Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; hier
Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; hier: Bestimmungswidrige Nutzung einer Schulhoffläche nebst Spielplatz
Leitsatz
1. Geräuscheinwirkungen, die in Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Schulhof- und Spielfläche durch spielende Kinder ausgelöst werden, unterfallen grundsätzlich der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a BImSchG.
2. Lärmbeeinträchtigungen durch die bestimmungswidrige Benutzung eines Schulgeländes kann mit einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch begegnet werden, wobei der Anlagenbetreiber für Störungen durch Nutzungen außerhalb des geltenden Rahmens nur dann verantwortlich ist, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung einladen" und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt (hier: verneint).
3. Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung einer Schulhoffläche beziehungsweise eines Spielplatzes entstehen, sind grundsätzlich polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der Beratung vom 4.12.2024 – 5 K 208/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Maßnahmen betreffend die bestimmungswidrige Nutzung eines Schulhofes.
Der Kläger ist Bewohner des Anwesens A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine Grundschule mit einem nach außen hin eingezäunten Schulhofgelände und angeschlossener Sport- bzw. Mehrzweckhalle nebst Parkflächen. An der Einfahrt ist ein Tor installiert, welches grundsätzlich geöffnet ist. Die Beklagte ist die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Schulgelände befindet.
Die Grundstücke befinden sich in der bebauten Ortslage der Beklagten und liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Ab dem Jahr 2021 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach, dass von der bestimmungswidrigen Nutzung des Schulhofs durch Jugendliche und Erwachsene nicht hinnehmbare Immissionen ausgingen. Ende des Jahres 2022 forderte der Kläger die Beklagte durch ein Schreiben seines Bevollmächtigten auf, bis zum 30.12.2022 die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um die bestimmungswidrige Nutzung des Schulhofs zu unterbinden, sowie ihm die Rechnung für die Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung zu erstatten.
Am 13.2.2023 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Mit Bauschein vom 4.4.2023 ist der Beklagten ein schuleigener Spielplatz an der Grundschule – inmitten des bereits bestehenden Schulgeländes – genehmigt worden. Nach der Betriebsbeschreibung, die Teil der Baugenehmigung ist, dient eine Teilfläche des Schulgeländes von 156 qm während der Schulzeiten werktags von 7.00 bis 17.00 Uhr als Aufenthaltsbereich für die Schulkinder in den Pausenzeiten und am Nachmittag als Aufenthaltsbereich für die im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule betreuten Schulkinder. Darüber hinaus soll die Fläche nach 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr als Spielbereich für Kinder (bis 12 Jahre) dienen. Die auf dem Gelände befindlichen Parkplätze stehen den Nutzern der Mehrzweckhalle – in der Regel werktags von 17 bis 22 Uhr und bei Veranstaltungen an den Wochenenden von 8 bis 22 Uhr – zur Verfügung.
Ein durch die Eltern des Klägers betreffend diese Baugenehmigung im Jahr 2023 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellter Eilrechtsschutzantrag ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.7.2023 – 5 L 639/23 – abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – unter Hinweis auf ein fehlendes überwiegendes Nachbarinteresse – zurückgewiesen (Az. 2 B 99/23).1vgl. Beschluss vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10 ff.vgl. Beschluss vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10 ff.
