßgeblichen Arten als „Hauptvorkommen“ sei auch die Aufgabe erfüllt, hinsichtlich solcher Arten Prioritäten festzulegen. Von daher sei davon auszugehen, dass durch die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Unterschutzstellung von europäischen VSG der Schutzregimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL bewirkt werde. Somit habe der Beklagte die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen VSG „Westerwald“ zu Recht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL überprüft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in Bezug auf das 2008 gemeldete VSG „Westerwald“ durch die Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 zunächst nur Erhaltungsziele für ein Teilgebiet – das frühere VSG „Hoher Westerwald“ – festgelegt worden seien. Insoweit habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 ausgeführt, dass im Falle fehlender artbezogener Erhaltungsziele zu prüfen sei, ob der Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Arten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ein Vorhaben trotzdem zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestünden.

47

Was den Vorwurf einer mangelnden Prüfung kumulierender Wirkungen des Vorhabens anbelange, seien solche sowohl im UVP-Bericht vom 15. Juli 2020 wie auch in der hierauf bezugnehmenden FFH-Verträglichkeitsprüfung – insbesondere aufgrund des Abstands von mindestens 2,6 km bzw. 3,8 km zu den bereits bestehenden, außerhalb des VSG gelegenen WEA – verneint worden. Der Versuch des Klägers, kumulierende Wirkungen durch eine Verschneidung von Nahbereichen, zentralen Prüfbereichen und erweiterten Prüfbereichen im Sinne des § 45b BNatschG zu belegen, überzeuge jedenfalls mit Blick auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht, da diese ersichtlich nicht zugleich in den entsprechenden Bereichen anderer Anlagen gelegen seien.

48

Ebenso wenig weise die FFH-Verträglichkeitsprüfung Mängel in Bezug auf einzelne zu berücksichtigende Arten auf.

49

Hinsichtlich des Mittelspechts und des Haselhuhns habe eine Abweichungsprüfung stattgefunden, was sich unzweifelhaft aus Ziffer 5.1.1 des Genehmigungsbescheids ergebe. Dass der Beklagte hierbei im Wesentlichen auf das Urteil des Senats Bezug genommen habe, sei unerheblich, da dieses die Verpflichtung zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beinhaltet und klar zu erkennen gegeben habe, dass mit Blick auf die beiden Arten die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens im Wege einer Abweichung vorlägen.

50

Die zum Schutz des Schwarzstorchs mit den Nebenbestimmungen 5.1.15 bis 18 angeordneten temporären Abschaltungen der WEA 4 seien nach Art und Umfang geeignet und ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu vermeiden. Mit Blick auf die Ausführungen zu einer möglichen Störungsempfindlichkeit der Art im Senatsurteil vom 8. Februar 2024 habe man insoweit eine weitere artenschutzfachliche Stellungnahme beauftragt. Danach sei für die Phase der Revierbesetzung ab Anfang März von einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Änderungen im Horstumfeld auszugehen. Dem sei durch eine entsprechende Bauzeitenbeschränkung Rechnung getragen worden. Zudem werde mit einer Abschaltung der WEA 4 vom 1. März bis zum 30. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vor allem einer optischen Scheuchwirkung der sich drehenden Rotoren in Bezug auf den 390 m entfernten Horst entgegengewirkt. Ab Anfang Mai sei aufgrund der Belaubung und der starken Brutplatzbindung nicht mehr von einer kritischen Störwirkung auszugehen. Einer Abschaltung auch der ca. 890 m vom Brutstandort entfernten WEA 1 bedürfe es nicht, da angesichts der nahegelegenen Siedlung N. von einer gewissen Tolerierung anthropogener Störungen durch das Brutpaar auszugehen sei. Zudem seien nach der Nebenbestimmung 5.1.18 geeignete Stillgewässer als Ausgleich für eine mögliche Funktionsminderung von Nahrungshabitaten anzulegen.

51

Ebenfalls geeignet und ausreichend zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien die zum Schutz des Rotmilans festgelegten, nach Art und Umfang den Vorgaben der Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG entsprechenden Maßnahmen.

52

Der Wespenbussard gelte zwar zwischenzeitlich aufgrund der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG als potenziell kollisionsgefährdet. Es sei jedoch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die vor der Gesetzesänderung erstellten faunistischen und artenschutzrechtlichen Bestandserfassungen nunmehr als defizitär und für die Beurteilung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos unzureichend zu gelten hätten. Im Rahmen der 2019 erstellten Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan seien zugleich weitere im Untersuchungsgebiet vorkommende Arten erfasst worden, so auch der Wespenbussard an insgesamt vier Terminen zwischen dem 4. Juli und dem 8. August 2019. Nach Auffassung des Gutachters sei insoweit lediglich davon auszugehen, dass ein Brutplatz der Art im 3 km-Radius existiere; einen Horststandort habe man nicht entdecken können. Im Ergebnis seien für den damals noch nicht als windkraftsensibel eingestuften Wespenbussard keine Hinweise auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial festzustellen gewesen, da sich die Beobachtungen über einen großen Bereich verteilt hätten und im Umkreis von 250 m um die beiden WEA-Standorte nur zwei Vorbeiflüge in großer Höhe erfolgt seien, was für einen Brutplatznachweis nicht ausreiche.

53

Eines speziellen Schutzes für den Schwarzmilan bedürfe es nicht, da insoweit die bereits zum Schutz des Rotmilans verfügten Abschaltungen gleichermaßen geeignet und wirksam seien.

54

Beim Mäusebussard handele es sich gemäß der in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend erfolgten und auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Benennung nicht um eine von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko betroffene Art. Insoweit sei mit dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW - Modul A“, Stand: 12.04.2024, S. 11, davon auszugehen, dass dann, wenn keine artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG erfüllt seien, im Regelfall auch habitatschutzrechtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG drohten.

55

Ebenso gehöre die Waldschnepfe nicht zu den durch WEA einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzten Arten und sei insoweit nach dem NFR 2012 auch nicht als störungsempfindlich anzusehen.

56

Was den Artenschutz bezüglich der Fledermäuse anbelange, sei der Beklagte, indem er in den Nebenbestimmungen 5.1.21 bis 26 für die WEA 1 Betriebsbeschränkungen und ein begleitendes akustisches Fledermausmonitoring angeordnet habe, dem faunistischen Gutachten gefolgt. Entsprechender Maßnahmen im Hinblick auf die WEA 4 bedürfe es angesichts des insoweit lediglich geringen bis mittleren Konfliktpotenzials nicht. Der durch die Nebenbestimmung 5.1.25 angeordnete, auf eine Begrenzung der Zahl verunglückter Fledermäuse auf weniger als zwei Individuen pro Anlage und Jahr ausgerichtete Abschaltalgorithmus entspreche der Genehmigungspraxis in den meisten Bundesländern. Bei dem seitens des Klägers geforderten Signifikanzschwellenwert von weniger als einem Tier pro WEA und Jahr handele es sich nicht um einen allgemein anerkannten naturschutzfachlichen Standard, sondern lediglich um eine Empfehlung. Eine wissenschaftliche Herleitung einer Signifikanzschwelle im Sinne einer möglichen Anzahl tolerierbarer Schlagopfer existiere auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstands nicht.

57

Ebenso wenig sei die artenschutzrechtliche Überprüfung des Vorhabens defizitär in Bezug auf Amphibien und Reptilien. Die Möglichkeit von Vorkommen der Geburtshelferkröte, der Gelbbauchunke und des Kammmolchs sei – anders als der Kläger behauptete – in der artenschutzrechtlichen Bewertung keineswegs ausgeschlossen, sondern lediglich nach eingehender Bewertung festgestellt worden, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen fehlender geeigneter Habitatstrukturen und/oder fehlender Vorkommensnachweise mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

58

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie den Gerichtsakten der Verfahren 1 C 10023/25.OVG und 1 C 11409/24.OVG, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist zulässig und begründet, hat jedoch nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

60

I. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtbehelfsgesetz – UmwRG – sind Rechtsbehelfe von – wie hier – nach § 3 des Gesetzes anerkannten Vereinigungen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG begründet, soweit diese gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, welche zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

61

Allerdings sehen § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG für Verfahrensfehler und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG für die Verletzung materieller Rechtsvorschriften vor, dass diese – abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes führen, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

62

Gemessen daran leidet die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2024 nicht an Fehlern, die ihre mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung rechtfertigen, ist jedoch mit Mängeln behaftet, welche die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge haben.

63

1. Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, die angefochtene Genehmigung sei bereits wegen inhaltlicher Unbestimmtheit ihres Gegenstands rechtswidrig und deshalb aufzuheben, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

64

Zwar heißt es in der einleitenden Passage des Genehmigungsbescheids (s. dort S. 1), dass eine Genehmigung „für die Errichtung und den Betrieb von 2 (zwei) Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas N149/4.5 mit einer Gesamthöhe von 137 m bzw. 149 m in W., Gemarkung E., Flur-Flurstücke ... und ...“ erteilt werde. Demgegenüber bezieht sich die Begründung des Bescheids (S. 4 ff.) unter der Überschrift „GENEHMIGUNGSUMFANG“ auf zwei – so auch zur Genehmigung gestellte – WEA des Typs Vestas V 126-3.45MW mit einer Gesamthöhe von 200 m (WEA 1) bzw. 212 m (WEA 4), einer Nabenhöhe von 137 m bzw. 149 m und einem Rotordurchmesser von je 126 m auf den Flurstücken Gemarkung E., Flur..., Flurstücke ... bzw. ..., unter genauer Angabe der jeweiligen UTM 32-Koordinaten.

65

Dies führt indessen nicht zu einer inhaltlichen Unbestimmtheit der erteilten Genehmigung, da sich im Wege der Auslegung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9/97 –, juris Rn. 19 m. w. N.) sowohl für den Adressaten und die Behörde als auch für betroffene Dritte wie die Klägerin hinreichend klar ermitteln lässt, was genau genehmigt worden ist.

66

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die einleitende Passage auf Seite 1 des Bescheids bei verständiger Würdigung überhaupt als formeller Tenor und nicht nur als eine Art (inhaltlich unzutreffender) Überschrift anzusehen ist. Insoweit fehlen nämlich mit Angaben zum Rotordurchmesser und zu den genauen Standortkoordinaten elementare Aussagen zum Genehmigungsgegenstand. Zudem wird im unmittelbaren Anschluss hieran auf Seite 2 in der Gliederungsübersicht auf die erst nachfolgenden, zum Regelungsteil des Bescheids gehörenden Abschnitte „2 Genehmigungsumfang“ und „2.1 ... Anlagen/Standortdaten“ (S. 4 f.) hingewiesen.

67

Selbst wenn man die Passage auf Seite 1 gleichwohl als formellen Bescheidtenor werten wollte, wären im Rahmen der Auslegung neben diesem jedenfalls die unmittelbar darauffolgenden umfassenden anderslautenden Aussagen zum Genehmigungsgegenstand mit heranzuziehen. Unter den Ziffern 2 bzw. 2.1 (S. 4 ff.) werden dort die genehmigten Anlagen zunächst verbal

68

„Bei der Windenergieanlage (WEA 1), die auf dem Flur-Flurstück ... in der Gemarkung E. errichtet werden soll, handelt es sich um eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 137 Metern, einem Rotordurchmesser von 126 Metern, einer Gesamthöhe von 200 Metern und einer Leistung von 3.450 kW vom Typ Vestas V126-3.45MW.

69

Die andere Windenergieanlage (WEA4), die auf dem Flur-Flurstück ... in der Gemarkung E. errichtet werden soll, ist als Anlage mit einer Nabenhöhe von 149 Metern, einem Rotordurchmesser von 126 Metern, einer Gesamthöhe von 212 Metern und einer Leistung von 3.450 kW vom Typ Vestas V126-3.45MW geplant.“

70

und im Anschluss hieran auch nochmals tabellarisch

71

Abb. im Original

72

detailliert umschrieben.

73

Weiter verweist der Bescheid unter der Gliederungsziffer „3 Antragsunterlagen“ (S. 6) nochmals ausdrücklich darauf, dass maßgeblich für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die mit dem Antrag vom 18. April 2016 bzw. vom 15. Mai 2020 vorgelegten und im Laufe des Genehmigungsverfahrens ergänzten Antrags- und Planunterlagen (März und Mai 2021) seien, insbesondere die nachstehend aufgeführten, zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Unterlagen. Hierzu gehören auch die mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten, sich eindeutig auf zwei WEA des Typs Vestas V 126-3.45MW mit einem Rotordurchmesser und einer Nabenhöhe von 137 m bzw. 212 m beziehenden Anlagendaten gemäß Formular 3 (aktualisiert am 15. Juni 2020):

74

Abb. im Original

75

Darüber hinaus werden der entsprechende Anlagentyp und die beiden Nabenhöhen von 137 m bzw. 149 m auch noch mehrfach in den weiteren Ausführungen des Bescheids erwähnt (vgl. etwa S. 8, 10 und 28).

76

Nach alledem kann für den verständigen Leser bereits nach den Inhalten des Bescheids selbst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Genehmigung allein die unter Ziffer „2 „GENEHMIGUNGSUMFANG“ umschriebenen Anlagen sind.

77

Abgesehen davon kann auch angesichts der heute gängigen Dimensionen von WEA nicht davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2024 noch eine WEA mit einer Gesamthöhe von nur 137 m bzw. 149 m zur Genehmigung gestanden haben soll; vgl. etwa

78

https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/the-men/06-zahlen-und-fakten/20250115_Status_des_Windenergieausbaus_an_Land_Jahr_2024.pdf,

79

wonach sich 2024 bereits die durchschnittliche Nabenhöhe auf 143 m belief.

80

Zudem dürfte sich mit einer insgesamt nur weniger als 150 m hohen Anlage auch keine Leistung von 3,45 MW erzielen lassen

81

(https://www.wind-energie.de/themen/anlagentechnik/funktionsweise/).

82

2. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass das Vogelschutzgebiet – VSG – „Westerwald“ nicht unionsrechtskonform unter Schutz gestellt worden sei, so dass das Schutzregime nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie – VS-RL – fortgelte und eine Zulassung der erforderlichen Ausnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie – FFH-RL – bzw. Abweichungen nach § 34 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – bereits von daher nicht in Betracht komme.

83

a) Durchgreifende Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im Allgemeinen die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VS-RL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen, bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.

84

Hierzu hat der 8. Senat zuletzt in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG – (juris Rn. 125 ff.) Folgendes festgestellt:

85

„(1) Fehlerhafte Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz?

86

Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom 30. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" – FFH-RL) und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen. Mithin ist die Zulässigkeit auch des hier planfestgestellten Vorhabens gemäß Art. 7 FFH-RL am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG – ("Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt:

87

‚Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22).

88

Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – C-374/98 -, "Basses Corbières", NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003 – C-240/00 -, "Finnland", Slg. 2003 I – 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 – C-415/01 -, "Belgien", NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2/03 –, "Hochmoselübergang I", BVerwGE 120, 276 und juris, Rn. 31 ff.).

89

Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG – "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).

90

Auch die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete wurden bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 LNatSchG a.F. mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, S. 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz.

91

Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl., S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft.

