Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Verfassungsrecht
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).