Im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens hat die beklagte Stadt an der Einfahrt zum Schulhof ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht:
„Schulhof/Parkplatz der Mehrzweckhalle
Das Betreten des Schulhofes ist während des Unterrichts und zu den Zeiten der Nachmittagsbetreuung (8.00 Uhr-17.00 Uhr) bzw. zu sonstigen schulischen Veranstaltungen ausschließlich den Schülerinnen und Schülern, Kinder der Nachmittagsbetreuung, sowie den Bediensteten der Schule und der Nachmittagsbetreuung erlaubt. Darüber hinaus ist die Nutzung der Spielgeräte nur für Kinder unter 12 Jahre gestattet. Außerhalb der Unterrichtszeiten steht die Parkfläche für die Nutzer der Mehrzweckhalle in der Zeit von 8.00 Uhr-22.00 Uhr zur Verfügung.“
Ein zuvor an der Einfahrt angebrachtes Schild hatte darauf hingewiesen, dass das Befahren des Schulhofes Montag bis Freitag erst ab 17 Uhr gestattet sei.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9.10.2024 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, den die Beklagte am 6.11.2024 fristgerecht widerrufen hat. Für diesen Fall hatten die Beteiligten sich zuvor mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Tor zum Schulhof E-Straße , A-Stadt, außerhalb des Betriebes der Grundschule zu verschließen und das Tor nur für Fälle der berechtigten Nutzung der Mehrzweckhalle zu öffnen; weiterhin eine Beschilderung anzubringen, wonach die unberechtigte Nutzung des Schulhofes untersagt ist und kein unzulässiger Lärm bei der berechtigten Nutzung des Schulhofes verursacht werden darf,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen bzw. geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Schulhofes in der E-Straße, A-Stadt, zu unterbinden und gesetzliche Lärmschutzwerte bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einzuhalten.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der Beratung vom 4.12.2024 abgewiesen. Der durch den Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob ihm hinsichtlich seines Hauptantrags teilweise bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Beklagte dieser Forderung im laufenden Verfahren durch die Aufstellung des Schildes nachgekommen sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs nicht gegeben. Fallbezogen sei davon auszugehen, dass sowohl das vom Kläger bewohnte Grundstück als auch die streitgegenständliche Schulhoffläche in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO lägen. Hierbei sei zu sehen, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen würden, nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall bereits keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Diese gesetzliche Privilegierung greife vorliegend. Der genehmigte Spielbereich umfasse eine Fläche von 156 qm und füge sich nach Art und Größe sowie Ausstattung in ein Allgemeines Wohngebiet ein. Auch die weitere Schulhoffläche, die als Pausenhof genutzt werde, füge sich unzweifelhaft in das Allgemeine Wohngebiet ein und unterfalle ebenso der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG. Soweit sich der Kläger gegen die von ihm vorgetragene irreguläre Benutzung des Schulgeländes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene wende, könne nicht festgestellt werden, dass diese – soweit tatsächlich eine relevante Lärmentwicklung bestünde – der Beklagten zurechenbar und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre. Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kommen könne, sei bereits zweifelhaft. Jedenfalls sei keine weitere Überprüfung durch das Gericht angebracht. Denn hierauf komm es – da es an den weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs fehle – nicht entscheidend an. Ohne dass es hierauf entscheidend ankomme stelle die Nutzung des Schulhofes durch Jugendliche und Erwachsene zu „Partyzwecken“ außerhalb der Öffnungszeiten mit Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Klägers jedenfalls ohnehin nicht den Regelfall dar. Derartiges folge auch nicht aus den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren oder im hiesigen Gerichtsverfahren. Diesbezüglich fehle es schon an einem entsprechenden Lärmprotokoll. Auch im Rahmen des Ortstermins habe der Kläger auf Nachfrage der Berichterstatterin keine konkreten Angaben zu derartigen Störungen machen können. Die vorgelegten Lichtbilder seien in diesem Zusammenhang, da sie weder eine Datums- noch Uhrzeitangabe enthielten, unergiebig. Die mit der Klagebegründung vorgelegte Schalltechnische Untersuchung sei zum Nachweis der Unzumutbarkeit der durch das Fußballspiel hervorgerufenen Lärmimmissionen untauglich, da diese bereits von falschen Voraussetzungen ausgehe. Der Beklagten seien als Anlagenbetreiberin jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs zurechenbar, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung seien oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst seien, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen