EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 5

EAGFL – Abteilung Garantie

Italienische Republik gegen Europäische Kommission

EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch ausgeschlossen werden.