EuGH Siebte Kammer Urteil zitiert von 3

Aufenthaltsrecht von wirtschaftlich nicht tätigen und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Staatsangehörigen …

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Aufenthaltsrecht von wirtschaftlich nicht tätigen und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums – Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach das Vorhandensein eigener Existenzmittel verlangt wird, die für einen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von mindestens einem Jahr ausreichen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es nationale Vorschriften beibehalten hat, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Angehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nachweisen müssen, dass sie dauerhaft über Existenzmittel verfügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger − Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen müssen