müsse, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen habe und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt habe. Aus dem Umstand, dass eine solche Anlage generell geeignet sei, missbräuchlich genutzt zu werden, könne sich eine Verantwortlichkeit des Spielplatzbetreibers nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen – weitergehende Missbräuche habe auch der Kläger nicht substantiiert behauptet – sei solchen Anlagen stets immanent. Allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände müsse sich der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen würden, zurechnen lassen. Solche besonderen Umstände seien hier nicht ersichtlich. Es reiche nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes bzw. hier eines Schulhofes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten. Die Ausstattung müsse zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“. Die Benutzung sei hier bereits dadurch beschränkt, dass der Schulhof nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten (z.B. einem Kletterturm) ausgestattet sei, die vorwiegend für Kinder – nicht für Jugendliche oder Erwachsene – attraktiv seien. Die Schulhoffläche sei zwar teilweise geteert, allerdings seien dort weder Markierungen für eine Fußball-Spielfläche aufgebracht noch feste Tore errichtet. Dass die Zwischenräume zwischen Pflanzbeeten als „Tore“ genutzt werden könnten, sei Ausfluss kindlicher Spielfantasie. Schließlich seien auch keine Sitzgelegenheiten oder sonstige bauliche Einrichtungen vorhanden, die einen Anreiz für ein längeres Verweilen für Jugendliche und Erwachsene – insbesondere zu Nachtzeiten – bieten könnten. Überdies sei der Schulhof nicht beleuchtet. Dass die seitens der Beklagten angeschafften mobilen Mini-Tore nach dem Vortrag des Klägers einmalig nicht entfernt worden seien, könne ersichtlich zu keiner anderen Bewertung führen. Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen sei mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten. Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kämen die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. In diesem Zusammenhang habe aber die Beklagte glaubhaft angegeben, dass ihr – neben den allgemeinen schriftlichen Beschwerden – keine konkreten Beschwerden des Klägers bekannt seien. Dass der Kläger in der Vergangenheit bei der Beklagten konkrete Vorfälle beanzeigt habe, trage dieser schon selbst nicht vor. Ebenfalls habe der Kläger keine konkreten Anzeigen bei der Polizei nachgewiesen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses – seinem Prozessbevollmächtigten am 17.1.2025 zugestellte – Urteil.
II.
Dem fristgerechten Antrag des Klägers vom 13.2.2025 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das aufgrund der Beratung vom 4.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 208/23 –, begründet mit Schriftsatz vom 13.3.2025, kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht in Gänze abgewiesen.
Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. 1.) noch ist ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan (vgl. 2.). Zudem ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (vgl. 3.).
1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Kammer ohne die zu rügenden Tatsachenfeststellungen nicht zum selben Ergebnis gekommen wäre, weswegen ein erheblicher Aufklärungsmangel bestehe. Das Verwaltungsgericht habe die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, indem es vorschnell das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen verneint habe. Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren den Schulhof nach 17:00 Uhr nutzten und deswegen von einem (Kinder)Spielplatz und nicht von einem Bolz-, Skater- oder Streetballfeld für Jugendliche und junge Erwachsene ausgegangen werden könne. Dies habe zu einer fehlerhaften Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 22 Abs. 1a BImschG geführt. Weder das Gericht noch die Beklagte hätten Feststellungen dazu getroffen, dass die Personen, die der Kläger fotografiert habe, jünger als 14 Jahre und somit im Kindesalter gewesen seien. Diese Annahme beruhe nicht auf einer seriösen Grundlage. Weiterhin sei nicht ersichtlich, wie dies zu dem Umstand passe, dass die Beklagte – laut ihrem neu aufgestellten Schild – die Nutzung lediglich bis 12 Jahre erlaube. Der Kläger habe durch die Vorlage von zahlreichen Fotos dargelegt, dass die Personen eindeutig älter als 12 beziehungsweise 14 Jahre seien. Dies habe das Gericht nicht gewürdigt. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher das Gericht die Feststellung herleite, dass es eine „genehmigte“ Spielfläche von 156 qm gebe, die sich in ein allgemeines Wohngebiet einfüge. In der Verwaltungsakte gebe es keine Genehmigung für eine Spielfläche dieser Größe. Aktenkundig seien nur Genehmigungen für Spielgeräte sowie eine Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle mit der Auflage, dass mindestens 33 Parkplätze zu schaffen seien. Ein Stellplatz könne nicht zeitgleich ein Spielplatz sein. Zudem seien insoweit Abstände zu wahren. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Spielplatzverordnung des Saarlandes folge, dass Spielplätze insbesondere gegen Stell- und Parkplätze für Kraftfahrzeuge abzugrenzen seien. Das Gericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wie bei der Annahme einer „genehmigten Spielfläche“ zeitgleich die rechtlichen Vorgaben für Stellplätze erfüllt werden könnten. Aus der Auflage Nr. 37 des Bauscheins vom 13.11.1984 folge überdies, dass zugehörig zu der Mehrzweckhalle Parkplätze geschaffen werden müssten, wobei keine zeitliche Eingrenzung vorgesehen sei. Da jedoch der Ganztagsschulbetrieb zeitlich befristet sei, dürfe nicht grundsätzlich die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImschG gelten. Denn der Schwerpunkt der Nutzung des Bereichs liege darin, Parkplatz zu sein. Die Spielgeräte dienten nur während der Ganztagsschulzeit dazu, den Kindern ausreichend Bewegung in der Pause zu ermöglichen. An Wochenenden und während der Ferien gebe es keinen Ganztagsschulbetrieb. Eine Widmung des Platzes zu einem speziellen Zweck liege nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Feststellung, wie die Stellplatzvorgabe eingehalten werden könne, wenn die Beklagte Mini-Tore aufstelle und auf dem Platz außerhalb der Ganztagsschulzeiten belasse. Mit den Toren lasse sich auch in einem Alter über 14 Jahre spielen. Die Beklagte habe das Aufstellen der Tore nicht bestritten und keinen schlüssigen Grund genannt, warum die Tore außerhalb der Ganztagsbetreuungszeiten auf dem Schulhof gestanden hätten. Hiermit habe sie einen Anreiz für eine bestimmungsfremde Nutzung geschaffen. Auch die Feststellung, dass die Nutzung des Hofgeländes zu „Partyzwecken“ außerhalb der Öffnungszeiten nicht der Regelfall sei, habe keine Grundlage. Der Kläger habe zahlreiche Fotos zur Akte gereicht, aus denen sich ergebe, dass der Schulhof zu Tages- und Nachtzeiten genutzt wurde. Diese Fotos wirkten wie ein Lärmprotokoll, da sie eine Regelmäßigkeit der Ereignisse beweisen können. Das Gericht habe zu keinem Zeitpunkt ein Lärmprotokoll angefordert. Dass er ein solches nicht habe vorlegen können, sei für ihn überraschend im Urteil festgestellt worden. Er könne natürlich Aufzeichnungen vorlegen und rüge daher hier die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zudem bestreite er nachdrücklich, dass er gegenüber der Berichterstatterin auf Nachfrage keine konkreten Angaben zu den konkreten Störungen habe machen können. Die Frage der Berichterstatterin sei weder im Protokoll des Ortstermins dokumentiert noch im Protokoll der mündlichen Verhandlung. Die Vielzahl der Fotos nebst Datum und Uhrzeit der Aufnahmen, die er eingereicht habe, seien gerade ein Beweis für eine gegenteilige Faktenlage. Die Beeinträchtigung bestehe in lautstarken Rufen, Jubel und Unterhaltungen von Menschen, die keine Kinder mehr seien. Ferner in lauten Geräuschen von Bällen. Hierzu habe er auch Fotos von der Wand der Schule sowie der Mehrzweckhalle eingereicht, anhand derer zu erkennen sei, dass Bälle gegen die Wände knallten. Dafür, dass dies ausschließlich während der Ganztagsbetreuungszeit geschehe, gebe es keinen sachlichen Nachweis. Weiterhin gebe es keine Grundlage für die Feststellung, dass er keine konkrete Anzeige bei der Polizei nachgewiesen habe. Das Gericht habe ihn nie aufgefordert, zu Anzeigen bei der Polizei vorzutragen. Auch dies werde als Verletzung rechtlichen Gehörs und als überraschende Entscheidung gerügt. Ungeachtet dessen habe er an die Polizeistelle eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsrecht gestellt, um zu erfahren, was über ihn dort gespeichert sei. Diese Auskunft zeige, dass er sich am 28.8.2021 an die Polizei gewandt habe, weil es zu Ruhestörungen gekommen sei. Hierbei sei er sogar mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass sich die Verursacher der Lärmbelästigung durch seine Aufforderung zur Unterlassung selbst belästigt gefühlt hätten. Zugleich hätte die Beklagte nicht eine einzige aktenkundige Kontrolle vorweisen können, die ergeben hätte, dass kein Lärm auf dem Schulhof festzustellen war. Es fehle daher an nachvollziehbaren Gründen, wie und wodurch die Beklagte glaubhaft angegeben haben solle, dass ihr keine konkreten Beschwerden des Klägers bekannt seien. Aus der Akte sei eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte mit dem Kläger bezüglich des Lärms vor Klageerhebung korrespondiert habe und es zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Hier sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe sich das Gericht nicht mit seinen Ausführungen zu den Schutzwirkungen des Spielplatzgesetzes des Saarlandes befasst und demnach einen elementaren Vortrag übergangen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Normen § 4 Abs 1 SpielPlG SL i.V.m. § 1 Abs 1 SpielplVO in den Entscheidungsgründen nicht wieder zu finden seien.
Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst betreffend die bestimmungsgemäße Nutzung der Schulhoffläche durch spielende Kinder zutreffend festgestellt, dass hierdurch ausgelöste Geräuscheinwirkungen nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert sind und auf dieser Grundlage kein Abwehranspruch ersichtlich ist. Dem tritt das Berufungszulassungsvorbringen bereits nicht entgegen.
Daneben hat das erstinstanzliche Gericht den durch den Kläger geltend gemachten öffentlichen-rechtlichen Abwehranspruch wegen der bestimmungswidrigen Nutzung des Schulhofs durch Personen über 12 Jahre – selbst bei Unterstellung eines erheblichen Lärmpegels – bereits deswegen verneint, weil der Beklagten (etwaige) Störungen durch die bestimmungswidrige Nutzung des Schulhofs nicht zurechenbar seien. Hierzu hat das Gericht explizit ausgeführt, dass Zweifeln am tatsächlichen Vorkommen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch die irreguläre Nutzung des Schulhoffläche schon wegen der mangelnden Zurechenbarkeit auf Seiten der Beklagten nicht weiter nachgegangen werden müsse.
Den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur verneinten Verantwortlichkeit der Beklagten und der fehlenden Anreizwirkung wird in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird vielmehr verkannt, dass die Ausführungen zum Nachweis der Lärmbeeinträchtigung lediglich ergänzend erfolgten. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Selbst wenn man den Vortrag des Klägers so deuten könnte, dass er sich gegen die Feststellung der fehlenden Zurechenbarkeit der bestimmungswidrigen Nutzung der Schulhoffläche wendet, wären keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Klägers wegen mangelnder Zurechenbarkeit auf Seiten der Beklagten fallbezogen verneint und die Klage insgesamt abgewiesen hat.
Ein nachbarlicher Abwehranspruch des Klägers gegenüber der Beklagten besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Spielplatzes und Verantwortliche für das Schulgelände für die in Rede stehende Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden.4vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr steht fallbezogen – wie aus den Anträgen des Klägers in erster Instanz folgt – die Lärmentwicklung durch die bestimmungswidrige Nutzung des Schulgeländes in Streit.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei bereits „nicht nachvollziehbar“, woher das Gericht die Feststellung herleite, dass es eine „genehmigte“ Spielfläche von 156 m² gebe, die sich in ein allgemeines Wohngebiet einfüge, ist festzustellen, dass der Inhalt der Gerichtsakten zu dem Verfahren 2 B 99/23 (vorgehend: 5 L 639/23) – das die Baugenehmigung für die vorgenannte Spielfläche zum Gegenstand hatte – nebst Verwaltungsunterlagen ausweislich des angefochtenen Urteils Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war. Antragsteller in diesem Verfahren waren die Eltern des Klägers, die durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurden. Im Übrigen folgt aus der beigezogenen Verwaltungsakte, dass der Bauschein vom 4.4.2023 zur Nutzung der vorgenannten Fläche als schuleigener Spielplatz dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 4.4.2023 zugestellt worden ist. Der Umfang der genehmigten Fläche liegt ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen – anhand derer sowohl der Spielplatz, die Spielgeräte als auch die bereits im Bestand genehmigten Stellplätze erkennbar sind – bei 156,27 qm.5vgl. S. 50 ff. der Verwaltungsakte im Verfahren 2 B 99/23vgl. S. 50 ff. der Verwaltungsakte im Verfahren 2 B 99/23 Danach besteht eine bestandskräftig genehmigte Spielfläche, die sich keinesfalls mit den auf dem Gelände ausgewiesenen Stellplätzen überschneidet. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht diesbezüglich auch keine weiteren Feststellungen treffen. Das Verwaltungsgericht war fallbezogen ferner nicht verpflichtet zu prüfen, ob auf dem Schulhofgelände die rechtlichen Vorgaben für die – bereits im Bestand genehmigten – Stellplätze erfüllt werden.