92

Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel nach der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.). Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH insoweit auch materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, als diese auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 8. Januar 2014, "A 14 II", a.a.O., Rn. 42 und 44 ff.; s.a. bereits den Beschluss des BVerwG vom 3. Juni 2010 – 4 B 54.09 -, "Flugplatz Speyer", NVwZ 2010, 1289 und juris, Rn. 12, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, "Belgien", a.a.O., Rn. 26), sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Vogelschutzgebiete jedenfalls erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen:

93

(a) Der vom Kläger im vorliegenden wie auch bereits in früheren Verfahren vor dem Senat vertretenen Auffassung, das Land Rheinland-Pfalz sei verpflichtet gewesen, sämtliche in den Standarddatenbögen (SDB) für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen, vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen.

94

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des Senats mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008 – 9 B 15-08 –, "Hochmoselbrücke II", juris, Rn. 12 und vom 3. Juni 2010, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 14 ff.) und auch in jüngeren Entscheidungen daran festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. April 2017, "Ganderkeseeleitung", a.a.O., Rn. 29 f., m.w.N.). Danach bestimmt sich zwar die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, sofern die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaats zum besonderen Schutzgebiet feststehen, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im SDB aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im SDB die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

95

Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend auf, weshalb insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten müsste. Namentlich kann aus der (...) Antwort der EU-Kommission auf eine Anfrage im EU-Parlament vom 29. April 2009 nichts Gegenteiliges entnommen werden: Danach stimmt die Kommission der Auffassung der Abgeordneten zu, dass "die Vorkommen sämtlicher im SDB aufgeführten Arten den Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL genießen, der nach Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde", und sie geht davon aus, "dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird." Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz nach der VRL genießen würden." Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, "deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – "Portugal", BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine nachträgliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere nach Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen", nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die nach der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden.

96

Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL "heimisch" sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL "regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten". Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.). Die auf Rheinland-Pfalz bezogene Behauptung des Klägers (...), es seien für insgesamt 66 Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272).

97

Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117).

(...)

98

(b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz "in einem noch nicht absehbaren Umfang" noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden.

99

Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL mit der gesetzlichen Ausweisung der Schutzgebiete durch § 17 Abs. 2 LNatSchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 160).

100

Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.).

101

Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Auffassung des Senats teilt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes gerade nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, "sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat (...)"; dabei könne "es sich aber schon mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln" (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12). Mit dem Abstellen auf die "für das Gebiet charakteristischen Vogelarten" als nicht nur für die Auswahl des Gebiets, sondern auch für die Festlegung der Erhaltungsziele maßgebenden Arten knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den naturschutzfachlichen Gesichtspunkt an, der nach dem Vorspruch zur Anlage 2 zum LNatSchG für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen maßgeblich war. Denn danach handelt es sich bei den mit (H) = Hauptvorkommen gekennzeichneten Arten um die Arten, "die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind". Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 enthaltene Aussage, "nach diesen Maßstäben musste der Planfeststellungsbeschluss nicht alle im SDB genannten Vogelarten in den Blick nehmen"; vielmehr habe es ausgereicht, diejenigen Vogelarten "in den Blick zu nehmen", die in der maßgeblichen Bestimmung der Erhaltungsziele im seinerzeit einschlägigen niedersächsischen Landesrecht als "wertbestimmende Vogel- und Zugvogelarten benannt" worden waren. Der Kläger habe weder dargelegt, dass diese Liste unvollständig sei und der Ergänzung bedürfe, noch, dass die Bestandserfassung und –bewertung bezüglich dieser Vogelarten fehlerhaft erfolgt sei (a.a.O., Rn. 30). Hieraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine hinreichend an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierte "Konzentration" der Erhaltungszielbestimmung auf solche im jeweiligen Vogelschutzgebiet vorkommende Vogelarten und Vogelartengruppen, die nach einer tragfähigen naturschutzfachlichen Einschätzung für das Gebiet "charakteristisch" sind (d. h. weil das Gebiet gerade über diejenigen Lebensraumstrukturen und weitere Standortfaktoren verfügt, die für das Überleben und die Vermehrung dieser Arten erforderlich sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, "Hochmoselübergang I", a.a.O., Rn. 44), als noch innerhalb des fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten liegend ansieht.

102

Die hiergegen vom Kläger ins Feld geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, infolge der rheinland-pfälzischen Beschränkung des gesetzlichen Schutzes auf die Hauptvorkommen liege eine Teilrücknahme von gemeldeten Vogelschutzgebieten in inhaltlicher Hinsicht vor, weshalb insgesamt – auch für die Hauptvorkommen – von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen sei, ist nicht auf eine tragfähige naturschutzfachliche Begründung gestützt.

103

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verringert sich die richterliche Kontrollintensität hinsichtlich der Frage, ob es noch faktische Vogelschutzgebiete gibt, in dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten: Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungslasten für die Behauptung, es gebe ein nicht erklärtes Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 2008, "Hessisch Lichtenau", a.a.O., Rn. 52, m.w.N.); hierfür müsste der Nachweis geführt werden können, dass die Vermutung des Klägers, dass nicht naturschutzfachlich vertretbare, sondern sachfremde Erwägungen für die Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes maßgeblich waren, zutrifft (vgl. Urteil vom 13. März 2008 – 9 VR 10.07 - "A 4", NuR 2008, 495 und juris, Rn. 18). Umgekehrt greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, "Bensersiel", a.a.O., Rn. 24 f.). Vor dem Hintergrund, dass das Gebietsauswahl- und Meldeverfahren für Vogelschutzgebiete auch in Bezug auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz inzwischen abgeschlossen ist und die von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für Rheinland-Pfalz gemeldete Gebietskulisse von der Kommission inzwischen nicht mehr beanstandet wird, genügt das Vorbringen des Klägers den gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Existenz weiterer, noch nicht unter besonderen Schutz gestellter faktischer Vogelschutzgebiete nicht. Denn er greift mit seinem Vorbringen zur Unzulässigkeit der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen einen wesentlichen Bestandteil des Schutzkonzepts des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers als seiner Ansicht nach verfehlt an. Es genügt insoweit nicht, in einer naturschutzfachlichen Grundsatzfrage eine andere fachliche Meinung zu vertreten; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob ein Gebiet zu den für den Vogelschutz "geeignetsten Gebieten" gehört, unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebietes ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 23). Hierzu hätte der Kläger konkret und fachlich fundiert darlegen müssen, dass das der Schutzgebietserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde gelegte Konzept maßgeblich auf sachwidrigen Erwägungen beruht, die dazu geführt haben, dass im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tatsächlich nicht die für den Schutz und die Erhaltung der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie nach Art. 4 Abs. 2 VRL zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete unter besonderen Schutz gestellt wurden. Diesen Anforderungen werden die weitgehend abstrakt, nicht auf konkrete Gebiete bezogenen Zahlenangaben des Klägers nicht gerecht. So sagt etwa die Behauptung des Klägers, durch die Beschränkung auf "Hauptvorkommen" würden von 165 in den SDB aufgeführten, nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten 75 Arten "vollständig aus dem Schutz herausfallen", nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls wo es für diese Arten in Rheinland-Pfalz überhaupt Gebiete gibt, die nach den auch vom Kläger anerkannten Auswahlkriterien des Landes zu den für diese Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" zu zählen sind, aber dennoch nicht unter besonderen Schutz gestellt wurden. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Klägers, infolge der Beschränkung des Schutzes auf Hauptvorkommen seien für 66 Arten des Anhangs I bzw. des Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden. Auch insoweit hätte es konkreter Hinweise auf das Bestehen signifikanter Vorkommen dieser Arten in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz bedurft, die zumindest eine Vermutung dafür begründen, dass es sich nach den Auswahlkriterien des Landes um weitere zahlen- und flächenmäßig besonders geeignete Gebiete für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten handeln könnte. Auch soweit der Kläger weiter moniert, dass für 47 Vogelarten, die als Hauptvorkommen in bestimmten Vogelschutzgebieten geschützt werden, weniger als fünf Gebiete "übrig bleiben", also das sog. Top-fünf-Kriterium des Meldeverfahrens des Landes nicht erfüllt sei, hätte es näherer Darlegungen bedurft, dass es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer besonders geeigneter Gebiete für diese Arten auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz gibt. Denn das Top-fünf-Kriterium steht unter dem Vorbehalt, dass es im Land überhaupt mindestens fünf wichtige Brut- bzw. Mauser-, Überwinterungs- sowie Rastgebiete für diese Arten gibt, was gerade bei besonders seltenen oder unsteten Arten nicht unterstellt werden kann. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seinem Vorbringen, nur die als Hauptvorkommen aufgeführten Arten seien in den Vogelschutzgebieten überhaupt geschützt, nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Der Senat hatte im Urteil zum Flugplatz Speyer gerade offengelassen, welcher Schutzstatus generell den neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt (a.a.O., Rn. 160); er hat es dort weiter ausdrücklich gebilligt, dass es sich nach Auffassung der Behörde auch bei diesen Arten um wertgebende Arten handelt, die bei der Definition der Erhaltungsziele zu berücksichtigen waren; im selben Urteil hatte der Senat zuvor bereits darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele des dort in Rede stehenden Vogelschutzgebietes so umfassend formuliert waren, dass sie auch den Lebensraumansprüchen der als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten hinreichend Rechnung tragen (...).‘

104

Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

105

Im Übrigen ist zu dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Ausweisung von Vogelschutzgebieten ergänzend noch Folgendes auszuführen:

106

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das (nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene) Urteil des EuGH vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, NuR 2023, 688 und juris) fruchtbar machen will und die Auffassung vertritt, dieses habe auch Auswirkungen auf die Festlegung von Erhaltungszielen in den rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebieten (Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, S. 26 ff. sowie vom 10. April 2024, S. 3 f.), hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung lediglich die Ausweisung von FFH-Gebieten betrifft und für die Frage der Wirksamkeit bereits erfolgter Ausweisungen von Vogelschutzgebieten keine erkennbare Relevanz besitzt (vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 29 f.), ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2023 insbesondere nicht ergibt, dass die Judikatur des BVerwG in dessen Urteil vom 3. November 2020 zur "Festen Fehmarnbeltquerung" (Az. 9 A 9.19) als rechtlicher Orientierungsmaßstab nicht mehr herangezogen werden könne (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2024). Der Senat teilt diese Auffassung des Beklagten. Der Kläger hat seine gegenteilige Auffassung, wonach die zitierte Entscheidung des EuGH unter Umständen eine Neufestlegung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz erfordert, nicht hinreichend näher begründet.

107

Der Kläger kann die Wirksamkeit der Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz und den dadurch bewirkten Schutzregimewechsel schließlich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, veröffentlicht in juris) sowie auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 22. Februar 2024 (ebenfalls veröffentlicht in juris) mit Erfolg in Frage stellen. Er legt in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 nicht nachvollziehbar dar, dass eine solche Rechtsfolge aus dieser Judikatur für die in Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Vogelschutzgebiete abzuleiten ist. Wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin ergibt, waren Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen in einem Umweltverbandsklageverfahren gegen die Republik Griechenland folgende Defizite der Unterschutzstellung von Vogelschutzgebieten in Griechenland: Zum einen waren durch die maßgebliche Gemeinsame Ministerialverordnung "besondere Erhaltungsmaßnahmen, Bestimmungen, Verbote, Verfahren und Eingriffe" festgelegt worden, die auf alle "Besonderen Schutzgebiete (BSG)" anzuwenden waren; hingegen waren in Griechenland bis dahin keine geeigneten Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für jedes einzelne BSG festgelegt worden, obwohl dies die seinerzeit geltende innerstaatliche Rechtsordnung erforderte (vgl. Rn. 12 der Schlussanträge, a.a.O.). Darüber hinaus waren die Maßnahmen der Gemeinsamen Ministerialverordnung auf die "die Ausweisung rechtfertigenden Arten" beschränkt, das heißt auf die Vogelarten, für die die BSG infolge ihrer Bedeutung nach besonderen wissenschaftlichen – nämlich ornithologischen – Kriterien ausgewiesen werden (vgl. Rn. 13 der Schlussanträge, a.a.O.). Hierzu hat der EuGH – im Anschluss an die entsprechende Rechtsauffassung der Generalanwältin – entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; dabei obliegt es den Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a.a.O., Rn. 59). Danach erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, inwiefern die Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im Lichte dieser Rechtsprechung Defizite aufweisen könnte, die die Wirksamkeit der Unterschutzstellung und damit den Schutzregimewechsel in Frage stellen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind in Rheinland-Pfalz für jedes einzelne der dortigen Vogelschutzgebiete spezifische Erhaltungsziele durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt worden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG, wonach Zweck der Unterschutzstellung bei den Vogelschutzgebieten ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Gebieten in der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, und in der Anlage 2 zu § 17 LNatSchG bei den einzelnen Gebieten alle vorkommenden Arten i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristischen Arten lediglich als "Hauptvorkommen" hervorgehoben werden, dass die Unterschutzstellung in Rheinland-Pfalz die im Falle Griechenlands gerügten Defizite gerade nicht aufweist: Denn der rheinland-pfälzische Normgeber ist damit seiner Aufgabe gerecht geworden, einerseits für jedes einzelne BSG hinsichtlich aller nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten, soweit sie in dem jeweiligen VSG vorkommen, und ihrer Lebensräume Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen; andererseits hat er durch Hervorhebung der für die Auswahl des jeweiligen Gebiets maßgeblichen Arten als "Hauptvorkommen" seine Aufgabe erfüllt, hinsichtlich solcher Arten Prioritäten festzulegen.

108

Es ist danach weiterhin davon auszugehen, dass durch die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Unterschutzstellung von Europäischen Vogelschutzgebieten der Schutzregimewechsel gemäß Art. 7 FFH-RL bewirkt wurde, so dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen VSG vom Beklagten zu Recht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL (i. V. m. § 34 BNatSchG) geprüft wurde.“

109

Dem schließt sich der erkennende Senat an.

110

Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Urteil des EuGH vom 12. September 2024 (Rs. C-66/23, juris Rn. 47 f.) festgestellten Verpflichtung, Erhaltungsziele für die ausgewählten Schutzgebiete nicht nur für die Arten festzulegen, auf denen die Auswahl des jeweiligen Gebiets beruhte, sondern auch für andere gemäß § 4 VS-RL schutzwürdige Arten, sofern deren Vorkommen in dem Gebiet erheblich ist. Insoweit weist der EuGH (Rn. 57) ausdrücklich darauf hin, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die Gebiete ausgestattet sein müssen, weder eine gesonderte Angabe der Erhaltungsziele für jede Art verlange noch deren Festlegung in dem die geschützten Arten und Lebensräume eines Gebiets bestimmenden Rechtsakt selbst.

111

Danach kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die wirksame Ausweisung eines VSG zwingend eine – hier noch nicht erfolgte – Ermittlung der Bestände aller dort vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände voraussetze, mit der Folge, dass weiterhin das Schutzregime für sog. faktische VSG gelte und Ausnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. Abweichungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unzulässig seien.

112

Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen VSG kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und Meldeverfahrens nur in Betracht, wenn die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes VSG auf sachwidrigen Erwägungen beruht. An die Behauptung, die Abgrenzung eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. näher etwa Urteil des Senats vom Urteil vom 30. März 2023 – 1 C 10345/21.OVG –, juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK –, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Selbst wenn man diese Grundsätze überhaupt auf das seitens des Klägers reklamierte Versäumnis einer Erfassung aller in den Schutzgebieten vorkommenden geschützten Vogelarten übertragen wollte, wäre Letzteres vorliegend bereits nicht sachwidrig.

