KG · Berlin 7. Zivilsenat Beschluss LS

Wird eine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat der Berufungsführer auch die …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Wird eine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat der Berufungsführer auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 14 O 112/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und fortan auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien waren durch einen Bauvertrag – energetische Sanierung eines Mehrparteienhauses – miteinander verbunden. Anfang Dezember 2023 kam es zu Streit zwischen den Parteien. Das beklagte Bauunternehmen wollte einen höheren Werklohn mittels einer „Änderungskündigung“ durchsetzen. In der Folge einigten sich die Parteien mithilfe rechtlichen Beistands zunächst auf eine Fortsetzung des Bauvorhabens. Im Januar 2024 kam es aber wieder zu Unstimmigkeiten.

2

Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 (Anlage K14) erklärte der Geschäftsführer der Beklagten: „abermals erinnere ich daran, meine Änderungskündigung nicht anders als conditio sine non qua aufzufassen. Ich bin Ihrer Mandantschaft schon mit der Auslieferung der Kollektoren weit entgegengekommen und habe ihr damit den erfolgreichen Ausgangs bereits sichergestellt. Es ist Ihrer Mandantschaft weiter zugutegekommen, dass sich C. auf die Rücknahme des Skontowiderrufs eingelassen hat. Ich erwarte nichts anderes als eine finanzielle Kompensation des uns durch bauliche Verzögerungen und Erschwernisse entstandenen Schadens, und jedes Zugeständnis der S. erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer vorher vertraglich vereinbarten Kompensation. Ich erwarte Ihren verbindlichen Lösungsvorschlag.“ Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 18. Januar 2024 (Anlage K15) darauf hingewiesen hatte, dass es keine Änderungskündigung im Baurecht gebe und sie nicht für die Verzögerungen verantwortlich sei, und nach weiterem E-Mail-Austausch beklagte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 1. Februar 2024 (Anlage K18) weiterhin bauseitig zu vertretende Verzögerungen und führte weiter u.a. aus: „Es kommt daher eine Fortführung unserer Leistungen auf eine vorherige spezifizierte Vereinbarung an, für die ich zur nach wie vor Verfügung stehe. Eine Klausel wie: Ich lehne jeden Druck von welcher Seite auch immer ab, und kann Ihnen aus meiner nur allzu geringen Erfahrung nur sagen, dass ich eine juristische Auseinandersetzung für die Fertigstellung des Projekts hinderlich halte. Wenn Sie mit 90.000€ einen möglichen Schaden skizzieren, ist nicht einsichtig, woher diese denn resultieren können; und wo ist das Problem, wenn jede andere Firma die Leistung anstatt meiner weiterführen kann?“

3

Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 (Anlage K19) kündigte die Klägerin den Bauvertrag fristlos aus wichtigem Grund und bezog sich dabei auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte.

4

Das Landgericht hat mit Urteil vom 4. August 2025 unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 5. Mai 2025 die Beklagte zur Rückzahlung von bereits durch die Klägerin an sie gezahlten Vorschüssen in Höhe von 60.606,08 Euro verurteilt, im Hinblick auf von der Klägerin ebenfalls begehrten Ersatz von bereits entstandenen Mangelbeseitigungskosten sowie von Verzugsschäden hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, für die bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen beim Bauvorhaben der Klägerin für die von ihr bis zur Kündigung des Vertrages ausgeführten Leistungen eine Schlussrechnung über einen Betrag in Höhe von 18.350,00 Euro netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Schlussrechnung zu legen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Schließlich hat es die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig für weitere Schäden im Zusammenhang mit dem Verzug bei der Leistungsausführung, der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vom 2. Februar 2024 und des Verzuges mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist. Das Urteil ist der Beklagten am 8. August 2025 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am 8. September 2025 Berufung beim Kammergericht eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis zum 7. November 2025 – am 5. November 2025 begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung vollständige Klageabweisung und meint, ein Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht vorgelegen.

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Sie beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Berlins vom 4. August 2025 zum Az.: 14 O 112/24 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.06.2025 (Az.: 14 O 112/24) wie folgt zu erkennen:

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1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 in vollem Umfang aufrechterhalten.

