Ist ein Urteil im Sinne des § 138 Nr 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil Tatbestand und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ist ein Urteil im Sinne des § 138 Nr 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe entgegen § 117 Abs 4 S 2 Halbs 2 VwGO nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (GmSOGB, Beschl v 27.4.1993, BVerwGE 92, 367 [BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]), rechtfertigt dieser Verfahrensmangel allein die Zulassung der Berufung nach § 131 Abs 2 Nr 3 VwGO nicht, da die Entscheidung nicht auf ihm beruhen kann.