113

In seiner mit Richtlinie (EU) 1010/2019 vom 5. Juni 2019 geänderten, nunmehr die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten inhaltlich klar definierenden Fassung sieht Art. 12 der VS-RL einen der Kommission alle sechs Jahre zu übermittelnden Bericht über die getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen vor. Dessen Inhalt sind insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch die VS-RL geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die für sie getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Art. 2 der VS-RL. Der mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2806 vom 15. Dezember 2023 über den „Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten“ hierzu eingeführte, seit Februar 2025 zu beachtende Standard-Datenbogen soll die Datenverfügbarkeit und -qualität verbessern und Informationslücken zu Erhaltungszielen, Maßnahmen und der Wirksamkeit des Managements schließen. Er enthält die grundlegenden Informationen zu wertgebenden Arten, Bestandsgrößen und Zustand des Gebiets und bildet eine Grundlage für das Management. Damit will die Kommission den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der in der VS-RL festgelegten Ziele beurteilen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, sowohl gebietsübergreifend die Bestandsentwicklung zu analysieren, als auch innerhalb der sechsjährigen Aktualisierungsperioden die Gesamtbestände in jedem Vogelschutzgebiet zu ermitteln

114

(vgl. zum Ganzen: https://www.bfn.de/sites/default/files/2025-11/ViD-2025-Bestandssituation%20%28Bf%29.pdf).

115

Die Vogelschutzwarte hat dementsprechend im Auftrag des Landes mit dem „Leitfaden für das Monitoring der EU-Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz“, 1. Fassung (2024) ein Fachkonzept für ein standardisiertes Vogelmonitoring in den 57 rheinland-pfälzischen EU-VSG entwickelt, in dessen Fokus neben allen wertgebenden Brut- und Rastvogelarten auch deren vogelspezifische Habitate stehen. Danach sind den Vorgaben der VS-RL entsprechend einmal in sechs Jahren die Gesamtbestände sowie jährlich die Bestandstrends der Brut- und Rastvogelarten auf Gebietsebene zu ermitteln und im Hinblick auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) zu bewerten. Für sehr große VSG (> 1.000 ha) ist angesichts des erforderlichen Personal- und Arbeitsaufwands und der hiermit verbundenen hohen Kosten eine Erfassung auf Teilflächen vorgesehen, die eine Hochrechnung der Bestände auf das Gesamtgebiet zulässt. Beispielsweise für das VSG „Westerwald“ sind hierbei auf der Grundlage einer Artenliste (S. 43 ff) und von Artensteckbriefen (S. 46 ff.) 14,6 % der Fläche nach einem detaillierten Monitoringsteckbrief (S. 141 ff.) zu untersuchen. Der nächste Bericht an die Kommission soll, basierend auf einer Datenperiode von 2023 bis 2028, sodann im Jahr 2031 erfolgen.

116

(vgl. https://map-final.rlp-umwelt.de/dokumente/20241021_LfU_Konzept_Monitoring_VSG.pdf).

117

Nach alledem war zur Zeit des letzten Berichts im Jahr 2025 – und damit erst recht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung im Jahr 2024 – eine Ermittlung der Bestände aller in den VSG vorkommenden geschützten Vogelarten gemäß Anhang I der VS-RL, deren jeweiligen Beitrages zur Erreichung der Ziele der VS-RL sowie der Gefahren und Bedrohungen für diese Bestände jedenfalls noch nicht in einer vollzugsfähigen Weise unionsrechtlich vorgegeben. Die Grundlagen hierfür wurden vielmehr erst durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2806 vom 15. Dezember 2023 mit dem ab Februar 2025 zu beachtende Standard-Datenbogen geschaffen; die Umsetzung erfolgt nunmehr in Rheinland-Pfalz auf der Basis des Monitoring-Leitfadens 2024.

118

Versäumnisse, welche es – wie seitens des Klägers vertreten – rechtfertigen könnten, von einer Unwirksamkeit der Festsetzung der rheinland-pfälzischen VSG auszugehen und infolgedessen einen über die bestehenden Festsetzungen hinausgehenden „faktischen Schutz“ weiterer Arten anzunehmen, sind danach nicht erkennbar.

119

b) Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit des VSG „Westerwald“ im Speziellen.

120

Zwar trifft es zu, dass in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura- 2000-Gebieten – Natura2000GebV – vom 18. Juli 2005 entsprechende Ziele lediglich für ein VSG „Hoher Westerwald“ (5314-401) rechtsförmlich festgelegt waren und diese Verordnung zunächst nicht den veränderten Umständen angepasst wurde, nachdem dieses – wesentlich kleinere – Gebiet in das 2008 ausgewiesene heutige VSG „Westerwald“ (5312-401) eingegliedert worden war.

121

Im bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zugunsten des Betreibers maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 7 B 1/21 –, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil des Senats vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, juris Rn. 81) sind indessen die Erhaltungsziele für das VSG „Westerwald“ in der durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 707, 709) neu gefassten Natura2000GebV ordnungsgemäß festgesetzt worden. In Übereinstimmung mit den bereits zuvor im Gebietssteckbrief genannten Erhaltungszielen umfassen diese die „Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität“ und die „Erhaltung oder Wiederherstellung von Laubwald und Mischwald und Grünland unterschiedlicher Nutzungsintensitäten“.

122

3. Was den danach auf der Grundlage des § 34 BNatSchG zu beurteilenden Gebietsschutz für das VSG „Westerwald“ anbelangt, weist die angefochtene Genehmigung zwar Mängel auf, jedoch sind diese im Wege einer Entscheidungsergänzung bzw. eines ergänzenden Verfahrens behebbar.

123

a) Soweit der Kläger geltend macht, der FFH-Verträglichkeitsprüfung der G. GmbH vom 15. Juli 2020 (im Folgenden: FFH-VP) hätten mit den Bestandszahlen des Landesamts für Umwelt – LfU – für das VSG „Westerwald“ aus dem Jahr 2010 sowie den auf Erfassungen im Zeitraum September 2012 bis Dezember 2016 beruhenden Ergebnissen der avifaunistischen Fachgutachten des Büros für Landschaftsökologie Weilburg – BLW – vom 27. Februar 2020 veraltete Daten zugrunde gelegen, ist dem nicht zu folgen.

124

aa) Das Faunistische Gutachten „Avifauna: Ergebnisse der Brutvogelerfassung inkl. Horstkartierung sowie Zugvogelkartierung und Sondererfassung Haselhuhn“ des BLW vom 27. Februar 2020 (im Folgenden: FGA Brutvogelerfassung 2020) beruht zwar inhaltlich auf bereits in den Jahren 2012 (Vogelzug) – und 2014/2016 (Brutvogelerfassung, Haselhuhnerfassung und Kranichzug) erfolgten Untersuchungen. Jedoch liegen ihm mit dem weiteren faunistischen Gutachten BLW gleichen Datums „Avifauna: Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan und weiteren windkraftsensiblen Arten“ (im Folgenden: RNA 2020) zusätzliche, auch die Horstkartierung aktualisierende Erfassungen in der Zeit von Februar bis August 2019 zugrunde (vgl. FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 3 f.).

125

bb) Hinsichtlich der Frage, wie alt entsprechende Erfassungen sein dürfen, um noch verwertet werden zu können, existiert keine bundesweit einheitliche starre Altersgrenze. Die Praxis folgt weitgehend den Vorgaben z. B. in den einschlägigen Leitfäden bzw. der Einschätzung der Genehmigungsbehörde; weitgehend etabliert hat sich dabei als Leitlinie eine Obergrenze von in der Regel fünf Jahren.

126

Demgegenüber stellt die Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, einzelfallbezogen darauf ab, ob nach Maßgabe praktischer Vernunft konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung der Umstände vor Ort und damit für eine veraltete Datengrundlage vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 149 f.; OVG SH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 26 f.).

127

cc) Bezugsobjekt der hier gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anzustellenden Prüfung auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des VSG „Westerwald“ als Natura 2000-Gebiet sind allein die in dem Gebiet erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten (vgl. bereits oben I.2.a).

128

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen folgt dabei nicht bereits allein daraus, dass das Vorhaben zum Entzug oder zur Störung einer Fläche führt, welche die artbezogenen Lebensbedingungen einer oder mehrerer der erhaltungszielgegenständichen Vogelarten erfüllt. Entscheidend ist vielmehr – vom hier nicht vorliegenden Fall, dass eine bisher von der betreffenden Art nicht genutzte bloße Potenzialfläche durch Management- bzw. Bewirtschaftungsplan als Fläche für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der Art bestimmt wird, einmal abgesehen –, ob die Relevanz der Beeinträchtigung für den Erhaltungszustand der geschützten Gebietspopulation erheblich ist. Hierzu hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. November 2025 – 9 A 17.25 – (juris Rn. 19 ff. m. w. N.) Folgendes festgestellt:

129

„In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jeder Verlust von Habitatflächen erheblich ist. Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) aufgeführten Vogelart sowie der nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und ihrer Lebensräume festgelegt sind. Der günstige Erhaltungszustand einer Art umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i. V. m. Art. 1 Buchst. i FFH-RL die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen auswirken können. Danach kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an, weshalb Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr dasjenige der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, weil sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität nicht auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist oder weil sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.; Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 6).

130

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, Art. 1 Buchst. i FFH-RL beziehe sich nicht auf die einzelnen Schutzgebiete, sondern auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, lässt dies den Populationsbezug des Schutzregimes nicht entfallen. Dass Lebensräume nicht allein um ihrer selbst willen, sondern hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Vorkommen, das Überleben, die Vermehrung und die Erhaltung der Vogelarten geschützt werden, findet zudem auch in Art. 4 Abs. 1 VS-RL Ausdruck, der gemäß Art. 7 FFH-RL auf ausgewiesene Besondere Schutzgebiete anwendbar ist und dem zufolge auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Darüber hinaus benennt Art. 6 Abs. 2 FFH-RL i. V. m. Art. 1 Buchst. b und f FFH-RL die Vermeidung einer "Verschlechterung der natürlichen Lebensräume" und diejenige einer "Verschlechterung der Habitate der Arten" als jeweils eigenständige Schutzziele und definiert das Habitat als einen Lebensraum, in dem eine Art in einem Stadium ihres Lebenskreislaufs vorkommt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. September 2024 rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Betrachtung. Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:EU:C:2024:733] - NuR 2024, 760 Rn. 40). Dass es gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 LNatSchG Zweck der Unterschutzstellung des VSG "Ahrgebirge" ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, führt schließlich gleichfalls nicht dazu, dass der Entzug oder die Störung jeder Fläche, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllt, ungeachtet deren Relevanz für den Erhaltungszustand der Gebietspopulation erheblich ist.

131

Ist somit Bewertungsmaßstab der Erhaltungszustand der Gebietspopulation und muss die Planung - allerdings auch nur - gewährleisten, dass sie nicht zu dessen Verschlechterung führt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 89), so ist es folgerichtig, dass der Prüfung, ob die Population einer Art auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist und es damit - vorbehaltlich einer Ausweichmöglichkeit - zu einer vorhabenbeding-ten Beeinträchtigung der Entwicklungsziele kommt, zunächst die kartierten Reviere zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf, dass zu den Erhaltungszielen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der betreffenden Art zählen kann, können neben den kartierten Revieren auch lediglich potentiell als Brutstätte geeignete Reviere zu berücksichtigen sein, in denen die Art bislang nicht gesichtet wurde. Die in Betracht kommenden Arten sowie die Anzahl und Lage der erforderlichen Flächen zu ermitteln und zu bestimmen, ist indes nicht Aufgabe des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde, sondern der Management- bzw. Bewirtschaftungspläne, die von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden aufzustellen sind. Soweit diese den Erhalt, die Wiederherstellung oder die Entwicklung einer Fläche für zu schützende Arten vorsehen, sind sie in der Verträglichkeitsprüfung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob die Arten dort vorkommen. Die Planung durfte daher vorliegend zugrunde legen, dass beispielsweise für das aktuell nicht nachgewiesene Haselhuhn der Entwurf des Bewirtschaftungsplans nur Gebietsflächen im Nordwesten des Vogelschutzgebiets (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 25) als potentiell geeignet ausweist, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Ein im Bewirtschaftungsplanentwurf aufgeführter potentieller Horstbereich des Uhus (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 42) wurde ebenfalls berücksichtigt. Weitere Flächen mussten hingegen nicht als auf seine Populationsrelevanz zu untersuchender Verlust in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden.

132

Darauf, mit welchem Aufwand die Habitateignung zu ermitteln ist, kommt es daher entgegen der Kritik des Klägers nicht an. Sein Ansatz, maßgebliches Kriterium sei nicht die Beeinträchtigung kartierter Bruthabitate, sondern die Störung von Flächen, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllen, geht schon deshalb fehl, weil er den Populationsbezug verneint, der einschlägigen Arbeitshilfe Garniel/Mierwald (2010) widerspricht und letztlich unterstellt, dass jede Fläche des Schutzgebiets durch sämtliche Arten, deren Lebensraumansprüchen sie genügt, in größtmöglicher Dichte besiedelt wird oder werden könnte. Derartige flächendeckende Maximalpopulationen sind rein theoretischer Natur und können kein tauglicher Maßstab einer Verträglichkeitsprüfung sein. Im Übrigen bestimmt sich der Erhaltungszustand einer Art entgegen der Annahme des Klägers nicht abstrakt anhand einer für das Überleben erforderlichen Mindestpopulationsgröße, sondern anhand des tatsächlich vorhandenen Bestands der jeweiligen Population in ihrer bisherigen Qualität und Quantität (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 45).“

133

dd) Die Gesamtbestände der in dem insgesamt 28.940 ha großen VSG erhaltungszielgegenständlichen Arten im Jahr 2010 gibt das LfU wie folgt an:

134

Während der Brutvogelerfassung 2014 wurden insgesamt 71 Arten in einem an den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten – LAG VSW – orientierten 3 km-Radius um die WEA-Standorte (insgesamt 37,6 km2) vorgefunden, davon handelte es sich in sechs Fällen (Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch und Uhu) um im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständliche Arten. Im Einzelnen wurden dabei ein Brutplatz des Rotmilans, je zwei Revierzentren des Mittelspechts und des Schwarzspechts sowie fünf Revierzentren des Neuntöters erfasst (vgl. FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 18 sowie Karten 5 und 6). Ein Brutplatz des Schwarzstorchs konnte trotz flächiger Begehung aller geeigneten Habitate im 3 km-Radius nicht ermittelt werden. Hinweisen auf eine versuchte Brut im Jahr 2014 wurde nachgegangen; der Brutplatz lag indessen 3,4 km von der Anlagenplanung entfernt und damit außerhalb des Untersuchungsbereichs (a. a. O., S. 24). Ein Uhu wurde am 16. Juli 2014 etwa 1,8 km nordöstlich des geplanten Standorts der WEA 1 gesichtet. Anhaltspunkte für ein Brutvorkommen wie z.B. Reaktionen auf das Abspielen der Klangattrappe während der Abendexkursionen im Untersuchungsgebiet gab es jedoch nicht, so dass die Art als Nahrungsgast eingestuft wurde (a. a. O., S. 25).

