Die Voraussetzungen des § 6 BVFG, insbesondere das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sind auch dann zu …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des § 6 BVFG, insbesondere das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sind auch dann zu fordern, wenn die Anerkennung als Vertriebener nur verlangt wird, um Entschädigungsansprüche nach dem BEG zu verfolgen (Anschluß an BVerwGE 26, 344).
2. Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit i.S. des § 6 BVFG.