Soweit der Kläger Lärmbeeinträchtigungen durch die bestimmungswidrige Benutzung des Schulgeländes behauptet, ist der Anlagenbetreiber für Störungen durch Nutzungen außerhalb des geltenden Rahmens nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen"6vgl. BayVGH, Urteil vom 31.3.2006 – 22 B 05.1683 –, juris, m.w.N.vgl. BayVGH, Urteil vom 31.3.2006 – 22 B 05.1683 –, juris, m.w.N. und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt.7vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61 Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten und die Unterhaltung eines Schulhofs führen nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der – wie hier – bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht.8vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 61 Öffentlichen Einrichtungen, für die keine besonderen Zulassungsregeln gelten und für die keine besondere Aufsicht besteht, ist die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Benutzung immanent; insoweit ist die Gefahr gelegentlicher Missbräuche unvermeidbar.9vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10 Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann ihm eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.10vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 60 - 62vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 60 - 62 So verhält es sich hier.
Fallbezogen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen besonderen Anreiz zur missbräuchlichen Nutzung des Geländes geschaffen beziehungsweise zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung unterlassen hat. Das gesamte Gelände ist durch eine Zaunanlage, Mauern sowie bestehende Gebäude nach außen hin abgrenzt. Der einzige Zugang erfolgt über das installierte Tor, neben dem die Beklagte ein gut sichtbares Schild angebracht hat, das auf die begrenzte Nutzungsberechtigung hinweist.11vgl. Lichtbilder, die im Zuge des Ortstermins durch die Berichterstatterin am 19.6.2024 gefertigt worden sind. S. 229 ff. der elektronischen Gerichtsakte 5 K 208/23vgl. Lichtbilder, die im Zuge des Ortstermins durch die Berichterstatterin am 19.6.2024 gefertigt worden sind. S. 229 ff. der elektronischen Gerichtsakte 5 K 208/23 Ferner ist das Schulhofgelände in den Abendstunden und zur Nachtzeit nicht beleuchtet. Auf dem Gelände sind keine Fußballtore oder Basketballkörbe fest installiert. Innerhalb des Geländes ist ein zusätzliches Plakat angebracht, das die Aufschrift trägt: „DER SCHULHOF DARF NUR MIT SOFTBÄLLEN BESPIELT WERDEN!". Daneben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die seitens der Beklagten angeschafften mobilen Mini-Tore dem Schulbetrieb dienen und lediglich einmalig nicht entfernt worden sind.
Danach hat die Beklagte bereits Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine bestimmungswidrige Benutzung ergriffen. Dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet wäre, jemanden zu beauftragen, mehrfach täglich das Tor zu öffnen und zu schließen, ist hier nicht dargetan.
Im Übrigen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach in der vorliegenden Konstellation – einer missbräuchlichen Nutzung eines Schulgeländes – etwaige Störungen vorrangig polizei- bzw. ordnungsrechtlich zu beseitigen sind, nicht zu beanstanden.12vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 – 4 B 26/89 –, juris sowie Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 13vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 – 4 B 26/89 –, juris sowie Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 13 Die durch den Kläger nunmehr vorgelegte Auskunft des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport aus dem Jahr 2022 betreffend die über ihn gespeicherten polizeilichen Daten begründen insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger verweist selbst lediglich auf eine durch die ihn getätigte Anzeige wegen Ruhestörung aus dem Jahr 2021. Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach solchen Störungen wirksam mit den Mitteln des Polizeirechts begegnet werden kann, gerade nicht entkräftet. Zudem besteht auch keine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Stadt in dem Sinne, dass diese nachweisen müsste, dass keine spezifischen Anzeigen des Klägers vorliegen. Den allgemeinen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht offensichtlich berücksichtigt.