135

Weitere Erfassungen vor Ort haben von Februar bis August 2019 im Rahmen der RNA 2020 stattgefunden. Im 1,5 km-Umkreis um die WEA-Planung wurde eine flächendeckende Horstkartierung durchgeführt, im 3 km-Umkreis eine solche in geeigneten Waldgebieten. Darüber hinaus erfolgten eine Befragung Orts- und Sachkundiger zu Vorkommen windkraftsensibler Großvogelarten, eine Abfrage der Artenschutzdatenbank Rheinland-Pfalz des LfU für einen 6 km-Pufferbereich um die geplanten WEA-Standorte sowie die Auswertung verschiedener einschlägiger Internetquellen (vgl. im Einzelnen RNA 2020, S. 5 f. und Karte 2). Erfasst wurden dabei innerhalb des 3 km-Radius an im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten ein Brutpaar (Nr. 24) und ein Revierpaar (Nr. 11) des Rotmilans (a. a. O., S. 16 und Karte 6) sowie 10 Flüge des Wespenbussards und 26 Flüge des Schwarzstorchs (a. a. O., S. 18 und Karte 9). Ein Horststandort des Wespenbussards konnte trotz der flächendeckenden Horstkartierung im 1,5 km-Radius nicht entdeckt werden; es wurde deshalb von einem Brutpaar im 3 km-Umkreis der WEA-Standorte ausgegangen. Weitere Untersuchungen hinsichtlich des Schwarzstorchs erbrachten keinen Nachweis im 6 km-Radius des Vorhabens, so dass zunächst eine Einstufung als Nahrungsgast erfolgte (a. a. O., S. 21). Ein Brutplatz der Art wurde sodann im Jahr 2020 in einer Entfernung von 390 m zur WEA 1 und 890 m zur WEA 4 entdeckt.

136

Das danach in den Jahren 2019 und 2020 aktualisierte Datenmaterial erscheint insgesamt gut nachvollziehbar und konsistent.

137

Die bereits 2014 detektierten Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch waren 2019 bzw. 2020 weiterhin vor Ort vertreten, der Rotmilan nunmehr mit einem zusätzlichen Revierpaar und der Schwarzstorch mit einem Brutpaar. Beides liegt im Rahmen des nach dem bundesweiten Bestandszuwachs zwischen 2011 bis 2022 von bis zu 38 % beim Rotmilan

138

(https://www.dda-web.de/voegel/voegel-in-deutschland/Rotmilan)

139

und den stagnierenden Bestandszahlen beim Schwarzstorch

140

(https://www.dda-web.de/voegel/voegel-in-deutschland/Schwarzstorch)

141

Erwartbaren.

142

Für einen Brutplatz oder ein Revierzentrum des Uhu, der bereits durch das LfU im Jahr 2010 (Bezug: gesamtes VSG) und bei der Erfassung 2014 (3 km-Untersuchungsbereich) lediglich als Nahrungsgast festgestellt worden war, ergaben sich auch im Rahmen der 2019 durchgeführten Horstkartierung im 4 km-Radius keine Hinweise, obwohl diese auch die Ergebnisse einer 2018 seitens der Bürgerinitiative Z. durchgeführten weiteren Kartierung verwertet (vgl. RNA 2020, S. 11 f.).

143

Je ein Revierzentrum des Mittelspechts und des Schwarzspechts war bereits im Jahre 2014 innerhalb eines Abstands von 500 m um die Anlagenstandorte detektiert worden; darüber hinaus je ein weiteres innerhalb eines 3 km-Radius (FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 21 ff. und Karte 6). Insoweit weisen das FGA Brutvogelerfassung 2020 (a. a. O., S. 31 f. bzw. 33 f.) und diesem folgend der UVP-Bericht der G. GmbH vom 15. Juli 2020 (S. 43) zutreffend darauf hin, dass beide Arten weder als kollisionsgefährdet noch sonst als besonders windkraftsensibel gelten (vgl. dazu auch: NFR 2012, S. 15 und 64 ff.). Darüber hinaus wurde ein möglicher vorhabenbedingter Wegfall tatsächlich besetzter Habitate im unmittelbaren Anlagenbereich – der Sache nach im Rahmen einer auf bloße entsprechende Potenzialflächen abstellenden „worst-case-Betrachtung“ – mittels Prüfung eines entsprechenden Ausgleichsbedarfs einbezogen (FFH-VP, S. 14 ff.; Fachbeitrag Naturschutz der G. GmbH vom 15. Juli 2020, im Folgenden: FB Naturschutz, S. 41 f.). Ein Bedarf für eine erneute Erfassung tatsächlich bestehender Brutplätze der beiden Arten im Rahmen der 2020 erstellen aktualisierten Verträglichkeitsprüfung ist von daher nicht erkennbar (vgl. a. NFR 2012, S. 15).

144

Gleiches gilt für das Haselhuhn, für das ebenfalls ein mögliches tatsächliches Vorkommen im Vorhabenbereich bereits über die Einbeziehung bloßer Potenzialflächen in die Bewertung berücksichtigt wurde (FFH-VP, S. 12 f., FB Naturschutz, S. 41 f.)

145

Auch der im Jahr 2014 mit insgesamt fünf Revierzentren in einer Entfernung von jeweils mehr als 500 m zu den WEA-Standorten erfasste Neuntöter (vgl. FGA Brutvogel-erfassung 2020, S. 22 und Karte 6) gilt weder als kollisionsgefährdet noch als störungsempfindlich (S. 15 und 64 ff.). Zudem ist die Art, deren Lebensraum offene bis halb offene Landschaften sind, aufgrund der Lage der Anlagenstandorte innerhalb von Waldflächen nicht in bestehenden essentiellen Nahrungs- und Fortpflanzungshabitaten betroffen (vgl. FFH-VP, S. 15). Für eine aktualisierende Erfassung von Revieren der Art bestand von daher ebenfalls kein Anlass.

146

Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Genehmigungsbescheid betrachtungsrelevante zwischenzeitliche Ansiedlungen der genannten oder sonstiger im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlicher Arten unberücksichtigt gelassen hätte. Der nach Fertigstellung der Antragsunterlagen im Jahr 2020 im Untersuchungsbereich neu entdeckte Brutplatz des Schwarzstorchs wurde ebenso in die Prüfung einbezogen wie eine 2022 erfolgte Brut des Schwarzmilans. Gegen eine unerkannt gebliebene weitere entscheidungserhebliche Veränderung der Avifauna seit der Erfassung im Jahr 2014 spricht zudem der Umstand, dass der Vorhabenbereich offensichtlich unter intensiver Beobachtung durch die untere Naturschutzbehörde und die interessierte Öffentlichkeit steht (vgl. RNA 2020, S. 11, FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 12 und 24).

147

Konkrete Anhaltspunkte für eine der Genehmigung zugrunde gelegte veraltete Datengrundlage liegen nach alledem nicht vor.

148

b) Ebenfalls zu Unrecht rügt der Kläger eine mangelhafte Prüfung kumulativ zu berücksichtigender Beeinträchtigungen des VSG „Westerwald“ durch das Vorhaben, andere Windparks und Einzel-WEA im Schutzgebiet bzw. in dessen Nähe sowie etwa durch forstliche Eingriffe im Nahbereich der geplanten Anlagen.

149

aa) Hierzu führt er mit Blick auf eine mögliche Tötungs- oder Verletzungsgefahr im Einzelnen aus, dass insgesamt 1.378,34 ha (4,78 %) des gesamten VSG im Nahbereich einer WEA gelegen seien sowie weitere 2.950 ha (10,2 %) im zentralen Prüfbereich und 11.367,1 ha (39,27 %) im erweiterten Prüfbereich einer oder mehrerer Anlagen, so dass mit insgesamt 54,25 % des Schutzgebietes mehr als die Hälfte seiner Fläche von einem der artenschutzrechtlich relevanten Prüfbereiche überlagert werde.

150

Damit stellt der Kläger indessen unzutreffend allein auf eine abstrakte, auch alle bloßen Potenzialflächen für die erhaltungszielgegenständlichen Vogelarten im gesamten VSG umfassende Betrachtung ab, statt die Relevanz des Vorhabens für den Erhaltungszustand der geschützten konkreten Gebietspopulation in den Blick zu nehmen (vgl. dazu BVerwG, a. a. O.).

151

Tut man Letzteres, so fällt zunächst ins Auge, dass der – grob gemessen in LANIS – etwa 25 km2 große Teil des VSG, in dem der Vorhabenstandort gelegen ist, halbinselartig nach Westen hin aus dem insgesamt diagonal in nord-südlicher Richtung verlaufenden Schutzgebiet herausragt:

152

Lage des Vorhabenstandorts (schwarz) innerhalb des VSG „Westerwald“ (blau schraffiert)

153

Die Entfernung der geplanten Anlagenstandorte zu der sich im Bereich der L 288 zwischen A. und T. unmittelbar anschließenden größeren Schutzgebietsfläche beträgt nach LANIS rund 3,3 km. Da sich im Anschlussbereich und weiter östlich auch nach der Darstellung des Klägers,

154

vgl. Schreiber, Auswirkungen der Errichtung von zwei Windenergieanlagen im EU-Vogelschutzgebiet Westerwald, S. 172, Abb. 2:

155

keine weiteren WEA befinden, kommt eine Überschneidung mit oder auch nur eine räumliche Nähe zu artenschutzrechtlichen Prüfbereichen anderer WEA, die dem Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos kollisionsgefährdeter Vogelarten dienen, jedenfalls dort von vorneherein nicht in Betracht.

156

Zur nördlichsten WEA des – bereits außerhalb des VSG „Westerwald“ – im Süden gelegenen Windparks bei H. hält die dieser am nächsten gelegene WEA 4 unstreitig einen Abstand von ca. 2.600 m ein;

157

vgl. Ausschnittvergrößerung Abb. 2:

158

Als potenziell kollisionsgefährdet im Sinne der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG kommen von den im VSG „Westerwald“ erhaltungszielgegenständlichen und im Bereich der geplanten Anlagen tatsächlich mit einer Population vertretenen Arten allein der Rotmilan, der Schwarzmilan und der Wespenbussard in Betracht.

159

Eine Überschneidung der Nahbereiche oder der zentralen Prüfbereiche von geplanten WEA einerseits und Bestandsanlagen andererseits – im konkreten Fall 1.200 m für den Rotmilan und jeweils 1.000 m für den Schwarzmilan und den Wespenbussard – scheidet damit von vorneherein aus.

160

Was die danach verbleibenden erweiterten Prüfbereiche (3.500 m für den Rotmilan, 2.500 m für den Schwarzmilan und 2.000 m für den Wespenbussard) angeht, liegt zwar rein rechnerisch eine Überschneidung vor. Insoweit ist jedoch nach § 45b Abs. 4 BNatSchG nur dann ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko in Rechnung zu stellen, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der betroffenen Exemplare in rotorüberstrichenen Bereich aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht ist und die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgende signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden kann. Übertragen auf § 34 BNatSchG, der im hiesigen Zusammenhang allein dem Schutz der Population und deren Habitaten im VSG dient, ist mithin zu prüfen, ob sich die von dem geplanten Vorhaben ausgehende Gefährdung – sofern man deren alleinige Erheblichkeit für das Gebiet ausschließt – jedenfalls im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen Gefährdung durch die außerhalb gelegenen Bestands-WEA zu einem insgesamt nicht mehr hinnehmbaren Tötungs- und Verletzungsrisiko kumuliert.

161

Hierfür bestehen jedoch weder unter Berücksichtigung der artspezifischen Habitatnutzung noch aufgrund funktionaler Beziehungen greifbare Anhaltspunkte.

162

Für den Wespenbussard ergibt sich dies bereits aus seinem gegenüber dem Rot- und dem Schwarzmilan kleineren Aktionsradius, wie er in § 45b Abs. 5 BNatSchG i. V. m. dem für die Art in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG angegebenen erweiterten Prüfbereich von lediglich 2.000 m zum Ausdruck kommt. Da bereits die nördlichste Anlage des Windparks bei H. einen Abstand zur südlichen Grenze des VSG im fraglichen Bereich von mehr als 2 km aufweist, ist im Rahmen der hier anzustellenden rechtlichen Prüfung mithin nicht damit zu rechnen, dass ein im VSG ansässiges Exemplar sich (auch) in den Bereich der außerhalb gelegenen Bestands-WEA begibt und dadurch kumulativ zu einer grundsätzlichen Gefährdung durch die geplanten WEA einer weiteren Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wird.

163

Was den Rotmilan wie auch den Schwarzmilan – hinsichtlich dessen die genaue Lage des 2022 unstreitig festgestellten Brutplatzes den Genehmigungsakten nicht zu entnehmen ist – anbelangt, erscheinen demgegenüber zwar bei isolierter Betrachtung anhand der erweiterten Prüfbereiche Flüge in die Nähe sowohl der geplanten wie auch der bestehenden WEA nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.

164

Jedoch sind nach den Verhältnissen vor Ort – vgl. für den Bereich zwischen der geplanten WEA 4 und der nördlichsten WEA des Windparks bei H.

165

https://www.google.com/maps/@50.7491043,7.8070719,3958m/data=!3m1!1e3?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDUwMi4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D:

166

keinerlei Anhaltspunkte für im Rahmen artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen tatsächlich zu erwartende Flüge von im VSG ansässigen Exemplaren der beiden Arten zu den mehr als 2 km außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Bestands-WEA ersichtlich. Der Rotmilan und der Schwarzmilan sind Offenland-Jäger. Nachvollziehbare Anreize für sie, trotz vorhandener ausgedehnter Freilandflächen nördlich und nordwestlich von H. von dort aus eine geschlossene Waldfläche von mindestens 700 m bis zur – immer noch im Wald gelegenen – nördlichsten Bestandsanlage zu überfliegen, um sodann erst nach einer weiteren Flugstrecke von nochmals ca. 200 m zur in dieser Richtung nächstgelegenen attraktiven Freilandfläche zu gelangen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

167

bb) Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für andere kumulativ zu berücksichtigende negative Auswirkungen des Vorhabens einerseits und der bestehenden WEA andererseits auf das VSG.

168

Auch bei Zugrundelegung eines für den Schwarzstorch als störungsempfindlichster der im VSG erhaltungszielgegenständlichen Arten zu fordernden störungsfreien oder störungsarmen Bereichs von 1.000 m um WEA ergeben sich bereits angesichts der Entfernung der nächstgelegenen Anlage des Windparks H. zum Schutzgebiet insoweit keine Überschneidungen.

169

cc) Was die von ihm zudem noch geltend gemachten kumulativ wirkenden Beeinträchtigungen durch forstliche Eingriffe anbelangt, behauptet der Kläger diese lediglich pauschal und ohne jegliche Ausführungen zu deren Belegenheit, Art und Umfang sowie zu hiervon möglicherweise ausgehenden erhaltungszielrelevanten Auswirkungen auf einzelne Gebietspopulationen, so dass das diesbezügliche Vorbringen insgesamt nicht nachvollziehbar erscheint.

170

c) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die im Genehmigungsbescheid getroffene Abweichungsentscheidung (§ 34 Abs. 3 BNatSchG) in Bezug auf zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen in Form eines Verlusts von Habitatflächen von Mittelspecht und Haselhuhn.

171

aa) Soweit geltend gemacht wird, es fehle bereits an der essentiellen Klarstellung, worauf sich die Abweichung überhaupt beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die zugelassenen Abweichungen haben hinreichend eindeutig den Mittelspecht und das Haselhuhn zum Gegenstand.