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2. Hinsichtlich der Ziffer 3 wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, der Tenor allerdings dahingehend abgeändert, dass

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- es dort statt „der fristlosen Kündigung aus fristlosem Grund“ heißen muss: „der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“

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- die Worte „im Zusammenhang mit dem Verzug bei der Leistungsausführung“ ersetzt werden durch die Worte „die aufgrund des Verzuges mit der Leistungsausführung“.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

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Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

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1. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Februar 2026 (Bl. 50 der eAkte des KG). Im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten im auf den 5. April 2026 datierten Schriftsatz (Bl. 64 der eAkte des KG) ist ergänzend nur wie folgt auszuführen:

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Der Senat stellt nicht entscheidungserheblich darauf ab, dass die Beklagte Ende Januar 2024 nicht weiter tätig geworden ist; es mag dahinstehen, ob unmittelbar mit der Montage der Kollektoren, die unstreitig bauseitig, also nicht von der Beklagten zu montieren waren, Ende Januar 2024 Arbeiten durch die Beklagte hätten ausgeführt werden können bzw. müssen.

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Denn unzweifelhaft war die Beklagte verpflichtet, nach Montage der Kollektoren noch weitere Bauarbeiten auszuführen; die vertragliche Regelung unter „Ausführungsfristen d)“ enthält die Regelung: „Die Kollektoranlage wird innerhalb von 2 Wochen nach bauseitiger Aufbringung aufs Dach bis in den Heizraum verrohrt.“ Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 16. Januar 2024 (Anlage K14) und zuletzt mit (der nicht sehr sorgfältig formulierten) E-Mail ihres Geschäftsführers vom 1. Februar 2024 (Anlage K18) erklärte, überhaupt nur dann weiter tätig werden zu wollen, wenn die Klägerin zuvor der „Änderungskündigung“ und damit einer Vereinbarung über eine erhöhte Vergütung der geschuldeten Bauleistungen zustimme.

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Damit hat die Beklagte die Fortführung der von ihr geschuldeten Arbeiten (auch wenn zu diesen nicht die Installation der Kollektoren gehörte) für die Zukunft ausnahmslos und endgültig verweigert, ohne hierzu aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen zu sein. Aufgrund dieser rechtswidrigen Erfüllungsverweigerung war die Beklagte zur Kündigung am 2. Februar 2024 berechtigt, ohne dass es einer (weiteren) Abmahnung bedurft hätte.

23

2. Über die Anschlussberufung der Klägerin ist wegen § 524 Abs. 4 ZPO nicht mehr zu entscheiden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen. Es ist keine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen.

25

Wem die Kosten der nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen sind, ist in der Zivilprozessordnung nicht speziell geregelt, so dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO maßgeblich sind. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 62; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 U 236/16 –, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 26a U 98/13 –, juris Rn. 16 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 23 U 728/21 –, juris Rn. 9 ff. jeweils m. w. N.).

26

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die Anschlussberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Im Falle der Rücknahme der Berufung sind gemäß § 516 Abs. 3 ZPO einem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung verliert; etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, z. B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsrücknahme ein gerichtlicher Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorausgegangen ist. Ein sachlicher Grund dafür, den Anschlussberufungskläger im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich schlechter zu stellen als im Falle der Rücknahme der Berufung durch den Berufungskläger auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, ist nicht ersichtlich. Nach der Gegenansicht stände es indes letztlich im Belieben des Berufungsklägers, zu entscheiden, ob im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO unter Verzicht auf die Gebührenreduzierung i. S. d. Nr. 1222 des KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG durch die Herbeiführung einer Sachentscheidung des Gerichts über seine Berufung, der Anschlussberufungskläger quotal mit den Rechtsmittelkosten belastet werden soll – wenngleich über die Anschlussberufung keine Sachentscheidung ergeht – ggf. mit der Folge, dass eine Sachentscheidung über sein Rechtsmittel für den Berufungskläger sogar im Ergebnis kostengünstiger wäre (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 11 U 85/18 –, juris Rn. 13 f.; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 26a U 98/13 –, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).

27

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

28

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ff. ZPO; hierbei war der Wert der Anschlussberufung zu berücksichtigen (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 11 U 85/18 –, juris Rn. 16).

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