Soweit der Kläger beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinen Ausführungen zu den Schutzwirkungen des Spielplatzgesetzes sowie seinem diesbezüglichen Hinweis auf § 4 Abs. 1 SpielPlG SL i.V.m. § 1 Abs 1 SpielplVO befasst habe, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Hierfür kommt es – wie erwähnt – nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begründung an.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Nr. 1010 über Spielplätze (folgend: SpielPlG SL) sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen ist.
Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 – betreffend die Baugenehmigung für die Errichtung des streitbezogenen Spielplatzes festgestellt hat, ist – losgelöst von der Frage, ob die §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2 SpielPlG SL tatsächlich einzelfallbezogen drittschützende Wirkung entfalten könnten – kein Verstoß gegen die Vorgaben des Gesetzes Nr. 1010 über Spielplätze durch den Betrieb des Spielplatzes zu erwarten. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass wegen der Beschaffenheit des Spielplatzes13Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen ist. Insoweit hat der Senat seinerzeit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Schulhof – inmitten dessen der Spielplatz errichtet worden ist – nach dem eigenen Vortrag der Kläger in diesem Verfahren – den Eltern des Klägers – bereits vor dem Bau des Spielplatzes von Personen über dem Kindesalter, insbesondere von Jugendlichen über 14 Jahren, auch außerhalb der Schulzeiten genutzt worden ist und die von dieser Nutzung ausgehenden Geräusche Anlass für die streitige Auseinandersetzung mit der Beklagten waren.14vgl. Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10vgl. Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10
Weiter hat der Senat hierzu ausgeführt:
„Die von ihnen geltend gemachten Lärmbelästigungen sind demnach nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen, sondern waren zuvor schon da. Kinderspielplätze, die – wie hier nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung – nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 12 Jahren eingerichtet sind, sind in der Regel Einrichtungen, die die Zweckbestimmung eines Wohngebiets nicht gefährden. Die mit ihrer Benutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen – vorwiegend Geräusche – sind ortsüblich und sozialadäquat. […] Die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die von ihnen beanstandeten Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden in ursächlichem Zusammenhang mit dem genehmigten Spielplatz stehen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsteller für die diesbezüglich auftretenden Nutzungskonflikte zu Recht auf das Polizei- und Ordnungsrecht verwiesen. […].“15vgl. Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10vgl. Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10
Dass für den hier vorliegenden Fall nunmehr eine andere Bewertung angezeigt sein und die „Beschaffenheit des Spielplatzes“ einen Abwehranspruch des Klägers begründen könnte, hat dieser nicht dargetan. Vielmehr steht auch hier die angeblich bestimmungswidrige Nutzung des Schulgeländes in Streit.
2. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag zum Vorliegen ernstlicher Zweifel zugleich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch.
Aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich in der Entscheidung nicht explizit dem Hinweis des Klägers auf § 4 Abs. 1 SpielPlG SL i.V.m. § 1 Abs 1 SpielplVO beschäftigt, lässt sich kein Verfahrensfehler herleiten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich in dem gerichtlichen Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht hingegen weder, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, noch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist ferner nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.16vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens in einem umfangreichen Verfahren zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst.17vgl. Beschluss des Senats vom 18.2.2026 – 2 A 10/26 –, juris, Rn. 2 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27.9.2023 -– 10 ZB 23.1627 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 18.2.2026 – 2 A 10/26 –, juris, Rn. 2 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27.9.2023 -– 10 ZB 23.1627 –, juris
Auch soweit der Kläger mit seinem Vortrag letztlich die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht moniert, zeigt er keinen Verfahrensmangel auf.
Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.18vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 – 7 B 3/13 –, juris, Rn. 17, vom 17.5.2011 – 8 B 98/10 –, juris, Rn. 8, und vom 14.7.2010 – 10 B 7/10 –, juris, Rn. 4 f. sowie Beschlüsse des Senats vom 21.2.2024 – 2 A 1/23 –, juris, Rn. 54 sowie vom 17.3.2017 – 2 A 93/16 –, juris, Rn. 11 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.2016 – 7 B 3/13 –, juris, Rn. 17, vom 17.5.2011 – 8 B 98/10 –, juris, Rn. 8, und vom 14.7.2010 – 10 B 7/10 –, juris, Rn. 4 f. sowie Beschlüsse des Senats vom 21.2.2024 – 2 A 1/23 –, juris, Rn. 54 sowie vom 17.3.2017 – 2 A 93/16 –, juris, Rn. 11
Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff bei seiner Überzeugungsbildung nur unvollständig erfasst hätte. Dass der Kläger anderer Auffassung als die Kammer sein mag, begründet keinen Verfahrensmangel.
Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihn auf die Notwendigkeit eines Lärmprotokolls nicht hingewiesen und die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts erfüllten die Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung, vermag er nicht durchzudringen.
Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass es auf Seiten der Beklagten an der erforderlichen Zurechenbarkeit mangelt. Die Ausführungen zum Vorliegen eines Lärmprotokolls und zu den Nachweisen nächtlicher Störungen erfolgten lediglich ergänzend und nicht selbständig tragend. Damit kann aus diesem Grund auch keine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers vorliegen.
Der Kläger zeigt ferner mit seinem Vorbringen keine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf. Die Hinweis- und Erörterungspflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.19vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte.20vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18 So liegt der Fall – wie bereits ausgeführt – hier gerade nicht.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer konkreten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.21stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 – 3 BN 7/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 – 3 BN 7/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.
Diesen Anforderungen genügt der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite nicht.
Der Kläger trägt hierzu vor, er habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass ihm durch § 4 Abs 1 SpielPlG SL i.V.m. § 1 Abs 1 SpielplVO SL ein besonderer Schutz gewährt werde, der als Abwehranspruch gegen die rechtsfehlerhafte Errichtung und Betreibung von Spielplätzen im Saarland diene, die ursächlich für besondere Belästigungen für Anwohner der Anlage sei. Verpflichtete sei die Kommune, die den Spielplatz errichtet habe und betreibe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den benannten Gesetzen und den daraus resultierenden Schutzwirkungen für Anwohner jedoch trotz Entscheidungserheblichkeit nicht befasst. Sei wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen, so seien geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Würde § 4 Abs 1 SpielPlG einen Schutzanspruch für den Kläger als Anwohner schaffen, müsse die Beklagte – im Wege einer Beweislastumkehr – nachweisen, dass geeignete Schutzmaßnahmen bei ihrem Spielplatz vorlägen, die Belästigungen für die Anwohner verhinderten. Dazu müsse die Beklagte in einer ersten Stufe feststellen, ob Lärm von der Anlage ausgehe und in einer zweiten, ob dieser Lärm keine besondere Belästigung sei. Diese Frage habe das Gericht jedoch in der Form weder gesehen noch untersucht. Vielmehr sei es nur ihm auferlegt worden nachzuweisen, dass die aktuellen Maßnahmen nicht wirkten. In diesem Fall sei auch eine Abweichung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Hessen in dem Beschluss vom 5.12.2013 – 4 B 1860/13 – möglich, da dort ein solcher Schutz nicht durch Landesrecht geschaffen worden sei.
Auch insoweit wird auf Klägerseite verkannt, dass die benannte Rechtsgrundlage bereits nicht entscheidungserheblich war. Ungeachtet dessen enthält das Zulassungsvorbringen weder die Formulierung einer konkreten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts22vgl. zu den Merkmalen einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts sowie zum nicht revisiblen Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 25.10.2021 – 3 B 13/20 –, juris, Rn. 11vgl. zu den Merkmalen einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts sowie zum nicht revisiblen Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 25.10.2021 – 3 B 13/20 –, juris, Rn. 11 noch ist eine Auseinandersetzung mit der hier relevanten Entscheidung des Senats zum Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 SpielPlG23vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10 (dort: Zur Baugenehmigung für die Errichtung des Spielplatzes auf dem hier streitbefangenen Schulgelände)vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 28.9.2023 – 2 B 99/23 –, juris, Rn. 10 (dort: Zur Baugenehmigung für die Errichtung des Spielplatzes auf dem hier streitbefangenen Schulgelände) erfolgt.
Da das Vorbringen des Klägers damit insgesamt keinen Grund für die beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.24vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 70vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 6.2.2015 – 22 B 12.269 –, juris, Rn. 70
Der Beschluss ist unanfechtbar.