172

Zwar enthält der Genehmigungsbescheid unter Ziffer 5.1 (S. 11) lediglich die pauschale Aussage, dass „die nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderliche Abweichungsgenehmigung ... hiermit erteilt“ werde. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass sich insoweit eine hinreichende Konkretisierung der im Einzelnen zugelassenen Abweichungen bereits aus der Zusammenschau mit den nachfolgend (S. 14) unter den Ziffern 5.1.19 und 5.1.20 festgelegten Kohärenzmaßnahmen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) für den Mittelspecht und das Haselhuhn ergibt, erfolgt jene spätestens durch den gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2024. Dieser (S. 5) stellt ausdrücklich klar, dass angesichts der vom Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG – festgestellten Vermeidbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des VSG hinsichtlich des Rotmilans, des Schwarzmilans und des Schwarzstorchs solche allein in Bezug auf den Mittelspecht und das Haselhuhn in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen seien.

173

bb) Des Weiteren rügt der Kläger eine fehlerhafte Bestimmung der insoweit festgesetzten Kohärenzmaßnahmen.

174

(1) Zum einen setze eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zwingend eine vollständige und nachvollziehbare Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben in seiner Eignung als Lebensraum entwerteten Fläche voraus, welche vorliegend unterblieben sei.

175

Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht.

176

Die Antragsunterlagen unterstellen, wie bereits ausgeführt, mit den dort – abweichend von den Grundsätzen des BVerwG (Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.) – der Betrachtung zugrunde gelegten bloßen Potenzialflächen der Sache nach letztlich ein Vorhandensein tatsächlicher Lebensräume des Mittelspechts und des Haselhuhns im gesamten für eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Betracht kommenden Einwirkungsbereich der beiden geplanten WEA. Diesen Bereich quantifiziert die FFH-VP (S. 12 f. und 14 f.) unter Angabe entsprechender fachwissenschaftlicher Quellen für das Haselhuhn mit 9.400 m2 und für den Mittelspecht mit 1.685 m2.

177

Dem tritt der Kläger mit dem Vorbringen, es hätte geprüft werden müssen, inwiefern habitatmindernde Störungseffekte auch in anderen Lebensräumen innerhalb einer Effektdistanz von bis zu 400 m zu erwarten seien, nicht substantiiert entgegen. So fehlt es – auch in der vom Kläger diesbezüglich zitierten und als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 17. März 2025 beigefügten Ausarbeitung von Schreiber, Auswirkungen der Errichtung von zwei WKA im EU-Vogelschutzgebiet Westerwald (S. 6) – bereits an einer Darlegung, welche genauen neueren Erkenntnisse die hierfür benannte Veröffentlichung (Rehling et alt.) aus dem Jahr 2023 zur Effektdistanz gerade des Haselhuhns und des Mittelspechts im Hinblick auf WEA enthalten soll, sowie auch an jeglichen Aussagen zur Validität dieser neuen Erkenntnisse und deren fachwissenschaftlicher Anerkennung.

178

Die FFH-VP (S. 13) stellt demgegenüber insoweit unter Verweis auf seit langem etablierte einschlägige Fachliteratur (Garniel et alt., Vögel und Verkehrslärm, November 2007, Garniel & Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010) ausführlich dar, dass Haselhühner zwar als störempfindlich gelten, dies sich jedoch im Wesentlichen auf Lärm beschränke. Als kritisch sei ein Schallpegel von 55 dB(A) anzusehen, welcher sich einschränkend auf die Gefahrenwahrnehmung der Tiere auswirken und zu einer Abnahme der Lebensraumeignung um 25 % führen könne. Die Beeinträchtigung der Biotopverbundfunktion des Z. als Teil der Verbundachse von Ost nach West sei unterhalb eines kritischen Schallpegels von unter 55 dB (A) als gering zu werten; aufgrund der geringen Ausbreitungsdistanz der Lärmimmission seien danach vorliegend keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Biotopverbund zu erwarten. Des Weiteren werde die Art als nicht als empfindlich gegenüber optischen Störungen oder Einschränkungen ihres Blickfelds beschrieben, womit Beeinträchtigungen durch Schattenwurf nicht zu erwarten seien. Zudem werde dieser Effekt auch durch die Belaubung abgemildert. Für den Mittelspecht sei zwar ein einer höherer kritischer Schallpegel von 58 dB(A) zugrunde zu legen, dafür jedoch eine Empfindlichkeit vor allem gegenüber der durch den Rotor vermittelten Bewegungsunruhe zu berücksichtigen. Insoweit geht die FFH-VP (S. 15) unter Heranziehung eines Vergleichswerts von 10.000 Kfz/Tag von einer 20 %igen Abnahme der Habitateignung im rotorüberstrichenen Bereich aus.

179

Zudem hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (a. a. O., Rn. 53 und 158) festgestellt, dass selbst dann, wenn man den vorhabenbedingten Habitatverlust im Bereich der rotorüberstrichenen Fläche statt – wie in der FFH-VP – mit 20% unter Berücksichtigung der aktuell jedenfalls noch nicht zweifelsfrei geklärten Störungsempfindlichkeit des Mittelspechts mit 50 % quantifiziert, die hierfür bereitgestellte Maßnahmefläche A ihrer Größe von ca. 9.500 m2 nach ausreicht.

180

(2) Zum anderen vertritt der Kläger zu den im Genehmigungsbescheid konkret festgesetzten Maßnahmeflächen A und B die Auffassung, dass Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Waldflächen als Lebensraum für erhaltungszielrelevante Arten innerhalb eines VSG bereits deshalb nicht als Kohärenzmaßnahmen anzuerkennen seien, weil sie als zu den dortigen „sowieso“-Pflichten gehörend keine zusätzlichen Vermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahmen darstellten.

181

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem Urteil des BVerwG vom 18. November 2025 (a. a. O.) dann, wenn – wie hier – für eine zwar potenziell als Brutstätte der betroffenen Arten geeignete, aber tatsächlich bislang nicht besiedelte Fläche in einem VSG noch keine Management- bzw. Bewirtschaftungsplanung vorliegt, diese Fläche als betrachtungsrelevant ausscheidet und demgemäß ihr Erhalt bzw. ihre Wiederherstellung als Lebensraum für die Arten auch keine „sowieso“ zu erfüllende Pflicht darstellen kann.

182

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass für die Fläche A offenbar keine Nachweise darüber vorlägen, ob sie bereits vom Mittelspecht besiedelt ist, überzeugt auch dies nicht. Das LfU hat 2010 zum Bestand der Art in dem gesamten, mit 28.940 ha sehr großen VSG „Westerwald“ nur festgestellt, dass der Mittelspecht dort als Brutvogel „vorhanden“ sei. Im Rahmen der Erfassung 2014 wurden innerhalb des 37,6 km2 großen – und damit über die Grenzen des VSG hinausgehenden – Untersuchungsbereichs rund um das Vorhaben lediglich zwei Brutreviere des Mittelspechts abgegrenzt (vgl. FGA Brutvogelerfassung 2020, S. 22 und Karte 6). Unter Berücksichtigung der bundesweit von 2011 bis 2022 eher moderaten Bestandssteigerung der Art von weniger als 10 %

183

(https://www.dda-web.de/voegel/voegel-in-deutschland/Mittelspecht),

184

des Nichtvorliegens von Anhaltspunkten für eine hiervon wesentliche Abweichung im Bereich des VSG „Westerwald“ und – trotz der bereits angesprochenen intensiven Beobachtung des Anlagenumfelds durch die untere Naturschutzbehörde und die interessierte Öffentlichkeit – fehlender Hinweise Dritter auf ein entsprechendes Brutrevier erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass gerade die Maßnahmefläche A mit einer Fläche von nur 0,95 ha nunmehr von einem der immer noch wenigen erwartbaren Brutpaare der des Mittelspechts besiedelt worden sein sollte.

185

(3) Ebenso wenig überzeugen die seitens des Klägers geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung der Maßnahme B (Umwandlung eines Fichtenwaldes) zur Schaffung von Ersatzlebensraum für das Haselhuhn.

186

Soweit er geltend macht, dass die vorgesehene Fläche kein maßgeblicher Bereich innerhalb eines erkennbaren Wanderkorridors der Art, sondern randlich ohne nutzbare Anschlussbereiche gelegen sei, setzt er sich bereits nicht mit der Feststellung der FFH-VP (13) auseinander, dass angesichts von sich unterhalb von 55 dB(A) bewegenden vorhabenbedingten Lärmimmissionen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bioverbundfunktion zu erwarten seien. Abgesehen davon legt er auch nicht dar, welche konkreten Nachteile für die Art eine hinsichtlich eines Wanderkorridors (bloß) „randliche“ Lage der Maßnahmefläche mit sich bringen soll. Ein zumindest bestehender randlicher Anschluss an einen Wanderkorridor wird nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger das bloße Fehlen nutzbarer „Anschlussbereiche“ bemängelt, erschließt sich, solange die Maßnahmefläche ihrer Größe und Eignung als Lebensraum für das Haselhuhn nach ansonsten als Ausgleich für die der Art vorhabenbedingt entzogene Fläche ausreicht – dessen gebietsschutzrechtliche Relevanz nicht.

187

Die weitere Kritik des Klägers hinsichtlich der geplanten Einbringung von Buchen in die Maßnahmefläche, welche die Weichhölzer und die Strauchschicht verdrängten und somit als Schattenbaumart langfristig zur Entstehung von für das Haselhuhn deckungs- und nahrungslosen Buchen-Hallenbeständen führe, überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen soll eine Bepflanzung mit Buchen keineswegs flächendeckend erfolgen, sondern lediglich im Rahmen der weiteren Durchforstung und Rücknahme des vorhandenen Fichtenbestands bei gleichzeitiger Belassung und zum Teil auch Förderung von Laubholz (Aspe, Bergahorn, Birke, Hasel, Vogelbeere). Zudem ist hierbei auf Teilflächen auch eine Unterpflanzung mit Tannen vorgesehen. Ziel ist die Umwandlung in Mischwald (vgl. zum Ganzen FFH-VP, S. 21 f.). Abgesehen davon können Buchen zwar durchaus eine Gesamthöhe von deutlich über 30 m erreichen, haben jedoch etwa nach 20 Jahren, der hier in Rechnung zu stellenden Gesamtnutzungsdauer einer WEA, erst eine Durchschnittshöhe von etwa 8 m

188

(vgl. www.waldwissen.net),

189

so dass Anhaltspunkte für eine mögliche Verdrängung anderer Baumarten jedenfalls für diesen Zeitraum nicht ersichtlich sind.

190

d) Unzureichend sind demgegenüber die zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG hinsichtlich des Schwarzstorchs in die Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen.

191

Im Einzelnen ordnet der Genehmigungsbescheid insoweit Folgendes an:

192

„5.1.15 Bauzeitenbeschränkung:

193

Zur Vermeidung der Vergrämung von Brutpaaren des Schwarzstorches dürfen die Bauarbeiten zur Errichtung der WEA nur zwischen Mitte September und Ende Februar erfolgen.

5.1.16

194

Die WEA 4 ist im Zeitraum vom 01.03. bis 30.04. von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten, da sich durch die drehenden Rotoren vor allem eine optische Scheuchwirkung entfalten kann.

5.1.17

195

Sollte der freiwillige Nachweis erbracht werden, dass während der Revierbindungsphase im März kein Brutplatz im Umkreis von 1.000 m der WEA 4 besetzt wurde, so darf die Anlage ab dem 01.04. wieder angeschaltet werden. Der Nachweis ist bis zum 31.03. zu erbringen; die Freigabe erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Der Nachweis muss nachvollziehbar und belegt sein.“

196

Die Bauzeitenbeschränkung hat der Beklagte nachträglich auf entsprechenden Widerspruch der Beigeladenen hin mit Teilabhilfebescheid vom 8. August 2024 wie folgt modifiziert:

197

„Die Bauzeitenbeschränkung wird gemäß dem von Ihnen vorgelegten Gutachten abgeändert (Punkt 5.1.15).

198

Wir helfen dem Widerspruch dahingehend ab und verweisen gleichzeitig auf die Nebenbestimmung Punkt 5.1.4, wonach eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden soll.“

199

aa) Weder im Genehmigungsbescheid noch im Übrigen wird nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen Abschaltzeiten für die WEA 4, nicht jedoch für die WEA 1 festgelegt werden.

200

Nach den Empfehlungen des NFR 2012 als einem anerkannten und fachwissenschaftlich vertretbaren Maßstab kann eine WEA in Mittelgebirgen jedenfalls bis in eine Entfernung von ca. 1.000 m zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Schwarzstorch in Form von Meideeffekten führen.

201

Ebenso wie die 390 m entfernte WEA 1 liegt auch die WEA 4 mit einem Abstand von 890 m innerhalb eines Radius von 1.000 m um den 2020 im Vorhabenbereich entdeckten Brutplatz.

202

Soweit die Beigeladene geltend macht, neuere Erkenntnisse deuteten auf eine geringere Meidedistanz der Art gegenüber WEA hin, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG – (juris, Rn. 63 ff.) festgestellt, dass es diesbezüglich an einer ausreichend breiten Datengrundlage fehlt, welche geeignet wäre, die bisherigen fachwissenschaftlich begründeten Annahmen des NFR 2012 zu erschüttern oder gar als zwischenzeitlich nicht mehr vertretbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig überzeugt angesichts der von den über 200 m hohen WEA im Betrieb ausgehenden Bewegungsunruhe und der dabei verursachten stetigen Lärmimmissionen die Annahme, dass aufgrund der Distanz des Brutplatzes zur Siedlung N. von nur 210 m von einer auch den WEA-Betrieb umfassenden Toleranz des betroffenen Schwarzstorchpaares gegenüber anthropogenen Störungen auszugehen sei.

203

Was darüber hinaus lediglich potenziell geeignete, jedoch unbesetzte Bruthabitate anbelangt, bedarf es deren Untersuchung auf mögliche Beeinträchtigungen – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.).

204

Nach alledem obliegt es dem Beklagten insoweit, im Rahmen einer Nachbearbeitung der Nebenbestimmung 5.1.16 entweder Abschaltungen im erforderlichen Umfang auch für die WEA 1 festzulegen oder aber nachvollziehbar aufzuzeigen, dass für die Schwarzstörche des vor Ort vorhandenen Brutplatzes ein Ausweichen auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen möglich ist.

205

bb) Ebenso wenig lässt die Genehmigung erkennen, dass die dort angeordnete Abschaltung im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April ausreicht, um erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen hinreichend sicher zu vermeiden.

206

(1) Zwar ist insoweit aufgrund der nach dem Willen des Gesetzgebers abschließenden Festlegung der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Anlage 1 zu der artenschutzrechtlichen Vorschrift des § 45b BNatSchG (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 20. August 2024 – 1 C 10923/22.OVG –, juris Rn. 67 f. m. w. N.) nicht von einer Schlaggefährdung der Art auszugehen. Eine andere Betrachtungsweise erscheint, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch gebietsschutzrechtlich nicht geboten.

207

(2) Zu beachten ist jedoch die – auch seitens des Beklagten und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellte – besondere Störungsempfindlichkeit des Schwarzstorchs zumindest in der Revierbindungsphase. Insoweit kann auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Beteiligten nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass ein besetzter Brutplatz vor oder sogar nach einer vollständig eingetretenen Revierbindung – möglicherweise mit der Folge eines Verlusts der Brut – wieder aufgegeben wird, wenn der Anlagenbetrieb schon ab dem 1. Mai wieder aufgenommen wird.

208

Auszugehen ist von einer Ankunft der Art im Brutrevier meist im März

209

(https://www.bfn.de/artenportraits/ciconia-nigra),

210

jedoch durchaus auch noch April

211

(https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Ciconia+nigra).

212

Zwischen der Ankunft der beiden Partner liegen dabei in der Regel ein bis zwei Wochen; im Anschluss erfolgen sodann der Nestbau bzw. die Nestinstandsetzung und das Markieren des Territoriums

213

(https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzstorch#Neststandort_und_Nest).

214

Die Eiablage findet anschließend vor allem zwischen Mitte April und Mitte Mai statt

215

(https://www.bfn.de/artenportraits/ciconia-nigra).

216

Von daher erscheint es bereits keinesfalls hinreichend sicher, dass die Revierbindungsphase bis Ende April abgeschlossen ist.

217

Zudem spricht das von der Beigeladenen zitierte Urteil des OVG NRW vom 6. September 2024 – 22 D 106/23.AK – (juris Rn. 183) lediglich von einer „größeren“ Störempfindlichkeit in der Reviergründungsphase, ohne eine danach verbleibende jedenfalls immer noch relevante Störempfindlichkeit auszuschließen.

218

Auch diese Umstände sind im Rahmen der erforderlichen Nachbearbeitung der Nebenbestimmung 5.1.16 zu berücksichtigen.

219

cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in der Nebenbestimmung 5.1.17 vorgesehene Möglichkeit, den Betrieb der WEA bei Vorliegen des Nachweises einer Nichtbesetzung von Brutplätzen während der Revierbindungsphase im März bereits zum 1. April wieder aufzunehmen, im Falle einer grundsätzlich erforderlichen Abschaltung nicht ausreicht, um Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG hinreichend sicher auszuschließen.

220

Auch insoweit bedarf es der Nachbearbeitung durch den Beklagten, wobei indessen die Anforderungen an die geforderte „nachvollziehbare und belegte“ Nachweisführung – anders als seitens der Klägerin geltend gemacht – unter Berücksichtigung der für eine Brutvogelerfassung grundsätzlich vorgesehenen fachlichen Standards (vgl. NFR 2012, S. 15 f. und 138) hinreichend konkretisierbar erscheinen.

221

dd) Ebenfalls nicht zur hinreichend sicheren Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen genügt nach alledem die in der Nebenbestimmung 5.1.15 angeordnete Bauzeitenbeschränkung in ihrer durch den Teilabhilfebescheid vom 8. August 2024 modifizierten Form, da die dort in Bezug genommene Stellungnahme des BLW vom 18. März 2024 (S. 2 f.) Bauarbeiten lediglich für eine von Anfang bis Ende März angenommene Revierbesetzungsphase ausschließt.

222

ee) Zu Recht weist die Klägerin zudem noch darauf hin, dass die weitere Nebenbestimmung 5.1.18 (Anlage oder Aufwertung von Nahrungshabitaten an anderer geeigneter Stelle für die potenziell funktionsgeminderten Nahrungshabitate am Hombach und dessen zuführenden Bächen) habitatschutzrechtlich nicht zur Kompensation einer vom Beklagten angenommenen Funktionsminderung geeignet ist (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 8. Februar 2024, a. a. O., Rn. 48 m. w. N.).

223

Diesbezüglich wird im Rahmen der erforderlichen Nachbearbeitung des Genehmigungsbescheids näher zu prüfen sein, ob das Vorhaben bei Anordnung ausreichender Abschaltungen überhaupt eine zur Verschlechterung der Gebietspopulation führende sonstige Funktionsminderung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.). Ggf. wären sodann – jedenfalls, soweit schon der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen werden soll – weitere, bereits die unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindernde oder verringernde Maßnahmen erforderlich.

224

e) Ebenfalls unzureichend sind die angeordneten Abschaltungen zugunsten des Rotmilans.

225

aa) Diese sind bereits artenschutzrechtlich nicht geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die im Bereich der Anlagen tatsächlich vorhandenen Bruthabitate wirksam zu vermeiden. Von daher vermögen sie auch gebietsschutzrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen nicht hinreichend sicher auszuschließen.

226

Der RNA 2020 zufolge sind in einem Prüfbereich von 3.500 m um die beiden WEA-Standorte insgesamt zwei Brutplätze – BP – und ein Horst vorhanden:

227

- BP 24 in einem Abstand von 930 m zur WEA 1 und 1.750 m zur WEA 4,

228

- Horst Nr. 11 innerhalb des 3 km-Radius beider Anlagen und

229

- BP Nr. 46 in einer Entfernung von 3,4 km zur nächstgelegenen WEA 4.

230

(1) Danach ist hinsichtlich des Standorts der WEA 1, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG im zentralen Prüfbereich des BP 24 liegt, nach § 45b Abs. 3 BNatSchG grundsätzlich von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die den Brutplatz nutzenden Exemplare auszugehen, soweit dieses Risiko nicht durch eine Habitatpotenzial- oder Raumnutzungsanalyse widerlegt oder aber durch die im Einzelnen genannten fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann.

231

Nach dem Ergebnis der RNA 2020 handelt es sich bei dem Standort der WEA 1 mit insgesamt 112 Ortungspunkten um die vom Brutpaar 24 absolut am zweithäufigsten frequentierte Rasterzelle überhaupt, was einer besonders hohen Raumnutzung entspricht; vgl. dazu auch BLW vom 27. Februar 2020, Ausschnitt aus Karte 7:

232

Eine Widerlegung der grundsätzlich anzunehmenden signifikant erhöhten Tötungsgefahr auf der Grundlage des § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG kommt somit nicht in Betracht.

233

Der Genehmigungsbescheid sieht daher in der Nebenbestimmung 5.1.13 zum Schutz des Rotmilans vor, dass die WEA 1 „von Anfang Juni bis Mitte Juli (01.06.-15.07.), insgesamt sechs Wochen, von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten (phänologiebedingte Abschaltung ...)“ ist.

234

Insoweit ist zwar nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG im Falle einer Anordnung phänologiebedingter Abschaltungen in der Regel davon auszugehen, dass hierdurch die Risikoerhöhung für die betreffende Art hinreichend gemindert wird. Vorliegend kann indessen zur Überzeugung des Senats ein solcher Regelfall angesichts der sehr hohen Raumnutzung der Rasterzelle, innerhalb derer die WEA 1 errichtet werden soll, bereits artenschutzrechtlich nicht angenommen werden. Erst recht erscheint gebietsschutzrechtlich eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

235

Dieser Einschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde:

236

Die RNA 2020 (S. 17) erklärt die erhöhte Anwesenheit des Brutpaares im Bereich der Rasterzelle u. a. mit mehreren Windwurf- und Holzeinschlagsflächen in den höheren Lagen des Z., welche geeignete Nahrungshabitate darstellen und günstige Thermikbedingungen bieten. Bereits zu Beginn der Brutsaison seien teilweise auch bis zur Kuppe des Z. führende Balz- und Revierflüge des Brutpaars 24 beobachtet worden. Auch im Rahmen von Nahrungsflügen habe das Brutpaar das Gebiet im Umfeld des geplanten Standorts immer wieder aufgesucht. Insgesamt sei der geplante WEA-Standort 1 dem Kernbereich des Aktionsraumes zuzuordnen. Der Betrieb einer WEA an diesem Standort sei daher im Hinblick auf Brutpaar 24 zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nur eingeschränkt möglich. Insoweit werde für den Fall, dass der Brutplatz 24 bzw. ein Revier in dessen Umfeld besetzt sei, empfohlen, die Anlage vom 1. März bis zum 31. August während der Hauptaktivitätszeit der Art von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang abzuschalten.

237

Weder dem Genehmigungsbescheid selbst noch den Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte mit diesen besonderen Einzelfallumständen auseinandergesetzt hat.

238

Dazu bestand hier jedoch umso mehr Anlass, da die angeordnete Abschaltung von sechs Wochen nur etwa 23 Prozent des in der RNA 2020 empfohlenen rund 26-wöchtigen Zeitraumes abdeckt und von daher – überschlägig berechnet – voraussichtlich auch lediglich zu einer Reduzierung der potenziellen Gefahrensituationen bei einem Aufenthalt des Brutpaars 24 in der Rasterzelle von 112 auf etwa 80 bis 90 Ereignisse führen würde. Selbst dieser fiktive Wert läge indessen immer noch sehr weit im Bereich einer hohen Nutzungshäufigkeit (27 bis 170 Ortungspunkte, vgl. RNA 2020, Karte 7), so dass sich die Möglichkeit einer weiterhin bestehenden signifikant erhöhten Tötungsgefahr geradezu aufdrängt.

239

Insoweit wird der Beklagte bei der Überarbeitung des Genehmigungsbescheids zu prüfen haben, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch weitergehende Abschaltungen, ggf. in Verbindung mit anderen Schutzmaßnahmen (vgl. a. Urteil des Senats vom 20. August 2024 – 1 C 10923/22.OVG –, juris Rn. 54 ff.), hinreichend sicher ausgeschlossen werden können oder es hierzu letztendlich der Nutzung eines Antikollisionssystems bedarf.

240

(2) Der Standort der WEA 4 liegt demgegenüber lediglich innerhalb des erweiterten Prüfbereichs der drei in die Betrachtung einzubeziehenden Brutplätze. Die WEA führt demgemäß nach § 45b Abs. 4 BNatSchG nur dann zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der die Brutplätze nutzenden Exemplare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht ist und die hieraus folgende signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden kann.

241

Vorliegend ist nach den Ergebnissen der RNA 2020 zumindest im Falle landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im rotorüberstrichenen Bereich auszugehen, weshalb der Beklagte mit der Nebenbestimmung 5.1.14 entsprechende Abschaltungen auch für die WEA 4 angeordnet hat. Danach ist die Anlage im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August eines jeden Jahres bei Arbeiten wie einer offenen Bodenbearbeitung oder einer Grünlandmahd auf den in weniger als 250 m zur WEA gelegenen Flächen ab dem Tag des Beginns der Arbeiten bis 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten.

242

Die insoweit vorgesehenen Abschaltungen reichen indessen nach der Überzeugung des Senats nicht aus, um eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG hinreichend sicher auszuschließen.

243

Zusätzlich berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der geplante Anlagenstandort als solcher sich mit 24 Ortungspunkten im Rahmen der RNA 2020 bereits in seinem derzeitigen Zustand in einem Bereich mittlerer Nutzungshäufigkeit von Rotmilanen des Brutpaares 24 befindet (s. o. Karte 7). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungshäufigkeit maßgeblich auf landwirtschaftliche Arbeiten zurückgeht, lassen sich der RNA nicht entnehmen. Im Gegenteil wird dort (S. 16 f.) festgestellt, dass anlässlich der beiden Erfassungstermine, an denen entsprechende Bewirtschaftungsereignisse stattgefunden hätten, nur geringe Attraktionswirkungen auf Rotmilane zu beobachten gewesen seien, was auf ein insgesamt gutes Nahrungsangebot für die Art im Untersuchungsraum schließen lasse.

244

Zudem sind weitere besondere Einzelfallumstände mit in den Blick nehmen. Die Rasterzelle des Anlagenstandortes grenzt südöstlich unmittelbar an die Zelle mit der im Rahmen der RNA 2020 ermittelten weitaus höchsten Nutzungshäufigkeit überhaupt (170 Ortungspunkte) sowie südlich an eine solche mit einer ebenfalls hohen Nutzung von 68 Ortungspunkten. Die Nutzungshäufigkeit dieser beiden Rasterzellen dürfte sich durch eine dort gelegene, etwa 500 m x 500 m große Freilandfläche und deren Attraktivität für den Rotmilan als Offenlandjäger erklären; vgl.

245

Faunistisches Gutachten – Tiergruppe Fledermäuse – BLW vom 7. März 2016, Abb. 6:

246

Durch die für die WEA 4 erforderlichen Rodungen wird an dem bisher in einer Waldfläche gelegenen Anlagenstandort eine weitere Freifläche entstehen, welche bis auf wenige Meter an die bereits bestehende, besonders stark durch die Art frequentierte Offenlandfläche heranreicht; vgl.

247

Fachbeitrag Naturschutz, G… GmbH, vom 15. Juli 2000, Abb. 6:

248

Von daher erscheint es naheliegend, dass auch die für den Rotmilan bisher weniger attraktive Rasterzelle, in der die WEA 4 errichtet werden soll, in Zukunft – unabhängig von landwirtschaftlichen Ereignissen – in stärkerem Umfang von ihm angeflogen werden wird.

249

Diesen besonderen Umständen ist ebenfalls durch eine im Rahmen der Überarbeitung der Genehmigung vorzunehmende Überprüfung und ggf. die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

250

bb) Keiner zusätzlicher Schutzmaßmaßnahmen bedarf es demgegenüber zur Vermeidung sonstiger erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan.

251

Ausgehend von dem tatsächlich vorhandenen Bestand der Rotmilan-Population in seiner bisherigen Qualität und Quantität als zutreffendem Bewertungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2025, a. a. O.) können angesichts der Entfernungen zwischen den Brutplätzen und den WEA-Standorten einerseits sowie des benötigten störungsarmen Nestumfelds von mindestens 200 m (NFR 2012, S. 82) andererseits derartige sonstige Beeinträchtigungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

252

g) Was den Schwarzmilan angeht, ist den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge im Umfeld der geplanten WEA lediglich eine im Jahr 2022 in einem Abstand von 930 m erfolgte Brut bekannt geworden.

253

Soweit es sich hierbei nicht um ein lediglich singuläres Bruteiereignis gehandelt haben und der entsprechende Horst danach endgültig aufgegeben worden oder anderweitig weggefallen sein sollte, wäre bei einem für die Art maßgeblichen zentralen Prüfbereich von 1.000 m gemäß § 45b Abs. 3 BNatSchG ebenfalls von einem grundsätzlich erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen.

254

Insoweit bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch den Beklagten und erforderlichenfalls der expliziten Anordnung von Schutzmaßnahmen auch für den Schwarzmilan, da die in Verhalten und Empfindlichkeit dem Rotmilan sehr ähnliche Art (NFR 2012, S. 84 f.) zwar regelmäßig bereits durch die für den Rotmilan zu treffenden Schutzmaßnahmen mitgeschützt werden dürfte, dies jedoch nicht ausnahmslos – so z. B. nicht bei der Nutzung von Antikollisionssystemen (vgl. dazu auch Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG) – gilt.

255

h) Hinsichtlich des nach der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG ebenfalls schlaggefährdeten Wespenbussards sieht der Senat auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen der erforderlichen Überarbeitung der Genehmigung.

256

Insoweit fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für ein tatsächliches Vorkommen der Art innerhalb der artspezifischen Nah- und zentralen Prüfungsbereiche von 500 m bzw. 1.000 m um die WEA-Standorte. Zwar ist dem zur Bestimmung der Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans und ggf. weiterer windkraftsensibler Arten erstellten FGA 2020 (S. 18) zufolge aufgrund beobachteter Flüge vom Vorhandensein eines Brutplatzes im 3 km-Umkreis der geplanten WEA auszugehen. Dessen Standort konnte jedoch trotz einer dort erfolgten flächendeckenden Horstkartierung im Rahmen der RNA 2020 jedenfalls nicht innerhalb eines 1,5 km-Umkreises um die Anlagenstandorte entdeckt werden (FGA 2020, S. 8).

257

Selbst wenn man danach in einer worst-case-Betrachtung von einem Brutplatz des Wespenbussards zwar nicht mehr im zentralen, jedoch noch innerhalb des erweiterten Prüfbereichs von 2.000 m ausgehen wollte, fehlte es insoweit zur Annahme einer signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsgefahr immer noch an Anhaltspunkten für eine aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöhte Aufenthaltswahrwahrscheinlichkeit im rotorüberstrichenen Bereich (§ 45b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Im Gegenteil führte von den im Rahmen der Erfassung beobachteten insgesamt 10 Flügen der Art kein einziger in den unmittelbaren Anlagenbereich von Mast und Rotor (vgl. a. RNA 2020, Karte 9).

258

Darüber hinaus können angesichts der hier zugrunde zu legenden Entfernung zwischen dem Brutplatz des Wespenbussards und den WEA-Standorten von jedenfalls mehr als 1.500 m und einer Fluchtdistanz der Art von etwa 200 m

259

(https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/arbeitshilfe-voegel-und-strassenverkehr.pdf?__blob=publicationFile)

260

auch sonstige wesentliche Beeinträchtigungen einer der tatsächlich vorhandenen Population hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

261

i) Ebenfalls keiner gebietsschutzrechtlichen Überarbeitung bedarf der Genehmigungsbescheid in Bezug auf den Mäusebussard.

262

Der Mäusebussard gehört nicht zu den Arten, die für die Ausweisung des VSG „Westerwald“ maßgeblich waren und es wurden für ihn bislang auch keine besonders geschützten Bereiche im Rahmen einer Management- bzw. Bewirtschaftungsplanung festgelegt.

263

Abgesehen davon fehlt es aber auch an Anhaltspunkten dafür, dass ein örtliches Vorkommen der Art durch das Vorhaben erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG ausgesetzt werden könnte.

264

Von einer Schlaggefährdung ist insoweit – ebenso wie beim Schwarzstorch – angesichts der Nichtaufnahme der Art in die abschließende Festlegung der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten (Anlage 1 zu § 45b BNatSchG) nicht auszugehen. Was anthropogene Störungen anbelangt, gilt der Mäusebussard mit einer Fluchtdistanz von etwa 200 m als relativ unempfindlich (vgl. etwa Garniel & Mierwald, a. a. O., S. 99). Vorliegend befindet sich der nächstgelegene Bruthorst (Nr. 40) rund 500 m vom geplanten Standort der WEA 4 entfernt (vgl. RNA 2020, Karte 2); fünf weitere Vorkommen im 4 km-Radius um die WEA-Standorte weisen einen Abstand von ca. 1,5 km (Nr. 41) und mehr auf.

265

j) Ebenso wenig fehlt es dem Genehmigungsbescheid an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit möglichen Beeinträchtigungen des VSG „Westerwald“ in Bezug auf die Waldschnepfe.

266

Die Art war ebenfalls nicht für die Ausweisung des VSG maßgeblich und ist auch nicht in Anhang 1 der VS-RL gelistet, so dass gebietsschutzrechtlich allenfalls eine Berücksichtigung als regelmäßig auftretende Zugvogelart (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, a. a. O., Rn. 28) in Betracht kommt.

267

Anhaltspunkte für eine insoweit mögliche störungsbedingte Beeinträchtigung der gemäß Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht schlaggefährdeten Art ergeben sich weder aus dem NFR 2012 noch aus den Abstandsempfehlungen der LAG VSW (Stand April 2015). Zwar wird demgegenüber in der Fachliteratur vereinzelt (Dorka, Straub & Trautner, Windkraft über Wald, NuL 2014, S. 69) zum Ausschluss negativer Auswirkungen auf den Brutbestand ein Mindestabstand zu WEA von 300 m für erforderlich gehalten. Dem tritt jedoch das zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachte FGA 2020 unter Hinweis auf methodische Mängel der entsprechenden Studie entgegen. So seien dort (vgl. Schmal, Empfindlichkeit von Waldschnepfen gegenüber Windenergieanlagen, NuL 2015, S. 43 m. w. N.) in der Auswertung entscheidende Faktoren wie die Erfassbarkeit der Art sowie die sich im Verlauf des Untersuchungszeitraums ändernde Habitateignung (Sukzession) nicht beachtet worden. Insgesamt könne aufgrund der allgemeinen Häufigkeit der sich mit einer Gesamtpopulation von 20.000 bis 39.000 Brutpaaren bundesweit in einer günstigen Bestandssituation befindlichen Art eine populationsrelevante Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

268

Anhaltspunkte dafür, dass sich die – insbesondere auch im NFR 2012 als anerkanntem und fachwissenschaftlich vertretbarem Maßstab (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. September 2021 – 1 A 11152/20 – juris Rn. 122 ff.) zum Ausdruck gekommene – eine Störungsempfindlichkeit der Waldschnepfe verneinende Auffassung mittlerweile wissenschaftlich nicht mehr vertreten ließe, sind weder mit der Klage aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.

269

4. Einzelne weitere behebbare Mängel weist der Genehmigungsbescheid schließlich im Bereich des Artenschutzes auf.

270

a) Dies gilt zunächst für das seitens des Klägers als in Bezug auf mehrere Fledermausarten verletzt angesehene Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

271

aa) Soweit der Kläger rügt, die der Genehmigung zugrunde gelegten Erfassungsdaten der örtlichen Fledermausfauna seien im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits 10 bis 12 Jahre alt und von daher nicht mehr verwertungsfähig gewesen, trifft dies zu.

272

Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandene naturräumliche Umgebung einschließlich der faunistischen Ausstattung (BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 – 7 C 10.24 –, juris Rn. 28 f.).

273

Nach den bereits dargelegten Grundsätzen zur Verwertbarkeit älterer Vorkommensdaten (vgl. oben I.3.a)) liegen hier mit den – seitens des Beklagten ausdrücklich eingeräumten – Veränderungen des Untersuchungsgebiets in den vergangenen Jahren aufgrund Dürreperioden, Windwurfs und Schäden durch den Borkenkäfer Umstände vor, die erhebliche Zweifel gegen eine noch hinreichende Aktualität der Erfassungen aus den Jahre 2012 und 2014 im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 29. Mai 2024 begründen. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Hinweis der Beigeladenen auf eine im Jahr 2020 erfolgte Aktualisierung der vorliegenden Gutachten aus dem Jahr 2016. Der damit angesprochene Nachtrag zum faunistischen Gutachten – Tiergruppe Fledermäuse – der G. GmbH aus dem Jahr 2020 beruht nämlich nicht auf einer erneuten Bestandserfassung, sondern legt weiterhin die Ergebnisse der an den beiden Anlagestandorten 2012 und 2014 durchgeführten Untersuchungen zugrunde. Auch der ebenfalls 2020 neu erstellte FB Naturschutz fasst hinsichtlich des örtlichen Vorkommens von Fledermausarten im Wesentlichen nur nochmals die Feststellungen des faunistischen Gutachtens – Tiergruppe Fledermäuse – aus dem Jahr 2016 zusammen.

274

bb) Auf die aktuellen Bestandsdaten kommt es jedoch hinsichtlich der vorliegend mit der Klage allein geltend gemachten Tötungsgefahr jedenfalls dann nicht an, wenn man im Sinne des artenschutzrechtlichen worst-case-Ansatzes annimmt, dass alle kollisionsgefährdeten Fledermausarten am Standort vorkommen und unterstellt, dass das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten durch das Vorhaben vom Grundsatz her signifikant erhöht wird.

275

(1) Das LfU hat im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität die Empfehlungen des NFR 2012 zum Fledermausschutz in Form der „Arbeitshilfe Windenergie und Artenschutz“ (2025) – im Folgenden: Arbeitshilfe Artenschutz – aktualisiert

276

(https://lfu.rlp.de/natur/artenvielfalt-in-der-energiewende/arbeitshilfe-windenergie-und-artenschutz).

277

Deren Modul IIb – Erfassungsmethodik und Bewertungsrahmen Fledermäuse –

278

(https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/04_KSVAE/01_Artenvielfalt_in_der_Energiewende/01_Arbeitshilfe_Windenergie_und_Artenschutz/Modul_IIb_Erfassungsmethodik_und_Bewertungsrahmen_Fledermaeuse.pdf)

279

bestätigt erneut (S. 40 f.), dass nach derzeitigem Kenntnisstand die temporäre Betriebszeiteneinschränkung in Phasen erhöhter Fledermausaktivität eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung eines signifikanten Tötungsrisikos darstellt. Dabei differenziert das Modul IIb ausdrücklich zwischen den Anforderungen an eine – in jedem Fall erforderliche – pauschale vorsorgliche Abschaltung im worst-case-Szenario einerseits und an eine standortspezifische Abschaltung nach erfolgtem Gondel-Monitoring andererseits.

280

(2) Der Genehmigungsbescheid enthält insoweit folgende Nebenbestimmungen zu einer temporären Abschaltung der WEA 1:

281

„5.1.21

282

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen aller windkraftsensiblen Fledermausarten, hier speziell einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (Individualschutz), und zur entsprechenden wirksamen Vorsorge ist unter Anwendung der Anlage 6 des Fachgutachtens „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung Rheinland-Pfalz“ (RICHARZ et al., 2012) vom 13.09.2012 für die beantragte WEA 1 eine temporäre Betriebszeitenbeschränkung mit begleitendem akustischen Fledermaus-Monitoring in Gondelhöhe unmittelbar mit Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen über zwei vollständige Fledermausaktivitätsperioden vorzunehmen. Falls fachlich für die endgültige Festlegung des Abschaltalgorithmus erforderlich, z.B. bei uneinheitlichen Ergebnissen, kann das Monitoring auf einzelne weitere Jahre ausgedehnt werden.

283

Das Monitoring erfolgt unter folgenden zusätzlichen Auflagen:

5.1.22

284

Bei Inbetriebnahme in der laufenden Fledermausaktivitätsperiode gilt bereits der Abschaltalgorithmus des 1. vollständigen Monitoring-Jahres.

5.1.23

285

Die Auswertung des Monitorings hat mit dem aktuellsten Probat-Tool zu erfolgen. Bei Änderungen der Probat-Version ist das erste Jahr entsprechend nachzuberechnen.

5.1.24

286

Bis zum 31. Januar des auf das jeweilige Monitoring-Jahr folgenden Jahres ist der unteren Naturschutzbehörde ein entsprechender qualifizierter Bericht des durchgeführten Monitorings vorzulegen, um den Abschaltalgorithmus für das Folgejahr festzulegen. Falls darüber hinaus von dem Betrieb der Windkraftanlage ein erhebliches Risiko nach § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG ausgeht, sind weitergehende geeignete Maßnahmen zur Risikoreduzierung mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und durchzuführen.

5.1.25

287

Der Abschaltalgorithmus ist so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei ... Individuen pro Anlage und Jahr liegt. Dies entspricht einem Restrisiko von 5-10 %. D. h. der entsprechende Abschaltwert wird aus den parallel im Gondelbereich gemessenen, standortspezifischen Klimadaten (Parameter-Werte für Windgeschwindigkeit und Temperatur so ermittelt, dass maximal 5-10 % der Kontakte der windkraftrelevanten Fledermausarten außerhalb der Abschaltzeiten stattfinden.

288

Mit der Auswertung des Monitorings sind auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) und die Ergebnisse der Klimadaten-Messung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) vorzulegen.

289

Für das Monitoring wird für den Zeitraum vor dem 1. Monitoring-Jahr und für das 1. Monitoring-Jahr folgender Abschaltalgorithmus festgelegt und ist im Weiteren, vorbehaltlich einer erforderlichen Verlängerung des Monitorings über das 2. Monitoring-Jahr hinaus, wie folgt vorzugehen:

5.1.26

290

Die Betreiber und die Besitzer der Windenergieanlagen tragen dafür Sorge, dass der vereinbarte Betriebsalgorithmus auch nach der Monitoringphase eingehalten wird. Sie unterbreiten der Genehmigungsbehörde einen Vorschlag, wie dies nachgewiesen werden kann und unabhängig prüfbar ist (z.B. Probat-Inspector-App).

5.1.27

291

Mit der Auswertung des Monitorings sind auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) und die Ergebnisse der Klimadaten-Messung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) vorzulegen.“

292

(3) Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund er von der Anordnung temporärer Abschaltungen auch für die WEA 4 abgesehen hat.

293

Einerseits entscheidet er sich in Nebenbestimmung 5.1.21 hinsichtlich der Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos und zur entsprechenden wirksamen Vorsorge für eine Anwendung der Anlage 6 des NFR 2012. Andererseits weicht er jedoch von der dort (S. 135) vorgesehenen Verfahrensweise ab, bei kleinerer Anlagenzahl im Regelfall pro angefangene fünf WEA für je zwei Gondeln ein Gondelmonitoring mit einem dieses begleitenden Abschaltalgorithmus anzuordnen. Soweit sich der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2024 (S. 16) diesbezüglich darauf bezieht, dass der WEA 4 nach dem faunistischen Gutachten vom 7. März 2016 (lediglich) ein geringes bis mittleres Konfliktpotenzial zukomme, da sie sich im Bereich von Pionierwaldflächen und Fichtenbeständen befinde, an ältere Laubwaldbestände angrenze und sich in ihrem Bereich nur wenige potenzielle Habitatgehölze oder andere relevante Quartierstrukturen befänden, überzeugt dies nicht. Bereits nach der aus den Umständen vor Ort abgeleiteten eigenen Schlussfolgerung des Beklagten ist auch ein mittleres Konfliktpotenzial als jedenfalls möglich in Rechnung zu stellen. Warum im Falle von dessen Vorliegen sodann keine signifikant erhöhte Tötungsgefahr bestehen soll, wird nicht erläutert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem FB Naturschutz vom 15. Juli 2020. Dieser fasst in Bezug auf das örtliche Vorkommen von Fledermausarten im Wesentlichen nur nochmals die Feststellungen des entsprechenden faunistischen Gutachtens vom 7. März 2016 zusammen. Dort (S. 31) ist ausgeführt, dass in einem Untersuchungsradius um die geplanten Anlagenstandorte von 1 km insgesamt 12 Fledermausarten festgestellt worden seien. Vier dieser Arten – die Rauhhautfledermaus, der Große und der Kleine Abendsegler sowie die Zwergfledermaus – gelten nach den heutigen, der Höhe moderner Anlagen und dem hiermit einhergehenden größeren Abstand der Rotorunterkante zur Geländeoberfläche Rechnung tragenden Maßstäben der Arbeitshilfe Artenschutz, Modul IIb (S. 13) auch bei einer Höhe der Rotorunterkante von, wie hier, mehr als 50 m über Grund weiterhin als kollisionsgefährdet. Bereits anlässlich der Untersuchung im Jahr 2014 machten diese vier Arten fast die Hälfte der insgesamt vor Ort detektierten Fledermäuse aus (Faunistisches Gutachten vom 7. März 2016, S. 33 ff.). Die dabei am häufigsten vertretene Zwergfledermaus wurde durch die im Gutachten der WEA 4 zugeordneten Horchboxen 9, 19 und 47 mit insgesamt 87 Detektionen durchaus in nennenswertem Umfang erfasst (a. a. O., S. 44 f.) sowie auch im Rahmen des Netzfangs an den dem WEA-Standort 4 nahgelegenen Netzfangstandorten 3 und 4 gefangen (a. a. O., S. 32 und 51 f.).

294

Abgesehen davon ist aber auch, solange kein Gondelmonitoring vorliegt, bereits im Rahmen einer dann erforderlichen pauschalen vorsorglichen Abschaltung (worstcase-Szenario; siehe oben I. 4.a) bb)) von einem Vorkommen der kollisionsgefährdeten Arten und einer ohne die Anordnung von Abschaltungen für deren Exemplare gegebenen signifikant erhöhten Tötungsgefahr auch durch den Betrieb der WEA 4 auszugehen.

295

(4) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Anordnung in der Nebenbestimmung 5.1.25, den Abschaltalgorithmus so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen pro Anlage und Jahr liegt.

296

Die wissenschaftliche Herleitung einer entsprechenden Signifikanzschwelle auf der Basis der Demographie von Fledermäusen ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht möglich. Dies wird auch durch das vom Kläger als Beleg für den von ihm geforderten Signifikanzschwellenwert von jährlich weniger als einer Fledermaus pro WEA benannte „Diskussionspapier: Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen“ von DIETZ et alt., Heft 682 der Schriftenreihe des Bundesamts für Naturschutz

297

(https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1756/file/Schrift682.pdf), vgl. dort S. 60,

298

und das im März 2026 veröffentlichte Modul IIb der Arbeitshilfe Artenschutz (S. 40) ausdrücklich bestätigt.

299

Da eine Signifikanzschwelle bislang auch nicht gesetzlich definiert worden ist, hat sich das Land Rheinland-Pfalz dafür entschieden, bis zum offiziellen Vorliegen einer bundesweiten Fachempfehlung oder einer Standardisierung durch den Bund als politisch gesetzten, sowohl den Interessen des Artenschutzes wie auch den Ausbauzielen der Windenergie Rechnung tragenden länderspezifischen Schwellenwert weiterhin die bereits im NFR 2012 (S. 136) empfohlene Zahl von weniger als zwei Schlagopfern pro Anlage zugrunde zu legen (Arbeitshilfe Artenschutz, Modul IIb, S. 40; vgl. dort auch Fn. 9).

300

Angesichts des Fehlens einer fachwissenschaftlich herzuleitenden Signifikanzschwelle ist diesbezüglich von einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde und einer entsprechend reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte auszugehen. Die von der Behörde insoweit bei der Bewertung von Eingriffen vorgenommenen Quantifizierungen sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14/19 –, juris Rn. 93; OVG RP, Urteile vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, juris Rn. 65 ff., und vom 1. September 2021 – 1 A 11152/20.OVG –, juris Rn. 44 ff.; Müggenborg in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), 6. Auflage, Vor §§ 36 ff., Rn. 122 ff., jeweils m. w. N.).

301

Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die rheinland-pfälzische Annahme einer zutreffenden Signifikanzschwelle von jährlich weniger als zwei getöteten Fledermäusen pro WEA – soweit ersichtlich – von zumindest fünf weiteren Bundesländern geteilt wird; vgl. dazu für

302

- Sachsen:

303

Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Leitfaden Fledermausschutz an Windenergieanlagen vom 05. Januar 2024, S. 12;

304

- Bayern:

305

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft, Teil 1: Fragen und Antworten, Stand: März 2017, S. 7;

306

- Hessen:

307

Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen; Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ vom 17. Dezember 2020;

308

- Brandenburg:

309

AGW-Erlass, Anlage 3, Anforderungen an den Umgang mit Fledermäusen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsvorhaben zu Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Bundesland Brandenburg (Fledermäuse und WEA), MLUK Brandenburg, Stand Mai 2023, und

310

- Baden-Württemberg:

311

Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, Stand 1. April 2014, S. 15.

312

Dass sich demgegenüber das erst am 18. März 2024 veröffentlichte Diskussionspapier von DIETZ et alt. – das selbst auf das Fehlen einer wissenschaftlich herleitbaren Signifikanzschwelle hinweist und sich schon seiner Benennung nach nur als Diskussionsbeitrag versteht – im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 29. Mai 2024 in einem abweichende fachwissenschaftliche Ansichten als nicht mehr vertretbar erscheinen lassenden Maße durchgesetzt haben könnte, erscheint bereits rein zeitlich ausgeschlossen. Hierfür sind im Übrigen auch weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

313

(5) Einer Nachbearbeitung durch den Beklagten bedarf es demgegenüber hinsichtlich der mit der Nebenbestimmung 5.1.25 pauschal angeordneten Abschaltung bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/sec.

314

Zwar beziehen sich die im Genehmigungszeitpunkt als Anhang A.9 zum Diskussionspapier von DIETZ et alt. (S. 65 ff., 109 f.) vorliegenden Daten zu den bei einem Rotordurchmesser von 120 m zur Einhaltung der Signifikanzschwelle in den westdeutschen Mittelgebirgen erforderlichen Cut-In Windgeschwindigkeiten von bis zu 7,7 m/sec auf eine erlaubte Schlagopferzahl von weniger als einem Individuum pro Jahr, treffen also keine unmittelbare Aussage für die hier beanstandungsfrei festgelegte Signifikanzschwelle von jährlich zwei Individuen pro WEA. Der Beklagte hat indessen – soweit ersichtlich – keine Prüfung vorgenommen, ob den Daten im Wege der Ableitung Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass bei einem pauschalen Cut-in von 6 m/sec auch ein Schwellenwert von zwei Individuen/Jahr/Anlage nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann. Dies legen jedenfalls sowohl der zwischenzeitlich erschienene Bericht von WULFERT et al. „Artenschutz und rechtliche Neuregelung zum Windenergieausbau an Land“, BfN-Schrift 760 (S. 106 ff.), als auch das Modul IIb – Erfassungsmethodik und Bewertungsrahmen Fledermäuse – die Arbeitshilfe Artenschutz, Modul IIb (S. 40 und Anlage 8.3) zumindest nahe. Das Modul IIb (S. 40) sieht deshalb nunmehr für die anfängliche pauschale vorsorgliche Abschaltung (worst-case-Szenario) anstelle des bislang gängigen Wertes von 6 m/sec eine dort näher spezifizierte Nachtzehnteldifferenzierte Cut-In Windgeschwindigkeit vor.

315

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist die erteilte Genehmigung im Hinblick auf mögliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf die Geburtshelferkröte, die Gelbbauchunke, den Kammmolch und die Zauneidechse.

316

Der Genehmigungsbescheid setzt sich nicht ausdrücklich mit einer möglichen Betroffenheit der genannten Arten auseinander, macht jedoch unter Ziffer. 16.2 (S. 9) den Fachbeitrag Naturschutz der G. GmbH vom 15. Juli 2020 einschließlich die diesem als Anhang 3 beigefügte artenschutzrechtliche Bewertung gleichen Datums zu seinem Gegenstand.

317

Nach der artenschutzrechtlichen Bewertung (S. 9 ff.) liegen zwar Daten des LfU aus dem Jahr 2015 zufolge Nachweise der Geburtshelferkröte, der Gelbbauchunke, des Kammmolchs und der Zauneidechse für den Bereich des Messtischblatts (MTB) 5212, in dessen Bereich die Anlagenstandorte gelegen sind, vor. Ein Vorkommen innerhalb und im Nahbereich der Eingriffsflächen könne jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

318

Die Geburtshelferkröte habe zwar ein breites Spektrum hinsichtlich der Beschaffenheit ihrer Laichgewässer, jedoch sei für sie die Struktur der umgebenden Landschaft von großer Bedeutung. Diese sei in der Regel vegetationsarm und sonnenexponiert, außerdem biete sie ausreichend Versteckmöglichkeiten. Die Art besiedele besonders Abgrabungsflächen, aber auch Truppenübungsplätze, steinige Böschungen, Hohlwege, Einsturztrichter, Bahndämme, Halden, Parkanlagen, Industriebrachen und Gärten. Vorliegend fehle es indessen für die Art sowohl an potenziellen Laichgewässern wie auch ab den übrigen genannten Habitatstrukturen im Nahbereich des Vorhabens.

319

Die Gelbbauchunke besiedele sonnenexponierte, stark reliefierte, steinig, erdige Freiflächen mit lückiger Vegetation und zum Teil temporären Gewässern. Solche Bedingungen finde die Art vor allem in Sand-, Kies-, Tongruben, Steinbrüchen und militärischen Nutzflächen, nicht jedoch im Plangebiet.

320

Der Kammmolch bewohne vor allem größere stehende und tiefere Stillgewässer im Flach- und Hügelland, in der offenen Landschaft sowie in eher lichten Waldgebieten. Abgrabungen wie Kies- und Tongruben, sowie Steinbrüche seien bedeutende Sekundärhabitate. Die Art bevorzuge primär besonnte Gewässer als Teillebensraum, wohingegen sie Fließgewässer und Kleinstgewässer in der Regel meide, so dass es im Bereich der WEA-Planung auch insoweit an der entsprechenden Habitatstrukturen fehle.

321

Die Zauneidechse besiedele Dünengebiete, Heiden, Halbtrocken- und Trockenrasen, Waldränder, Feldraine, Böschungen, Ruderalfluren, Abgrabungsflächen sowie verschiedenste Aufschlüsse und Brachen in sonnenexponierter Lage, mit einem lockeren, gut drainierten Substrat, unbewachsenen Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, spärlicher bis mittelstarker Vegetation und vorhandenen Kleinstrukturen wie Steinen, Totholz usw. als Sonnenplätze. Die Art sei nach lagegenaueren Daten des LfU und der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz – SNU – aus dem Jahr 2020 nicht entlang des Z. dokumentiert. Grundsätzlich seien zwar besonnte, halboffene, totholzreiche Sukzessionsflächen mit ausreichendem Anteil an Versteckmöglichkeiten und Sonnenplätzen geeignete Habitate. Die vorliegend durch den Borkenkäferbefall und die anschließenden Rodungsarbeiten stellenweise entstandenen Offenflächen innerhalb und entlang des Bereichs der Planung seien jedoch in ihrer aktuellen Ausprägung und Ausstattung aus fachgutachterlicher Sicht nicht als gut geeignete Habitate der Art anzusehen.

322

Soweit der Kläger rügt, dass es zum Ausschluss eines Vorkommens der Arten statt allgemeiner Potenzialabschätzungen konkreter Untersuchungen bedurft habe, ist dem indessen nicht zu folgen.

323

Allein aus dem Vorhandensein der angesprochenen vier Arten im Bereich des MTB 5212 ergeben sich noch keine zureichenden Hinweise auf deren Vorkommen auch in dem für das hiesige Vorhaben relevanten Bereich. Ein Messtischblatt (heute meist als TK 25 bezeichnet) ist eine topographische Karte im Maßstab 1:25.000 im Papierformat von typischerweise etwa 40 cm x 40 cm bis 45 cm x 45 cm, die ein Gebiet von etwa 10 km x 12 km, also ca. 120 bis 130 km2 in der Natur abbildet

324

(vgl. etwa https://www.google.com/search?q=messtischblatt+gr%C3%B6%C3%9Fe&newwindow=1&sca_esv=0cd8ea032a50c393&rlz=1C1GCEA_enDE1066DE1072&biw=2133&bih=1012&aic=0&ei=zo2AafGCJfq69u8PzqbT2Qo&ved=0ahUKEwjxobee3bqSAxV6nf0HHU7TNKsQ4dUDCBE&uact=5&oq=messtischblatt+gr%C3%B6%C3%9Fe&gs_lp=Egxnd3Mtd2l6LXNlcnAiFm1lc3N0aXNjaGJsYXR0IGdyw7bDn2UyBRAAGIAEMgUQABjvBTIIEAAYgAQYogQyBRAAGO8FMggQABiABBiiBDIFEAAY7wVI0SJQugdYuiBwAngAkAECmAGzBKABiBqqAQoyNC40LjQtMS4xuAEDyAEAAEBmAIIoAKvCMICCxAAGLADGKIEGIkFwgIIEAAYsAMY7wXCAgcQIRigARgKwgIGEAAYFhgemAMAiAYBkAYEkgcHNS4yLjQtMaAH0WCyBwczLjIuNC0xuAepCMIHAzEuN8gHDoAIAA&sclient=gwswiz-serp&safe=active&ssui=on m. w. N.).

325

Demgegenüber beschränkt sich der insoweit hier in Bezug auf die vier genannten Arten betrachtungsrelevante Bereich auf weniger als 1 km2 pro Anlage.

326

Von daher erscheint es durchaus folgerichtig, dass sich die artenschutzrechtliche Bewertung ergänzend auf die lagegenaueren aktuellen Artdaten des LfU

327

(vgl. im Einzelnen https://map-final.rlp-umwelt.de/Kartendienste/index.php?service=artdatenportal)

328

bzw. der SNU

329

(https://artenfinder.rlp.de/node/1)

330

stützt (vgl. a. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, juris Rn. 54).

331

Unter Berücksichtigung der dort vorhandenen recht detaillierten Vorkommens- und Verbreitungsdaten, des Vorliegens sehr weitreichender Nachweise für die Gelbbauchunke, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass auch ein Vorkommen des Kammmolchs, der Geburtshelferkröte oder der Zauneidechse im vorhabenrelevanten Bereich nicht unbemerkt geblieben wäre, sowie der Ausführungen zur Habitateignung begegnet es jedenfalls hinsichtlich der letztgenannten drei Arten keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich die artenschutzrechtliche Bewertung insoweit auf eine – inhaltlich auch hinreichend begründete – Potenzialabschätzung begrenzt.

332

Selbst wenn man danach mit dem Kläger die Möglichkeit eines Laichens der Gelbbauchunke auf Waldwegen mit wassergefüllter Fahrspur innerhalb des betrachtungsrelevanten Gebiets in Rechnung stellen wollte

333

(vgl. dazu näher etwa https://www.bfn.de/artenportraits/bombina-variegata),

334

käme eine Verletzung des § 44 Abs. 1 BNatSchG insoweit letztlich nur in Form einer Tötung laichender Individuen oder der Zerstörung des Laichs im Zuge des Befahrens der Zuwegungen oder dort stattfindender Erdarbeiten in Betracht. Dieser Gefahr kann indessen – sofern ein Vorkommen im betrachtungsrelevanten Bereich nicht noch anderweitig hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann – schon auf der Grundlage der in der Nebenbestimmung 5.1.4 angeordneten ökologischen Baubegleitung wirksam begegnet werden.

335

Dies gilt ebenso für die darüber hinaus denkbare Gefahr einer Tötung im Winterquartier, etwa in verlassenen Nagerbauten

336

(vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/bombina-variegata)

337

im Rahmen der Bauarbeiten.

338

Da indessen die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte artenschutzrechtliche Bewertung vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der Art feststellt, dass ein Vorkommen im Bereich des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei, empfiehlt es sich, in der zu überarbeitenden Genehmigung – zumindest zwecks Klarstellung – darauf hinzuweisen, dass sich die Anordnung der ökologischen Baubegleitung auch auf die Abwendung einer möglichen Tötungsgefahr für die Gelbbauchunke erstreckt.

339

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einem nur geringfügigen Unterliegen des Klägers im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist vorliegend nicht auszugehen, da die Klage mit ihren weitergehenden, auf die primär begehrte Aufhebung des Genehmigungsbescheids gerichteten materiellen Einwänden erfolglos geblieben ist. Hinsichtlich des Maßes, in dem der Kläger obsiegt hat, orientiert sich die Kammer dabei an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffer 1.5), wonach der Streitwert in auf die einstweilige Außervollzugsetzung eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

340

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

341

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

342

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).